B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6495/2017
0. XX 2019
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017.
D-6495/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein iranischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession aus B._______
(Provinz C._______) – suchte am 15. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM erhob am 24. November 2015 seine Personalien und
befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen
(Befragung zur Person, BzP, vgl. SEM-act. A5). Nach einem erfolglos ver-
laufenen Dublin-Verfahren hörte das SEM ihn am 26. April 2017 einlässlich
zu den Asylgründen an (vgl. SEM-act. A17).
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, sein (…), ein ehemaliger (…) und Mitglied der (…), sei vor
langer Zeit nach D._______ geflüchtet. Sie hätten sich über die schwierige
Situation der Kurden im Iran ausgetauscht und er (der Beschwerdeführer)
habe irgendetwas für die Kurden und die Partei tun wollen. Er sei im Iran
Sympathisant der (…) gewesen und habe zusammen mit seinem Freund
fünf politisch motivierte Aktionen für diese Partei durchgeführt. So hätten
sie im Jahr 2014 an den Türen zweier Gymnasien mit Sprayfarben der Kur-
dischen Regierung auf Kurdisch und Farsi zum Gründungstag gratuliert so-
wie in einer weiteren Sprayaktion Slogans auf Mauern geschrieben. Für die
dritte und vierte Aktion hätten sie Flyer mit Bildern des Parteilogos und Slo-
gans von Facebook kopiert, 200-300 Stück ausgedruckt und nachts in Häu-
ser geworfen, in Gassen verstreut oder an Mauern geklebt. Für die letzte
Aktion Anfang (…) 2015 habe sein (…) ihnen per E-Mail ein Flugblatt zu-
gestellt, das sich gegen die Drogenhändler in der Stadt B._______ gerich-
tet habe. Er und sein Freund hätten das Flugblatt ausgedruckt und nachts
mit dem Motorrad in der Stadt verteilt. Am nächsten Tag habe sein Freund
ihm per SMS mitgeteilt, er (der Freund) sei enttarnt worden, und ihm zur
Flucht geraten. Er (der Beschwerdeführer) sei gleichentags legal von Te-
heran nach Istanbul geflogen und von dort nach Europa weitergereist. Sei-
nen Reisepass habe er bei einem Bekannten in der Türkei zurückgelassen.
Zwei Tage nach seiner Ausreise habe der iranische Geheimdienst «Ettel-
aat» das Haus der Familie durchsucht, den Computer beschlagnahmt und
die Familie aufgefordert, ihn auszuliefern. Einer seiner Brüder sei zweimal
vom «Ettelaat» vorgeladen, zu seinem Aufenthaltsort befragt und gleichen-
tags wieder entlassen worden. Von der Familie seines Freundes habe er
erfahren, dass dieser immer noch in Haft sei. Seit er sich in der Schweiz
aufhalte, sei er exilpolitisch tätig.
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Der Beschwerdeführer legte zum Beleg seiner Identität eine unvollständige
Kopie seines Reisepasses sowie Kopien der Shenasnameh, des Führer-
scheins und eines militärischen Entlassungsscheins vor.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte er unter anderem folgende Be-
weismittel ein: Kopien von fünf fremdsprachigen Flugblättern der (…) mit
deutscher Übersetzung, Kopien eines Vorladungsschreibens der irani-
schen Justiz vom (…) 2016 und einer weiteren Vorladung des (…) Gerichts
der Stadt B._______ vom (…) 2016, ein Schreiben der (…) vom (…) 2016,
welches bestätigt, dass er Sympathisant dieser Partei sei, eine gescannte
Mitgliedschaftsbescheinigung der (…) vom (…) 2017 sowie die Quittung
einer Einzahlung vom 20. Februar 2017 an die (…).
B.
Das SEM veranlasste in der Folge Abklärungen durch einen Vertrauens-
walt der Schweizer Vertretung in Iran. Dieser gelangte in seinem Bericht
vom 18. Juni 2017 zum Schluss, Abklärungen am Gericht von B._______
hätten ergeben, dass dort keine Akten über die Vorbringen des Beschwer-
deführers existierten und die eingereichten Gerichtsdokumente vom (…)
2016 und (…) 2016 als Fälschungen zu qualifizieren seien.
C.
Am 4. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im
Rahmen einer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gemäss
Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu den Abklärungsergebnissen des
Vertrauensanwaltes. Der Beschwerdeführer hielt an der Echtheit der bei-
den Vorladungen und an seinen Asylvorbringen fest.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung reichte er Unterlagen zu den vorge-
brachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein, so namentlich Ko-
pien von Fotos, auf denen er an Kundgebungen der (…), weiteren Anläs-
sen und zusammen mit Parteifunktionären zu sehen ist, sowie auf «www.
(…).com» veröffentlichte Internetartikel (vgl. die Auflistung auf S. 3 der an-
gefochtenen Verfügung).
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 – eröffnet am 18. Oktober 2017 –
stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. November 2015 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
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Zur Begründung führte das SEM an, die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weil er wesentliche Vorbringen ohne zwin-
genden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht,
sich zu Ereignissen kurz vor der Ausreise widersprüchlich geäussert und
bewusst gefälschte Beweismittel eingereicht habe. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Wegweisungsvoll-
zug sei als durchführbar zu erachten.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. November 2017 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
des rubrizierten Rechtsvertreters gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 hielt die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfah-
rens gemäss Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten kann. Sie wies die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis am 14. Dezember 2017 auf.
Den Antrag auf Einsicht in ein Aktenstück hiess sie gut.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 17. November 2017
ein. Das SEM verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Verzicht wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen (Kopien von Fotos, Internetartikel und 2 DVDs) zu seinen exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz ein. Er habe an einer Versammlung
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teilgenommen, welche die (…) anlässlich eines Besuches des ehemaligen
(…) und heutigen (…) der (…), E._______, am (…) 2017 in F._______ or-
ganisiert habe. Die Fotos, auf denen er abgebildet sei, seien auch auf der
offiziellen Internetseite der Partei, «www. (…).com», zu sehen. Wie aus der
beiliegenden DVD hervorgehe, habe auch der kurdische TV-Sender (…)
über die Versammlung berichtet. Der Beschwerdeführer habe ferner an ei-
ner von in der Schweiz lebenden Iranern organisierten Kundgebung an-
lässlich der (…) vom (…) 2018 in G._______ teilgenommen, über die der
TV-Sender (…) ebenfalls berichtet habe. Auf einem der auf «www.
(…).com» publizieren Fotos sei er zu erkennen. Am (…) 2018 habe er in
H._______ an einer Feier mit traditionellem kurdischen Tanz zum (…) Jah-
restag der Gründung des (…) teilgenommen und am (…) 2018 an einer
Kundgebung von Kurden in G._______ gegen den Einsatz der türkischen
Armee im Norden von Syrien.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Farbko-
pie einer Mitgliederkarte der (…) welche ihm Mitte 2018 ausgestellt worden
sei, sowie Fotos und Internetartikel ein. Er habe am (…) 2018 an einer
Zusammenkunft von (…) Mitgliedern in F._______ anlässlich des (…) To-
destages des Parteigründers I._______ in traditioneller kurdischer Klei-
dung die (…) gesungen. Auf der Internetseite der (…) seien Fotos publiziert
worden, auf denen er zu erkennen sei. Ferner hätte in F._______ am (…)
2018 eine Zusammenkunft der (…)-Mitglieder stattgefunden, und am (…)
2018 habe sich eine Delegation von Mitgliedern der (…) an einer Kundge-
bung gegen die Unterdrückung der kurdischen Minderheit in der Türkei be-
teiligt.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren Anfang
August 2019 auf Richter Hans Schürch übertragen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss
am 14. Dezember 2017 fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 7
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person spre-
chen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. An der BzP habe er bei
der Frage zu den Asylgründen einzig angegeben, er habe Flugblätter ver-
teilt, welche ihm sein (…) geschickt habe. Im Rahmen der Anhörung habe
er hingegen erzählt, er habe insgesamt fünf politisch motivierte Aktionen
durchgeführt, so unter anderem zweimal Parolen an Schulhäuser und Mau-
ern gesprayt. Auf den Vorhalt des Nachschubs von Asylgründen habe er
geantwortet, er habe an der BzP nur seine letzte Aktion geschildert, weil
man ihn danach gefragt habe, warum er ausgereist sei. Nach anderen Ak-
tivitäten habe man ihn nicht gefragt. Dieser Argumentation sei entgegen-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP sehr wohl danach gefragt
worden sei, ob er sonst noch politisch aktiv gewesen sei, was er verneint
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Seite 8
habe. Er habe erklärt, wahrscheinlich die Frage falsch verstanden zu ha-
ben, weil der Dolmetscher Farsi gesprochen habe. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass er als iranischer Kurde sehr gut Farsi verstehe und spre-
che. Er selbst habe an der BzP bestätigt, die dolmetschende Person gut
verstanden zu haben und seine Farsi-Kenntnisse als genügend gut für die
Anhörung beurteilt. An der Anhörung habe er erklärt, er habe in seiner kur-
dischen Muttersprache weder lesen noch schreiben lernen dürfen und sich
nur mündlich verständigen können. Überdies sei es verboten gewesen, in
der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. An der BzP habe er angegeben,
knapp neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Aufgrund seiner Aus-
sagen könne davon ausgegangen werden, dass er sich in Farsi ebenso gut
wie in seiner Muttersprache Kurdisch verständigen könne. Er habe be-
wusst Asylgründe nachgeschoben, da er sich davon eine bessere Aus-
gangslage im Asylverfahren versprochen habe.
4.1.2 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, aus dem Pro-
tokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, in prägnanter und summarischer Form den
Grund für seine Ausreise aus dem Iran zu nennen. Dieser Aufforderung sei
er gefolgt. Ausschlaggebend für seine Flucht aus dem Iran sei letztlich die
Verhaftung seines Mitstreiters nach der letzten Aktion Anfang Oktober 2015
und die damit für ihn (den Beschwerdeführer) einhergehende Gefahr ge-
wesen. Er habe an der BzP darauf hingewiesen, dass sein (…) ihm zwei-
bis dreimal ähnliche Dokumente zugesendet habe, und das an die Drogen-
händler gerichtete Flugblatt als Beispiel genannt. Aufgrund dieser klaren
Hinweise auf weitere politische Tätigkeiten könne man nicht davon ausge-
hen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung weitere Flucht-
gründe nachgeschoben habe. Während der BzP habe man ihn erst am
Schluss nach weiteren Asylgründen gefragt. Seines Erachtens habe er be-
reits darauf hingewiesen, dass er mehrfach für die (…) tätig gewesen sei.
4.1.3 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht vorab fest, dass das
SEM – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht – in der an-
gefochtenen Verfügung einlässlich begründet hat, weshalb es die Aussage
des Beschwerdeführers, er habe den Dolmetscher an der BzP nicht gut
verstanden, als haltlos erachtet (vgl. vorstehende E. 4.2.1). Der Beschwer-
deführer hat sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP ausdrücklich
bestätigt, den Farsi sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen respektive
gut verstanden zu haben (vgl. A5 Bst. h und Ziff. 9.02). An der Anhörung
hingegen antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er die Dol-
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Seite 9
metscherin verstehe, er habe bereits an der BzP gesagt, dass er eine Kur-
disch sprechende Dolmetscherin bevorzugen würde (vgl. A17 F1). Der Mit-
arbeiter des SEM wies ihn zu Recht darauf hin, dass die BzP problemlos
in Farsi durchgeführt worden sei, er nicht den Wunsch geäussert habe, die
BzP in Kurdisch durchzuführen, und eine solche Äusserung daher auch
nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer be-
stätigte dies und räumte ein, an der BzP keine Probleme mit der Sprache
gehabt zu haben. Gleichzeitig hielt er fest, seine Muttersprache sei Sorani
und er möchte lieber in seiner Muttersprache sprechen. Da die Dolmet-
scherin auch Sorani spricht, wurde die ganze Anhörung schliesslich in die-
ser Sprache durchgeführt (vgl. A17 F2-4). Der Hinweis in der Beschwerde,
aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
zweimal nachgefragt habe, ob ein Kurdisch sprechender Dolmetscher ver-
fügbar wäre, ist daher offensichtlich unbehelflich. Der Einwand, auch wenn
beide Parteien der in einer Unterhaltung verwendeten Sprache mächtig
seien, könnten Missverständnisse auftreten, und die BzP stelle für Asylsu-
chende eine psychisch belastende Situation dar, in der das Risiko für die
Entstehung von Missverständnissen ungleich höher sei, wird nicht weiter
konkretisiert. Im BzP-Protokoll finden sich keine konkreten Anhaltspunkte
für Verständigungsschwierigkeiten und/oder Missverständnisse sprachli-
cher Natur. Die Behauptung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er
hätte an der BzP sicherlich auch seine anderen politischen Aktivitäten ge-
nannt, wenn er die Frage richtig verstanden hätte (vgl. A17 F165), entbehrt
daher jeglicher Grundlage. Das vom SEM angeführte Unglaubhaftigkeit-
selement nachgeschobener Asylgründe lässt sich somit nicht auf sprach-
lich bedingte Verständigungsprobleme zurückführen.
Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hatte der Be-
schwerdeführer an der BzP ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Asyl-
gründe beziehungsweise politischen Tätigkeiten darzulegen. So fragte der
SEM-Mitarbeiter ihn zunächst, was zu seinem Asylgesuch in der Schweiz
geführt habe. Nach einer sehr kurzen und allgemeinen Antwort bat er den
Beschwerdeführer, mehr zu erzählen. Daraufhin berichtete dieser von der
letzten Aktivität, bei welcher er und sein Freund die vom (…) zugesandten
Flugblätter ausgedruckt, kopiert und verteilt hätten, sowie von der Verhaf-
tung seines Freundes. Die anschliessende Frage, ob er alle Gründe habe
nennen können, warum er seine Heimat verlassen habe und hier um Asyl
ersuche, bejahte er (vgl. A5 S. 7.01). Als er im Verlauf der BzP nach weite-
ren, noch nicht erwähnten politischen Aktivitäten sowie nach weiteren Asyl-
gründen gefragt wurde, gab er ausdrücklich zu Protokoll, es gebe keine
(vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 10 und Ziff. 7.03).
D-6495/2017
Seite 10
An der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach sei-
nen Asylgründen zunächst: «Wir haben im Iran viele Probleme». Er nannte
wirtschaftliche Probleme, Probleme mit Drogenhändlern, Tötungen von
Lastenträgern beziehungsweise Schmugglern zwischen dem Iran und dem
Irak, Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung, Folter und Hinrich-
tung von Kurden sowie Druck auf Kurden wegen ihres sunnitischen Glau-
bens. Erst auf Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin, seine persönlichen
Gründe darzulegen, erwähnte er die Verteilaktion von Flugblättern Anfang
Oktober 2015 (vgl. A17 F45 f.). Die Frage, ob er nun alle Asylgründe dar-
gelegt habe, bejahte er (vgl. A17 F48). Nach der Pause gab er erstmals zu
Protokoll, er habe im Iran zusammen mit seinem Freund für die (…) insge-
samt fünf politische Aktionen durchgeführt: zweimaliges Sprayen politi-
scher Slogans an Türen von Schulhäusern und auf Mauern im Jahr 2014,
zwei Verteilaktionen von Flyern mit Bildern des Parteilogos und Slogans,
welche sie von Facebook kopiert hätten, sowie die bereits erwähnte letzte
Verteilungsaktion Anfang (…) 2015 (vgl. A17 F52, 76 ff.).
Der Beschwerdeführer hat weder an der Anhörung noch vor dem Bundes-
verwaltungsgericht überzeugend zu erklären vermocht, weshalb er die vier
weiteren politischen Aktionen nicht in einem früheren Verfahrensstadium
erwähnt hat. Das Argument, wonach er namentlich mit seiner Aussage,
sein (…) habe ihm zwei- bis dreimal ähnliche Dokumente wie das an Dro-
genhändler gerichtete Flugblatt zugesendet, bereits an der BzP auf sein
weitergehendes Engagement für die (…) hingewiesen habe, weshalb die
an der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe nicht nachgeschoben seien,
geht fehl. Zum einen hat der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Sprayaktionen im Jahr 2014 sowie zwei von drei Verteilaktionen von Flug-
blättern an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Zum andern steht seine Aus-
sage an der BzP, sein (…) habe ihm zwei- bis dreimal ähnliche Dokumente
wie das für die letzte Verteilaktion verwendete Flugblatt gegen Drogen-
händler geschickt (vgl. A5 Ziff. 7.02 S. 9), im Widerspruch zur Angabe an
der Anhörung, er habe nur die für die letzte Verteilaktion benutzen Flug-
blätter von seinem (…) bezogen (vgl. A17 F102). Die vier erst an der An-
hörung erwähnten Aktivitäten erweisen sich demnach als nachgeschoben
und damit als unglaubhaft.
Das ebenfalls erstmals an der Anhörung geltend gemachte, jedoch nicht
weiter substanziierte Vorbringen, anlässlich der – bereits an der BzP er-
wähnten – Hausdurchsuchung bei seiner Familie sei sein Computer be-
schlagnahmt worden, ist ebenfalls als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl.
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Seite 11
A17 F50 f., 137-140). Sodann wird erstmals vor dem Bundesverwaltungs-
gericht geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher nach
dessen Ausreise das (…)geschäft weitergeführt habe, habe einen Brief er-
halten, in dem ihm die Schliessung des Geschäfts angedroht worden sei.
Der Bruder habe das Schreiben weggeworfen. Wenige Tage später hätten
Agenten des «Ettelaat» das Lokal geräumt und versiegelt. Leider habe nie-
mand die aus einem Schild des Geheimdienstes bestehende Versiegelung
fotografiert (vgl. Beschwerde S. 3). Dieses ohne jegliche Begründung erst
auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen ist ebenfalls als nach-
geschoben einzustufen, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ferner aus, der Be-
schwerdeführer habe zu Ereignissen kurz vor der Ausreise widersprüchli-
che Angaben gemacht. An der BzP habe er angegeben, sein (…) habe ihm
die Flyer für die letzte Verteilaktion ungefähr eine Woche vor seiner Aus-
reise geschickt. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er habe die
Flyer einen Tag vor der letzten Verteilaktion, mithin einen Tag vor der Aus-
reise, erhalten. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erklärt, der
(…) habe eine Woche vor der Ausreise eine E-Mail-Adresse für ihn einge-
richtet, über welche sie während einer Woche kommuniziert hätten. Den
Flyer habe er ihm erst später geschickt. Ferner habe er an der BzP erzählt,
die SMS seines Freundes einen Tag vor seinem Flug in die Türkei erhalten
zu haben. An der Anhörung habe er hingegen berichtet, er habe die SMS
am Tag des Fluges von Teheran nach Istanbul gekriegt. Auf entsprechen-
den Vorhalt hin habe er nachvollziehbar geantwortet, er habe an der BzP
vielleicht gesagt, die Nachricht einen Tag vor dem Flug erhalten zu haben,
weil er am Abend von Teheran abgeflogen und in der Nacht in Istanbul an-
gekommen sei. Dennoch verstärke der Umstand, dass er zum Ausreisetag
derart unpräzise und widersprüchliche Angaben gemacht habe, die Zweifel
an seinen Vorbringen.
4.2.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe das
Flugblatt am Tag vor der geplanten Verteilung ausgedruckt und vervielfäl-
tigt, könne aber nicht mehr mit Sicherheit sagen, an welchem Tag der (…)
ihm dieses zugestellt habe. Es sei jedoch nicht entscheidwesentlich, ob er
das Flugblatt eine Woche oder einen Tag vor der Verteilung in seinem Post-
fach gehabt habe. Den angeblichen Widerspruch bezüglich des Datums
seiner Ankunft in Istanbul habe er bereits an der Anhörung plausibel auf-
gelöst.
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Seite 12
4.2.3 Aus Sicht des Gerichts ist festzuhalten, dass die unpräzisen Angaben
des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erhalts des Flugblattes für die
letzte Verteilaktion angesichts des Umstandes, dass er diese beziehungs-
weise die anschliessende Verhaftung als Hauptausreisegrund angab, er-
staunen. Was die geltend gemachte Warnung durch den Freund betrifft,
welche den Beschwerdeführer zur unverzüglichen Ausreise motiviert ha-
ben soll, ist festzustellen, dass nicht der genaue Zeitpunkt des Erhalts die-
ser Nachricht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
massgebend ist. Der Beschwerdeführer gab an der BzP zu Protokoll, sein
Freund sei nach der Verteilung der Flugblätter Anfang Oktober 2015 er-
wischt worden und habe ihm eine SMS geschrieben, er solle nicht nach
B._______ zurückkehren, da «sie alles herausgefunden» hätten und es für
ihn (den Beschwerdeführer) «sehr gefährlich» werden würde (vgl. A5
Ziff. 7.01). Ferner sagte er wörtlich: «Sie haben ihn zum Nachrichtendienst-
büro mitgenommen. Das hat er mir per SMS mitgeteilt» (vgl. A5 Ziff. 7.02
S. 9). Dass der Freund in der Lage gewesen sein soll, eine SMS an den
Beschwerdeführer zu verfassen und abzuschicken, nachdem er sich be-
reits im Gewahrsam des «Ettelaat» befunden habe, ist nicht plausibel, zu-
mal davon auszugehen ist, dass dessen Mitarbeiter ihm das Mobiltelefon
abgenommen und es ihm so verunmöglicht hätten, allfällige Mitstreiter zu
warnen. In der an der Anhörung präsentierten Version wurde die chronolo-
gischen Reihenfolge der Ereignisse (Festnahme bzw. Warnung per SMS)
denn auch umgekehrt. So gab der Beschwerdeführer an der Anhörung fol-
genden Wortlaut des SMS seines Freundes zu Protokoll: «Ich wurde ent-
tarnt. Ettelaat steht vor unserem Haus. Reise so schnell wie möglich aus
dem Iran aus. Bis du sicher bist, bis alles in Ordnung ist. Dann kannst du
wieder in den Iran kommen» (vgl. A17 F46). Bei dieser Version fällt weiter
auf, dass der Freund die Gefahr für den Beschwerdeführer nicht als sehr
hoch eingestuft zu haben scheint, geht er doch mit der Formulierung des
SMS von der Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran aus. Die vom Be-
schwerdeführer als Anlass seiner überstürzten Ausreise angegebene Fest-
nahme seines Freundes nach der gemeinsamen Verteilaktion und die an-
gebliche Warnung per SMS wirken konstruiert. Nach eigenen Aussagen
hatte er vorher keinerlei Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden.
Dass er aufgrund eines sehr geringen politischen Engagements nach der
blossen Mitteilung eines Mitaktivisten, von Angehörigen der iranischen Si-
cherheitskräfte erwischt worden zu sein, zum Schluss gelangte, er selbst
müsse unverzüglich das Land verlassen, erweist sich als unglaubhaft. Die
legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran über den Flughafen
Teheran (vgl. A5 Ziff. 5.01, A17 F134) ist im Übrigen mit der behaupteten
akuten Verfolgungsgefahr unvereinbar.
D-6495/2017
Seite 13
4.3
4.3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hält das SEM
in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bewusst
gefälschte Beweismittel eingereicht, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvor-
bringen zu stützen sowie um zu begründen, weshalb er den Asylbehörden
weder seinen Reisepass noch seine Identitätskarte habe einreichen kön-
nen, obwohl er legal mit seinem Pass vom Iran in die Türkei gereist sei. Die
Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt am Gericht von B._______
(vgl. A23) hätten ergeben, dass dort keine Akten über die Vorbringen des
Beschwerdeführers existierten und die eingereichten Gerichtsdokumente
als Fälschungen zu qualifizieren seien. Die für die Dokumente verwende-
ten Formulare seien seit mehr als zehn Jahren beim Gericht von
B._______ nicht mehr in Gebrauch. Die Fallnummern der beiden Doku-
mente stimmten nicht überein, die Art der Nummerierung sei heute völlig
anders, und solche Nummerierungen seien bereits vor der Umstellung vor
zehn Jahren nicht gebräuchlich gewesen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs am 4. September 2017 an der Echtheit der Dokumente und
an seinen Asylvorbringen fest. Er erklärte, nicht zu verstehen, wie die ira-
nischen Gerichte funktionierten und wie die Beweismittel ausgestellt wor-
den seien. Er äusserte die Vermutung, der «Ettelaat» wolle ihn mit diesen
Dokumenten unter Druck setzen und dazu bewegen, sich den Behörden
zu stellen. Ferner gab er zu Protokoll, man habe diese Dokumente seiner
Familie abgegeben, er könnte solche Unterlagen besser fälschen und hätte
auch andere Asylgründe – wie eine Konversion zum Christentum oder ge-
sellschaftliche Probleme – angeben können.
4.3.3 Weder diese im Rahmen der Gehörsgewährung gemachten Aussa-
gen noch die Einwände in der Beschwerde sind geeignet, die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. In den beiden als «Mahn-
brief» respektive «zweiter Mahnbrief» bezeichneten Dokumenten vom (…)
2016 und (…) 2016 wird als Vorladungsgrund die Entdeckung und Be-
schlagnahme von Identitätsdokumenten angegeben; entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Vermutung steht keines der Dokumente in einem
Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Im
zweiten Dokument wird bei Nichterscheinen (am […] 2016) die Ausstellung
eines Haftbefehls angedroht. Einen solchen hat der Beschwerdeführer al-
lerdings bis heute nicht zu den Akten gereicht. Dass das SEM sich auf die
Abklärungen des Vertrauensanwaltes und dessen überzeugende Begrün-
dung, weshalb zweifelsfrei von Fälschungen auszugehen sei, gestützt und
D-6495/2017
Seite 14
keine offizielle Dokumentenprüfung veranlasst hat, ist nicht zu beanstan-
den. Die Beweismittel wurden überdies nicht im Original eingereicht. Die
allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Mängeln bei der Gewal-
tenteilung, dem Justizsystem und den Menschenrechten im Iran sind nicht
geeignet, die Seriosität der Person des Vertrauensanwaltes und dessen
Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist die in der Beschwerde
(vgl. S. 9) geäusserte Vermutung, wonach der «Ettelaat» den im Iran ver-
bliebenen Familienangehörigen von aufgrund politischer Verfolgung ins
Ausland geflüchteten Personen absichtlich verfälschte Gerichtsdokumente
oder anderweitig mit Strafverfahren zusammenhängende Dokumente aus-
händige, um deren Chancen auf Asylgewährung zu verschlechtern, als
reine Spekulation zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei mit einem echten Original-
Reisepass vom Iran in die Türkei gereist und habe den Pass dort gelassen,
beziehungsweise, «sie» hätten ihn in den Iran zurückgeschickt. Auf die
Frage des SEM-Mitarbeiters, wer den Pass aus der Türkei in den Iran zu-
rückgeschickt habe, antwortete er zunächst: «Was soll ich sagen»; dann
überlegte er und fügte schliesslich an: «Sagen wir (…) ein Kollege, ein ent-
fernter Bekannter». Auf die Anschlussfrage, warum ein entfernter Bekann-
ter den Originalpass des Beschwerdeführers in der Iran zurückschicken
sollte, entgegnete dieser: «Das weiss ich nicht, aber ich habe ihm gesagt,
er solle dies tun». Der Bekannte habe von der Türkei in den Iran zurück-
kehren wollen und er habe ihm gesagt, er solle seinen Pass mitnehmen.
Anschliessend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei kein Prob-
lem, den Pass und die Identitätskarte aus dem Iran auf dem Postweg in die
Schweiz zu schicken (vgl. A5 S. 6). An der Anhörung brachte er vor, seine
Original-Identitätsdokumente (Pass, Identitätskarte, Shenasname, Melli-
Karte) seien beim Versuch seines Bruders, sie in die Schweiz zu schicken,
von der iranischen Post in J._______ beschlagnahmt worden (vgl. A17
F32, 39 f.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wird sodann geltend ge-
macht, die Identitätsdokumente seien beschlagnahmt worden, weil es ver-
boten sei, solche Dokumente aus dem Iran ins Ausland zu versenden (vgl.
Beschwerde S. 8). Dass eine im Iran verfolgte Person nach ihrer Ausreise
ihren echten Reisepass zunächst von einem Bekannten in den Iran bringen
und anschliessend zusammen mit anderen Identitätsdokumenten im Origi-
nal von dort in die Schweiz schicken lassen würde, erscheint als realitäts-
fremd. Die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib
seines Originalpasses sowie der Umstand, dass er der Aufforderung des
SEM, diesen oder zumindest eine vollständige und leserliche Kopie einzu-
reichen (vgl. A5 S. 6, A17 F42), nicht nachgekommen ist, lassen den
D-6495/2017
Seite 15
Schluss zu, dass er den Asylbehörden seinen Originalpass vorenthält, weil
dieser Einträge enthält, welche mit seinen Asylvorbringen nicht zu verein-
bar sind.
Die beiden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungs-
schreiben zweier iranisch-kurdischer Parteien enthalten keine Aussagen in
Bezug auf konkrete politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Wäh-
rend im Schreiben der (…) vom (…) 2016 bestätigt wird, der Beschwerde-
führer sei Sympathisant dieser Partei, heisst es in der Bestätigung der (…)
vom (…) 2017 unter anderem, er sei in Kurdistan ein aktives Mitglied dieser
Organisation gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er jedoch aus-
drücklich an, er sei in seinem Heimatstaat nicht Mitglied einer politischen
Partei gewesen, sondern habe die behaupteten politischen Aktivitäten le-
diglich als Sympathisant einer Partei unternommen, die er als (…) mit dem
kurdischen Kürzel (…) bezeichnete (vgl. A17 F53, 57 f.).
4.4 Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die vor-
gebrachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unglaubhaft.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den herabgesetz-
ten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rech-
nung getragen, ist unbegründet. Angesichts der dargelegten Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen asyl-
rechtlichen Relevanz. Die Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung
im Iran vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfal-
ten.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Iran bestehende oder ihm unmittelbar drohende
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung vom 26. April 2017
geltend, er sei Mitglied der (…), seit er in der Schweiz sei, und habe bisher
insgesamt an drei oder vier Anlässen der Partei teilgenommen. Überdies
sei er Mitglied in der (…), in der er keine besondere Funktion innehabe. Die
Komitee-Mitglieder dieses Ablegers der Partei in der Schweiz hätten ein-
mal eine Sitzung bei ihm zuhause abgehalten. Anlässlich einer Aktion von
Menschenrechtsorganisationen in K._______ zur Unterstützung von (…)
im Iran habe er eine Jahresgebühr an die (…) bezahlt. Es sei noch offen,
D-6495/2017
Seite 16
ob er an den Anlässen dieser Organisation teilnehmen werde. Er könne
sich nicht auf die Partei konzentrieren und wisse nicht viel über diese, weil
er unter der Trennung von Familie und Freunden und dem Leben in einem
fremden Land mit den damit verbundenen Problemen leide. Er versuche
aber, an den Parteianlässen teilzunehmen (vgl. A17 F111-123, 147).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Tätigkeiten – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgrün-
de im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Perso-
nen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.3 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine flüchtlings-
rechtliche Relevanz der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Zur Begründung führt es aus,
da die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien, bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass er vor der Ausreise aus dem Iran als regime-
feindliche Person ins Blickfeld des Regimes geraten oder dort in irgendei-
ner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist wahrgenommen wor-
den sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er seit seiner An-
kunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der iranischen
Behörden stehe. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er im Iran
nie ordentliches Mitglied einer Partei gewesen, sondern nur Sympathisant
der (…). Er sei erst in der Schweiz offizielles Pateimitglied geworden und
nehme an hiesigen Veranstaltungen der Partei teil. Das eingereichte
Schreiben der (…) vom (…) 2017 bestätige, dass er aktives Mitglied der
«(…)» sei. Dabei handle es sich um den Jugendflügel der (…), einer Art
Nichtregierungsorganisation, die auch im Iran (…) aktiv sei und sich durch
verschiedene Medien und Kampagnen an die kurdische Jugend richte. An
der BzP habe der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaft bei der (…) nicht
erwähnt. Das nicht im Original eingereichte Bestätigungsschreiben sei
überdies erst am (…) 2017, mithin (…) Tage vor dem Anhörungstermin,
aufgesetzt worden. Es könne sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln,
zumal diese Art von Dokumenten leicht erwerbbar sei oder auch selbstän-
dig verfasst werden könne. Aufgrund einer blossen Mitgliedschaft bei der
D-6495/2017
Seite 17
(…) bestehe jedoch ohnehin kein Anlass zur Annahme ernsthafter behörd-
licher Massnahmen im Fall einer Rückkehr in den Iran.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste bei der Überwachung auf Personen konzentrierten, welche mit ih-
ren exilpolitischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen irani-
schen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für
das Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts sowie auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erwecke, dass sie eine Gefahr für das Regime darstelle (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der Beschwerdeführer nehme einzig an Parteianlässen teil. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betäti-
gung zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die einge-
reichten Beweismittel in Form ausgedruckter Einträge der kurdischen
Nachrichtenseite «www.(…).com» nichts zu ändern. Dabei handle es sich
meist um Bilder und Kommentare sehr allgemeiner Art, die sich auf die kur-
dische Sache als Ganzes bezögen und in dieser Form mutmasslich auf
breiter Ebene in den Print- und Online-Medien anzutreffen seien. Das nur
sehr geringfügige politische Profil des Beschwerdeführers werde auch
durch vereinzelte Fotos nicht geschärft, auf welchen er an politischen An-
lässen in der Schweiz zu sehen sei. Die eingereichten Beweismittel und
seine Aussagen im Rahmen der Anhörung vermittelten nicht den Eindruck,
dass es sich bei ihm um eine überdurchschnittlich engagierte Person in
exponierter Stellung handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass er über
ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aussetzen würde. Die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
nehme «regelmässig» an regimekritischen politischen Konferenzen und
Veranstaltungen teil und werde dabei fotografiert. Ausserdem sei er Mit-
glied einer (…). Damit steche er «als aktiver Oppositioneller aus der Masse
der Exilpolitiker heraus», da er bereits im Heimatland in den Fokus der Be-
hörden geraten sei. Weil er im Ausland das iranische Regime öffentlich an-
prangere, drohe ihm im Fall einer Rückkehr als Staatsfeind Inhaftierung mit
D-6495/2017
Seite 18
Folter sowie die Hinrichtung (vgl. Beschwerde S. 13). Seit der Wiederauf-
nahme des bewaffneten Kampfes innerhalb des Irans stünden Mitglieder
der (…) zusätzlich im Fokus der irakischen Sicherheitsbehörden. Gemäss
der von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen «internationalen Recht-
sprechung» des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
des U.K. Upper Tribunal und des UN-Antifolterkomitees CAT seien auch
Exilpolitiker mit weniger hochrangigen Positionen der Gefahr einer Verfol-
gung durch den iranischen Sicherheitsdienst ausgesetzt. Selbst wenn man
davon ausginge, dass der Beschwerdeführer sich nicht in besonderer
Weise exponiert habe, müsse aufgrund der regelmässigen Teilnahme an
Kundgebungen, periodischer Facebook-Einträge und der Identifizierbarkeit
auf zahlreichen, im Internet verfügbaren Fotografien mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ins Visier
der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei und bei der Rückkehr in
den Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
5.5 Diese Argumentation lässt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der
Einzelfallprüfung, die das SEM in Übereinstimmung mit der konstanten
Rechtspraxis in der Schweiz vorgenommen hat, vermissen. Der Beschwer-
deführer konnte keine Vorverfolgung glaubhaft machen, weshalb er im
Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden stand und
auch seine Familienangehörigen keine ernsthaften Nachteile erlitten hat-
ten. Sein sehr geringes exilpolitisches Engagement in der Schweiz geht
nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus, und er übt keine Funktionen oder Ak-
tivitäten aus, die ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regime-
gegner erscheinen lassen könnten. Daran vermögen auch die mit den Ein-
gaben vom 2. Februar 2018 und 5. April 2019 eingereichten Beweismittel
einschliesslich der Mitgliederkarte der (…) (vgl. Sachverhalt Bst. H und I),
die den Beschwerdeführer bei einigen weiteren Kundgebungen, Parteian-
lässen und kulturellen Veranstaltungen sowie teils in Gegenwart von Par-
teikadern zeigen, nicht zu ändern – dies selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass über einige der Anlässe auf «www.(…).com» und im TV-
Sender (…) berichtet wurde und der Beschwerdeführer teilweise zu erken-
nen ist. Wie bereits das SEM festgehalten hat, ist nicht primär die optische
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit für eine allfällige asylrechtlich re-
levante Gefährdung massgebend, sondern vielmehr eine öffentliche Expo-
nierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts sowie des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde (vgl.
D-6495/2017
Seite 19
BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht er-
füllt.
5.6 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) nicht.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-6495/2017
Seite 20
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für eine im Heimat-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK. Insbesondere
vermag der Beschwerdeführer kein «real risk» im Sinne der massgeblichen
Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen
Situation der Beschwerde führenden Person zu beurteilen ist. Berichte
über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für
sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10,
§§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6495/2017
Seite 21
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
8.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa die Urteile des
BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom
21. November 2018 E. 10.2). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran
wird gemäss konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste
im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018
nicht als unzumutbar erachtet.
8.3.3 Der Beschwerdeführer ist in B._______ geboren und hat dort sein
ganzes Leben bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gewohnt. An seinem
Herkunftsort leben neben den Eltern vier ältere Brüder, eine ältere Schwes-
ter sowie mehrere Tanten und Onkel (vgl. A5 S. 4 f.). Der Beschwerdefüh-
rer verfügt somit an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres
und soziales Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft. Den Akten zufolge lei-
det er an keinen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Er bezeich-
net sich als gesund (vgl. A5 Ziff. 8.02). Eine depressive Verstimmung führte
er selbst auf die Trennung von seiner Familie und seinen Freunden sowie
auf seine Situation in einem fremden Land zurück. Er hat während gut acht
Jahren die Schule besucht, spricht Farsi und Sorani und hat während drei
Jahren in einem (…)geschäft gearbeitet, so dass davon auszugehen ist,
dass er nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätigkeit nachgehen
und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
8.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum
Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in den Iran demnach zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
D-6495/2017
Seite 22
vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zur Begleichung der Verfah-
renskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6495/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Jacqueline Augsburger
Versand: