B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6493/2014
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).
D-6493/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) 2013 (…) ille-
gal in Richtung B._______. Nach einem (…) Aufenthalt reiste er (…) nach
C._______ weiter, von wo er am 5. Januar 2014 (…) illegal in die Schweiz
gelangte. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 15. Januar 2014 wurde er dort zur
Person befragt (BzP) und am 13. August 2014 in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
E._______ (aramäisch: [F._______]), wo er bis zur Ausreise zusammen mit
seiner Familie gewohnt habe. Nach der Schule habe er im Restaurant und
in der Cafeteria seines Vaters gearbeitet; zwischenzeitlich sei er auch als
(…) tätig gewesen.
Als politisch interessierter Staatsbürger habe er ab (…) 2011 regelmässig
an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und sei im
(…) 2012 der G._______-Partei beigetreten, wobei in der Familien-Cafete-
ria periodisch auch politische Treffen stattgefunden hätten. Im (…) 2012 sei
er vom syrischen Geheimdienst kurzzeitig wegen seiner Facebook-Aktivi-
täten befragt worden, wobei er bestritten habe, dass es sich dabei um sein
Profil handle.
Betreffend seine wehrdienstlichen Pflichten habe er am (…) 2012 die Auf-
forderung für den Militärdienst erhalten, wonach er am (…) 2013 hätte ein-
rücken müssen. Zirka im (…) 2013 habe er sich über eine Kontaktperson
das Militärbüchlein ausstellen lassen, ohne sich selbst je zum Aushebungs-
amt begeben zu haben.
Primär fluchtauslösend seien die ihn – im Nachgang des von der
H._______-Partei am (…) 2013 in I._______ verübten Massakers – per-
sönlich betreffenden Ereignisse gewesen: So sei es wegen der genannten
Übergriffe (…) am (…) 2013 in F._______ zu Protesten und schliesslich
Auseinandersetzungen zwischen dem Volk und Anhängern der H._______
gekommen. Dabei habe er die Geschehnisse mit seiner Kamera festgehal-
ten, was von einer Sicherheitsperson bemerkt worden sei. Diese habe ihm
die Kamera aus der Hand geschlagen und konfisziert. Da der Datenspei-
cher aber mit einem Passwort verschlüsselt gewesen sei, hätten die
D-6493/2014
Seite 3
H._______-Angehörigen die Bilder nicht ansehen können und ihm die Ka-
mera in der Folge zurückgegeben. Auch als er an einem syrisch-türkischen
Grenzübergang recherchiert habe und dabei von der H._______ zurecht-
gewiesen worden sei, habe er die ihm abgenommene Kamera wieder zu-
rückerhalten. In der Folge habe er sich stets beobachtet gefühlt. Kurz da-
rauf, anfangs (…) 2013, habe er sich um zirka (…) auf dem Weg nach
Hause befunden, als er bemerkt habe, dass ihm ein Auto langsam folge
und schliesslich (…) bewaffnete Männer ausgestiegen seien. Nachdem er
sich sicher gewesen sei, dass es sich dabei um H._______-Angehörige
gehandelt habe, welche beabsichtigt hätten, ihn zu entführen, habe er beim
nächsten Haus, wo sein Nachbar wohne, laut die Türe eingetreten und laut
dessen Namen gerufen. Daraufhin seien die unbekannten Personen wie-
der ins Auto gestiegen und davongefahren. Aus Angst vor einem weiteren
Entführungsversuch sei er von seiner Familie in der Folge bei Verwandten
in J._______ versteckt worden. Wenige Tage später habe er seinen Hei-
matstaat verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem BFM
eine Kopie des Marschbefehls, Bildmaterial von Demonstrationen in Sy-
rien, Dokumente der Partei sowie eine Visitenkarte seiner Cafeteria ein.
Des Weiteren machte er subjektive Nachfluchtgründe geltend und gab in
diesem Zusammenhang Fotos, auf denen er zusammen mit G._______-
Anhängern in der Schweiz abgebildet ist, zu den Akten. Schliesslich reichte
er zum Nachweis seiner Identität seine syrische Identitätskarte ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2).
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an
(Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht, weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden
könne. So handle es sich beim letztlich fluchtauslösenden Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer wegen seiner journalistischen Tätigkeit bezie-
hungsweise Zugehörigkeit zur G._______-Partei im (…) 2013 des Nachts
hätte entführt werden sollen, lediglich um eine Vermutung. Darüber hinaus
sei nicht nachvollziehbar, dass die fraglichen Verfolger derart lange und
D-6493/2014
Seite 4
sehr langsam hinter dem Beschwerdeführer hergefahren wären und mit ei-
ner Entführung zugewartet hätten, bis dieser am Wohnhaus angekommen
wäre. Deshalb sei dieser Vorfall nicht geeignet, eine begründete Furcht vor
einer künftigen nicht-staatlichen Verfolgung durch die H._______ glaubhaft
zu machen. Auch mit seinen übrigen Vorbringen gelinge es ihm nicht, eine
Verfolgung durch die H._______ glaubhaft zu machen. Aufgrund der Schil-
derung durch den Beschwerdeführer werde die angebliche Einberufung in
den syrischen Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet, woran die diesbe-
züglich eingereichten Beweismittel nichts änderten, zumal es sich dabei
lediglich um Kopien handle.
Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht
geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegwei-
sung an sich). Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Flüchtlingseigenschaft und die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm sein
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und lic. iur. LL.M. Tarig
D-6493/2014
Seite 5
Hassan als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) bei-
geordnet. Schliesslich wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vor-
instanz gesandt.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November
2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
E.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
2. Dezember 2014. Gleichzeitig reichte er eine Urkunde des Instituts der
K._______-Partei sowie diverse Fotos von Anlässen in Syrien aus den Jah-
ren 2012 und 2013 ein. Darauf sowie auf die detaillierten Ausführungen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
D-6493/2014
Seite 6
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 10.3 hiernach ein-
zutreten.
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Vorab machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, dass das Verfahren wegen unrichtiger beziehungsweise unvollstän-
diger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. So habe diese die von ihm geschilderten Geschehnisse
rund um das Newroz-Fest im Jahr 2013 weder in den entscheidwesentli-
chen Sachverhalt noch in die Entscheidbegründung aufgenommen, ob-
wohl die entsprechenden Vorbringen offensichtlich geeignet seien, sein
Gefährdungspotential bezüglich Verfolgung durch die H._______ zu erhö-
hen. Dasselbe gelte betreffend den Umstand, dass er eine Cafeteria be-
trieben habe, welche offenbar als Umschlagsplatz und Versammlungsort
für kurdische Aktivisten gedient habe. Zudem sei die Vorinstanz den Aus-
sagen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen, wonach er für die
G._______-Partei ein Institut gegründet habe beziehungsweise zumindest
an diesem als Leiter beschäftigt sowie als H._______- und regierungskriti-
scher Journalist tätig gewesen sei. Schliesslich habe die Vorinstanz die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis ge-
nommen und diese pauschal und unter blosser Verwendung von Textbau-
D-6493/2014
Seite 7
steinen ohne Bezug zum Einzelfall als flüchtlingsrechtlich nicht relevant be-
zeichnet. Damit habe die Vor- instanz den Untersuchungsgrundsatz ge-
mäss Art. 12 VwVG sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
Diese gerügten Verletzungen formellen Rechts, insbesondere diejenige
der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine ma-
terielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend E. 5.1–
5.3).
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel o-
der Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414
f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
In diesem Kontext besehen gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 28 zu Art. 49).
D-6493/2014
Seite 8
5.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG)
offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der unvoll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg auf die Ausführungen in der
Vernehmlassung des BFM zu verweisen. Darin hielt die Vorinstanz zutref-
fend fest, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Newroz-Fest 2013
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz nicht in den Sachverhalt aufgenom-
men und dementsprechend nicht explizit gewürdigt worden seien, zumal
sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach man entge-
gen dem Willen der H._______ ein Feuer angezündet und Lieder abge-
spielt habe, nicht erkennen lasse, inwiefern dadurch eine asylrelevante
Verfolgung hätte resultieren sollen, sondern sich eher der Verdacht auf-
dränge, als hätte es sich um Meinungsverschiedenheiten unter den kurdi-
schen Parteien gehandelt. Bezüglich der in der Cafeteria des Beschwerde-
führers abgehaltenen Sitzungen habe dieser anlässlich der Anhörung er-
klärt, dass das Lokal der ganzen Familie gehört habe, sich jedoch aus sei-
ner G._______-Mitgliedschaft keinerlei Konsequenzen für seine Familien-
angehörigen ergeben hätten. Wären die abgehaltenen Sitzungen der
G._______-Partei der H._______ tatsächlich ein Dorn im Auge gewesen,
könnte davon ausgegangen werden, dass diese versucht hätte, diese Tref-
fen zu unterbinden. Da es hierzu offensichtlich nicht gekommen sei, könne
nicht davon ausgegangen werden, dass das Abhalten von Treffen in den
Räumlichkeiten des Lokals der Familie des Beschwerdeführers eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung durch die H._______ nach sich gezogen
hätte. Dieselbe Einschätzung treffe auch auf die angebliche Leitertätigkeit
des Beschwerdeführers in einem Institut zu. So seien seinen Aussagen
keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, wieso und inwiefern die Leitung
dieser Schulungseinrichtung ein Problem hätte darstellen können.
Schliesslich sei das BFM auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwer-
deführers in der Schweiz eingegangen, aber zum Schluss gekommen,
dass diese nicht geeignet seien, um subjektive Nachfluchtgründe geltend
zu machen. So sei weder aus seinen Schilderungen zu den Demonstrati-
onsteilnahmen in L._______ und M._______ noch aus seinen Treffen mit
Vertretern der G._______-Partei erkennbar, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer deshalb das Interesse der syrischen Behörden hätte wecken bezie-
hungsweise von ihnen als Bedrohung hätte wahrgenommen werden sol-
len. Vielmehr erweckten seine Aussagen den Eindruck, als würde sein En-
gagement nicht über das Mass einer einfachen Teilnahme hinausgehen,
D-6493/2014
Seite 9
woran auch die eingereichten Beweismittel nichts änderten. So handle es
sich beim Dokument der N._______-Gruppe um ein Standardschreiben
ohne persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Dasselbe treffe auch auf
das eingereichte Dokument zu einer Demonstration in O._______ zu. Fer-
ner sei das Bestätigungsschreiben der G._______-Partei nicht geeignet,
um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen, da es sich hierbei um
ein Gefälligkeitsschreiben handle. Inwiefern die Aussage des Beschwerde-
führers, wonach er eine enge Bezugsperson des Generalsekretärs der sy-
rischen G._______-Partei sei, den Tatsachen entspreche, lasse sich an-
hand der eingereichten Fotos nicht verifizieren, wobei auch ein möglicher
Kontakt mit jener Person nicht direkt zu einer potenziellen Gefährdungssi-
tuation führen würde (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 14. November
2014).
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik vom 2. Dezember 2014
die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz. Seine Be-
streitungsvermerke vermögen indessen an der Tatsache nichts zu ändern,
dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer gelangte, was weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes darstellt. Dasselbe gilt bezüglich der zusammen
mit der Replik eingereichten Beweismittel. Dabei handelt es sich zum einen
um das Original einer bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie ein-
gereichten K._______-Urkunde, wobei es sich um eine Ehrenurkunde
handle, welche der Beschwerdeführer für sein Engagement als Supervisor
am Institut der G._______-Partei erhalten habe. Je ein Foto zeigt eine
weibliche Drittperson sowie diese zusammen mit dem Beschwerdeführer
und einer männlichen Drittperson, wobei jeweils die weibliche Drittperson
und der Beschwerdeführer eine Urkunde der besagten Art präsentieren.
Sodann wurde das Original eines weiteren bereits beim BFM in Kopie ein-
gereichten Dokuments eingereicht, wobei es sich um eine Journalismus-
Urkunde handeln soll, welche der Beschwerdeführer anlässlich des kurdi-
schen Pressetags für seine prokurdischen journalistischen Aktivitäten von
der G._______-Partei erhalten habe; dieses Dokument belege seine Funk-
tion als Journalist für die K._______ und stütze damit insgesamt die dar-
gelegten Asylgründe. Zum andern handelt es sich um Fotos von verschie-
denen Veranstaltungen und Anlässen in Syrien (betreffend Newroz 2013,
I._______-Massaker, H._______-Übergriff auf die Zentrale der
G._______-Partei, Kinder- und Jugenddemonstration der K._______ vom
(…) 2013, kurdische Beerdigung vom (…) 2012 sowie Demonstrationen
D-6493/2014
Seite 10
und Sitzung der Partei), auf welchen der Beschwerdeführer teilweise ab-
gebildet ist.
Mithin erhellt aufgrund der vorliegenden Aktenlage, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat; darüber hinaus ist
sie auch zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Beweismass-
nahmen mehr zu ergreifen waren.
5.3 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grund-
satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte,
sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte,
was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
In casu geht aus der Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 namentlich
hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers sehr differenziert auseinandergesetzt hat
und dabei insbesondere zum Ergebnis gelangt ist, dass sie nicht glaubhaft
seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und
es ist absolut nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Sachverhaltselemente oder eingereichten Beweis-
mittel, welche entscheidwesentlich sind, nicht beachtet hätte. Insofern in
der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen oder
Beweismittel des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich
D-6493/2014
Seite 11
erwähnt, ist auf das in den einleitenden Abschnitten dieser Erwägung Ge-
sagte sowie auf die Vernehmlassung des BFM zu verweisen.
5.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach dem
Gesagten zum Schluss, dass sämtliche der erhobenen formellen Rügen
unberechtigt sind und in den Akten keine Stütze finden.
Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind demzufolge in allen Punk-
ten abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
D-6493/2014
Seite 12
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 6.3 aufge-
führten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemach-
ten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwer-
deeingabe – auch im Lichte der Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) besehen –
nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen
darauf beschränkt, an seinen bisherigen Vorbringen festzuhalten und diese
zu wiederholen. So gab er bezüglich seiner beruflichen Tätigkeiten zu Pro-
tokoll, dass er nach der Schule im Restaurant und der Cafeteria seines
Vaters gearbeitet habe und auch kurz als (…) tätig gewesen sei (vgl. BFM-
act. […]). Zudem sei er Mitglied der G._______-Partei gewesen und habe
dort bei der Nachrichtenübertragung gearbeitet, wobei er Geschehnisse o-
der Vorkommnisse elektronisch übermittelt habe, manchmal auch in Inter-
netcafés in F._______ (vgl. a.a.O. […]). Zudem habe er anlässlich ver-
schiedener Demonstrationen und Ereignisse sowie einmal an einem sy-
risch-türkischen Grenzübergang fotografiert, wobei ihm zwei Mal die Ka-
mera abgenommen, aber wieder zurückgegeben worden und das Bildma-
terial wegen des verschlüsselten Speichermediums Drittpersonen nicht zu-
gänglich gewesen sei. Auch habe er über ein Facebook-Profil verfügt. An-
lässlich eines Journalistentags sei er belohnt worden, wobei seine (…) das
Geschenk für ihn entgegengenommen habe. Zudem habe die G._______-
Partei ein Institut gegründet, an welchem Studenten ausgebildet worden
seien, wobei er dort nicht als Lehrer, sondern als Leiter tätig gewesen sei
(vgl. BFM-act. […]). Aus diesen Aktivitäten, welche sich auf das Fotografie-
ren von Demonstrationen und andern Ereignissen, Nachrichtenübertra-
gung sowie das Betreiben eines Facebook-Kontos beschränkten, vermag
der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen
seiner Tätigkeit als Journalist offensichtlich nicht rechtsgenüglich darzutun.
Daran ändert auch der Umstand nicht, dass er der Inhaber der besagten
Cafeteria gewesen sein könnte. Diesbezüglich kann auf die vorstehend in
D-6493/2014
Seite 13
E. 5.2 wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlas-
sung des BFM verwiesen werden. Dasselbe gilt betreffend die von ihm gel-
tend gemachte Funktion an einem Institut der G._______-Partei, bezüglich
welcher er keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang mit seiner
angeblichen Verfolgung darzutun vermag.
6.5 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer
für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen der Asylrelevanz zu genügen. Deshalb kann ihm für den
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung
zuerkannt werden.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht geltend gemacht wurden – liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten
hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
D-6493/2014
Seite 14
7.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
7.2.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochten
Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. B) und die Ausführungen in der Vernehm-
lassung des BFM verwiesen werden (vgl. E. 5.2). Die Ausführungen in den
auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben sind nicht geeignet, jene
nachhaltig in Abrede zu stellen.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte
(vgl. vorstehend E. 6.4), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden ge-
raten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisa-
tionen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
D-6493/2014
Seite 15
könnten. Weder die von ihm geltend gemachten Demonstrationen und Ver-
anstaltungen, die Fotos, auf denen er zusammen mit angeblich wichtigen
Personen der G._______-Partei abgebildet ist, und die eingereichten Un-
terlagen der Gruppe N._______ noch seine übrigen dokumentierten exil-
politischen Aktivitäten vermögen die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger zu
übersteigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in-
nerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, auf-
grund derer er als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegeg-
ner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
7.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen nicht namentlich er-
wähnten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-6493/2014
Seite 16
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) alternativer Natur. So-
bald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und
die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Ver-
fahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämt-
licher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
10.3 Da bereits festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. vorstehend E. 8) ist nach dem Gesagten
auf den Eventualantrag auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Beschwerde S. 2 und 13), soweit damit eine separate Feststellung der Er-
satzmassnahme beantragt werden soll, zum jetzigen Zeitpunkt nicht einzu-
treten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten war.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 11. November 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-6493/2014
Seite 17
12.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. November
2014 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechen-
des Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 2. Dezember
2014 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 4210.50
geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 12.95 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 13.60 sowie
eine Mehrwertsteuer von Fr. 311.90 ausgewiesen werden. Der zeitliche
Aufwand erscheint angemessen. Indessen geht das Bundesverwaltungs-
gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschä-
digt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mithin ergibt dies bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.– für den nichtanwaltlichen Vertreter des Beschwerde-
führers bezüglich der eingereichten Kostennote einen Gesamtaufwand von
(gerundet) Fr. 2200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), auf welchen
das amtliche Honorar des Rechtsvertreters festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6493/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: