Abtei lung IV
D-6492/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______,
geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Drittes Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6492/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar
2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird
auf die Akten verwiesen.
A.b
A.b.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne
von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sei zu verzichten.
Zur Begründung des zweiten Asylgesuchs wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt, wiederholt öffentlich gegen das Regime und die
Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen, sei Mitglied der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und sei an der
Generalversammlung der DVF vom (...) als Verantwortlicher für (...) der
DVF-Sektion C._______ eingesetzt worden.
A.b.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 trat das BFM auf das
zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an
und auferlegte eine Gebühr. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2009 ab. Für den
Inhalt dieses zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
A.c
A.c.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen
und erneut beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Un-
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zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten.
Zur Begründung des dritten Asylgesuchs wurde insbesondere aus-
geführt, da auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten worden sei,
seien die dort geltend gemachten Tatsachen materiell gar nicht geprüft
worden. Diese Tatsachen würden also auch im vorliegenden Gesuch
als neue Tatsachen gelten und müssten in die materiellen Ab-
wägungen einbezogen werden. Sodann seien die im vorliegenden
Asylgesuch geschilderten Tatsachen noch nicht aktenkundig und seien
bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Es handle sich
folglich ebenfalls um neue Tatsachen. Der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz nach wie vor politisch tätig. Er sei Mitglied der DVF, die sich
seit August 2004 medienwirksam für einen Machtwechsel im Iran, die
Enthüllung des bald 30-jährigen Vertragsbruchs der Menschenrechte
und den Ausschluss des Irans aus den Vereinigten Nationen einsetze.
Der Beschwerdeführer beteilige sich aktiv an den Aktionen der DVF im
Bemühen, deren Anliegen umzusetzen. Gerade mit seinem
Engagement als (...) der DVF, was aus den Publikationen dieser
Organisation wie auch aus dem Internet hervorgehe, exponiere sich
der Beschwerdeführer in dem Masse, dass ihm bei einer Rückkehr in
den Iran Verfolgung drohe. Zusammenfassend dürfte der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen,
zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht haben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht: Eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivi -
täten zwischen dem 8. Februar 2009 und dem 26. September 2009,
mit Auszügen aus der Monatszeitschrift der DVF, Fotos, Flugblättern
und einer Kopie der Bewilligung für die Kundgebung vom (...). Mit
Hinweis auf die Website der DVF wurden zudem mehrere Ausdrucke
aus dem Internet ins Recht gelegt, auf denen der Beschwerdeführer
unter „(...)“ namentlich als verantwortlicher (...) genannt wird.
A.c.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist
einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu entrichten. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach von den
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schweizerischen Asylbehörden beurteilt worden – letztmals im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009.
Entgegen der im dritten Asylgesuch vertretenen Auffassung habe das
Gericht auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers als (...) auf der
Homepage gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 10). Aus den eingereichten
Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich seine Aktivitäten seither
substanziell geändert hätten. Das Asylgesuch erscheine somit als
aussichtslos.
A.c.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 trat das BFM wegen
Nichtbezahlens des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009
erhobenen Kostenvorschusses androhungsgemäss auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und be-
auftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.c.d Eine gegen die Verfügungen vom 8. Dezember 2009 und
29. Dezember 2009 erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 gut, soweit darauf einzu-
treten war und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben
war. Es hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Akten
zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde auf-
gefordert, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten, eine förmliche Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen und die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen.
A.c.e Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juli 2010
(vgl. Protokoll C14) machte der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er habe sich auch im letzten und im laufenden Jahr in der
Schweiz exilpolitisch betätigt und sei weiterhin Mitglied der DVF. Er sei
von seiner Funktion als (...) (C._______) zurückgetreten und widme
sich hauptsächlich journalistischen Tätigkeiten, indem er die bereits
früher begonnene Arbeit für die Website der DVF (...) weiterführe.
Seine Aufgabe bestehe nach wie vor darin, Nachrichten zu sammeln,
zu filtern und an den Verantwortlichen der Website weiterzuleiten.
Zudem habe er insbesondere im Jahr 2009 an mehreren
Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen. Im laufenden Jahr
habe er sich jedoch wegen gesundheitlicher Probleme weitgehend
zurückgehalten.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 10. August 2010 – eröffnet am 11. August 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies dessen drittes Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im
Weiteren wurde gestützt auf Art. 17b AsylG eine Gebühr von Fr. 600.--
erhoben. Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte das
BFM aus, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne
subjektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die
blosse Mitgliedschaft bei der DVF sowie Tätigkeiten wie das Sammeln
von Nachrichten und deren Weiterleitung an die für die Publikation
verantwortliche Person vermöchten jedoch nicht zu begründen, dass
der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten
keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Be-
hörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder
gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Be-
schwerdeführers eingeleitet hätten. Zudem gehe weder aus der
schriftlichen Gesuchsbegründung inklusive der dabei eingereichten
Beweismittel noch aus der Anhörung vom 30. Juli 2010 hervor, dass
sich diese sogenannten journalistischen Aktivitäten seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2009, in dem das Sammeln
und Weiterleiten von Nachrichten bereits Gegenstand der Erwägungen
gewesen sei, substanziell verändert hätten, so dass der Beschwerde-
führer mit Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden
rechnen müsste. Aus den erwähnten Unterlagen gehe im Gegenteil
hervor, dass es sich dabei um niedrigprofilige Tätigkeiten handle, die
nicht geeignet seien, das Interesse der iranischen Behörden zu
wecken.
Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an Demonstrationen und
die Beteiligung an deren Organisation mit Fotos, Aufrufen und Texten
der DVF sowie mit einer Bewilligung der Stadt C._______
dokumentiert. Gerade die Beweismitteleingaben des
Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich
dokumentierte Eingaben zeigten aber, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden,
von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige
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Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den
iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht
erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen.
Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie an-
gesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staats-
angehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele
iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Ab-
schluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu er-
wirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nach-
gingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Beiträgen im Internet,
die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert würden und in der
Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Be-
achtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann
ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Be-
drohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Be-
treffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent
regimefeindlich aktiv werde oder sich seine politischen Aktionen als
Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Über-
zeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität erreichten. Die
Vorinstanz gehe davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden
durchaus in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch
engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und
Exilaktivisten, die es wie im vorliegenden Fall geradezu darauf an-
legten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen.
B.b Das BFM wies im Weiteren darauf hin, im ersten Asylverfahren sei
rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise keine politischen Aktivitäten und daraus folgende be-
hördliche Probleme im Heimatstaat habe glaubhaft machen können.
Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen
seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen
Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Die Chronologie der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie das Bild- und Textmaterial
zeigten, dass es sich bei der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit
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um die konsequente Fortführung niedrigprofiliger Aktivitäten handle,
die bereits Gegenstand der Prüfung im zweiten Asylverfahren ge-
wesen seien, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Eine
substanzielle Veränderung im Sinne der Anforderungen an das Vor-
handensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staates sei
nicht vorhanden. Den eingereichten Beweismitteln, der schriftlichen
Gesuchsbegründung und der Anhörung seien keine konkreten Hin-
weise auf eine gegenüber dem Urteil vom 2. März 2009 heraus-
ragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime zu
entnehmen.
Bezeichnenderweise sei das Bundesverwaltungsgericht im ähnlich ge-
lagerten Fall des Cousins des Beschwerdeführers (N _______) mit
Urteil D-3615/2010 vom 2. Juli 2010 zum Schluss gelangt, dass das
Aufschalten zusammengetragener irankritischer Pressemeldungen
auch dann, wenn jemand hierfür angeblich die Verantwortung trage,
die betreffende Person nicht zu einer exponierten Person mache,
welche unweigerlich mit der Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine vorwiegend
technische Aufgabe handle. Eine solche Verfolgung könne in casu
umso mehr ausgeschlossen werden, als der Beschwerdeführer an-
geblich lediglich damit beschäftigt gewesen sei, ausgelesene Berichte
weiterzuleiten.
Somit vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers keine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu be-
gründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im
Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten be-
hördliche Massnahmen eingeleitet worden.
B.c Zusammenfassend sei demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das
ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aus-
setzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne.
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Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
C.
Mit Beschwerde vom 10. September 2010 an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 liess der Beschwerdeführer
einen Arztbericht der psychiatrischen Dienste D._______ vom 21.
September 2010 nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 9
D-6492/2010
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich
beim Beschwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer
oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er aktives Mitglied,
welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen stark
mache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im
Iran zur Folge habe. Wie bereits im dritten Asylgesuch ausgeführt
worden sei, habe sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegen
Regimekritiker seit den letztjährigen Wahlen verschärft. Besonders
drastisch sei das Vorgehen gegenüber Personen, die ihre Meinung –
wie der Beschwerdeführer – über das Internet kundtäten. Die Mass-
nahmen der iranischen Behörden beschränkten sich dabei keinesfalls
nur auf Oppositionsführer, sondern richteten sich gegen jegliche Form
von Protest.
Der Umfang des politischen Engagements des Beschwerdeführers sei
im vergangenen Jahr substanziell gestiegen. Neben medienwirksamen
Auftritten wie Demonstrationen gehörten die Organisation einzelner
Kundgebungen, das namentliche Auftreten auf gut strukturierten und
umfangreichen Internetseiten (...) der Oppositionsbewegung und der
Posten als (...) für die DVF dazu. Aufgrund dieses langjährigen,
umfangreichen und intensiven exilpolitischen Engagements scheine
die Wahrscheinlichkeit umso höher, dass die iranischen Behörden von
den Tätigkeiten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten.
5.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines im dritten Asylverfahren geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und
demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt.
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Zur Untermauerung des im vorliegenden Verfahren geltend ge-
machten exilpolitischen Engagements brachte der Beschwerdeführer
umfassendes Beweismaterial bei. So reichte er zusammen mit dem
Asylgesuch eine umfangreiche Dokumentation mit einer Chronologie
seiner Aktivitäten zwischen dem 8. Februar 2009 und dem
26. September 2009, mit Auszügen aus der Monatszeitschrift der DVF,
Fotos, Flugblättern und einer Kopie der Bewilligung für die Kund-
gebung vom (...) ein. Mit Hinweis auf die Website der DVF legte er
zudem mehrere Ausdrucke aus dem Internet ins Recht, auf denen er
unter „(...)“ namentlich als verantwortlicher (...) genannt wird.
5.2.3 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres mög-
lich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne
allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt
im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exil-
politischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrecht-
lichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung
einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen,
sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und
Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
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Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheits-
behörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden
vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder
gelang, eine Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes
regimekritisches Engagement glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7686/2006 vom 24. August 2007, E. 4.2
und E. 4.3.3). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der
Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem
Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Polit-
aktivist fichiert war.
Der Beschwerdeführer legte zusammen mit dem zweiten Asylgesuch
als Beleg für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der DVF ein Be-
stätigungsschreiben vom (...) des (...) der DVF ins Recht. Es besteht
kein Anlass, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr
belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft
sowie am geltend gemachten und (bis zum September 2009)
umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass
der Beschwerdeführer seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens an
diversen Protestkundgebungen teilnahm, für die Organisation der
Kundgebung vom (...) zuständig war sowie Flugblätter und die DVF-
Monatszeitschrift verteilte. Im Weiteren betreut er zusammen mit
seinem Cousin die Nachrichtenseite auf der Homepage der DVF.
Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. Juli 2010
zu Protokoll gab, ist er zum heutigen Zeitpunkt hauptsächlich
journalistisch tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, Nachrichten für die
Website der DVF (...) zu sammeln und an die für die Publikation ver -
antwortliche Person weiterzuleiten. Daneben habe er innerhalb der
DVF keine speziellen Funktionen. Seit er journalistische Aufgaben
wahrnehme, sei er als Verantwortlicher der Stadt C._______
zurückgetreten. Zudem habe er im laufenden Jahr seine Teilnahmen
an Demonstrationen beziehungsweise Standaktionen wegen
psychischer Probleme reduzieren müssen (vgl. C14, S. 2-3).
Seite 12
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5.2.5
5.2.5.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen
sowie das Verteilen von Flugblättern und der DVF-Monatszeitschrift
können denn auch insofern mit den politischen Tätigkeiten einer Viel -
zahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich diese Aktivitäten
nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch den Be-
schwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist ins-
gesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Ge-
fahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage während längerer Zeit in der exiliranischen Szene sehr präsent
war. Doch allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätig -
keiten kann vorliegend noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamt-
aktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahl-
reicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht,
dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichten-
dienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von
einer – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen – ernst zu
nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen
nicht gesprochen werden. Dies umso weniger, als das exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt deutlich
weniger intensiv ist als früher, zumal er gemäss eigenen Angaben von
seiner Aufgabe als (...), die er seit dem (...) innehatte, zurückgetreten
ist und wegen gesundheitlicher Probleme nur noch in reduziertem
Ausmass an Demonstrationen teilnimmt (vgl. Bst. A.b.a des
Sachverhalts und E. 5.2.4).
5.2.5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seines Engagements als (...) auf der Website der DVF eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Es kann diesbezüglich auf
das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers und den ähnlich
gelagerten Fall seines Cousins verwiesen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangte in jenen Verfahren zum Schluss,
dass auch das blosse Aufschalten von zusammengetragenen iran-
kritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den Be-
schwerdeführer - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung
trage - nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich
mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es
sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handle (vgl. Urteile
Seite 13
D-6492/2010
D-1159/2009 vom 2. März 2009 und D-3615/2010 vom 2. Juli 2010).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tätigkeit als (...) den
Aussagen des Beschwerdeführers zufolge darauf beschränkt,
Nachrichten zu sammeln, zu filtern und anschliessend dem
Verantwortlichen der Website weiterzuleiten (vgl. C14, S. 2, F7). Da es
somit einzig darum geht, bereits veröffentlichte Informationen
weiterzuverbreiten, ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund dieser Tätigkeit asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten
hätte. Dies umso weniger, als er auf der Homepage der DVF (...) in
allen drei Sprachversionen unter dem Link „(...)“ entgegen dem mit
dem dritten Asylgesuch eingereichten Internetausdruck vom 20.
Oktober 2009 nicht mehr namentlich als verantwortlicher (...) erwähnt
wird (Stand 8. Oktober 2010). Sollte der Name des Beschwerdeführers
künftig jedoch wiederum auf der Homepage aufgeschaltet werden,
liesse sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität
des Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination
des Vor- und Nachnamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist
(vgl. bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3).
5.3 Was die in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe geltend ge-
machte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen
seitens der iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise be-
trifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl auf-
grund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr
in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu
befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf
EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen
des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet.
5.4 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies ins-
gesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine
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flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch in-
folgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Wie dem Arztbericht der psychiatrischen Dienste D._______ vom 21.
September 2010 zu entnehmen ist, wurde beim Beschwerdeführer
eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 mit komplexem
Zustandsbild und möglicher Chronifizierung diagnostiziert. Dem
Bericht zufolge leidet er ausserdem wiederholt unter Suizidgedanken.
Nach dem EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom
Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den
Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen;
solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suizid-
drohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
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EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr.
33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der
Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von
medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu
tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen
im Weiteren auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein
völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in seinem Heimatland der
medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05;
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Vielmehr
steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die
dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Be-
handlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Dem Mental Health Atlas
der WHO aus dem Jahr 2005 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass im
Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender
Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der
Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem
Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheits-
programm entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer benötigte psychotherapeutische Betreuung gerade
in Teheran, seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise, ohne Weiteres
erhältlich ist. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Weder die aktuelle allgemeine politische und wirtschaftliche
Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen.
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7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, für die Behandlung der
diagnostizierten psychischen Probleme auf die medizinische Infra-
struktur im Iran zurückzugreifen (siehe E. 7.3). Zudem kann der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärzt-
licher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV2, SR 141.312]).
7.4.3 Im Weiteren ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde
in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über
eine Ausbildung als technischer Ingenieur mit abgeschlossenem
Studium verfügt, in diesem Bereich Berufserfahrung sammeln konnte
und Kenntnisse der englischen Sprache aufweist (vgl. Befragungs-
protokoll vom 3. Januar 2005, A1, S. 2). Ausserdem verfügt er in
Teheran über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern und
Geschwister; vgl. A1, S. 3), welches ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Zudem sind auch keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 18
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10.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
zwar behaupteten, nicht aber mittels einer aktuellen Fürsorge-
bestätigung ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 20