Abtei lung IV
D-6491/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 2. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6491/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in X._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in Y._______ summarisch zu seinem Reiseweg und den Gründen
für sein Asylgesuch befragt wurde,
dass er ferner am 4. Juli 2008 von der Kantonspolizei Z._______ kurz
zu den Umständen und Gründen für seine Reise in die Schweiz be-
fragt wurde, und zwar in Zusammenhang mit einem Verfahren betref-
fend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass schliesslich am 29. August 2008 in Bern-Wabern die einlässliche
Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, er stamme aus dem Delta State
und er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen, welches er jedoch
wegen schlechter Behandlung im Jahre 2004 verlassen habe,
dass er sich in der Folge auf einem Markt mit diversen Hilfsarbeiten
über Wasser gehalten habe, ferner als Buskondukteur oder Lastenträ-
ger tätig gewesen sei, bis er im Februar 2008 eine Lehrstelle als
Schweisser habe antreten können,
dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus Nigeria
die Verwicklung in eine Auseinandersetzung mit Todesfolge anführte,
respektive sinngemäss die Furcht vor einer Verhaftung geltend
machte,
dass am 24. März 2008 sechs Steuereintreiber bei seinem Chef er-
schienen seien, worauf ein Streit entbrannt sei, der in Handgreif-
lichkeiten ausgeartet habe, an welchen er sich auf Seitens seines
Chefs mit einer Holzlatte beteiligt habe,
dass sein Chef im Verlauf der Handgreiflichkeiten einen der Steuerein-
treiber mit einer Eisenstange geschlagen habe, worauf dieser auf ei-
nen Schweissapparat gestürzt sei und dadurch einen tödlichen Strom-
schlag erlitten habe,
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dass der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend ergänzte, er
selber sei durch seine Beteiligung an den Handgreiflichkeiten direkt in
den Tod des Steuereintreibers verwickelt gewesen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge – nachdem sein Chef sofort
die Flucht ergriffen habe – zu einem Geschäftskollegen seines Chefs
geflohen sei, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht in der Gegend
bleiben könne respektive nicht in die Werkstatt zurückkehren solle,
dass ihm in der Folge seine alten Kollegen vom Markt geholfen hätten,
mit einem Lastwagen nach Lagos zu gelangen,
dass er in Lagos einen Mann kennengelernt habe, mit dessen Hilfe er
heimlich ein Schiff habe besteigen können, mit welchem er zu einem
ihm unbekannten Hafen gelangt sei,
dass er an diesem Ort eine weisse Frau kennengelernt habe, welche
ihn in ihrem Auto in die Schweiz mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Kan-
tonspolizei angab, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von
der Polizei gesucht werde, da sein Freund während Schweissarbeiten
in dessen Werkstatt umgebracht worden sei (act. A5, S. 3 oben),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung von diesen Angaben
Abstand nahm (vgl. act. A12, F. 92-94),
dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorge-
legt hat – anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage hin angab, er
habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und er
verfüge über keinerlei Dokumente, respektive er habe im Waisenhaus
einen Schülerausweis gehabt und möglicherweise liege dort auch ein
Geburtsschein vor (act. A1, Ziff. 13 f.),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung ausführte, er kenne
den Namen seiner Eltern nicht und trage – wie alle Kinder von dort –
den Nachnamen der „Mutter“ seines Waisenhauses (act. A12, S. 3 f.,
insb. F. 17),
dass er ferner vorbrachte, ein Geburtsschein existiere nicht und er
habe keine Möglichkeiten, mit dem Waisenhaus respektive seiner Hei-
mat Kontakt aufzunehmen (vgl. act. A12, F. 50 ff.),
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 – eröffnet am
7. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsa-
che ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung sei-
nes Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Feh-
len von Papieren im Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft
zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er nicht, da er keine
asylrelevante Verfolgung, sondern bloss Angst vor legitimen strafrecht-
lichen Konsequenzen geltend mache, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM darüber hinaus festhielt, betreffend die Glaubhaftigkeit
der Gesuchsvorbringen beständen ohnehin Zweifel, da der Beschwer-
deführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2008 die
Gründe für sein Asylgesuch anders geschildert habe, als anlässlich
der Anhörung vom 29. August 2008,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 14. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe namentlich beantragte, es sei ihm der
Flüchtlingsstatus zu gewähren (1), eventualiter sei ihm eine vorläufige
Aufnahme zu gewähren zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identi-
tätspapiere (2), subeventualiter sei die Wegweisung zu annullieren be-
ziehungsweise auszusetzen (3),
dass er in seiner Beschwerdebegründung geltend machte, entgegen
den Erwägungen des BFM wäre er im Falle einer Rückkehr in seine
Heimat aufgrund der Vorkommnisse im März 2008 sehr wohl der
Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsse riskieren, an Leib und
Leben schaden zu nehmen,
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dass er ferner anführte, er sei ein junger Mann, der sich noch nie in ei-
ner nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, weshalb
allfällige Widersprüche und Ungenauigkeiten auch unter Berücksichti-
gung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
dass er im Weiteren den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die
Nichtnachvollziehbarkeit seiner Angaben zu den Umständen seiner
Reise einen Verweis auf die beispielsweise in Lampedusa zu beobach-
tenden Ströme von Menschen aus Afrika ohne Papiere entgegen hielt,
dass er sinngemäss das Nachreichen von Identitätspapieren in Aus-
sicht stellte, indem sein Rechtsvertreter geltend machte, er habe den
Beschwerdeführer angewiesen, sich diesbezüglich mit seiner Bot-
schaft in Verbindung zu setzen,
dass er schliesslich vorbrachte, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
wonach die politische Situation in Nigeria eine Rückkehr erlaube, sprä-
chen die Medien eine ganz andere Sprache, mithin das Land wirt-
schaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und
undemokratisch sei,
dass er vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr nach Nigeria
gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt
wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immer-
hin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
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48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Beschaffung
und Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag
(vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum
Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen
von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) ge-
geben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Ausreise
aus Nigeria ohne jegliche Papiere – angeblich mit Hilfe eines unbe-
kannten Mannes auf dem Seeweg nach Europa und anschliessend mit
Hilfe einer unbekannten weissen Frau in deren Auto bis in die Schweiz
– als unsubstanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeich-
nen sind,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren aufgrund der
Akten als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab die Ausführungen zum Auf-
wachsen in einem Kinderheim, wo angeblich alle Kinder den Namen
der Heimleiterin tragen, als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen sind,
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dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner angeblichen Herkunft klare Widersprüche aufwei-
sen, machte er doch anlässlich der Kurzbefragung eine Herkunft aus
der Ortschaft Aladja geltend (act. A1, Ziff. 1 und 3), wogegen er im
Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Herkunft aus der 60 Kilo-
meter entfernten Stadt Warri behauptete (act. A12, F. 5),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren – wie vom BFM im Resultat
zu Recht erkannt – die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt,
dass vom BFM diesbezüglich zu Recht festgestellt wurde, dass kein
flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt geltend gemacht wird, wenn
sich der Beschwerdeführer auf eine Verwicklung in eine gemeinrecht-
liches Delikt respektive seine Furcht vor einer Verhaftung aus diesem
Grund beruft,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem – wie auch
vom BFM mit hinreichender Deutlichkeit angesprochen – als offenkun-
dig unglaubhaft zu erkennen sind,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene betreffend die Unerfah-
renheit und Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
die klaren Widersprüche und erheblichen Ungereimtheiten in seinen
Sachverhaltsschilderungen zu entkräften,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar viele und zum
Teil sehr farbige Elemente aufweisen, seine Vorbringen zu den angeb-
lich ausreiserelevanten Ereignissen jedoch als deutlich überzogen zu
erkennen sind (so soll einer der Steuereintreiber gegen den Chef des
Beschwerdeführers sofort einen Zauber eingesetzt habe, worauf der
Streit ausgebrochen sei [act. A12, F. 42]),
dass der Beschwerdeführer zudem im Verlauf der Befragungen seinen
Anteil an den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen zu steigern
und seine Vorbringen anzupassen versuchte (vgl. act. A12, ab F. 66),
dass der Beschwerdeführer schliesslich einen weiteren Widerspruch
schafft, wenn er die angebliche Auseinandersetzung mit Steuereintrei-
bern anlässlich der Kurzbefragung in einer Ortschaft namens Efron an-
siedelt (act. A1, Ziff. 3 und 15), wogegen er im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung ausführt, diese habe sich in Okere – also einem der
Stadtbezirke von Warri – ereignet (act. A12, F. 56),
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dass vor diesem Hintergrund – sowie unter Berücksichtigung, dass
sich die Schilderungen zu den Umständen der Ausreise in einer Reihe
von plakativen Elementen erschöpft – von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist,
dass diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Resultat zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
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junger gesunder Mann, welcher bereits diversen Beschäftigungen
nachgegangen ist und eigenen Angaben zufolge während Jahren selb-
ständig ein Auskommen fand – keine individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage im Nigeria – entgegen den anders
lautenden Beschwerdevorbringen – nicht gegen den Wegweisungsvoll-
zug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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