B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-649/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2011 / N (…).
D-649/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein armenisch-orthodoxer Christ aus Bagdad –
verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im Oktober 2009 und gelangte
mit einem Lastwagen über ihm unbekannte Länder und Frankreich am
31. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 4. November 2009 ein Asyl-
gesuch stellte. Am 19. November 2009 wurde er summarisch befragt und
am 14. Januar 2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
Christ. Zudem hätten er und sein Vater für die Amerikaner und seine Mut-
ter für eine internationale Organisation gearbeitet. Wegen der Arbeit der
Mutter sei er mit der Familie nach Erbil gegangen und sechs Monate dort
geblieben. Weil die Situation schwierig gewesen sei, seien sie nach Bag-
dad zurückgekehrt. Zehn Tage beziehungsweise einen Monat nach ihrer
Rückkehr hätten sie von der "Al-Mujaheddin" einen Drohbrief erhalten,
dass auf Agententum und Verrat der Tod stehe und sie das Land verlas-
sen sollten. Daraufhin seien sie ausgereist, seine Familie nach Syrien, er
in die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 – eröffnet am 4. Januar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm ihn
aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1
und 2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D-649/2012
Seite 3
Prozessführung gut, wies jenes um unentgeltliche Verbeiständung ab und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2012, welche dem Beschwer-
deführer am 23. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-649/2012
Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, gemäss gefestigter Asylpraxis reiche zur Frage der Kollektivverfol-
gung allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezi-
fischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel
nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch
bei geltend gemachter Kollektivverfolgung die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung.
Solange die Übergriffe nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes
Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten müsse, getroffen zu wer-
den, müssten besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit
der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden
könnten. Gemäss geltender Rechtsprechung und Asylpraxis sei von kei-
ner Kollektivverfolgung von Christen im Irak auszugehen, dass allein auf-
grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf begründe-
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Seite 5
te Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5474/2006 vom 16. April
2009 E. 4.4.2). Die weiteren Vorbringen rund um den Drohbrief fielen wi-
dersprüchlich aus. So habe der Beschwerdeführer in der Befragung vor-
gebracht, er habe diesen Drohbrief zehn Tage nach seiner Rückkehr nach
Bagdad erhalten, in der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er
habe diesen Drohbrief einen Monat nach seiner Rückkehr erhalten. Auf-
grund dieser divergierenden Angaben müsse das Vorbringen als un-
glaubhaft qualifiziert werden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz unterlasse
es gänzlich, auf seine asylrechtlich relevanten Vorbringen bezüglich sei-
ner Anstellung bei der amerikanischen Firma B._______ und derjenigen
seiner Mutter bei C._______ einzugehen. Stattdessen befasse sie sich
lediglich mit einem angeblichen Widerspruch bezüglich der Frage, wie
lange nach der Rückkehr nach Bagdad der Drohbrief eingetroffen sei, tue
aber auch dies nur oberflächlich. Die Diskrepanz von 20 Tagen stütze
sich auf Aussagen bei der Erstbefragung und der Anhörung. Dies sei an
sich schon problematisch, da die Erstbefragung in einem abgekürzten
Rahmen stattfinde und nicht zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft
diene. So habe er an der Anhörung klar gemacht, dass es an der Befra-
gung Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben habe. Er habe
sagen wollen, dass er ungefähr zehn Tage nach Erhalt des Drohbriefes
geflohen sei, und nicht, dass seine Familie zehn Tage nach der Rückkehr
den Drohbrief erhalten habe. Zudem habe er bereits an der Befragung
klar gemacht, dass er Schwierigkeiten mit der Erinnerung habe und dies
ausdrücklich bezüglich des Empfangsdatums des Drohbriefes. Allgemein
habe er angegeben, dass der Krieg einen dazu bringe, sich an vieles
nicht mehr zu erinnern. Auch andere Daten habe er schwer nennen kön-
nen. Die Erinnerung sei demnach durch ein im Rahmen der erlebten
Kriegs- und Terrorismussituation durchaus plausibles Gedächtnisproblem
erschwert worden. Zudem sei eine Diskrepanz von 20 Tagen nicht we-
sentlich und könne als solche nicht als einziges oder wesentliches Kriteri-
um für die Glaubhaftmachung genommen werden. Des Weiteren enthalte
seine Beschreibung Realitätskennzeichen. So sei die B._______ eine auf
Dieselgeneratoren spezialisierte Firma, die vor allem im Nahen Osten tä-
tig sei. Auch der Lohn von USD 600 entspreche durchaus den lokal übli-
chen Lohnvorstellungen eines irakischen, nicht fachlich ausgebildeten
Angestellten für die riskante Arbeit bei amerikanischen Firmen. Weiter
beschreibe er den Inhalt des Drohbriefes wortwörtlich. Und die Furcht,
dass auf den Drohbrief ein Mordanschlag gefolgt hätte, sei begründet.
