Abtei lung IV
D-6491/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Kamerun,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6491/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kamerun am
20. September 2009 auf dem Luftweg verliess und am 22. September
2009 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für
die Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 23. September 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 29. September 2009 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der "Bakwery
Youth Association" (BYA) gewesen, einer Organisation, die sich für die
Rechte des Bakwery-Volkes einsetze,
dass der Vater als "Leader" einer Gruppe von zehn Leuten vorgestan-
den habe, die die "Association" in der Oppositionspartei "Southern Ca-
meroon National Council" (SCNC) vertreten habe,
dass der Vater wegen seines politischen Engagements am Ostersonn-
tag 2006 oder 2007 von Unbekannten umgebracht worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2008 der BYA beigetreten sei
und sich der neunköpfigen Vertretung der "Association" in der SCNC
angeschlossen habe,
dass eines Tages zwei Mitglieder der Vertretung (I. und E.) umgebracht
worden seien,
dass die übrigen sieben Mitglieder an einen ihm unbekannten Ort ge-
flohen seien,
dass er am 7. August 2008 von der Polizei verhaftet und auf den Poli-
zeiposten von Z._______ gebracht worden sei,
dass er dort bis zum 30. August 2008 festgehalten worden sei und
dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes an einen Wärter durch
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seinen Onkel den Polizeiposten schliesslich unbehelligt habe verlas-
sen können,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland auf dem Luftweg ver-
lassen habe,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 22. September 2009 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Darle-
gungen nicht geprüft werden müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begrün-
det seien, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert ausgefallen seien und damit den Eindruck vermitteln
würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt (fehlende Kennt-
nisse hinsichtlich Beginn und Art der ausgeübten politischen Tätigkeit
des Vaters; unkonkrete Angaben zum Todeszeitpunkt [Jahr] und zu den
Hintergründen des Todes seines Vaters; unsubstanziierte Angaben so-
wie teils fehlende Kenntnisse im Zusammenhang mit seinem politi-
schen Engagement und der Organisation, der er angehört haben will;
fehlende Kenntnisse hinsichtlich der aktuellen Situation [Wahlen] in
Kamerun; unpräzise Angaben und fehlende Kenntnisse zu den Ereig-
nissen im Zusammenhang mit der Ermordung zweier Kollegen und der
Flucht der anderen sieben; unklare, unsubstanziierte und stereotype
Angaben zum dreiwöchigen Gefängnisaufenthalt),
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und
diesem keine triftigen Gründe entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl beantragte,
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dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2009 (vorab per Tele-
fax; Original vom 16. Oktober 2009 [Poststempel] ) beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent-
scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nach-
folgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung ausführlich dar-
legt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zu wenig konkret,
detailliert und differenziert ausgefallen seien, mithin den Eindruck von
nicht selbst Erlebtem vermitteln, und vor diesem Hintergrund feststellt,
seine Darlegungen würden insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass ergänzend zu den zahlreichen von der Vorinstanz aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselementen verdeutlichend respektive veranschauli-
chend bloss noch auf die Umstände der Freilassung des Beschwerde-
führers aus seiner dreiwöchigen Haft sowie auf dessen Ausreiseschil-
derungen hinzuweisen ist,
dass es kaum nachvollziehbar erscheint, wenn in einem derart sensib-
len Sicherheitsbereich wie einem Polizeiposten, wo unliebsame politi-
sche Personen wie in casu der der SCNC angehörende Beschwerde-
führer angeblich während drei Wochen festgehalten worden sein will,
ausgerechnet von einem Mitglied derselben Organisation (A 12 Fragen
61 und 73) in die Freiheit geleitet worden sein soll,
dass zum anderen die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg, einer
wegen seiner Zugehörigkeit zur SCNC "gejagten" (A 12 Frage 46), in-
haftierten (A 12 Frage 57 f.) und flüchtigen Person (A 12 Frage 60 und
73) gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft spricht, dürfte doch
das Risiko des Entdecktwerdens am Flughafen von Douala mit seinen
Sicherheitsvorkehrungen angesichts dieser Umstände äusserst gross
gewesen sein,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmit-
telschrift die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeits-
elemente nicht auszuräumen oder gar zu beseitigen vermag,
dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen ("explications") in einer
blossen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und
als Behauptungen, unbehelfliche Erklärungsversuche oder nachträgli-
che Anpassungen an den Sachverhalt zu werten sind (u.a. er habe kei-
ne guten Beziehungen zum Vater gehabt; er selber sei kein Politiker,
sondern ein armer Bauer; die Ermordung der beiden Kollegen sei we-
gen ihrer SCNC-Mitgliedschaft erfolgt; der Gefängnisaufenthalt sei
eine bittere Erfahrung gewesen),
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben,
dass es sich bei dieser Sachlage, insbesondere aufgrund der vorste-
henden Erwägungen, erübrigt auf die weiteren Einwendungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese die klar zu Tage tretende Unglaub-
haftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu be-
seitigen vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung des Beschwerde-
führers zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 AsylG) zu
Recht erfolgte –, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in sei-
nem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge in Kamerun über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Onkel), vor der Ausreise
während Jahren als Hilfsbauer seinen Lebensunterhalt bestreiten
konnte und ihm daher nach der lediglich kurzen Landesabwesenheit
eine Rückkehr offensichtlich zuzumuten ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie
jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zü-
rich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.
Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (vorab
per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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