Abtei lung IV
D-6491/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...), dessen Ehefrau
D._______, geboren (...), alias
E._______, geboren (...),
Aserbaidschan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6491/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige
aus F._______ (Bezirk G._______) reichten am 29. Dezember 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch
ein. Dazu wurden sie vom BFM am 5. Januar 2010 im EVZ H._______
befragt und am 11. Januar 2010 am selben Ort angehört.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, ab dem Jahre 2000 habe er
an der Universität in I._______ studiert. Obwohl er eine oppositionelle
Einstellung zur Regierungspartei YAP (Partei für das neue Aserbaid-
schan) gehabt habe, habe er dieser beitreten müssen, da man ihn
sonst von der Universität verwiesen hätte. Dennoch sei er in der Folge
für die Opposition tätig gewesen. So habe er im Jahre 2003 an zwei
Demonstrationen der Müsavat-Partei teilgenommen. Im selben Jahr
habe er zudem einige politische Artikel verfasst, die unter einem
fremden Namen veröffentlich worden seien. Im Jahre 2004 habe er
sein Studium als diplomierter Zöllner an der Universität abgeschlos-
sen. Anschliessend habe er seine Mitgliedschaft bei der YAP ge-
kündigt, wobei diese Kündigung von der zuständigen Person bei
dieser Partei nicht akzeptiert worden sei. Nach der Leistung seines
Militärdienstes und einem mehrmonatigen Arbeitsaufenthalt in
J._______ sei er im August 2006 mit einer Gruppe von Oppositionellen
nach Armenien gegangen, um armenische Oppositionelle zu treffen
und die Beziehungen zwischen den jungen Generationen dieser
beiden Länder zu verbessern. Nach seiner Rückkehr in sein
Heimatland habe das aserbaidschanische Fernsehen kritisch über
diese Gruppe berichtet, weshalb er im Jahre 2006 keine anderen
oppositionellen Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Januar 2007 habe er
begonnen, in seinem Heimatort für eine Jugendorganisation zu
arbeiten. Vom 20. Juni bis 10. Oktober 2009 habe er sich zu
Arbeitszwecken in Russland aufgehalten, bevor er in sein Heimatdorf
zurückgekehrt sei, wo er erneut begonnen habe, politische Artikel für
die Zeitung "Muhakeme" zu schreiben, wobei lediglich zwei dieser
Artikel unter seinem eigenen Namen veröffentlicht worden seien.
Zudem habe er sich für einen Posten in der Gemeindeverwaltung
beworben. Da er auf dem Antragsformular angegeben habe, parteilos
zu sein, hätten ihn am 25. Oktober 2009 der lokale Polizeileiter, der
lokale Chef der YAP und dessen Stellvertreter aufgesucht und ihm
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gedroht, ihn wegen seinen politischen Aktivitäten und seiner Reise
nach Armenien zu verhaften, falls er nicht der YAP beitreten werde. Sie
hätten ihm dazu Zeit bis zum 23. Dezember 2009 gegeben. Nachdem
er erfahren habe, dass sein Onkel mit einer Schachmannschaft in die
Schweiz reisen würde, habe er sich als Spieler und seine Frau als
Zuschauerin angemeldet. Am 3. Dezember 2009 sei er mit seiner Frau
nach J._______ gereist, von wo sie zusammen mit der
Schachmannschaft seines Onkels mit ihren mit einem Visum
versehenen Reisepässen via Istanbul nach Zürich geflogen seien. Für
die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrer Heimat
keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres
Ehemannes verlassen.
A.d Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerde-
führenden unter anderem je eine aserbaidschanische Identitätskarte,
einen auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Presse-
ausweis der Zeitung (...), ein auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestelltes Diplom, einen Heimatschein des Beschwerdeführers,
einen Eheschein, eine Farbfoto sowie zwei fremdsprachige
Zeitungsartikel als Beweismittel zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. August 2010 - eröffnet am 20.
August 2010 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei bei der Arbeitssuche dis-
kriminiert worden, da er kein Mitglied der YAP gewesen sei. Sympathi-
santen von Oppositionsparteien wie der Müsavat-Partei könnten zwar
im täglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt sein. Im Falle des
Beschwerdeführers hätten diese Nachteile jedoch kein Mass erreicht,
dass von staatlicher Repression gesprochen werden könne. Gegen
Oppositionspolitiker werde in der Regel nicht ein Verfahren eingeleitet,
vielmehr werde auf verschiedenste Weise Druck auf sie ausgeübt
(Schikanen, Druck am Arbeitsplatz, allenfalls Stellenverlust), der
jedoch kein asylbeachtliches Ausmass erreiche. Auch der Beschwer-
deführer habe diesbezüglich Probleme bei der Stellensuche geltend
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gemacht. So hätte er der YAP beitreten müssen, um eine Stelle bei der
Gemeinde zu erhalten. Aus den Akten sei indessen nicht zu entneh-
men, dass es ihm nicht möglich wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, weshalb er trotz der Diskriminierungen die Möglichkeit
habe, sich eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Daher hätten
die entstandenen Nachteile bei der Stellensuche kein Ausmass
erreicht, welche eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen
könnten, weswegen sie nicht asylrelevant seien. Soweit der Beschwer-
deführer geltend mache, er befürchte, aufgrund seiner oppositionellen
Tätigkeiten durch die aserbaidschanischen Behörden verfolgt zu
werden, sei darauf hinzuweisen, dass er die meisten seiner Zeitungs-
artikel unter einem anderen Namen verfasst habe. Aus den vor-
liegenden Akten sei nicht zu entnehmen, dass ein Bezug zu ihm
hergestellt werden könnte. Bezüglich der zwei vom Beschwerdeführer
unter seinem eigenen Namen veröffentlichten Zeitungsartikel sei
festzustellen, dass er daraus keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung ableiten könne, zumal diese Artikel keine eindeutige
Stellungnahme gegen die YAP enthielten, weswegen auch nicht davon
auszugehen sei, die aserbaidschanischen Behörden würden aufgrund
der verfassten Artikel gegen den Beschwerdeführer vorgehen.
Aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten habe er daher keine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu befürchten,
weshalb seine Asylvorbringen asylrechtlich nicht beachtlich seien. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm sei von Ver-
tretern der lokalen Behörden mit einer Haftstrafe gedroht worden, falls
er nicht der YAP beitreten würde. Diesbezüglich habe er sich jedoch
widersprüchlich geäussert, indem er bei der Befragung geltend
gemacht habe, die drei Personen hätten ihm seine politischen
Aktivitäten gegen die Regierung vorgeworfen, hingegen er bei der
Anhörung festgehalten habe, sie hätten seine politischen Aktivitäten
nicht erwähnt, wobei er aber sicher sei, dass sie davon gewusst
hätten. Deswegen würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers bestehen. Zudem sei er nicht Mitglied einer
Oppositionspartei gewesen und die von ihm geltend gemachten
oppositionellen Tätigkeiten hätten kein Ausmass erreicht, das die
Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. So sei er trotz
angeblicher jahrelanger oppositioneller Tätigkeit nie durch die
aserbaidschanischen Behörden behelligt worden, obwohl ein Grossteil
dieser Tätigkeiten bereits mehrere Jahre zurückliege. Es sei daher
nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich mit Drohungen der
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lokalen Behörden konfrontiert gesehen habe, zumal er sich lediglich
für eine Stelle bei der Gemeinde beworben habe. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwar Mitglied
der Oppositionspartei "Aserbaidschans Volkspartei" sein solle, sie
aber nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt habe,
obwohl sie als Lehrerin im Staatsdienst arbeite. Die diesbezügliche
Erklärung des Beschwerdeführers vermöge nicht zu überzeugen.
Überdies habe dieser erklärt, dass ihm bis zum 23. Dezember 2009
eine Frist gesetzt worden sei, der YAP beizutreten. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers habe der Vertreter der YAP seinen
Austritt im Jahre 2004 nicht akzeptiert, weshalb er immer noch als
Mitglied der YAP vermerkt gewesen sei. Daher sei nicht ersichtlich,
warum dem Beschwerdeführer die Frist gesetzt worden sein sollte, der
YAP wieder beizutreten, zumal er offiziell immer noch Mitglied dieser
Partei gewesen sei. Hätten die Behördenvertreter ein Interesse daran
gehabt, dass nur überzeugte Mitglieder der YAP in der Gemeinde
angestellt würden, hätten sie den Beschwerdeführer bei der
Stellensuche einfach nicht berücksichtigen können. Es sei nicht
erklärbar, warum die oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers erst zu diesem Zeitpunkt zu einem Problem geführt hätten,
seien diese doch den Behörden gemäss seinen eigenen Angaben
bereits bekannt gewesen. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass die
Bezeichnung als parteilos auf dem Anmeldeformular der auslösende
Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers gewesen sein solle.
Wären seine oppositionellen Tätigkeiten ein Problem gewesen, hätten
ihn die aserbaidschanischen Behörden bereits zu einem früheren
Zeitpunkt behelligt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Nichtmitgliedschaft bei der YAP
Probleme mit den Behörden bekommen habe, weshalb seine
Ausführungen zu der Androhung einer Haftstrafe nicht glaubhaft seien.
Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht,
sondern erklärt, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes aus-
gereist. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen
seien.
Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. September 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der
Entscheid des BFM vom 17. August 2010 sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 wurde den Be-
schwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die
Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum
7. Oktober 2010 zu bezahlen haben. Der Kostenvorschuss ging am 30.
September 2010 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift zu-
nächst eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz,
da diese den zu den Akten gereichten Presseausweis des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch
mitberücksichtigt habe.
5.2 Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem An-
spruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall verletzt die Vor-
instanz jedoch ihre Begründungspflicht nicht. So legte sie im an-
gefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen
Gründen sie den oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
die Asylrelevanz abspricht. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Pflicht der Behörde, zu allen im
Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen;
sie kann sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesent-
lichen Punkte beschränken. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift
vertretenen Auffassung war die Vorinstanz daher nicht verpflichtet,
sich in der angefochtenen Verfügung mit dem eingereichten Presse-
ausweis des Beschwerdeführers explizit auseinanderzusetzen, zumal
aus der Begründung deutlich wird, dass das BFM die journalistische
Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Asylvorbringen
berücksichtigt hat.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht
asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen
und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl.
Ziffer I, Bst. E. vorstehend). Die unsubstanziierten Beschwerdevor-
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bringen sind insgesamt nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu entkräften. Insbesondere ist die Behauptung in der Rechts-
mittelschrift, wonach der Beschwerdeführer sich bezüglich der durch
die Vorsteher seiner Gemeinde ausgesprochenen Drohungen nicht
widersprochen habe, wie das von der Vorinstanz geltend gemacht
werde, unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragung vorbrachte, die drei Männer hätten ihm am 25. Oktober 2009
vorgeworfen, er übe politische Aktivitäten gegen sie aus (Akten BFM A
1/12, S. 7), demgegenüber er bei der Anhörung aussagte, sie hätten
keine seiner politischen Aktivitäten erwähnt (Akten BFM A 17/15, S. 8).
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit dem Flugzeug
legal über Baku ausreisen konnten, lässt darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer nicht das Profil eines Regimegegners in dem Sinne
aufweist, dass er Verfolgung asylrelevanten Ausmasses seitens der
heimatlichen Behörden zu befürchten hat.
6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei
der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach
Aserbaidschan befürchten müsste. Die Beschwerdeführenden ver-
mögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer er-
füllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz dessen Asylbegehren zu
Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung und der
Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, ihr
Land nur wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Es
ist daher festzustellen, dass ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Da der Beschwerdeführer - wie
dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, kann die Ehefrau auch
nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigen-
schaft einbezogen werden. Die Vorinstanz hat daher deren Asylgesuch
ebenfalls zu Recht abgelehnt.
Seite 9
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Aserbaidschan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Aserbaidschan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Aserbaidschan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Weder die allgemeine Lage in Aserbaidschan noch die persön-
liche Situation der Beschwerdeführenden lassen im Falle einer Rück-
kehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Sodann bestehen auch
keine anderen Hinweise, dass die - soweit aktenkundig - gesunden
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die
Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat ein familiäres Be-
ziehungsnetz, leben doch unter anderem ihre Eltern sowie ihre Ge-
schwister nach wir vor in Aserbaidschan (Akten BFM A 1/12, S. 5, A
2/12, S. 5). Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden über eine
Universitätsausbildung, die ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen
sichern dürfte. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug
der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
Seite 12
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insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30.
September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. September 2010 von den
Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM
auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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