D-649/2012
Seite 6
Dies werde durch Berichte von Nichtregierungsorganisationen bestätigt.
Auch die Angabe, dass sie in Erbil einen Bürgen gebraucht hätten, ent-
spreche den Angaben des UNHCR. Und schliesslich sei es auch plausi-
bel, dass er, der zuvor bei seinem Vater als Autoelektriker gearbeitet ha-
be, eine Anstellung bei einer Firma gefunden habe, die Generatoren in-
stalliere und warte. Schliesslich sei festzuhalten, dass er mit seinen Vor-
bringen ausdrücklich nicht übertrieben habe und klargemacht habe, dass
die Konfrontation in seinem Wohnviertel nichts mit dem Drohbrief zu tun
gehabt habe. Von einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak sei ge-
mäss dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht auszugehen, Fälle von
Christen aus dem Irak müssten aber einer Individualprüfung unterzogen
werden, in der es insbesondere den Grad der Exponiertheit der betreffen-
den Person in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu
berücksichtigen gelte. Vorliegend sei die Familie mit der Arbeit bei ameri-
kanischen und internationalen Organisationen in beruflicher Hinsicht be-
sonders exponiert gewesen. Zusammen mit ihrer Angehörigkeit zur christ-
lich-orthodoxen Kirche führe dies vor allem im terroristisch bedrohten
Bagdad zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dass
Christen besonders gefährdet seien, gehe aus verschiedenen Länderbe-
richten hervor.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis nicht von
einer Kollektivverfolgung von Christen im Irak aus (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3651/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2,
D-2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2, E-3332/2009 vom 30. August
2011 E. 3, D-3090/2008 vom 6. Mai 2010 E. 5.2). Wie nachfolgend darge-
legt, gibt es keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Für die Analyse der aktuellen Situation vor Ort wurde im Wesentlichen auf
die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere
Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.
United Kingdom Home Office, Operational Guidance Note – Iraq,
Dezember 2012
United States Department of State, International Religious Free-
dom Report for 2011 – Iraq, Juli 2012
United States Commission on International Religious Freedom
(USCIRF), 2012 Annual Report – Iraq, März 2012
D-649/2012
Seite 7
Human Rights Watch (HRW), Human Rights Watch World Report
2012 – Iraq, Januar 2013
International Organisation for Migration (IOM), IOM Emergency
Needs Assessments – Update, Displacement of Christians to the
North of Iraq, 31. Januar 2012
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR),
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers from Iraq, 31. Mai 2012
6.
Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sehr hoch. Ge-
mäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht
allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifi-
schen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel
nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen
auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörig-
keit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile
oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Als
Erstes wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kol-
lektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend
gemachten Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv er-
folgte Massnahme gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über
das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben.
Sodann müssen die Massnahmen eine gewisse Intensität aufweisen.
Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten
Massnahme wird diese zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe han-
delt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie –
im Fall von Freiheitsbeschränkungen – von einer gewissen Dauer sind
oder zumindest in ihrer Gesamtheit mit einer gewissen Häufigkeit vor-
kommen. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen weiter zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen und sie müssen
in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen.
Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in
der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich
ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte. So wird zum Beispiel in der deut-
schen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer genügenden
Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von
Verfolgung betroffen war (vgl. BVGE 2011/16 E. 5 S. 265 f.).
D-649/2012
Seite 8
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen Ent-
scheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak
auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2008/12, 2008/4, 2011/16). Demnach
seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nichtmuslimi-
sche Religionsangehörige wie beispielsweise Christen, Sabäer/Mandäer,
Yeziden, Baha'i und Juden insbesondere im Zentralirak in zunehmendem
Masse Opfer konfessioneller Gewalt geworden (vgl. BVGE 2008/12
E. 6.4.3 f.). Die genannten Religionsgruppen würden als Bedrohung für
den islamischen Charakter des Irak oder als Unterstützer der US-geführ-
ten Truppen und der gegenwärtigen irakischen Regierung angesehen.
Angehörige dieser Religionsgemeinschaften seien nicht nur Diskriminie-
rungen, Drohungen und Gewalt ausgesetzt, sie erlitten auch Einschrän-
kungen in der Religionsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Dies
betreffe vor allem auch weibliche Angehörige der genannten Religions-
gemeinschaften, die zum Teil gezwungen seien, sich streng islamischen
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften anzupassen und einer sehr
weitgehenden Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit unterlägen. Bei-
spielhaft für die Gewalt gegen religiöse Minderheiten stehe der Anschlag
vom 15. August 2007 westlich der Stadt Mosul, dem etwa 200 Angehörige
der religiösen Minderheit der Yeziden zum Opfer gefallen seien und wel-
cher in den Verantwortungsbereich sunnitischer Rebellen oder Al-Qaida
fallen solle. Zu verzeichnen seien sodann interethnische und interreligiö-
se Spannungen zwischen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen
Gruppierungen (z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Sha-
bak, Assyrern, Chaldäern, Armeniern). In Gebieten mit gemischt ethni-
scher oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichteten Ange-
hörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener Assimi-
lation und Gewalt. Die Spannungen beträfen namentlich auch Gebiete,
die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehemaligen iraki-
schen Regimes gestanden hätten, insbesondere die Provinzen Kirkuk,
Ninive, Salah Al-Din oder Diyala, in denen sich kurdische Interessengrup-
pen aktiv für eine Einbindung in die autonomen kurdischen Gebiete im
Nordirak stark machen würden.
8.
8.1 Heute leben im Irak zirka 400'000 bis 600'000 Christen, während es
im Jahr 2003 noch schätzungsweise 800'000 bis 1,4 Millionen waren.
Ungefähr zwei Drittel sind Chaldäer, annähernd ein Fünftel Assyrer und
die Weiteren Syrisch- und Armenisch-Orthodoxe Christen, Angelikaner
und anderen Protestanten. Die Hauptsiedlungsgebiete der Christen im
D-649/2012
Seite 9
Irak befinden sich in den Gebieten mit der grössten Gewaltdichte, wie
Bagdad, Ninawa (Mosul und Ninawa-Ebenen), Kirkuk und Basra sowie im
Nordirak. Das historische Heimatland der Christen im Irak sind die Nina-
wa-Ebenen in der gleichnamigen Provinz, wo die Lage durch den Konflikt
zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Pro-
vinz zum Zentralirak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt ist.
Zwischen diesen Fronten werden die Christen, aber auch andere Minder-
heiten wie die Yeziden und Turkmenen unter Druck gesetzt, dass sie sich
als Araber oder Kurden identifizieren, um den jeweiligen Sieg bei einem
allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kur-
den verfolgen dabei eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den
Minderheiten Zuwendungen. Andererseits wenden sie repressive Metho-
den gegen Minderheiten an, um diese unter Kontrolle zu halten (vgl. auch
BVGE 2011/16 E. 7.2 f., S. 268 f.).
8.2 Christen und andere Minderheiten besetzen hohe politische Positio-
nen sowohl in der zentralen Regierung (Iraqi Council of Ministers COM)
als auch in der Kurdischen Regionalregierung (Kurdish Regional Go-
vernment's Council of Ministers). So sind der irakische Umweltminister
und der kurdische Minister für Kommunikation und Transport Christen. Im
nationalen- (Council of Representatives COR) wie auch im kurdischen
Parlament (Iraqi Kurdistan Parliament IKP) sind fünf Sitze von 325 bezie-
hungsweise von 111 für Christen reserviert. Weiter finanziert die nationale
Regierung neben einer sunnitischen und einer schiitischen auch eine Stif-
tung für Christen und andere Religionen. Diese würde für die Bezahlung
von Geistlichen und den Bau und Unterhalt von Kirchen aufkommen, die
meisten Kirchen bevorzugen es aber, sich selber zu unterhalten. Die Stif-
tung konnte hingegen ein Dreijahresprogramm zur Anstellung zusätzli-
cher Wächter aus Minderheitengruppen starten, um religiöse Stätten von
Minderheiten zu schützen. Im allgemeinen sind Minderheiten in politisch
gewählten Ämtern, Regierungsposten und in der Verwaltung aber unter-
vertreten und fühlen sich politisch isoliert. Dies gilt vor allem für die Pro-
vinzebene, wo sie im Provincial Council (3 von 440 Sitzen sind für Chris-
ten aus Bagdad, Ninawa und Basra reserviert) nicht adäquat vertreten
sind. Jeder Versuch der Minderheiten, Druck auszuüben, um eine besse-
re politische Vertretung zu erreichen, löste heftige Reaktionen aus (Mino-
rity Rights Group International, Still Targeted, 23. November 2010, S. 23.)
Insbesondere sind Minderheiten aber in der öffentlichen Verwaltung pro-
portional untervertreten, auch hier vor allem auf der Provinz- und Lokal-
ebene. Dies wirkt sich insbesondere im Bereich der Sicherheitskräfte ne-
gativ aus, wo es praktisch kein nicht-muslimisches Personal gibt.
D-649/2012
Seite 10
8.3 In der irakischen Verfassung wird unter anderem festgehalten, dass
jeder Iraker das Recht auf Religionsfreiheit hat, wobei die Religionsfrei-
heit der Christen, Jeziden und Mandäer ausdrücklich garantiert wird. Die-
se verfassungsmässig verankerte Religionsfreiheit wurde durch die Re-
gierung selber nicht verletzt und das Recht der Mehrheit der Bürger auf
Ausübung ihres Glaubens wurde respektiert. Weihnachten ist zum offiziel-
len Feiertag erklärt worden und auch die Osterfeiertage, wenn auch keine
offiziellen Feiertage, konnten durch die Christen ungestört begangen
werden. Trotzdem ist die Umsetzung der erwähnten Verfassungsbestim-
mungen in der Praxis und die gegenseitige Toleranz der Angehörigen der
einzelnen Glaubensrichtungen noch ungenügend. So wird auch in jüngs-
ter Vergangenheit im Irak von gesellschaftlicher Schmähung und Diskri-
minierung gegenüber religiösen Minderheiten berichtet. So sehen sich
Mitglieder von nicht-muslimischen Minderheiten etwa gezwungen, sich
den islamischen Regeln zu unterwerfen und beispielsweise einen Schlei-
er zu tragen oder an Ramadan zu fasten. Eine Kombination aus konfes-
sionsgebundener Anstellungspraxis, Korruption, ungleicher Rechtsan-
wendung und nachfolgend aufgezeigten gezielten Anschlägen hat einen
nachteiligen ökonomischen Effekt auf nicht-muslimische Minderheiten
und führte zur Flucht von einer signifikanten Anzahl Nichtmuslimen als
Binnenvertriebene nach Ninawa und in den Nordirak sowie auch ins Aus-
land.
8.4 Auch wird immer noch von gewaltsamen Anschlägen gegen Christen
berichtet. Wenn auch die Übergriffe im Vergleich zu früheren Jahren ab-
genommen haben, bleiben Christen Opfer von Bedrohungen, Einschüch-
terungen, Raub, Entführungen, Mordanschlägen und Angriffen auf ihre
Häuser. Dabei sind vor allem auch geistliche Amtsträger Ziele von An-
schlägen und auch auf Kirchen wurden im 2011 wiederholt Bombenan-
schläge verübt. Zuverlässige diesbezügliche Gewaltstatistiken gibt es
aber nicht. Hinter den Übergriffen stehen meist Terroristen und Aufständi-
sche, wie erwähnt beschuldigen in Ninawa Nichtregierungsorganisationen
aber auch die kurdischen Behörden der Übergriffe gegen Minderheiten.
Insgesamt gilt es zwar zu beachten, dass Bürger aller ethnischen und re-
ligiösen Gruppen Opfer von terroristischen Gruppierungen werden und
die meisten gross angelegten Terroranschläge Muslime betreffen. Min-
derheiten wie Christen verfügen aber über keine Milizen und Clanstruktu-
ren, sodass Anschläge gegen diese regelmässig zur Flucht einer unver-
hältnismässig hohen Anzahl ihrer Mitglieder führen. Schwerste Bedenken
gibt insbesondere die Sicherheitslage von Christen in den umstrittenen
Gebieten und in Bagdad. Zu einer ersten Fluchtwelle von mehr als 12'000
D-649/2012
Seite 11
Christen kam es im Jahr 2008 nachdem in Mosul 14 ihrer Mitglieder getö-
tet worden waren. Zwischen Oktober und Dezember 2009 flüchteten um
die zehntausend Christen aus Angst vor Bombenangriffen und Einschüch-
terungen aus den Regionen um Kirkuk. Am 12. Juli 2009 explodierten
sechs Bomben vor christlichen Kirchen in Bagdad, dabei wurden vier
Menschen getötet und 16 verletzt (Los Angeles Time, Churches in Iraq
targeted in bombings; 4 killed, 13. Juli 2009). Am 15. und 23. Dezember
2009 verübten bewaffnete Gruppierungen Bombenattentate auf Kirchen
in Mosul (Amnesty International, Iraqi Christians fear spike in Christmas
attacks, 20. Dezember 2010). In den Wochen vor den Wahlen vom
7. März 2010 wurden in Mosul zehn Christen getötet, was zu einem Mas-
senexodus von um die 4300 Christen führte. Im Mai 2010 sind in der Nä-
he eines Buses, der Christen zur Universität Mosul transportierte, zwei
Bomben explodiert, ein Mensch starb, 80 bis 160 wurden verletzt (Com-
pass Direct, Bomb Attack Seriously Injures Christian Students, 5. Mai
2010). In Bagdad ereignete sich am 31. Oktober 2010 ein Grossanschlag
auf eine katholische Kirche, bei dem 40 bis 60 Gläubige ums Leben ka-
men und mehr als 60 verletzt wurden. 1300 christliche Familien flüchteten
daraufhin aus Bagdad, Mosul und Basra in den Nordirak, andere Regio-
nen von Ninawa und ins Ausland. Die Al-Kaida im Irak bekannte sich zu
dem Anschlag. Im November 2010 kamen bei einem gezielten Bomben-
und Granatenangriff auf von Christen bewohnte Häuser in Bagdad min-
destens fünf Menschen ums Leben, 30 wurden verletzt. Am
30. Dezember 2010 trafen zehn Bombenattentate von Christen bewohnte
Häuser in Bagdad, zwei Personen wurden verletzt, 20 getötet. Mehrere
Christen wurden zudem im November und Dezember 2010 in Bagdad
und Mosul erschossen (US Commission on International Religious Free-
dom, Annual report on religious freedom, Mai 2011, S. 89). Trotz darauf-
hin erhöhter Anzahl Sicherheits-Checkpoints in ihrer Nachbarschaft ver-
anlassten diese Attentate viele zur Flucht. Auch wurden in Bagdad christ-
liche und yezidische Geschäfte, die als unislamisch angesehen werden,
Opfer von Vandalenakten.
8.5 Die irakische Regierung rief weiterhin zu Toleranz gegenüber religiö-
sen Minderheiten auf, verurteilte Anschläge öffentlich und versprach, die
Opfer zu entschädigen und die Täter zu verfolgen. Nach Anschlägen auf
christliche Glaubensstätten unterstützte die Regierung den Wiederaufbau
und erhöhte die Sicherheitsmassnahmen rund um Kirchen und Glau-
bensstätten. Im Januar 2010 ergriffen die irakische und die kurdische Re-
gierung eine Serie von Massnahmen, um die Sicherheit in den umstritte-
nen Gebieten zu erhöhen, unter anderem wurden Kontrollposten und Pa-
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Seite 12
trouillen eingerichtet. Im Jahr 2009 akzeptierte die irakische Regierung
die Anstellung von 500 Christen und Sabäern/Mandäern im Innenministe-
rium, um ihr Gewicht im Sicherheitsbereich zu erhöhen (US Department
of State, International Religious Freedom Report 2010, Iraq,
17. November 2010). Zudem versuchen die Minderheiten, sich selber zu
schützen. Beispielsweise haben Christen in Tilkaif und Hamdaniyah Grä-
ben um ihre Dörfer gegraben, um Angriffe durch mit Sprengsätzen verse-
hene Autos zu verhindern (IRIN, Iraq: minority communities in Nineveh
appeal for protection, 15. November 2009). Im Februar 2010 haben die
Führer irakischer Kirchen den "Council of Christian Church Leaders of
Iraq" gegründet, um ihre Meinungen, Positionen und Entscheidungen ge-
genüber dem Staat zu einen. Damit wollen sie die Präsenz der Christen
im Irak erhalten und stärken (Christian Today, Iraq church leaders to
speak with common voice, 21. Februar 2010). Schliesslich haben gewis-
se Minderheiten in Ninawa und Kirkuk eigene bewaffnete Milizen gegrün-
det, die zum Teil durch die kurdische Regierung finanziert werden (Minori-
ty Rights Group International, Still Targeted, 23. November 2010, S. 14).
Trotz all diesen Bemühungen und willkommenen Fortschritten in der Er-
höhung der Sicherheit der Minderheiten, bleiben die Behörden in der Un-
tersuchung von Anschlägen und der Ahndung der Straftaten weiterhin zu-
rück, sodass diese oft ungestraft bleiben. Die Beurteilung in BVGE
2008/12 E. 6.7.3 wonach die Sicherheitskräfte oft nicht in der Lage seien,
effektiven Schutz zu gewähren, da Milizen und kriminelle Gruppierungen
Verbindungen zu Teilen der Sicherheitskräfte unterhielten oder in diese in-
filtriert seien, wodurch die Sicherheitskräfte in ihrer Funktions- und
Einsatzfähigkeit erheblich eingeschränkt und teilweise selbst Akteure von
erheblichen Menschenrechtsverletzungen seien, muss weiterhin auf-
rechterhalten werden (vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6107/2008 vom 8. Januar 2013 E. 6.3.3.1
letzter Abschnitt).
9.
Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dargestellten
Lage von einer Kollektivverfolgung der Christen im Zentralirak auszuge-
hen ist.
9.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Christen von staatlicher Seite keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben,
zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von
Seiten der Behörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht
zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen.
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Seite 13
In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die
Grösse der christlichen Gemeinschaft, die politische Vertretung, die ihnen
zustehenden Rechte und die ernsthaften Bemühungen von staatlicher
Seite, die Situation der Christen zu verbessern und ihnen Schutz zu ge-
währen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die gesellschaftliche
Schmähung und Diskriminierung durch die muslimische Mehrheit insge-
samt keinen unerträglichen Druck zu begründen, der ein menschenwür-
diges Leben der Christen im Zentralirak verunmöglichen würde.
9.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nicht-staatliche Gruppierun-
gen auf Christen müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von
Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahlreiche
Christen ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt.
Zwar haben sich nicht alle der registrierten Überfälle gezielt gegen die
Betroffenen als Christen gerichtet, sondern vereinzelt lagen auch andere
Motive zugrunde insbesondere kriminelle. Dennoch kann den vorliegen-
den Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende
Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Christen als Glaubensge-
meinschaft richteten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass
auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen einem be-
stimmten Merkmal, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der
Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzu-
halten, dass Christen von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrecht-
lich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand
ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter
E. 8.8 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte im Zentralirak
bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.
9.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen
lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor
Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine genügende Verfol-
gungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträchtlicher Anteil des Kol-
lektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegen-
den Statistiken wird die christliche Bevölkerung im Irak auf zirka 400'000
bis 600'000 Personen geschätzt. Gemäss den oben beispielhaft aufge-
zählten Ereignissen waren unter den Christen regelmässig Opfer von
Gewalttaten zu beklagen. Zwar kann aufgrund fehlender Statistiken keine
genaue Ziffer genannt werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass Er-
eignisse mit grösseren Opferzahlen bekannt geworden sind. Hinzu zu
zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie
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weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu beurteilen sind. Angesichts des oben Gesagten und
der dort genannten Zahlen kann jedoch selbst unter Berücksichtigung ei-
ner gewissen Dunkelziffer nicht davon ausgegangen werden, dass die
asylrechtlich relevanten Übergriffe in Anbetracht der doch recht grossen
Gruppe der christlichen Bevölkerung eine kritische Verfolgungsdichte er-
reichen, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfolgung zu bejahen wäre.
Nur ein Bruchteil der christlichen Bevölkerung im Zentralirak wurde Opfer
der Übergriffe. Auf der Grundlage der dargestellten Erkenntnislage kann
demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak
lebenden Christen ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu
werden. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein
Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der
Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt,
kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegangen werden,
dass Christen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsge-
meinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich re-
levanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfol-
gung der Angehörigen der Christen nicht bejaht werden.
9.4 Nach dem Gesagten ist nicht von einer Kollektivverfolgung von Chris-
ten im Zentralirak in dem Sinne auszugehen, dass allein aufgrund der
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre.
Bei Christen aus dem Irak ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung weiterhin im Rahmen einer Individualprüfung zu beurteilen;
dabei ist insbesondere der Grad der Exponiertheit der betreffenden Per-
son in religiöser, sozialer, beruflicher oder politischer Hinsicht zu berück-
sichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3651/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 3.2, D-2029/2008 vom 7. Oktober 2011 E. 4.2,
E-3332/2009 vom 30. August 2011 E. 3, D-3090/2008 vom 6. Mai 2010
E. 5.2).
10.
10.1 In diesem Sinne gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seines besonderen Profils oder allenfalls wegen erlebter Vorverfol-
gung dennoch begründete Furcht vor Verfolgung hat. Er hat diesbezüg-
lich geltend gemacht, ihm und seiner Familie sei mit dem Tod gedroht
worden, sofern sie den Irak nicht verliessen.
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10.2 Wie erwähnt sind Christen im Irak Diskriminierungen, Drohungen
und Gewalt ausgesetzt und erleiden auch Einschränkungen in der Religi-
onsausübung und in ihrer Bewegungsfreiheit. Ferner sind Personen, wel-
che für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten und deshalb von den Auf-
ständischen als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen
im Irak wahrgenommen würden, potenzielle Opfer und zum Teil schwer-
wiegenden Angriffen ausgesetzt. Zum betroffenen Personenkreis zählen
vor allem Iraker, die für die multinationalen Truppen und ausländische Un-
ternehmen sowie internationale und humanitäre Organisationen tätig sind
(vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.2 f.).
10.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer armenisch-orthodo-
xen Glaubens ist. Ferner ist aufgrund der Tatsache, dass er bei seiner
Einreise in die Schweiz diverse Schmuckstücke in Form von Kreuzen auf
sich trug (vgl. Akten des BFM A2 S. 3), und aufgrund seiner Aussagen an
der Befragung (vgl. A1 S. 5) davon auszugehen, dass er seinen Glauben
praktizierte. Auch nicht strittig ist, dass er und andere Familienangehörige
für amerikanische und internationale Unternehmen gearbeitet haben.
Dieser Punkt wurde in der Befragung zwar nicht eingehend angespro-
chen, womit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, im Detail zu
erzählen. Hingegen hat er dieses Sachverhaltselement stets kohärent
und übereinstimmend angegeben (vgl. insbesondere auch A2 S. 19). Es
vermag auch zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer als Autome-
chaniker in einer Firma wie der B._______, die gemäss Angaben im In-
ternet tatsächlich im Irak tätig ist und mit Dieselgeneratoren handelt, eine
Anstellung fand.
10.4 Damit kumuliert der Beschwerdeführer verschiedene Gefährdungs-
potentiale auf sich, die seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen durchaus
als begründet erscheinen lassen. Übergriffe insbesondere seitens (nicht-
staatlicher) fundamentalistisch-islamistischer Gruppierungen können an-
gesichts der oben beschriebenen Situation vor Ort nicht ausgeschlossen
werden. Das BFM hat zwar zu Recht festgehalten, dass sich der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er den Drohbrief erhalten habe,
widersprüchlich geäussert hat, indem er einmal sagte, es sei zehn Tage
nach seiner Rückkehr nach Bagdad gewesen, und ein anderes Mal, ei-
nen Monat danach. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Mei-
nung handelt es sich dabei sehr wohl um eine relevante Diskrepanz. Dem
Beschwerdeführer kann aber immerhin zu Gute gehalten werden, dass er
an anderer Stelle ausführte, er wisse nicht genau, wann sie den Drohbrief
erhalten hätten (vgl. A1 S. 6), und dass er auch sonst gewisse Erinne-
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rungslücken aufweist, was er auf den Krieg zurückführt (vgl. A21 F20 f.).
