B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6491/2015
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli,
Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit
(…);
Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2012 reichte die damals im Sudan lebende Beschwer-
deführerin, handelnd durch ihren Bruder B._______ in der Schweiz, ein
Asylgesuch ein.
Sie machte im Wesentlichen geltend, im Februar 2011 aus dem Militär-
dienst desertiert und in den Sudan geflüchtet zu sein, wo sie als alleinste-
hende junge Frau ohne Beziehungsnetz keine ausreichende Lebenssi-
cherheit finde.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 erteilte das damals zuständige BFM
der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz.
C.
Am 4. Dezember 2014 hiess das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
Im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz hatte die Beschwerdefüh-
rerin unter anderem einen Eheschein der eritreischen orthodoxen Kirche in
Khartum vom (…) mit Quittungsbeleg zur Ausstellung des Ehescheines
vom 29. Mai 2014 eingereicht.
D.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2015 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit
im Sudan lebenden Ehemann C.________
Sie machte geltend, sie und C._______ seien bereits ein verlobtes Paar
gewesen, als sie noch in Eritrea gelebt hätten, jedoch hätten sich die Eltern
aus religiösen Gründen gegen eine Heirat ausgesprochen (Eltern der Be-
schwerdeführerin christlichen, Vater von C.______ muslimischen Glau-
bens). Daher seien sie gezwungen gewesen, sich an öffentlichen Plätzen,
Parks und auch Cafes zu treffen. Im Juli 2007 hätten beide zur Absolvie-
rung der Militärschule nach D._______ reisen müssen. Dort hätten sie
noch Kontakt gehabt, bis C._______ im September 2007 desertiert und in
den Sudan geflohen sei. Nach der Trennung hätten sie die Beziehung
durch schriftlichen und telefonischen Kontakt aufrechterhalten und sich
dann nach der Flucht der Beschwerdeführerin in den Sudan am 27. Januar
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2011 in Khartum miteinander verheiratet. Sie hätten zusammen gelebt, bis
der bereits in der Schweiz wohnhafte Bruder B.________ der Beschwer-
deführerin ihr die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe.
E.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin
Gelegenheit, zu einzelnen Unstimmigkeiten Stellung zu beziehen (u.a.
Eheschliessung im Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt,
zeitliche Diskrepanz zwischen Ausstellung der Heiratsurkunde und Quit-
tung).
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2015 nahm die Be-
schwerdeführerin zu den gestellten Fragen Stellung.
G.
Mit – am 10. September 2015 eröffnetem – Entscheid vom 9. September
2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Ge-
such um Familienzusammenführung ab.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin unter Beilage mehrerer Dokumente (Fotografie, Tage-
buch der Beschwerdeführerin, Schreiben ihres Ehemannes vom 12. De-
zember 2009, alle in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung
des Gesuches um Familiennachzug, eventualiter die Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Prüfung des Gesuches. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG er-
sucht.
I.
Am 13. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 erhielt die Beschwerdefüh-
rerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegen-
heit, bis zum 2. November 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbrin-
gen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
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von Fr. 600.– zu leisten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit
fristgerecht geleistet.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingaben vom 18. November 2015 und vom 7. Dezember 2015 reichte
der Rechtsvertreter die Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten
Kopien des Tagebuches der Beschwerdeführerin und des Schreibens von
C._______ ein.
M.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, die Be-
schwerdeführerin habe ihren Ehemann von 17. April 2016 bis 1. Mai 2016
im Sudan besucht (Beilagen: Passkopie, Flugschein, Fotografien).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen, indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen.
O.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter,
nachdem ihm bereits auf telefonische Anfrage am 4. Oktober 2016 Aus-
kunft erteilt worden war, erneut nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51
Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie
ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits
aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend
machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls
auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für
den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine „conditio sine qua
non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss
(vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598)
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je-
ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmit-
glieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm
bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Be-
ziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Ge-
such hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch
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im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Be-
stimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und
Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat be-
finden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines
asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann,
wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in
diesem Fall ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung er-
halten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling
noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche
mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Das SEM zog die geltend gemachte Beziehung in Zweifel, im wesent-
lichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylge-
such vom 27. September 2012 weder diese Beziehung noch die nach ihren
späteren Aussagen im Januar 2011 geschlossene Ehe auch nur ansatz-
weise erwähnt habe, zumal im erwähnten Asylgesuch die vulnerable Situ-
ation der alleinstehenden Beschwerdeführerin betont worden sei. Im Wei-
teren sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin allein weiterge-
reist sei, obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe.
Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sei eine allfällige Eheschliessung
der Beschwerdeführerin nach der Ausreise für die Familienzusammenfüh-
rung irrelevant, denn bereits vor der Flucht habe keine dauernde eheähn-
liche Lebensgemeinschaft bestanden.
4.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr in der
Schweiz lebender Bruder habe sie bei der Einreichung des Asylgesuchs
vertreten und sei für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen.
Da er damals keine Kenntnis von der Heirat gehabt habe, sei diese im
Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt worden. Im Weiteren
seien die Umstände der Weiterreise der Beschwerdeführerin nicht reali-
tätsfremd. Vielmehr ergebe sich aus den Akten (vgl. SEM-Protokoll B4
S. 9), dass die Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe,
weil sie sich nicht von ihrem Ehemann habe trennen wollen; erst mit dem
zweiten Visum sei sie schliesslich in die Schweiz gereist, nachdem sie und
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C._______ sich darauf geeinigt hätten, dass sie schon vorher in die
Schweiz reise. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige die Be-
schwerdeführerin und C._______ zusammen in Eritrea. Die Kopien des Ta-
gebuches der Beschwerdeführerin belegten, dass sie seit dem Jahre 2006
ein Paar seien und das Schreiben von C._______ schliesslich bestätige,
dass die Beziehung auch während der Trennung aufrechterhalten worden
sei.
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass begründete Zweifel daran be-
stehen, ob überhaupt jemals eine Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und C._______ bestanden hat.
Insbesondere die Tatsache, dass im Asylgesuch vom 27. September 2012
weder die Beziehung mit C._______ noch die Heirat mit diesem erwähnt
wurde, sondern vielmehr ausdrücklich auf die vulnerable Situation der al-
leinstehenden Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, lässt die geltend
gemachte Beziehung unglaubhaft erscheinen. Die Entgegnung auf Be-
schwerdeebene, wonach der in der Schweiz lebende Bruder C.______,
welcher für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen sei, da-
mals von der Heirat keine Kenntnis gehabt habe, vermag nicht zu überzeu-
gen, ist doch aufgrund der Umstände von einem regelmässigen Kontakt
der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder B._______ auszugehen. Ohne-
hin wurde im Asylgesuch vom 27. September 2012 C._______ überhaupt
nicht erwähnt, womit B._______ gar keine Kenntnis von der Beziehung mit
C.______ gehabt hätte, was, deren Existenz vorausgesetzt, noch realitäts-
fremder erscheint. Auch die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin,
obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt haben will, ist
unrealistisch. Daran vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass die
Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe, weil sie sich nicht
von ihrem Ehemann habe trennen wollen und erst mit dem zweiten Visum
schliesslich in die Schweiz gereist sei, nichts zu ändern, handelt es sich
doch bei der Angabe, sie habe wegen C._______ ein erstes Visum nicht
benutzt, um eine blosse Behauptung; eine Behauptung, welche ohnehin
nichts an der Tatsache ändert, dass die Beschwerdeführerin ohne erkenn-
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baren Grund schliesslich alleine ausreiste. Die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Beweismittel (Fotografie, Tagebuch der Beschwerdeführerin,
Schreiben von C._______ vom 12. Dezember 2009, alle in Kopie) sind zum
Nachweis der geltend gemachten Beziehung nicht geeignet.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erfüllt die geschilderte Be-
ziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ in Eritrea die Anforderun-
gen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Bei
dieser Sachlage ist eine allfällige Eheschliessung der Beschwerdeführerin
nach der Ausreise oder der angebliche Besuch von C.______ im Sudan im
April 2016 für die Familienzusammenführung irrelevant, können doch die
Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder
zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits ab-
gebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015).
5.3 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere
Möglichkeit, um B.A. in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzun-
gen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbe-
sondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Sollte sie am
Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist sie an die für sie zustän-
dige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Fa-
miliennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig
ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da in-
dessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde und von der weiterhin beste-
henden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird auf das
Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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