B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6494/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).
D-6494/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein kurdischer Syrer und
stammt aus dem Dorf B._______, das in der Nähe der Stadt C._______
liegt, in der Provinz Al Hasaka. Anfang Oktober 2013 habe er sein Heimat-
dorf verlassen und sei über die Türkei und Italien in die Schweiz geflohen.
Am 4. November 2013 traf er am Flughafen D._______ ein, wo er am 5.
November 2013 ein Asylgesuch einreichte. Gleichentags wurde ihm die
Einreise vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens
D._______ für bis zu 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 10. No-
vember 2013 fand seine Befragung zur Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen statt. Zum Beleg seiner Identität reichte
er eine syrische Identitätskarte ein, die gemäss der Dokumentenstelle der
Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei D._______ keine Fäl-
schungsmerkmale aufwies (vgl. act. A7/2). Am 13. November 2013 bewil-
ligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers; er wurde für das
Asylverfahren dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 18. Juli 2014
wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an, er
habe sich im Juni 2013 den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch:
Yekîneyên Parastina Gel, im Weiteren: YPG) in seinem Dorf angeschlos-
sen; vom Monat Ramadan 2013 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013
sei er bei der YPG gewesen. Zuerst habe er einmal wöchentlich freiwillig
an Checkpoints um das Dorf Wache gestanden. Dann sei er der YPG bei-
getreten. Man habe das Dorf gegen Angriffe von Kämpfern der Al-Kaida
und der Al-Nusra-Front sowie des Islamischen Staates (IS) geschützt. Er
habe in dieser Zeit zwei- bis viermal gekämpft, die Gefechte hätten in der
Nähe des Dorfes stattgefunden. Er sei später von den islamistischen Or-
ganisationen bedroht worden. Sein Vater, ein Schafhändler, der auch mit
Arabern Handel treibe, habe von seinen arabischen Bekannten erfahren,
dass sein Name auf einer Liste des IS gestanden sei. Man habe dem Vater
gesagt, dass sein Sohn von den islamistischen Organisationen gesucht
werde. Der Beschwerdeführer gab auch an, die Anhänger des IS, die aus
seinem Dorf stammten, persönlich zu kennen. Diese hätten gesehen, dass
er an Checkpoints der YPG Dienst getan habe und weil er auch gekämpft
habe, sei sein Name auf die Liste gekommen. Ansonsten wisse er nicht,
wieso sein Name auf einer solchen Liste erscheinen sollte. Aus Angst vor
Übergriffen, habe er sein Land verlassen. Anlässlich der Anhörung legte er
D-6494/2014
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mehrere Fotographien vor, die ihn im Dienst der YPG zeigten, sowie einen
Arztbericht, gemäss dem er am 15. September 2013 von einem Splitter am
Auge getroffen worden sei. Er habe diese Unterlagen durch Freunde des
Vaters erhalten, welche inzwischen auch in die Schweiz gekommen seien.
Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner an, sein Vater sei An-
fang des Fastenmonats im Jahr 2014 an einem Checkpoint des syrischen
Regimes festgehalten worden und man habe ihm gesagt, sein Sohn, der
Beschwerdeführer, müsse ins Militär einrücken. Vorher habe er keinen
Kontakt zu den Militärbehörden gehabt. Erst nachdem feststand, dass der
Beschwerdeführer bereits ausser Landes war, habe man den Vater nach
einem Tag Festhaltung wieder entlassen.
C.
Am 8. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und verfügte die Wegweisung. Deren Vollzug wurde jedoch
angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme vorübergehend ausgesetzt. Die Vorinstanz begründete die
Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht habe, sondern
vielmehr vor der Bürgerkriegssituation geflüchtet sei. Auch aus der Tätig-
keit für die YPG lasse sich nichts anderes ableiten. Ferner habe er gemäss
eigenen Angaben auch keine Probleme mit den syrischen Behörden ge-
habt und sei nie festgenommen worden. Er erfülle daher kein spezielles
Risikoprofil. Dieser Entscheid wurde am 9. Oktober 2014 eröffnet.
D.
Am 15. Oktober 2014 zeigte eine Rechtsvertreterin die Übernahme des
Mandats an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte die Vorinstanz um
Akteneinsicht. Das BFM übersandte der Rechtsvertreterin am 17. Oktober
2014 die Akten soweit Einsicht gewährt wurde.
E.
Am 23. Oktober 2014 zeigte die Rechtsvertreterin die Niederlegung des
Mandats an.
F.
Am 6. November 2014 reichte eine weitere Rechtsvertreterin eine Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie ihre Beiordnung als amtliche
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Rechtsbeiständin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vater des
Beschwerdeführers nach dessen Flucht an einem Checkpoint des syri-
schen Regimes festgehalten worden und nach dem Verbleib seines Soh-
nes gefragt worden sei. Man habe den Beschwerdeführer rekrutieren wol-
len und sein Vater sei festgehalten und erst freigelassen worden, nachdem
klar geworden sei, der Beschwerdeführer befinde sich bereits ausser Lan-
des. Man habe dem Vater bei dieser Gelegenheit den Marschbefehl für den
Beschwerdeführer ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer drohe asylrele-
vante Verfolgung aus mehreren Gründen. Einerseits aufgrund der Verwei-
gerung der Militärdienstpflicht. Andererseits drohe ihm auch von Seiten der
YPG Vergeltung, da er seinen Dienstposten verlassen habe. Schliesslich
sei er auch direkt von Mitgliedern des IS, der Al Kaida und der Al Nusra-
Front bedroht, da Mitgliedern dieser Gruppierungen bekannt sei, dass er
für die YPG gekämpft habe und politisch tätig gewesen sei. Diese Informa-
tion habe er durch seinen Vater erhalten, der Geschäftskontakte mit syri-
schen Arabern pflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 gewährte die zuständige
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung – unter dem Vorbe-
halt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung. Diese ging fristgerecht am
19. November 2014 ein.
H.
Am 21. November 2014 setzte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ein und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2014 an der
Abweisung der Beschwerde fest und führte aus, die Militärdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers sei eine unbewiesene und nachgeschobene
Parteibehauptung; hinsichtlich des angeblich erhaltenen Marschbefehls
wiesen die Vorbringen Ungereimtheiten auf. Auch die Probleme, die durch
die angebliche Desertion von der YPG entstehen könnten, hielt die Vo-
rinstanz für nachgeschoben und unglaubhaft. Es sei zudem nicht plausibel,
dass der Beschwerdeführer als Einzelperson aufgrund seiner Einsätze für
die YPG in das Visier der Al Nusra Front oder des IS gelangt sei.
J.
In der Replik vom 16. Dezember 2014 hielt die Rechtsvertreterin an den
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Seite 5
geltend gemachten Vorbringen fest und erläuterte die angeblich wider-
sprüchlichen Aussagen.
K.
Am 27. April 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines in arabi-
scher Sprache abgefassten "Aufgebots zum Militärdienst" datierend vom
17. Februar 2012 sowie eine deutsche Übersetzung zu den Akten.
L.
Am 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des Aufge-
bots ein, das er aus Syrien habe beschaffen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-6494/2014
Seite 6
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien Ausdruck der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation und da-
mit asylrechtlich nicht relevant. Es fehle zudem an einer gezielten und in-
tensiven Verfolgung seitens der Gruppierungen, von denen der Beschwer-
deführer Verfolgungshandlungen befürchte. Da der Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben des Weiteren keine Schwierigkeiten mit den syri-
schen Behörden geltend gemacht habe und kein besonderes Risikoprofil
D-6494/2014
Seite 7
aufweise, lägen auch keine Hinweise auf eine zukünftige asylrechtlich re-
levante Verfolgung vor. Der Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssitua-
tion in Syrien werde durch die vorläufige Aufnahme Rechnung getragen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, nicht nur fungiere er als ehemaliger Angehöriger der YPG auf einer
Liste der lokalen Islamisten, es drohe ihm auch aufgrund des Umstandes,
dass er gegenüber der syrischen Armee als Refraktär gelte, harte Bestra-
fung für den Fall seiner Rückkehr. Darüber hinaus werde er seit seiner
Flucht auch von der YPG als Verräter und Deserteur betrachtet, weshalb
er Vergeltungsmassnahmen von dieser Gruppierung befürchte. Die Partei
der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) habe im Juli
2014 ein Gesetz zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in den kurdi-
schen Gebieten erlassen, wonach er dienstpflichtig sei. Im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende
Vorladung des Rekrutierungsbüros der syrischen Armee in C._______ da-
tierend vom 17. Februar 2012 ein. Diese sei seinem Vater anlässlich einer
eintägigen Festhaltung anfangs des Fastenmonats im Jahr 2014 ausge-
händigt worden. Als Refraktär drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung.
Namentlich habe das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in seinem Risikoprofil Refraktäre und Deserteure als
Risikogruppen definiert, die als Flüchtlinge anzuerkennen seien.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht vermag die in der Beschwerde vertre-
tene Auffassung nicht zu teilen. Das heutige SEM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers aus den folgenden Erwägungen zu Recht abgewiesen.
5.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften
D-6494/2014
Seite 8
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spe-
zifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Vo-
raussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl.
E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den
Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnah-
men der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren
Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer
wie von ihm vorgetragen eine Einberufung zum Militärdienst erhalten ha-
ben sollte, respektive einer solchen nicht Folge geleistet haben will, kann
aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung geschlossen werden. Berichten zufolge ist ferner festzuhalten,
dass die syrische Armee gegenwärtig die Rekrutierung von kurdischstäm-
migen Männern in den kurdisch kontrollierten Gebieten weitgehend aufge-
geben hat (vgl. zum Beispiel den Bericht der Länderanalyse der Schwedi-
schen Migrationsbehörde, Lifos [Migrationsverket], Reguljär och irreguljär
syrisk militärtjänst, 24.11.2014,
ment?documentAttachmentId=41518, abgerufen am 17.09.2015). Darüber
hinaus erscheinen die Vorbringen im Zusammenhang mit dem erhaltenen
Aufgebot auch wenig plausibel. Die eingereichte Vorladung – selbst wenn
man die Frage der Echtheit dieses Dokumentes offen lässt –, soll gemäss
Vermerk bereits am 17. Februar 2012 zugestellt worden sein. Der Be-
schwerdeführer konnte nicht schlüssig erklären, weshalb er dieses wesent-
liche Dokument erst im April 2015 hat beibringen können und vorher nie
ein Aufgebot erhalten haben will, obwohl er im Januar 2012 volljährig ge-
worden und damit ab diesem Zeitpunkt im dienstpflichtigen Alter war (vgl.
act. A22/6, F. 58 – 61). Es ist auch nicht sehr wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Februar 2012 bis zu seiner Aus-
reise im Oktober 2013 von weiteren Rekrutierungsversuchen durch die sy-
rische Armee völlig unbehelligt geblieben sein soll. Berichten zufolge inten-
sivierte die syrische Armee ihre Rekrutierungsbemühungen im Verlauf des
Konfliktes zusehends (so zutreffend auch die Auskunft der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe SFH vom 30. Juli 2014, ALEXANDRA GEISER, Syrien:
Rekrutierung durch die Syrische Armee, Ziff. 3, S. 5), da sich die Truppen-
stärke aufgrund verschiedenster Faktoren seit Beginn des Bürgerkriegs
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Seite 9
fast halbiert hat (vgl. dazu: Institute for the Study of War [ISW], The Re-
gime's Military Capabilities: Part 1, 26.05.2015, http://iswrese-
/2015/05/the-regime-military-capabilities-part-1.html, ab-
gerufen am 17.09.2015).
5.3 Es ist ferner nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der YPG Dienst geleistet hat und diesen Dienst nach seiner Augenverlet-
zung nicht wieder angetreten, sondern das Land verlassen hat. Hinsichtlich
der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Desertion aus der YPG ist
auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil vorgesehenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom
23. Juli 2015 zu verweisen.
Zwar führten die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens
im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service, Syria:
Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the
YPG, 26.02.2015, § 2.3 /NR/-rdonlyres/991BA1A7-
84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/Syriennotat-26feb2015.pdf, abgeru-
fen am 11.09. 2015; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend itself with this
law, 15.07.2014, /en/news/content/view/ 410688-
?from-=192306511, abgerufen am 11.09. 2015). Entgegen der Befürch-
tung des Beschwerdeführers ist der derzeitigen Quellenlage allerdings
nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden,
welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren
wären, wobei anzumerken bleibt, dass die Quellenlage eher als dünn be-
zeichnet werden muss. Der Danish Immigration Service führt dazu etwa
aus, dass die Namen von denjenigen, welche sich nicht zum Dienst melden
würden, dem Asaish übergeben würden und fortan an Checkpoints nach
ihnen gesucht werde, jedoch keine aktive Suche am Wohnort stattfinde.
Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt
und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen (vgl. Danish Immigration
Service, a.a.O. § 2.3.4). In ähnlicher Weise äussert sich ein Bericht der
schwedischen Migrationsbehörden, wonach bei einem Nicht-Einrücken
Listen an Checkpoints verteilt würden und die betreffenden Personen bei
einem Aufgreifen den entsprechenden Einheiten zugeführt würden, ohne
dass im Bericht jedoch eine Bestrafung erwähnt wird (vgl. Migrationsver-
ket, Lifos. Center för landinformation och landanalys inom migrati-
onsområdet, Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll,
20.05.2015, S. 18,
D-6494/2014
Seite 10
SummaryId=34781, abgerufen am 17.09.2015). Eine andere Quelle be-
richtet von "legal consequences" für Personen, welche ihrer Dienstpflicht
nicht nachkommen würden, ohne diese Konsequenzen jedoch zu spezifi-
zieren (vgl. Kurdwatch, Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruit-
ment /?aid=3315&z=-en&cure=1029, abgerufen am
17.09.2015). In vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von
"some penalties", ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA News,
Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to 'defend dignity', 19.07.2014,
fend-dignity, abgerufen am 17.09.2015). Ein syrischer Journalist aus dem
Kanton Cizîrê führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine Strafen
verhängt worden, aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben (vgl. Syria
Direct, 'I was scared they would take my sister for recruitment', 21.01.2015,
my-sister-for-recruitment%e2%80%99, abgerufen am 17.09.2015). Die
Medienabteilung der YPG selbst liess verlauten, dass der Dienst freiwillig
sei und es den Kämpfern somit auch jederzeit freistehe, die Truppen zu
verlassen (vgl. ARA News, Syria is being divided into small states: YPG
official, 05.06.2014, the-battlefield-to-protect-our-families-ypg-official>, abgerufen am
17.09.2015). Demgegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mitteilung der
YPG, wonach juristische Konsequenzen für den Fall angedroht würden,
dass sich Dienstpflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden (vgl.
Kurdwatch, Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment,
01.01.2015, /index.php?aid=3315&z-=en&cure=1029,
abgerufen am 17.09.2015). Lediglich die Newsplattform Siraj Press berich-
tete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines Mannes, der
sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA News,
«YPG»:14.11.2014, /YPG--6329/, abgerufen am
17.09.2015). In ähnlicher Weise berichtet Kurdwatch von einem jungen
Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner Ver-
haftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wollen
(vgl. Kurdwatch, Ad-Darbasiyah: Asayi fatally shoot fleeing conscript,
21.11.2014, / index.php?aid=3278&z=en&cure=1016
>, abgerufen am 17.09.2015).
Aufgrund der in D-5329/2014, E. 5.3 skizzierten Quellenlage ist das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Aus-
masses zu verneinen, zumal sich daraus nicht das Bild eines systemati-
schen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die Schwelle
zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Denn die Berichte sprechen
D-6494/2014
Seite 11
mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sank-
tionen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnis-
strafen beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich be-
reits den Truppen angeschlossen hatten. Dies lässt sich somit nicht unbe-
sehen auf Personen übertragen, welche sich weigern, den Dienst über-
haupt anzutreten. Zu den beiden Quellen, welche von Tötungen berichten,
ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen
Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den
genauen Umständen der Tötungen äussern. Die Aussagekraft dieser Be-
richte ist somit sehr beschränkt. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme,
es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende
Motivation wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf
hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staats-
feinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Be-
strafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmo-
tivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten
vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist. Zu be-
merken ist ferner, dass der Beschwerdeführer vorliegend glaubhaft ma-
chen konnte, im Kampf für die YPG verletzt worden zu sein und ihm dieser
Umstand von der YPG gegebenenfalls zu Gute gehalten werden könnte.
5.4 Bezüglich möglicher Vergeltungsmassnahmen durch den IS und wei-
tere islamistische Gruppierungen, welche um das Dorf des Beschwerde-
führers herum aktiv sind, ist vorab zu bemerken, dass die Situation – wie
sie sich im Norden Syriens derzeit präsentiert – äusserst unsicher ist und
die Machtverhältnisse sehr unklar und wenig stabil sind (vgl. die Ausfüh-
rungen in BVGE 2015/3 E. 6.2.1). Tatsächlich sind in der Gegend, aus der
der Beschwerdeführer stammt, auch islamistische Kräfte präsent, obwohl
das Gebiet derzeit unter Kontrolle der kurdischen YPG steht. Dass der Be-
schwerdeführer, wie vorgetragen, tatsächlich auf einer Liste der Islamisten
steht, konnte er dagegen nicht glaubhaft machen. Er berief sich hinsichtlich
dieses Vorbringen auf Informationen, welche dem IS nahestehende arabi-
sche Geschäftspartner seines Vaters diesem aus Gefälligkeit übermittelt
haben wollen (vgl. act. A22/6, F. 102 – 125). Die Vorbringen bleiben in die-
sem Punkt sehr vage und der Beschwerdeführer vermochte sie auch im
Lauf des Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu konkretisieren. Es gibt
keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerde-
führer gezielt und individuell durch den IS bedroht wäre. Dafür spricht auch
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –, dass er nach eigenen
D-6494/2014
Seite 12
Angaben nur vergleichsweise kurz für die YPG kämpfte und sich durch
seine Einsätze eher weniger als andere YPG-Kämpfer exponiert haben
dürfte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November
2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist die
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Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechts-
beiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung
zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 12 I.V.m. Art. 8, 9 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertre-
terin hat in der eingereichten Kostennote einen Aufwand von zehn Stunden
ausgewiesen. Da sie noch eine Replik eingegeben hat sowie zwei Beweis-
mitteleingaben erstellte, ist von einem angemessenen Gesamtaufwand
von 12 Stunden auszugehen. Bei amtlicher Rechtsvertretung geht das Ge-
richt von einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– aus, weshalb der von
ihr in Rechnung gestellte Stundenansatz von
Fr. 250.– entsprechend auf Fr. 220.– zu kürzen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2
VGKE); die ausgewiesenen Aufwendungen von Fr. 50.– sind angemessen
und zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das amtliche Honorar ist dem-
nach auf Fr. 2'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung in Höhe von Fr. Fr. 2'900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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