Insbesondere ist dem Beschwerdeführer aber Recht zu geben, wenn er
ausführt, es sei nicht statthaft, sich auf diesen Widerspruch als einziges
Argument gegen die Glaubhaftigkeit zu stützen. So wird denn in der Be-
schwerde auch richtigerweise weiter ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer den Inhalt des Drohbriefes an der Befragung und der Anhörung
übereinstimmend beschrieben hat (vgl. A1 S. 5 und A21 F37). Als weitere
Realkennzeichen sind seine Aussagen zu werten, dass der Drohbrief nur
an ihn und seine Mutter gerichtet gewesen sei und die "Al-Mudjahedin"
als Absender figuriert hätten (vgl. A1 S. 6). Für die Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers spricht weiter, dass solche Drohbriefe gegenüber
Christen in Bagdad auch in Berichten von unabhängigen internationalen
Organisationen erwähnt werden (U.S. Department of State, International
Religious Freedom Report for 2011, Juli 2012, S. 10 f.). Schliesslich ist
auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehör-
den nicht um Schutz ersucht hat, sondern kurz nach der ersten Drohung
bereits ausgereist ist (vgl. A21 F65). Wie in E. 8.4 ausgeführt, können
sich Christen im Irak angesichts ihrer Schutzlosigkeit in der Regel allein
durch Flucht vor Übergriffen schützen. Obwohl sich die Sicherheitslage in
der Region Bagdad verbessert hat und es politisch zögerliche Fortschritte
gibt, ist im Zentralirak – wie erwähnt – weiterhin vom Fehlen eines staatli-
chen Gewaltmonopols und einer effizienten und funktionierenden Schutz-
infrastruktur auszugehen. Ein ernstzunehmendes Sicherheitsproblem
stellt denn auch die Unterwanderung der staatlichen Sicherheitskräfte
durch schiitische und sunnitische Milizen sowie die Milizen politischer
Parteien dar. Auch Banden und kriminelle Gruppierungen unterhalten
Verbindungen zu Sicherheitskräften (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.6 - 6.8).
10.5 Angesichts der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und in Ab-
wägung der vorgebrachten Sachverhaltselemente davon auszugehen,
dass er als praktizierender Christ und Mitarbeiter eines amerikanischen
Unternehmens im Zeitpunkt der Ausreise wie auch für den Fall einer
Rückkehr in den Zentralirak begründete Furcht davor hatte beziehungs-
weise hat, zur Zielscheibe islamistischer Extremisten zu werden. Im Wei-
teren ist davon auszugehen, dass die irakische Regierung und die Si-
cherheitsbehörden nicht in der Lage sind, ihm effektiven Schutz vor
Übergriffen seitens islamistischer Gruppierungen oder von Benachteili-
gungen seitens Privater zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat dem-
nach begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG.
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11.
11.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Im Lichte der Schutztheorie be-
dingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zu-
fluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht
und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung
betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene
Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefah-
ren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können.
Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort
erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei
sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen
Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuel-
len Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret ab-
zeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemu-
tet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz
aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.).
11.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Irak als unzumutbar qualifiziert hat. Es besteht keine Veranlassung,
auf Beschwerdeebene diese Einschätzung in Frage zu stellen. In den drei
irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die
Sicherheits- und Justizbehörden zwar grundsätzlich in der Lage und wil-
lens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts erscheint jedoch eine erfolgreiche
Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen für Nichtkurden, die dort über
kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE
2011/51 E. 9.2). Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und christli-
chen Glaubens und hat – soweit den Akten zu entnehmen ist – im Nord-
irak kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass er mit seiner Familie vor der Ausreise sechs Monate in
Erbil gelebt hat. Unter diesen Umständen kann das Bestehen einer inner-
staatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer nicht bejaht wer-
den.
11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-
führers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der
in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser
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demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da sich aus den Akten keine
Hinweise für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) er-
geben, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
30. Dezember 2011 aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Beschwer-
deführer Asyl zu gewähren.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nach-
forderung kann jedoch verzichtet werden, zumal sich der Aufwand hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung wird demnach im Umfang von Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2011 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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