B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6492/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben (…) (…) Konfession
und stammt aus der Provinz B._______, Iran. Er habe seinen Heimatstaat
etwa Anfang (…) 2015 verlassen und sei via die Türkei, Griechenland und
Mazedonien nach Ungarn gelangt. Von C._______ aus sei er mit einem
Zug direkt in die Schweiz gereist, wo er am 29. August 2015 ankam und
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person so-
wie zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Auf eine
summarische Befragung zu den Asylgründen wurde damals vom SEM ver-
zichtet.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Ungarn – den für ihn zu-
ständigen Dublin-Mitgliedstaat – weg. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil
D-6609/2015 vom 15. Juni 2017 gut, hob die Verfügung auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
D.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft.
E.
Am 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er führte dazu im Wesentlichen
aus, er stamme aus der Provinz B._______ und habe bis zum Beginn des
Militärdienstes mit seiner Familie zusammengewohnt. Er habe die Schule
während (…) Jahren besucht und anschliessend als (…) gearbeitet. Am
(…) habe er seinen Militärdienst begonnen. Er habe (…) Monate Ausbil-
dung gemacht und sei anschliessend weiter in seiner Kaserne stationiert
gewesen. Einen Monat nach Ende der Ausbildung habe er sich für einen
Einsatz in Syrien verpflichtet, da dies als profitable Arbeit angekündet wor-
den und es ihm und seiner Familie finanziell nicht gut gegangen sei. Zwei
Wochen später habe ein von einem Kleriker organisiertes Dankesessen für
das zukünftige Engagement stattgefunden, wobei die Einwilligung zum
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Einsatz erneut habe bestätigt werden müssen. Danach habe er Urlaub bei
seiner Familie verbracht, während welchem er Letztere über sein Vorhaben
informiert habe. Sie sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen, wes-
halb er nach der Rückkehr in die Kaserne versucht habe, seine Anmeldung
für den Syrieneinsatz zurückzuziehen. Nachdem er dies bekannt gegeben
habe, hätten seine Vorgesetzten mehrmals insistiert, seine Anmeldung sei
definitiv. Beim letzten Gespräch sei zudem ausgeführt worden, es sei be-
kannt, dass er einen politisch engagierten Vater gehabt habe. Da er des-
wegen bis anhin nicht negativ aufgefallen sei, sei dies kein Problem gewe-
sen. Nun werde dies jedoch bemerkbar. Er müsse nun nach Syrien und sie
könnten mit ihm anstellen, was sie wollten – auch das, was bereits seinem
Vater geschehen sei. Sein Vater sei eigentlich nicht politisch aktiv gewe-
sen, habe jedoch Probleme gehabt. Im Jahr (…) sei er inhaftiert worden,
weil er mit Mitfahrern in seinem Auto schlecht über die Regierung und den
Führer gesprochen habe. Im Laufe des Gesprächs habe sich indessen her-
ausgestellt, dass seine Passagiere vom Basij gewesen seien. Daraufhin
hätten sie ihn inhaftiert. Zwei Monate später sei er gemäss den Behörden
wegen eines (...)-problems im Gefängnis gestorben. Vor seiner Inhaftie-
rung habe der Vater jedoch noch keine (...)-probleme gehabt, weshalb
seine Familie davon ausgehe, der Vater sei getötet worden. Nachdem er
(der Beschwerdeführer) in der Kaserne mit der Behandlung und dem Tod
seines Vaters konfrontiert worden sei, habe er grosse Angst bekommen
und seine Anmeldung für den Syrieneinsatz doch wieder bestätigt. Noch in
derselben Nacht sei er dann aus der Kaserne geflohen. Er sei via
D._______ zu seiner Schwester nach B._______ gegangen, von wo aus
ihn sein Bruder zu seiner Grossmutter nach E._______ gebracht habe.
Dort habe er vorerst abgewartet, ob sich die Lage beruhige, was jedoch
nicht passiert sei. Polizisten oder Soldaten seiner Kaserne seien regelmäs-
sig bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten ihn gesucht. Nach zwei
Jahren habe ihn dann sein Bruder informiert, dass zuhause Polizisten ins
Haus gestürmt seien und ihn bedroht hätten, dass, wenn er nicht bekannt
gebe, wo er (der Beschwerdeführer) sich verstecke, sie das nächste Mal
den Bruder an seiner (des Beschwerdeführers) Stelle mitnehmen würden.
Deswegen habe sein Bruder sofort die Ausreise für sie beide organisiert.
Sie seien individuell aus dem Iran ausgereist und hätten sich in F._______
wieder getroffen, von wo aus sie gemeinsam weitergegangen seien.
F.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – eröffnet am 18. Oktober 2017 –
lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D-6492/2017
Seite 4
G.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. No-
vember 2017 an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren oder eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er da-
rum, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie ihm gemäss
Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen.
Mit der Beschwerde wurden mehrere Fotografien von Demonstrationen als
Beweismittel eingereicht.
H.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichte der Beschwerdeführer drei
Vorladungen von iranischen Behörden und der Polizei inklusive Überset-
zungen zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amt-
lichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses angesetzt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
J.
Am 18. Dezember 2017 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
erhebliche Zweifel am Hauptvorbringen des Beschwerdeführers bestün-
den. Er habe ausgeführt, sich in kürzester Zeit für den Einsatz in Syrien
gemeldet zu haben. Seine Motivation dafür sei nur die prekäre finanzielle
Lage seiner Familie gewesen. Dies sei indessen fraglich. Zwar sei unbe-
stritten, dass eine gute Bezahlung einen Anreiz für einen Kampfeinsatz
darstellen könne. In seinem übrigen Bericht befänden sich allerdings keine
Hinweise, dass er oder seine Familie sich in einer derart desolaten finanzi-
ellen Lage befunden hätten. Des Weiteren sei zweifelhaft, dass seine Vor-
gesetzten beziehungsweise die (…) ihn für den Einsatz in Syrien rekrutiert
hätten, wenn seine einzige Motivation die Bezahlung gewesen sei. Diver-
sen Berichten zufolge verfüge der Iran für den Einsatz in Syrien über un-
zählige motivierte Freiwillige. Auch eine Verpflichtung gegen seinen Willen
scheine zweifelhaft. Schliessich sei sein Bericht, wie er sich vor und nach
seiner Verpflichtung verhalten habe, unsubstantiiert und lasse an der
Wahrhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Er habe sich beispielsweise nicht
mit den anderen Kandidaten und Verpflichteten aus seiner Kompanie aus-
getauscht. Angesichts der Tragweite des Entscheids wäre dies indessen
zu erwarten gewesen. Beiläufig sei zudem zu erwähnen, dass auch an sei-
nem Dienst bei den (…) Zweifel bestünden. Zum Beleg seines Vorbringens
habe er ein „Militärbüchlein“ eingereicht. Dieses belege allenfalls, dass er
Militärdienst geleistet habe. Indessen sei es nicht geeignet, seine Vorbrin-
gen zu untermauern. Die darin eingetragenen Urlaubsdaten würden zudem
nicht mit seinen Aussagen korrelieren. Deshalb sei sein Vorbringen über-
wiegend unglaubhaft.
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Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, Polizisten bezie-
hungsweise Soldaten hätten ihn nach seiner Desertion wiederholt bei ihm
zuhause gesucht, auch nach seiner Flucht. Nach ungefähr zwei Jahren
hätten die Behörden dann seinem Bruder gedroht, ihn an seiner Stelle mit-
zunehmen. Diese regelmässige und mehrjährige Suche der Behörden wi-
derspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, weshalb
die angebliche Suche nach ihm unglaubhaft sei.
Weiter seien die Aussagen zur mutmasslichen Verhaftung und Ermordung
seines Vaters in Haft wenig detailliert. Über die angeblichen früheren Prob-
leme beziehungsweise Inhaftierungen seines Vaters könne er zudem keine
Angaben machen. Der eingereichte Todesschein belege weder die Ermor-
dung seines Vaters noch seinen Tod im (…)-Gefängnis in D._______. Auch
wenn D._______ als Todesort zutreffe, könne sein Vater auch in einem
Krankenhaus oder an einem beliebigen anderen Ort gestorben sein. Somit
seien die Verhaftung seines Vaters wegen seiner Kritik am islamischen Re-
gime und sein gewaltsamer Tod in Haft nicht überwiegend glaubhaft ge-
macht. Selbst wenn der Bericht des Beschwerdeführers zutreffen würde,
wären die Vorfälle für ihn nicht asylrelevant. An anderer Stelle habe er so-
dann gesagt, dass er vor seinem Militärdienst und seiner Desertion mit den
iranischen Behörden nie Probleme gehabt habe.
A priori bestünden auch erhebliche Zweifel an der behaupteten Desertion.
Es falle auf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Doku-
mente eingereicht habe. Das „Militärbüchlein“ sei dabei kein geeigneter
Beleg. Die Flucht aus der Kaserne habe er oberflächlich und ohne Real-
kennzeichen geschildert. Im Übrigen würde eine Desertion keine asylrele-
vanten Nachteile mit sich bringen. Eine allfällige Strafe wegen Refraktion
oder Desertion stelle grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Als flüchtlingsrechtlich relevant gelte eine Bestrafung dann,
wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer hö-
heren Strafe zu rechnen habe. Vor dem Militärdienst habe er nie grössere
Probleme mit den Behörden gehabt. Als (…) gehöre er im Iran zur religiö-
sen Mehrheit und als (…) sei er Angehöriger einer grossen Bevölkerungs-
gruppe. Aufgrund seines Profils und seiner Vorgeschichte bestünden keine
(glaubhaften) Gründe dafür, dass er im Falle einer Desertion in flüchtlings-
relevantem Ausmass bestraft würde.
5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen, dass er den Zweifeln der Vorinstanz bezüglich des Grundes für seine
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Seite 8
Zustimmung zum Syrieneinsatz nicht folgen könne. Er sei zu keinem Zeit-
punkt zu seiner finanziellen Lage befragt worden. Vor dem Militärdienst
habe er lediglich als (…) gearbeitet. Der Lohn aus dem Syrieneinsatz wäre
für ihn die Garantie seines wirtschaftlichen Fortkommens gewesen. Weiter
werde seine Motivation bezweifelt, da es angeblich viele Freiwillige für den
Kriegseinsatz in Syrien gebe. Wie einem Artikel der Washington Times vom
28. April 2016 entnommen werden könne, leide die iranische Armee unter
den Opferzahlen und versuche mit allen Mitteln, neue Rekruten zu finden.
Deswegen würden grosse Geldsummen versprochen oder einsatzwilligen
Afghanen Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Er persönlich sei für den Einsatz
angefragt worden, weil er einer der Besten in seiner Kaserne gewesen sei.
Es habe nichts mit einer Gesinnungsprüfung zu tun gehabt. Was die Moti-
vation der Anderen gewesen sei, wisse er nicht. Ferner bezweifle die Vor-
instanz, dass er bei den (…) gewesen sei. Sie stütze sich einzig auf seine
Ausführung, dass er bei den (…) und beim Militär gewesen sei. Alle ande-
ren Fragen und Beweismittel würden ausser Acht gelassen – insbesondere
seine Erklärung, dass beide Militärgruppierungen nebeneinander gewesen
seien. Zum Urlaub wolle er anmerken, dass er tatsächlich zwischen der
„ersten“ und der „zweiten“ Verpflichtung zum Syrieneinsatz Urlaub gehabt
habe. Die Tragweite seiner Verpflichtung sei ihm damals jedoch noch nicht
bewusst gewesen. Richtig realisiert habe er jene erst nach dem Abendes-
sen mit dem Kleriker. Was die Suche der Polizei anbelange, wolle ihm die
Vorinstanz nicht glauben. In den Augen der iranischen Behörden gelte er
als Verräter. Eine Desertion werde konsequent strafrechtlich verfolgt und
hart bestraft. Die Polizei suche oft bei seiner Mutter nach ihm. Seinem Bru-
der hätten sie gar gedroht. Aufgrund der Suche nach ihm habe er auch
keinen Pass beantragen können. Schliesslich behaupte die Vorinstanz, er
habe die Flucht aus der Kaserne oberflächlich und ohne Realkennzeichen
geschildert. Dem entgegne er, dass er lediglich die gestellten Fragen be-
antwortet habe.
Zusätzlich zur Verfolgung im Iran komme hinzu, dass er in der Schweiz
exilpolitisch aktiv sei und an mehreren Demonstrationen gegen das irani-
sche Regime teilgenommen habe. So etwa am (…) und am (…) (…). Die
Demonstrationen seien von der oppositionellen Gruppierung „Volksmu-
jaheddin“ organisiert worden und es befänden sich Informationen sowie
Fotografien dazu im Internet.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
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abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Desertion aus
dem Militär asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Seit seiner
Desertion habe er sich versteckt gehalten, während bei ihm zuhause re-
gelmässig nach ihm gesucht worden sei. Sodann sei auch sein Bruder be-
droht worden, an seiner Stelle mitgenommen zu werden, wenn sein Auf-
enthaltsort nicht bekannt gegeben werde.
6.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe we-
gen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehr-
pflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehr-
pflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu
rechnen hat (sog. Politmalus).
6.2.3 Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser
Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates
zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Desertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizie-
ren. Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politi-
sches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch gehört er
zu einer Ethnie oder einer religiösen Minderheit, deren Mitglieder Gefahr
laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines Polit-
malus. Zwar macht er geltend, ihm sei von seinem Vorgesetzten gedroht
worden, dass er so behandelt würde wie sein Vater, welcher in Haft ver-
storben sei. Indessen ist nicht belegt, dass der Vater tatsächlich im Ge-
fängnis und aufgrund einer schlechten Behandlung dort ums Leben kam.
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Der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen, dass der als Beweismittel
eingereichte Todesschein des Vaters diesbezüglich nichts belegt. Auch
führte der Beschwerdeführer selbst aus, sein Vater sei nicht politisch aktiv
gewesen, weshalb es keinen Sinn ergibt, dass sein Vorgesetzter im Militär
ihn gewarnt haben soll, ihn so wie seinen politisch engagierten Vater zu
behandeln (vgl. act. A35, F85 und F132). Dazu ist ferner anzumerken, dass
der Beschwerdeführer von keinen anderen bemerkenswerten Problemen
mit den militärischen oder anderen Behörden berichtete und er sich nach
eigenen Angaben auch problemlos in der (…) – einer speziellen Einheit für
Auslandoperationen – anmelden konnte. Dies scheint schwer vorstellbar,
wenn er den iranischen Behörden wegen seines Vaters oder aus anderen
Gründen tatsächlich besonders aufgefallen wäre. Insgesamt ist an diesem
Vorbringen aus verschiedenen Gründen zu zweifeln, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer härter als andere Deserteure
bestraft würde. Dass er nach seiner Desertion zuhause gesucht worden
sei, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Tatsache, dass nach ihm
gesucht wurde, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass er einer strenge-
ren Bestrafung ausgesetzt wäre als andere desertierte Militärangehörige.
Es scheint sodann nicht aussergewöhnlich, dass er von den Behörden
nach seiner Desertion aus dem Militärdienst gesucht wird. In diesem Sinne
ändern auch die eingereichten Vorladungen der iranischen Behörden – un-
besehen ihrer fragwürdigen Authentizität – nichts an der Beurteilung. Die
polizeiliche Vorladung deutet ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfol-
gung oder Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer hin. Dazu ist an-
zumerken, dass das in der Vorladung angesprochene Thema weder im
erstinstanzlichen Asylverfahren noch in der Beschwerde noch im Begleit-
schreiben der Eingabe mit den Vorladungen thematisiert oder diesbezüg-
lich auf eine Gefahr hingewiesen wurde. Es liegt somit keine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung vor, selbst wenn gegen ihn mittlerweile ein
Strafverfahren aufgrund seiner Desertion eingeleitet worden sein sollte.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllte.
7.
7.1 Sodann bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
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7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob
die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten
vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegan-
gen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe
in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime
teilgenommen. Die nötige Exponiertheit, um ins Visier der iranischen Be-
hörden zu geraten, ist vorliegend jedoch zu verneinen. Bei der Beurteilung
des Risikoprofils ist in erster Linie weder die Funktionsbezeichnung eines
exilpolitischen Aktivisten noch seine Betriebsamkeit, sondern dessen tat-
sächliches Wirken in Bezug auf eine gezielte und wirksame Veränderung
der politischen Verhältnisse im Heimatland massgeblich. Der Beschwerde-
führer reicht einige Fotografien von Demonstrationen ein. Weder daraus
noch aus seinen spärlichen Ausführungen bezüglich seines exilpolitischen
Engagements geht indessen hervor, dass er speziell exponiert gewesen
sei, so dass davon ausgegangen werden müsste, er würde aus der Sicht
der iranischen Sicherheitsdienste mit grosser Wahrscheinlichkeit als Per-
son herausragen, die als Gefahr für den Bestand des Regimes einge-
schätzt werden müsste. Das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers kann vor diesem Hintergrund, wenn überhaupt, nur als sehr gering
bewertet werden. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, er
D-6492/2017
Seite 12
hebe sich von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iranerinnen und
Iraner ab und müsse bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung haben. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ins-
gesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und das Asylgesuch abgewiesen. Für eine Rückweisung an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 13
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann
mit einem familiären Beziehungsnetz in der Provinz B._______ und in an-
deren Gegenden des Irans sei. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht
und bescheidene berufliche Erfahrungen gesammelt. Bei der Rückkehr in
den Iran könne er auf die Unterstützung durch Familienangehörige zählen,
mit denen er nach wie vor den Kontakt pflege. Es gebe keine Anzeichen
dafür, dass die Rückkehr in den Iran ihn in existenzielle Nöte stürzen
würde. Es stehe ihm ferner offen, von der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe
zu beantragen.
9.5 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Den Akten sind
auch keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdefüh-
rers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden. So-
dann erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 18. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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