Abtei lung IV
D-6493/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Bangladesch,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. April 2008 / D-6222/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6493/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 14. September 2006 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 das
Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen
erhobene Beschwerde vom 17. November 2006 mit Urteil vom 15. Ap-
ril 2008 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die
Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revisi-
on dieses Urteils ersuchte und beantragte, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, der Wegweisungsvollzug sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen und
C._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Begründung des Revi-
sionsgesuches vorbrachte, die eingereichten Beweismittel seien neu
und erheblich und würden sich genau auf den von ihm während des
ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachten Sachverhalt beziehen,
dass diese Beweismittel zeigen würden, dass die von ihm geschilder-
ten Vorfälle tatsächlich so stattgefunden hätten und ein im ganzen
Land gültiger Haftbefehl gegen ihn bestehe, weshalb er im Fall einer
Rückkehr nach Bangladesch umgehend verhaftet und dem zuständi-
gen Gericht überstellt würde, wobei er aufgrund seiner Ethnie und Re-
ligion mit einem willkürlichen und asylrelevanten Verfahren rechnen
müsse,
dass allfällige Zweifel an der Echtheit der Dokumente im Rahmen ei-
ner Botschaftsabklärung auszuräumen wären,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober
2008 den C._______ anwies, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen
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abzusehen, und den Gesuchsteller aufforderte, das zweite im Original
eingereichte Beweismittel innert sieben Tagen nach Erhalt der
Zwischenverfügung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. November 2008 um eine
zweitägige Erstreckung der Frist ersuchte und mitteilte, er gehe davon
aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne ausdrücklichen Gegen-
bericht diesem Fristerstreckungsgesuch zustimme,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. November 2008 eine
Übersetzung des in Frage stehenden Beweismittels nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSI-
NA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,
dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von
Art. 124 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tat-
sachen oder entscheidender Beweismittel) festzustellen ist, dass eines
der beiden eingereichten Beweismittel (Anklageschrift, D._______) als
letztes respektive neuestes Datum den 8. Juli 2008 aufweist, das
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Revisionsgesuch jedoch erst am 14. Oktober 2008 eingereicht wurde
und der Gesuchsteller in seinem Gesuch weder konkret darlegt noch
hinreichend begründet noch durch Beweismittel (Zustellkuvert, o.ä.)
belegt, in welchem Zeitpunkt er Kenntnis vom erwähnten Beweismittel
erlangt hat,
dass die Angabe im Revisionsgesuch, der Gesuchsteller habe „vor we-
nigen Wochen“ die eingereichten Dokumente erhalten, keinen genau-
en Zeitpunkt enthält, was jedoch zur Prüfung, ob die Frist eingehalten
wurde, unerlässlich ist,
dass unter diesen Umständen nicht zweifelsfrei belegt ist, ob die zu
beachtende 90-tägige Frist bezüglich des erwähnten Beweismittels
vom Gesuchsteller eingehalten wurde,
dass jedoch zugunsten des Gesuchstellers auch hinsichtlich des er-
wähnten Beweismittels von der Einhaltung der in Art. 124 Bst. d BGG
enthaltenen Frist auszugehen ist,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
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dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener,
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) zwei Doku-
mente eingereicht wurden, so ein als Anklageschrift (D._______) und
ein als Polizeiprotokoll (E._______) bezeichnete Beweismittel, welche
die vom Gesuchsteller im bisherigen Verfahren geltend gemachten
Fluchtgründe belegen sollen,
dass der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe diesbezüglich an-
führt, das vom 30. Juni 2008 beziehungsweise 4. und 8. Juli 2008 da-
tierende Beweismittel sei eindeutig nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. April 2008 entstanden, er habe dieses je-
doch bis zu dessen Zustellung an ihn nicht gekannt,
dass festzuhalten ist, dass die beiden erwähnten Beweismittel wohl mit
D._______ beziehungsweise E._______ überschrieben sind, jedoch
darunter unschwer zu erkennen ist, dass einerseits die Anklageschrift,
welche auf einem Rapport vom Y._______ beruhe, am Z._______ auf
der Polizeistation H._______ erstellt wurde,
dass andererseits der Rapport die Anzeige vom Y._______ enthält und
vom oben erwähnten Polizeiposten am Z._______ datiert worden ist,
dass es sich somit - entgegen der anderslautenden Ansicht im Revisi-
onsgesuch - bei den eingereichten Beweismitteln nicht um solche han-
delt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom
15. April 2008 entstanden sind,
dass sie daher auch nicht gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halb-
satz BGG einen unzulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2),
dass jedoch aus den beiden erwähnten Beweismitteln nichts hervor-
geht, das die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wo-
nach vorliegend keine konkreten Hinweise für die Annahme einer ab-
sehbaren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers im Falle einer
Rückkehr nach Bangladesch bestehen, in einem anderen Licht er-
scheinen lassen könnte,
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dass die aus dem Jahre 2007 respektive 2008 datierenden Gesuchs-
beilagen vorliegend als nicht erheblich zu qualifizieren sind, zumal im
ordentlichen Verfahren sowohl von der Vorinstanz als auch von der Be-
schwerdeinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zu
Unrecht gegen ihn wegen F._______ eine Anzeige in seiner Heimat er-
stattet worden, bereits geprüft und gewürdigt wurde,
dass jedoch die Revision nie dazu dient, die Würdigung damaliger Vor-
bringen erneut zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 123 N. 7),
dass demnach die Beweismittel nicht zu einem anderen Urteil geführt
hätten, wenn sie während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ein-
gereicht worden wären,
dass überdies die in den Beweismitteln enthaltene zeitliche Chronolo-
gie zur angeblichen G._______ und F._______ der Tochter des
aufgeführten Klägers nicht mit den entsprechenden Ausführungen des
Gesuchstellers anlässlich der Bundesanhörung vom 12. Oktober 2006
in Übereinstimmung gebracht werden kann,
dass - obwohl diese Ungereimtheiten auffallend sind - in der Revisi-
onsschrift nicht darauf eingegangen wird,
dass der Gesuchsteller nämlich zu Protokoll gab, ([Ausführungen zu
Tathergang und Information des Gesuchstellers]) (vgl. A6/16, S. 6),
dass gemäss den eingereichten Dokumenten ([Ausführungen zu
Tathergang und Folgen für den Gesuchsteller]),
dass deshalb die erwähnten Beweismittel auch aus diesem Grund
nicht als entscheidend im Sinne von Art. 123 Bst. d BGG angesehen
werden können,
dass überdies die Identität des Gesuchstellers nicht feststeht, weshalb
nicht festgestellt werden kann, ob sich die eingereichten Beweismittel
überhaupt auf ihn beziehen,
dass mangels Nachweises der Identität des Gesuchstellers eine Bot-
schaftsanfrage ohnehin zu keinen verlässlichen Auskünften führen
dürfte, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist,
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dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Urteil das mit der Revisionseingabe vom
14. Oktober 2008 gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges als gegenstandslos erweist und die mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2008 angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zuges hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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