B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6493/2010/mel
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa)
alle vertreten durch Manuela Tobler, Schweizerisches Rotes
Kreuz,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug in die vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin B._______ reiste am 26. September 2003 zu-
sammen mit dem Sohn, E._______, geboren am (…), in die Schweiz ein
und ersuchte am 29. September 2003 für sich und ihren Sohn um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurden die Asylgesuche
abgewiesen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug beider
verfügt. Eine gegen die Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Juni
2004 teilweise gutgeheissen und das BFM angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
B.
Am 2. August 2006 reiste der Beschwerdeführer A._______, der Lebens-
partner von B._______ und Vater des Sohnes E._______, in die Schweiz
ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 12. März 2008
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Auf eine gegen diese Verfü-
gung am 11. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2008 nicht ein, da der Beschwerdefüh-
rer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte.
C.
Am 8. August 2007 gebar B._______ den Sohn F._______, welcher in die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Am
19. Dezember 2007 anerkannte A._______ die Vaterschaft für das Kind.
D.
Am 12. März 2010 stellten die Beschwerdeführenden bei der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige
Aufnahme für ihre gemeinsamen im Heimatstaat lebenden Kinder
C._______ und D._______.
E.
Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern leitete das Gesuch an das
BFM weiter und führte in der Stellungnahme vom 6. Mai 2010 aus, dass
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die Bedingungen für einen Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnah-
me ihrer Eltern nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht
erfüllt seien, da die Familie weder über eine bedarfsgerechte Wohnung
verfüge noch wirtschaftlich selbständig sei. Zudem seien die zeitlichen
Bedingungen für den Einbezug in die vorläufige Aufnahme weder nach
Art. 85 Abs. 7 AuG noch nach Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201) erfüllt. Den
Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu
nehmen, die sie mit Eingabe vom 15. Juli 2010 wahrnahmen.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2010 wies das BFM das Gesuch um Einbe-
zug von C._______ und D._______ in die vorläufige Aufnahme ihrer El-
tern ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, B._______ erfül-
le zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Gesuch-
stellung nach Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 75 (recte: 74) Abs. 3 VZAE im
Gegensatz zu A._______, der erst am 12. März 2008 in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen worden sei. Jedoch seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG
normierten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäss Art. 85
Abs. 7 Bst. b AuG müssten die Beschwerdeführenden über eine bedarfs-
gerechte Wohnung verfügen, sie würden aber mit ihren beiden in der
Schweiz lebenden Kindern eine 3.5 Zimmerwohnung bewohnen, welche
sich für sechs Personen als nicht bedarfsgerecht erweise. Der Beschwer-
deführer sei überdies seit 1. September 2007 als Hilfskraft im Stunden-
lohn erwerbstätig, die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit
nach. Die Familie sei daher auf Sozialhilfe angewiesen und habe bisher
Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.– bezogen, wes-
halb auch die Voraussetzung der finanziellen Selbständigkeit nach Art. 85
Abs. 7 Bst. c AuG nicht erfüllt sei. Die beiden im Heimatstaat lebenden
Kinder, um deren Nachzug ersucht würde, seien 13- und 17-jährig und
hätten ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kongo verbracht. Sie
würden seit mehreren Jahren in einem Heim leben, wo sie – wie aus ver-
schiedenen Berichten ersichtlich sei – von der Heimleiterin G._______
gut betreut würden. Zwar ergebe sich aus einem undatierten Schreiben,
dass in besagtem Heim Kinder nur bis zur Altersgrenze von zehn Jahren
betreut würden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Kinder aber be-
reits seit drei bzw. sieben Jahren diese Altersgrenze überschritten hätten,
sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder – bei adäquater finanzieller
Unterstützung seitens der Eltern – auf die Strasse gestellt würden. Das
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Kindeswohl spreche somit dagegen, sie aus ihrer gewohnten Umgebung
heraus zu reissen.
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – am 10. September 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, den im Ausland weilenden
Kindern sei der Einbezug in die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG zu gewähren. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, be-
reits anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung sei auf den
Umstand hingewiesen worden, dass C._______ seit der Geburt geistig
zurückgeblieben sei und daher eine spezielle lebenslange Betreuung und
Förderung brauche. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 23 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) hingewiesen worden. Die Behinderung der Tochter müsse ge-
bührend gewichtet werden, zumal sie nächstens volljährig werde und im
Heimatstaat kein selbständiges Leben führen könne. Zudem sei belegt,
dass die Kinder im Heimatstaat nicht auf die Hilfe von Verwandten zählen
könnten. Das Heim, in welchem sie betreut würden, stelle keine länger-
fristige Betreuungsmöglichkeit dar. Die Vorinstanz habe sich hingegen in
keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wie ein behindertes Mäd-
chen und sein Bruder in einem Land, in welchem einzig ein bestehendes
familiäres Umfeld ein Überleben garantiere, sich zukünftig zurechtfinden
sollten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 wurden die Beschwerde-
führenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.–
aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie in diesem Zusam-
menhang aus, beim Entscheid, ob Angehörigen von vorläufig Aufgenom-
menen die Einreise erlaubt werden könne, sei dem in Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Familienschutz
Rechnung zu tragen. Diese Schutzbestimmung gelte jedoch nicht abso-
lut, da aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK insbesondere kein grundsätzlicher An-
spruch auf Einreise oder Aufenthaltsbewilligung am Aufenthaltsort eines
Familienmitglieds abgeleitet werden könne. Es könne unter gewissen
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Umständen lediglich dann die Einreise- beziehungsweise Aufenthaltser-
laubnis gewährt werden, wenn die Familienvereinigung in der Schweiz
die einzige Möglichkeit darstelle, faktisch ein Familienleben zu pflegen,
und wenn die Trennung nicht überwiegend selbstverschuldet sei. Die
Mutter der im Heimatstaat verbliebenen Kinder sei im Jahr 2003 mit ei-
nem Kind in die Schweiz eingereist, der Vater habe den Rest der Familie
im Jahr 2006 verlassen. Die Trennung der Eltern von ihren im Heimat-
staat zurückgebliebenen Kindern sei somit ein freiwilliger Entscheid ge-
wesen. Zudem seien die Eltern im Herkunftsstaat keiner Gefährdungssi-
tuation im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) oder Art. 3 EMRK ausgesetzt. Eine Familienvereinigung kön-
ne daher auch im Heimatstaat erfolgen. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 25. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 30. Juni 2012 ersuchte die mittlerweile volljährige C._______ am
Flughafen Genf um Asyl in der Schweiz nach.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 wurden die Beschwerdefüh-
renden A._______ und B._______ aufgefordert, innert angesetzter Frist
mitzuteilen, wie sich ihre finanzielle Situation sowie ihre Wohnsituation
aktuell gestaltet.
L.
Am 16. Juli 2012 bewilligte das BFM C._______ die Einreise in die
Schweiz und eröffnete ein selbständiges Asylverfahren unter der Nummer
N (…).
M.
Am 17. Juli 2010 reichten A._______ und B._______ die am 10. Juli 2012
eingeforderte Stellungnahme zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in casu endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 C._______ hat am 30. Juni 2012 am Flughafen Genf ein Asylgesuch
gestellt. Am 16. Juli 2012 wurde ihr durch das BFM die Einreise bewilligt
und ein Asylverfahren unter der Nummer N (…) eröffnet (act. 13). Diese
Umstände könnten allenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an
der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führen. Zwar
geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Frage des Einbe-
zugs von C._______ (welche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch minderjährig war) in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern gestützt
auf Art. 85 Abs. 7 AuG. Andererseits geht einem Einbezug im Sinne die-
ser Bestimmung der Nachzug und damit die Einreise aus dem Ausland
voraus. Man könnte daher argumentieren, eine entsprechende Prüfung
werde mit der Einreise gegenstandslos beziehungsweise mit der unbewil-
ligten selbständigen Einreise unterstelle sich die Beschwerdeführerin den
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entsprechenden Bestimmungen zum Verfahren im Inland (wobei bezüg-
lich Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Eltern Stichtag für die Be-
stimmung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt des Entscheides ist). Diese
Fragen können angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs (Ab-
weisung der Beschwerde) letztlich jedoch offen bleiben.
2.2 Mit der Einreichung des Asylgesuches durch C._______ wurde das
vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie selbst jedenfalls nicht
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG gegenstandslos. Gemäss Art. 14 Abs. 1
AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung,
nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er-
satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug, kein Verfahren um Er-
teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser
es besteht ein Anspruch auf Erteilung. Gemäss Abs. 5 dieser Bestim-
mung werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung mit dem Einreichen eines Asylgesuches gegenstandslos. Allerdings
setzt die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 AsylG voraus, dass die ge-
suchstellende Person um eine formelle Aufenthaltsbewilligung ersucht.
Handelt es sich hingegen – wie vorliegend der Fall – um die Beurteilung
der Verweigerung eines minderen Aufenthaltstitels wie beispielsweise der
vorläufigen Aufnahme, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen (vgl.
auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder un-
ter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig auf-
genommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (Bst. b); und die Familie nicht auf Sozialhilfe an-
gewiesen ist (Bst. c). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme, sondern liegt eine solche im Ermessen der zuständigen Behör-
den. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es dazu festzustellen, dass das
auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Familiennachzugsgesuch grundsätzlich
bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einzureichen ist. Die-
se klärt die gesetzlichen Voraussetzungen ab und leitet das Gesuch mit
einer (nicht selbständig anfechtbaren) Stellungnahme zur Entscheidung
an das BFM weiter. Dieses ist frei, auch bei einer ablehnenden kantona-
len Stellungnahme den Familiennachzug zu bewilligen (vgl. Art. 74 Abs. 1
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Seite 8
und 2 VZAE sowie PETER BOLZLI/MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND, Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012,
zu Art. 85 Abs. 7 AuG, Rz. 16); es hat das ihm eingeräumte Ermessen
pflichtgemäss und unter Beachtung des Willkürverbotes sowie des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszuüben.
3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden.
Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss inner-
halb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden
(Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur be-
willigt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden
(Art. 74 Abs. 4 VZAE).
4.
4.1 Wie bereits ausgeführt, setzt der Einbezug der minderjährigen Kinder
in die vorläufige Aufnahme eines Elternteils oder beider Eltern voraus,
dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ er-
füllt sind. Massgeblich für die Beurteilung ist zudem, dass die Minderjäh-
rigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, zum Zeitpunkt der
Gesuchstellung vorliegt. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme wurde am 12. März 2010 bei der zuständigen kantonalen Migrati-
onsbehörde gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war C._______ 16 Jahre alt, ihr
Bruder D._______ war 13-jährig. Um den Einbezug der Kinder konnte
mithin unter Berufung auf Art. 85 Abs. 7 AuG ersucht werden.
4.2 Hingegen erfüllen die Beschwerdeführenden die in Art. 85 Abs. 7 AuG
normierten materiellen Voraussetzungen nicht. Wie sich aus den Akten
ergibt, sind die Beschwerdeführenden aktuell nach wie vor in erheblichem
Umfang von der Sozialhilfe abhängig. Die Bewilligung des Einbezugs in
die vorläufige Aufnahme setzt jedoch voraus, dass die Familie nicht von
der Sozialhilfe abhängig ist (Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG). Da die Vorausset-
zungen von Art. 85 Abs. 7 AuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann offen
bleiben, ob die Beschwerdeführenden über eine für die gesamte Familie
bedarfsgerechte Wohnung verfügen.
4.3 Da bereits die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann
auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob die
in Art. 74 Abs. 3 VZAE normierten Nachzugsfristen eingehalten wurden.
D-6493/2010
Seite 9
4.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass das Gesuch um Einbe-
zug der im Heimatstaat verbliebenen Kinder in die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG mangels Vor-
liegen der materiellen Voraussetzungen abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss einen Anspruch auf
Einbezug in die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gel-
tend.
5.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienle-
bens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Er-
teilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer aus-
ländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesen-
heit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
5.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zu-
mindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz le-
bende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt
dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.
Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen
solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grund-
sätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die
vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für
die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten
Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl.
BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.).
5.4 Bisher offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, wie es sich
verhält, wenn eine vorläufige Aufnahme über viele Jahre hinweg verlän-
gert werden muss, und damit faktisch zu einem Dauerstatus der vorläufig
aufgenommen Person führt. Unter diesen Umständen wäre es denkbar
der betroffenen Person ein faktisches Anwesenheitsrecht zuzusprechen,
welches die Schweiz allenfalls verpflichten könnte, den Nachzug von Fa-
D-6493/2010
Seite 10
milienangehörigen zu bewilligen (vgl. BGE 126 II 335 E. 2cc). Im vorlie-
genden Fall kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problema-
tik bereits schon deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführenden
erst im Juni 2004 und März 2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurden. Die Anwesenheit ist daher allein aufgrund des Zeitablaufs noch
nicht als derart gefestigt anzusehen, dass daraus ein faktischer Anspruch
auf Erteilung der Anwesenheitsbewilligung einzuräumen oder direkt ge-
stützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Familiennachzug zu bewilligen wäre.
5.5 Ein faktisches Aufenthaltsrecht könnte sich auch daraus ergeben,
dass die Familienvereinigung im Vertragsstaat die einzige Möglichkeit
darstellt, ein Familienleben zu pflegen, und wenn die Trennung nicht
überwiegend selbstverschuldet war (vgl. EMARK 2006 Nr. 7). Die Be-
schwerdeführenden sind jedoch gemäss den Akten im Heimatstaat keiner
Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AslyG oder Art. 3 EMRK ausge-
setzt, wurden doch die Asylgesuche abgewiesen und die vorläufige Auf-
nahme erfolgte allein aufgrund der schwierigen Situation im Falle der
Rückkehr der damals alleinstehenden Beschwerdeführerin B._______ mit
ihrem Kind. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Flucht-
gründe ist sodann davon auszugehen, dass die Ausreise und damit die
Trennung von den im Heimatstaat verbliebenen Kindern freiwillig erfolgte.
Auch unter diesem Aspekt drängt sich somit keine andere Sichtweise auf
(vgl. dazu BOLZLI/ SPESCHA/ THÜR/ ZÜND, a.a.O., Rz 12 f.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– im Rahmen der Überprüfungsbefugnis – Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 4. November 2010 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: