Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6494/2011/wif
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
alias G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
M._______, geboren N._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im Juni 2011
Afghanistan von Z._______ aus mit dem Flugzeug verliessen und über
Y._______ nach X._______ gelangten, von dort aus mit dem Schiff nach
Italien fuhren, von der italienischen Küstenwache aufgegriffen wurden
und nach Zwischenhalten in W._______, V._______ und U._______ mit
dem Zug in die Schweiz einreisten, wo sie am 18. August 2011 um Asyl
nachsuchten,
dass sie im T._______ am 29. August 2011 gemäss Art. 26 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurden, wobei ihnen gemäss Art. 36 AsylG das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einem
damit verbundenen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG sowie einer Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Tätigkeit als (…) bei verschiedenen NGOs wie etwa den
S._______ und den R._______ Probleme bekommen,
dass der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten
habe, in welchem ihm die Kollaboration mit Ausländern vorgeworfen
worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem eines Abends zwei bewaffnete
Männer gesehen habe, die sich in der Nähe seines Hauses aufgehalten
hätten,
dass sich die Beschwerdeführenden angesichts dieser Bedrohungen und
Gefahren in Afghanistan ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen seien
und sie sich auch Sorgen um die Sicherheit ihrer Familie und um die
Schulbildung ihrer Kinder gemacht hätten, so dass sie beschlossen
hätten, das Land zu verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf
die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 27. September 2011 Italien um Übernahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylverfahrens zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO),
ersuchte,
dass das BFM, da die italienischen Behörden innerhalb der
vorgesehenen Frist keine Antwort gaben, von der Zuständigkeit Italiens
für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ausging,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine
aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten gemäss EurodacTreffer vom 16. August
2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt und Italien sei gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
und gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staats für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrages
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien innerhalb der vorgesehenen Frist nicht geantwortet habe,
weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
auf Italien übergegangen sei und die Rückführung – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12.
April 2012 zu erfolgen habe,
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dass den Beschwerdeführenden am 29. August 2011 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt worden sei,
dass sie bei dieser Gelegenheit erklärt hätten, nicht nach Italien
zurückkehren zu wollen, da die Lebensbedingungen in den
Empfangszentren in Italien sehr schlecht und insbesondere die
hygienischen Bedingungen miserabel seien,
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht habe, im
italienischen Empfangszentrum einen Arzt verlangt zu haben, ihr dort
aber mitgeteilt worden sei, dass zurzeit kein Arzt anwesend sei,
dass diese Aussagen indessen kein Hindernis für eine Wegweisung
darstellten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss der DublinIIVO
zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass zudem zu berücksichtigen sei, dass Italien die Mindestnormen der
EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwende und daher
ausreichende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. November 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen, die zuständigen Behörden seien
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und eventualiter sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien
feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass sie in W._______, Italien,
am (…) bei der Einreichung eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die
Beschwerdeführenden seien über Italien in den DublinRaum eingereist,
und demzufolge sei Italien als erster DublinMitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO),
dass das BFM am 27. September 2011 denn auch die italienischen
Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Wochen
keine Antwort gaben, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
davon ausgegangen werden kann, dass Italien die Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden akzeptiert,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in den Drittstaat
(Italien) ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich des
ihnen im Rahmen der Befragung vom 29. August 2011 gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien zu Recht
als unmassgeblich beurteilte,
dass die von den Beschwerdeführenden bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken nämlich allfällige
Wegweisungshindernisse betreffen, nicht aber die Zuständigkeit Italiens,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift sodann geltend
machten, sie seien auf dem Meer aufgegriffen und anschliessend
daktyloskopiert worden, hätten jedoch in Italien kein Asylgesuch stellen
wollen, zumal sie sich nur einige Tage in Italien aufgehalten hätten,
dass sie in Italien kein Asylgesuch gestellt hätten, da sie ein solches erst
in der Schweiz hätten stellen wollen,
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dass sie entgegen ihren Vorbringen gemäss den Ergebnissen der
Datenbank EURODAC am (…) in W._______, Italien, anlässlich eines
Asylgesuchs daktyloskopiert wurden, weshalb dieser Einwand nicht
gehört werden kann,
dass die Beschwerdeführenden sodann einwenden, in Italien keine
genügende medizinische Versorgung für die Herz und
Unterleibsprobleme der Beschwerdeführerin zu erhalten,
dass diese Einwände jedoch nicht gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen,
existieren,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich
gewährleistet ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären
Verhältnisse für Asylsuchende nicht verkennt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6038/2010 vom 3. September 2010; MARIA
BETHKE/DOMINIK BENDER, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien,
Förderverein Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011),
dass indes die geltend gemachten medizinischen Probleme der
Beschwerdeführerin zu wenig substanziiert und stichhaltig sind, um zur
Auffassung zu gelangen, sie sei in Italien einem individuell realen Risiko
ausgesetzt (vgl. u.a. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] vom 10. Dezember 2005, Shamayev c.
Russland, Appl. No 36378/02),
dass zudem zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin (…) ist, weshalb der geltend gemachte Einwand zu
relativieren ist,
dass auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass die
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin drei kleine Kinder haben,
nicht gegen eine Überstellung nach Italien spricht,
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dass infolgedessen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass – wie erwähnt – in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und
humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung
der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind, weshalb kein
Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 14 AuG) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
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einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls
gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie der Eventualantrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: