B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6491/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 /
(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, dessen Schwester C._______, deren Ehemann D._______
sowie das Kind E._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Ge-
suchstellende), ersuchten am 22. November 2013 die schweizerische Aus-
landvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) um einen Vorsprache-
termin für die Einreichung eines Visagesuchs, worauf ihnen ein solcher am
26. Mai 2014 zugewiesen wurde. Mit E-Mail vom 13. Januar 2014 infor-
mierte das Schweizerische Rote Kreuz (nachfolgend: SRK) vorab das
BFM, dass es die Kosten für deren allfälligen Aufenthalt in der Schweiz
subsidiär übernehmen werde. Im Hinblick auf den Vorsprachetermin
wandte sich auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2014,
das den Betreff "Einladung für Angehörige aus Syrien. VrG Visum für Ein-
reise aus humanitären Gründen" trug, an die Vertretung. Die Gesuchstel-
lenden nahmen den Vorsprachetermin wahr und beantragten dabei mit
dem Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" ein Visum für
einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt zwecks Besuchs beim in der Schweiz
lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel).
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 4. Juni 2014, eröffnet am 6. Juni 2014, unter Verwendung des im An-
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgese-
henen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums";
nachfolgend: Formular) mit der Begründung ab, die vorgelegten Informati-
onen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft (Begründung Nr. 8).
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung liess der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 4. Juli 2014, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), Ein-
sprache beim BFM erheben. Die damals mandatierte Rechtsvertretung
machte geltend, dass die Familienvereinigung unter analoger Anwendung
von Art. 43, 47 und 73 AuG sowie Art. 9 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer
halte sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf, verfüge über eine
"Aufenthaltsbewilligung F" und habe eine "Aufenthaltsbewilligung B" bean-
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tragt. Seine Partnerin sei Schweizerin. Deren Familie würde den Gesuch-
stellenden eine Maisonette-Wohnung zur Verfügung stellen. Aufgrund der
unsicheren Lage in Syrien seien diese schutzbedürftig. Aus humanitären
Gründen sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Im Übrigen
werde beim zuständigen Migrationsamt des Kantons Bern ein ordentliches
Familiennachzugsgesuch gestellt.
D.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 bestätigte das BFM den fristgerechten
Eingang der Einsprache, wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass
nach einer summarischen Prüfung weder die Voraussetzungen für ein "er-
leichtertes Visum für Familienangehörige" (wegen verpasster Frist und weil
er als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht zum vorgegebenen Perso-
nenkreis gehöre) noch ein "ordentliches Visum" (wegen der nicht gesicher-
ten Wiederausreise) oder ein "humanitäres Visum" (wegen des Aufenthalts
in einem sicheren Drittstaat) erfüllt seien, und setzte einen Kostenvor-
schuss zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens an.
E.
Nach der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses reichte die neu
mandatierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18. September 2014
eine Ergänzung zur Einsprache ein und machte in der Hauptsache geltend:
Die Gesuche seien im Sinne der Weisung BFM vom 4. September 2013
(nachfolgend: Weisung Syrien) zu prüfen. Da sie vor dem 29. November
2013 gestellt worden seien, würden sie in zeitlicher Hinsicht in den Anwen-
dungsbereich jener Weisung fallen. Die Gesuchstellenden würden die An-
forderungen an den Verwandtschaftsgrad erfüllen. Der Beschwerdeführer
sei in der Lage, die Verwandten zu beherbergen. Eingereicht wurden dazu
unter anderem eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene
Ausländer (vorläufig aufgenommener Flüchtling) des Beschwerdeführers,
eine "Beherberungserklärung" durch J. R., eine Bestätigung der finanziel-
len Selbständigkeit des Beschwerdeführers durch das SRK vom 14. No-
vember 2013 und eine Bestätigung der Registratur für ein Visagesuch über
die "TLScontact Website", welche das Datum 22. November 2013 auf-
weist.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 – wies
das BFM die Einsprache im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Das Gesuch für ein "erleichtertes Visum für Familienangehörige" sei abzu-
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weisen, obwohl es rechtzeitig eingereicht worden sei, da der Beschwerde-
führer (Gastgeber) damals als Flüchtling über eine vorläufige Aufnahme
verfügt und damit das geforderte Aufenthaltskriterium nicht erfüllt habe.
Die Erteilung eines "gewöhnlichen Visums" komme nicht in Betracht, da
die Absicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben,
bereits daran erkennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum
gestellt und mit Einsprache vom 4. Juli 2014 die Einreichung eines Ge-
suchs für einen Familiennachzug angekündigt worden sei. Die "Gäste" hät-
ten demnach die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine frist-
gerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengen-
raum nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden
Aufenthalt sei nicht gewährleistet.
Schliesslich lägen auch keine "humanitären Gründe" im Sinne von Art. 2
Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV;
SR 142.204) für die Erteilung eines Visums vor. Die Gesuchstellenden be-
fänden sich nicht in einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben
beziehungsweise einer besonderen Situation, die ein behördliches Eingrei-
fen zwingen erforderlich mache. Weder die allgemeine Lage in der Türkei
noch individuellen Gründe – solche seien nicht substanziiert belegt worden
– würden auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden – so-
weit aus den Akten ersichtlich sei, seien diese gesund – schliessen lassen.
Sie hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf, wo weder (Bürger-) Krieg
noch eine Situation landesweiter, allgemeiner Gewalt herrsche. In der Tür-
kei würden sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass
sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei
geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung
von der Türkei nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der tür-
kische Staat habe bis heute viel geleistet, um "diese Menschen" zu beher-
bergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen nach gut ausgestattet,
wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage ge-
fährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesund-
heitsversorgung nicht. Die Lebensumstände für syrische Flüchtlinge in der
Türkei seien zweifelsohne schwierig. Doch seien die Lebensbedingungen
der Gesuchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vie-
ler anderer, die sich in einer ähnlich gelagerten Situation befänden, nicht
derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänz-
lich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich
sei. Die Gesuchstellenden seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensun-
terhalt aufzukommen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass sie
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nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden
Verwandten rechnen könnten, was ihre Situation vor Ort begünstigen
dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, würden sie sich
an die lokalen Behörden oder auch an das UNHCR, den Türkischen Roten
Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können.
Für den Weiterverbleib der Gesuchstellenden spreche nicht zuletzt, dass
sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziierte, gegen sie
persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom
6. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Gesuche sowie die Einreise zu
bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Die Beschwerde wurde hauptsächlich wie folgt begründet: Die Gesuche
seien nach den Vorgaben der Weisung Syrien eingereicht worden. Die In-
formationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts seien glaubhaft. Die vorgelegten Unterlagen seien vollständig und
lückenlos. Dazu hätten weder die Vertretung noch das BFM die Gesuch-
stellenden aufgefordert, weitere Dokumente einzureichen. Somit seien alle
Vorgaben eingehalten worden. Bei dieser Sachlage hätte die Vertretung
die Gesuchstellenden anlässlich des Vorsprachetermins informieren müs-
sen, dass diese die Voraussetzungen der Weisung Syrien nicht erfüllten.
Indessen habe sie diese vergebens eine lange Zeit warten lassen, wodurch
enorme Kosten entstanden seien und der negative Entscheid eine "psychi-
sche Krise" ausgelöst habe.
Die Vertretung und das BFM hätten die Weisung Syrien fehlerhaft und
rechtswidrig umgesetzt. Die Gesuche würden nämlich rechtsungleich be-
handelt. Dem Beschwerdeführer sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, bei
welchen sowohl die Vertretung als auch das BFM die Gesuche bewilligt
hätten, obwohl die gastgebenden Personen (wie er selbst) einzig den Sta-
tus vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gehabt hätten, nicht erwerbstätig
gewesen seien und bis heute noch Sozialhilfe bezögen. Zudem seien in
diesen Fällen keine besonderen humanitären Gründe vorgelegen. Da die
Familien aus derselben Region wie die seinige stammen würden, seien die
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Sachverhalte vergleichbar. Die unkorrekte und ungleiche Umsetzung der
Weisung habe unter den syrischen Kurden Unmut und Konflikte ausgelöst.
Die Situation der Gesuchstellenden sei, da sie illegal in die Türkei einge-
reist seien und sich dort ohne Aufenthaltsstatus aufgehalten hätten, prekär.
Eine medizinische Versorgung sei ihnen, da sie nicht über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügt hätten, verweigert worden. Deshalb hätten sie,
nachdem die Vertretung die Visagesuche abgelehnt habe, die Rückkehr
nach Syrien riskiert. Viele syrische Flüchtlinge würden die Rückkehr aus
den Nachbarsländern auf sich nehmen, weil sie wegen der hohen Kosten
und der fehlenden Aufenthaltsberechtigung nicht genügend medizinisch
versorgt würden. Zudem sei der Aufenthalt in den Flüchtlingslagern in der
Türkei ohnehin unzumutbar und die Stimmung in der Bevölkerung gegen-
über syrischen Flüchtlingen aufgeladener als je zuvor. Im Speziellen sei die
Türkei gegenüber Kurden aus Syrien feindselig gestimmt. Für zwei seiner
Verwandten würden zudem die Weisungen vom 28. September 2012 und
25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) Geltung ha-
ben. Seine Schwester sei krank, was durch das ärztliche Zeugnis vom
3. November 2014 (attestiert wird eine Depression und der Bedarf einer
entsprechenden Medikation) und das ärztliche Rezept vom 18. Oktober
2014 aus Syrien bestätigt werde, und sei auf seine Hilfe angewiesen. Er
(Beschwerdeführer) würde ihr regelmässig Medikamente senden. Da es
aber zuweilen zu Verzögerungen käme, habe sie massive Gesundheitsbe-
einträchtigungen in Kauf zu nehmen. Sein Bruder sei in Syrien für die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) im Einsatz gewesen, weshalb er an Leib und
Leben gefährdet sei und sich versteckt halten müsse. Zum Beweis wurde
ein Foto des Bruders zu den Akten gereicht, das ihn während seines Ein-
satzes bei der YPG abbilde.
Er (Beschwerdeführer) sei mithilfe von Garantinnen und Garanten im-
stande, für die Kosten und Unterbringung der Gesuchstellenden aufzukom-
men. Eine entsprechende Bestätigung sei bereits bei der Vertretung als
Beilage zum Gesuch eingereicht worden. Zudem könne er die anstands-
lose und fristgerechte "Wiederausreise" zusichern und bei der Rückkehr
der Gesuchstellenden mitwirken, wenn diese aufgefordert würden, die
Schweiz zu verlassen. Sie seien gewillt, die behördlichen Vorschriften und
Auflagen einzuhalten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
Nach ihrer Einreise in die Schweiz würden syrische Staatsangehörige vor-
läufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme könne aber jederzeit wieder
aufgehoben werden. Zudem würden sie nicht beabsichtigen, bis zu ihrem
Lebensende in der Schweiz zu bleiben. Überdies sei die Ausreise, da die
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Vertretung auf dem Formular einzig die "Begründung Nr. 8", nicht aber die
"Begründung Nr. 9" angekreuzt habe, kein Thema gewesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im En-
dentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. November 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich
der mit Beschwerdeschrift geltend gemachten Rüge, die Gesuche seien in
Anwendung der Weisung Syrien rechtsungleich behandelt worden, nimmt
es zusammengefasst wie folgt Stellung: Der verwaltungsrechtliche Grund-
satz der Gesetzmässigkeit gehe demjenigen der Rechtsgleichheit vor. Es
treffe zwar zu, dass in den durch den Beschwerdeführer spezifizierten Fäl-
len Visa erteilt worden seien, obwohl die gastgebenden Personen lediglich
über den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings verfügt hät-
ten. Obwohl das BFM in mehreren Fällen zu Unrecht die Einreise in die
Schweiz bewilligt habe, habe dies nicht zur Folge, dass die Gesuchstellen-
den einen Anspruch auf ein Visum (entgegen der anwendbaren Weisungs-
normen) abzuleiten vermöchten, da sich trotz der genannten, einzelnen
Fehlleistungen gesamthaft betrachtet keine rechtswidrige Praxis des BFM
abzeichne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sei somit nicht
ersichtlich.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
19. November 2014 und Einladung zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der
Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
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führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fällt in den
Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt
einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf
und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Aus-
stellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aus-
setzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat
mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch
darauf hin, dass die Bestimmungen (des AuG und der dazugehörigen Ver-
ordnungen) über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
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gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
3.2 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum"
(vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl.
L 105/1 vom 13. April 2006]).
3.3 Ein sogenannt "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) wird
im Speziellen verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii) Visakodex
der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet
sind und wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel
an der Echtheit der von dem Antragssteller vorgelegten Belege oder am
Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen o-
der der von ihm bekundeten Absicht besteht, das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 21 Abs. 1 Visako-
dex; Art. 5 Abs. 2 AuG; Art. 12 Abs. 2 Bst. c und g VEV).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sogenanntes "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt wer-
den. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berech-
tigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Ge-
brauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 4 VEV). In diesem Sinne können das eidgenössische Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) ge-
mäss Art. 2 Abs. 4 VEV im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine
Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus
humanitären Gründen bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Er-
messensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich
rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechen-
den Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere
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Seite 10
Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehör-
den erlassen.
3.5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des
Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglich-
keit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grund-
lage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen.
Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die
Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem
Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455,
4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass
die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfah-
ren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468
und 4490).
3.6 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126)
erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betref-
fend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humani-
täres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt
werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offen-
sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht."
3.7 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien hat das BFM im Einverneh-
men mit dem EDA und den kantonalen Migrationsbehörden die Weisung
vom 4. September 2013 (Referenz/Aktenzeichen: 000.2180.101.7.
266789/322.213/Syrien/2010/03648) betreffend "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" erlassen und mit der Wei-
sung vom 4. November 2013 (COO.2180.101.7.264810/322.125/
Syrien/2012/01275) ergänzt (zitiert: Weisung Syrien). Der Kreis der Be-
günstigten für solche Visa für syrische Familienangehörige ist ausdrücklich
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Seite 11
und abschliessend geregelt. Im Speziellen müssen deren Verwandte in der
Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B oder C)
verfügen oder eingebürgert worden sein. Die vorübergehend geltende Aus-
nahmeregelung wurde vom EJPD am 29. November 2013 aufgehoben
(vgl. Weisung vom 29. November 2013 [Nr. 2013-11-29/135 Syrien II]).
4.
4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Ein-
reise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
4.2 Die Erteilung eines einheitlichen Visums (von der Vorinstanz "ordentli-
ches Visum" und "gewöhnliches Visum" genannt) fällt ausser Betracht, da
im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex begründete Zweifel an der
von den Gesuchstellenden bekundeten Absicht besteht beziehungsweise
bestand, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit
des beantragten Visums zu verlassen. In der Beschwerdeschrift selbst wird
darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer vorläufigen Aufnahme ins
Auge gefasst werde. Darüber hinaus besteht aufgrund der Syrienkrise und
der gesamthaft geltend gemachten Umstände der Gesuchstellenden –
dauerhaft in der Schweiz zu bleiben – keine Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz sowie dem Schengenraum. Ge-
genteiliges konnte im vorliegenden Fall nicht dargelegt werden. Bei dieser
Sachlage ist auf den Einwand, "Nummer 9" sei im "Verweigerungsformular"
gar nicht angekreuzt gewesen, weshalb die Ausreise überhaupt kein
Thema gewesen sei, nicht einzugehen.
5.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Gesuche um
Einreise aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV nicht
bewilligt hat.
5.1 Die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige wurde
von der Vorinstanz zu Recht verweigert, da der Beschwerdeführer als
Gastgeber im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche lediglich als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen war und somit das geforderte Aufenthaltskrite-
rium (vgl. E. 3.7 vorstehend) nicht erfüllte. Daran vermag auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass das BFM in mehreren Einzelfällen – entgegen
der eigenen Praxis – ein erleichtertes Visum für Familienangehörige erteilt
hat, obwohl die Verwandten in der Schweiz (Gastgeber) nicht sämtliche
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Seite 12
Voraussetzungen erfüllt haben. Der Beschwerdeführer beruft sich sinnge-
mäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 BV; zum Rechts-
gleichheitsprinzip statt vieler: Urteil des BVGer C-900/2007 vom 19. Okto-
ber 2009 E. 8.1 f., m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 495 ff.). Dabei verkennt
er, dass zur Überprüfung der Rechtsgleichheit die konstante Praxis einer
Behörde, vorliegend des BFM, massgebend ist. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird in Anbetracht der grossen
Anzahl an Gesuchen um ein erleichtertes Visum für Familienangehörige,
die unter Einhaltung der Vorgaben der Weisung Syrien behandelt wurden,
durch eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fehlleistungen keine Praxis-
änderung begründet. Der aus der Rechtsgleichheit abgeleitete Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass eine gesetzeswidrige
Behördenpraxis besteht und die Behörde es ablehnt, ihre Praxis aufzuge-
ben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die gesetzeswidrige Be-
handlung lediglich in einem oder wenigen Fällen erfolgt ist (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rn. 518).
5.2 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass auch
die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorlie-
gend nicht erfüllt sind. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syri-
sche Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse
Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine
gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich
gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen ne-
gativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele Flüchtlinge in Armut leben, wird
nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien
an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel ge-
währleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen
grundsätzlich vorhanden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat,
teilen die Gesuchstellenden das Schicksal vieler syrischer Flüchtlinge. In-
wiefern sie gegenüber diesen in besonderem Masse an Leib und Leben
gefährdet sein sollten, ist nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht
hervor.
Der angegebene Gesundheitszustand der Schwester lässt nicht auf eine
akute Gefährdung im hiervor erläuterten Sinne schliessen, zumal die
Krankheit – wie durch den Beschwerdeführer selbst vorgetragen wurde –
vor Ort behandelbar ist. Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen zutref-
fend darauf hin, dass davon ausgegangen werden dürfe, die Gesuchstel-
lenden könnten nötigenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer im Ausland
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lebenden Verwandten rechnen, was ihre Situation begünstige. In diesem
Sinne darf angenommen werden, dass die Schwester solche finanzielle
Unterstützung zur Beschaffung allfällig erforderlicher Medikamente weiter-
hin erhält. Im Übrigen geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, den Ge-
suchstellenden stünde es offen, sofern sie tatsächlich Unterstützung benö-
tigten, sich allenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond o-
der entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden.
Das Vorbringen, der Bruder sei wegen seines politischen Einsatzes für die
YPG gefährdet, wird erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Da-
bei ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Gefährdung nicht
schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurde. Zudem mangelt
es den kurz gehaltenen Darlegungen über die politische Tätigkeit des Bru-
ders an Substanz. Weder die Vorbringen noch die eingereichten Beweis-
mittel zeigen auf, inwiefern er deswegen unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sein soll.
Schliesslich ist der Behauptung, die Gesuchstellenden seien wieder nach
Syrien zurückgekehrt, kein Glauben zu schenken. Es ist nicht nachvollzieh-
bar, dass sie in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land, aus welchem sie
geflohen sind, zurückgekehrt sein sollen. Der derzeitige Aufenthalt in Sy-
rien wird denn auch in keiner Weise belegt. Vielmehr beziehen sich die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Lage der Gesuchstellenden
und der syrischen Flüchtlinge in der Türkei.
6.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen
einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Einsprache
vom 4. Juli 2014 (inklusive Ergänzung vom 18. September 2014) abgewie-
sen hat. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die finanzielle Selb-
ständigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig (vgl. Bst. E vorste-
hend). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: