B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6497/2013
D-6586/2013
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Mutter
B._______, geboren (…),
Syrien,
beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit einem Neffen bezie-
hungsweise Cousin) am 22. August 2012 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit (separaten) Verfügungen vom 14. September 2012 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwer-
deführerinnen nach Italien wegwies,
dass sie am 6. Dezember 2012 nach Italien überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Juli 2013 erneut in die Schweiz
einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich ihrer Befragungen vom 15. Juli 2013 zusammenge-
fasst geltend machten, sie seien nach ihrer Überstellung nach Italien we-
gen der dortigen schlechten Aufenthaltsbedingungen in die Türkei gereist,
hätten sich dort bis im Juni 2013 aufgehalten und seien in der Folge mit
Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Frankreich und von dort mit
dem Auto in die Schweiz gereist,
dass den Beschwerdeführerinnen gleichentags das rechtliche Gehör zu
verschiedenen Ungereimtheiten in ihren Aussagen zum Aufenthalt in der
Türkei gewährt wurde,
dass sie dabei zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien angaben, sie hät-
ten dort keine Unterkunft und müssten auf der Strasse leben, zudem woll-
ten sie bei ihrem in der Schweiz wohnenden Sohn beziehungsweise Bru-
der bleiben,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2013 – eröff-
net am 14. beziehungsweise 18. November 2013 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche erneut nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerinnen verfügte,
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dass die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. November 2013 (A._______, nachfolgend Beschwerdeführerin
1) sowie mit Eingabe vom 25. November 2013 (B._______, nachfolgend
Beschwerdeführerin 2) gegen diese Entscheide beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (übereinstimmend)
beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, die ange-
fochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen sei einzutreten, eventualiter seien die Verfügun-
gen aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen, subeventualiter sei
von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend
Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts im Fall einer Rück-
überstellung nach Italien einzuholen,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und sofortige Vollzugsaussetzung ersuchten,
dass den Beschwerden drei Berichte über die Situation von Asylsuchen-
den in Italien beilagen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisungen mit
Verfügungen vom 26. November 2013 (Beschwerdeführerin 1) bezie-
hungsweise vom 27. November 2013 (Beschwerdeführerin 2) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. beziehungsweise am
28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 10. Dezember 2013 weitere
Beweismittel einreichte,
dass er überdies mit Eingaben vom 17. Dezember 2013 beantragte, die
Verfahren der Beschwerdeführerinnen seien zu sistieren, bis der EGMR
über das hängige Verfahren "Tarakhel c. Schweiz", in welchem bereits ei-
ne Anhörung auf den 12. Februar 2014 angesetzt sei, entschieden habe,
da dieser Entscheid für das ganze Dublin-Verfahren – insbesondere was
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die Situation von Asylsuchenden in Italien anbelange – von höchster Be-
deutung sei,
dass diesen Eingaben weitere Beweismittel beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Mutter und Tochter han-
delt, die im Wesentlichen denselben Sachverhalt – auch bezüglich Rei-
sewege – geltend machen und praktisch gleiche Beschwerdebegehren
vortragen lassen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung der Be-
schwerdeführerinnen in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt,
dass eine Sistierung der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ange-
zeigt ist, zumal nicht feststeht, wann der EGMR in dem erwähnten Ver-
fahren, von welchem das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis hat, einen
Entscheid fällen und wie dieser ausfallen wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
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eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
"EURODAC"-Datenbank – wie schon im ersten Asylverfahren – ergab,
dass diese am 14. August 2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht
hatten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte, wobei es auf den behaupteten Türkeiaufenthalt der
Beschwerdeführerinnen hinwies und darlegte, weshalb dieser unglaub-
haft erscheine,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
25. September 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen
sowie zur Durchführung deren Asyl- und Wegweisungsverfahrens grund-
sätzlich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien nach ihrer
Überstellung nach Italien durch die schweizerischen Behörden am
6. Dezember 2012 nach wenigen Tagen in Italien über Griechenland in
die Türkei weitergereist,
dass sie sich zunächst in Istanbul und hernach mehrere Monate in
C.______ (oder D._______) aufgehalten hätten,
dass sie am (…) 2013 mit dem Bus zurück nach Istanbul gereist seien,
wo sie sich noch rund eineinhalb Monate in einer Wohnung aufgehalten
hätten,
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dass sie die Türkei am 1. Juli 2013 mit Hilfe eines Schleppers verlassen
und auf dem Luftweg zunächst in ein ihnen unbekanntes Land und her-
nach – wiederum per Flugzeug – nach Frankreich gelangt seien, von wo
aus man sie in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht habe,
dass sie zur Stützung ihrer Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren mit
Eingabe vom 14. Oktober 2013 nebst ihren Identitätskarten eine Aufent-
haltsbestätigung eines türkischen Dorfvorstehers sowie je ein Busbillet
nach Istanbul vom (…) 2013 (jeweils mit Übersetzung) zu den Akten
reichten,
dass das BFM dazu ausführte, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen
zu ihrem über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes
würden nicht glaubhaft erscheinen, da die Beschwerdeführerinnen dazu
widersprüchliche Angaben, etwa zur Bodenbeschaffenheit vor dem Ein-
gang des Hauses in C._______ sowie zur Frage, wer das Essen einge-
kauft habe, zu Protokoll gegeben hätten,
dass die eingereichten Reisescheine höchstens belegen würden, dass in
C._______ je eine Fahrkarte auf den Namen der Beschwerdeführerinnen
gekauft worden sei, nicht jedoch, dass sie sich tatsächlich dort aufgehal-
ten und die Reise unternommen hätten,
dass überdies der vom Dorfvorsteher ausgestellten Aufenthaltsbestäti-
gung kein hoher Beweiswert zugesprochen werden könne, da diese leicht
käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen sei,
dass aus diesen Gründen der Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten
von den Beschwerdeführerinnen nicht habe glaubhaft gemacht werden
können,
dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene zusammenge-
fasst geltend machen, das Bundesamt habe in verschiedener Hinsicht
seine Begründungspflicht verletzt,
dass die entsprechenden Einwände indessen in der Sache auf eine Kritik
an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Aussagen der Beschwerdefüh-
rerinnen und Beweismittel) abzielen,
dass auf die Frage der Begründungspflicht demzufolge nicht näher ein-
zugehen ist,
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dass zudem vorgebracht wird, das BFM habe treuwidrig gehandelt, indem
es die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin-
nen ersucht habe, ohne dass diese die Möglichkeit gehabt hätten, ihren
Türkeiaufenthalt zu belegen,
dass dieser Einwand schon deshalb fehl geht, weil die Beschwerdeführe-
rin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 15. Juli 2013 angab, sie besitze kei-
ne Belege für ihren Aufenthalt in der Türkei (Akten BFM B 5/14 S. 12),
während die Beschwerdeführerin 2 gleichentags zu Protokoll gab, sie
wisse nicht, ob sie den Aufenthalt nachweisen könne, sie werde nach-
schauen (B 5/13 S. 12),
dass angesichts dieser Angaben nicht ansatzweise ersichtlich ist, wes-
halb die Anfrage an die italienischen Behörden vom 23. September 2013
als verfrüht zu betrachten wäre, hatten die Beschwerdeführerinnen doch
über zwei Monate Zeit, um allfällige Beweismittel einzureichen,
dass sich die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdefüh-
rerinnen den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes
nicht glaubhaft machen konnten, insgesamt als zutreffend erweist,
dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten Dis-
krepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerinnen zwar zutreffend
erkannt, indessen für sich genommen nicht entscheidend erscheinen,
dass es sich bei der Darstellung des BFM im Verfahren der Beschwerde-
führerin 2, diese habe von einem erdigen Boden vor dem Haus in der
Türkei gesprochen, um eine offensichtliche Verwechslung der beiden Be-
schwerdeführerinnen handelt,
dass hinsichtlich der durchaus in mehreren Teilen übereinstimmenden
Angaben der Beschwerdeführerinnen zu beachten ist, dass sie sich ge-
mäss ihren Aussagen im ersten Asyl- beziehungsweise Überstellungsver-
fahren nach der Ausreise aus ihrem Heimatland bereits mehrere Wochen
in der Türkei aufgehalten haben,
dass dadurch der Stellenwert der übereinstimmenden Angaben erheblich
relativiert wird, da solche auch auf diesen ersten Aufenthalt zurückgeführt
werden können,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin 2 überdies den mehrmonati-
gen (zweiten) Aufenthalt in der Türkei nur sehr vage beschreiben konnte,
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so wusste sie beispielsweise den Namen des Dorfes nicht, in welchem
sie rund fünf Monate wohnten (vgl. B 5/13 S. 8), ebenso konnte sie nicht
angeben, wo sich im fraglichen Haus ein Küchenfenster befand (vgl.
B 5/13 S. 9),
dass hinsichtlich des Reiseweges zwar nicht vollumfänglich ausgeschlos-
sen werden kann, dass Asylsuchende ohne Papiere als Mitfahrer in ei-
nem Personenwagen auf dem See- und Landweg von Italien in die Türkei
gelangen könnten,
dass aber in Bezug auf die Wiedereinreise nicht nachvollziehbar er-
scheint, dass beide Beschwerdeführerinnen weder über die jeweilige
Fluggesellschaft noch über den konkreten Reiseweg Auskunft geben
konnten,
dass das BFM die Beweiskraft der eingereichten Aufenthaltsbestätigun-
gen zu Recht nicht als hoch beurteilte, und dies auch zutreffend und aus-
reichend begründete,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung verneinte, über
ein Busticket aus der Türkei zu verfügen (vgl. B 5/14 S. 12), weshalb die
drei Monate spätere Einreichung den Schluss nahelegt, das Busbillet sei
nachträglich beschafft worden,
dass überdies die entsprechende Eingabe des Rechtsvertreters keinerlei
Angabe dazu enthält, unter welchem Umständen die Beschwerdeführe-
rinnen entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin 1 doch noch sol-
che Busbillette einreichen konnten,
dass auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten türkischen "Kenn-
karten für Asylsuchende" eher Fragen aufwerfen, als Klarheit schaffen,
dass die Beschwerdeführerinnen weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch in der Beschwerdeschrift erwähnten, während ihres Aufenthaltes in
der Türkei jemals mit den türkischen Behörden bezüglich einer Asylge-
währung in Kontakt getreten zu sein,
dass von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ohne Weite-
res eine Erklärung für die bis anhin fehlende Erwähnung eines türkischen
Asylverfahrens hätte erwartet werden können,
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dass die Kennkarten überdies lediglich in Kopie vorliegen, wobei die Ein-
gabe des Rechtsvertreters auch dazu keine weiteren Angaben enthält,
dass all diese Überlegungen zu überwiegenden Zweifeln an der Glaub-
haftigkeit des behaupteten Türkeiaufenthaltes führen,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerinnen im Weiteren geltend machen, sie hätten
keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten und hätten
unter prekären Bedingungen leben müssen,
dass sie bei einer erneuten Überstellung nach Italien riskieren würden,
ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen
leben zu müssen, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, S
0.101) verstosse,
dass sie sich zur Stützung ihrer Vorbringen auf einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe und weitere Veröffentlichungen berufen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
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dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – nicht
geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach
Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbe-
werber in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass demzufolge auch kein Anlass besteht, von den italienischen Behör-
den, die der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich
zustimmten, besondere Zusicherungen zu verlangen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weiter einzugehen,
dass die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 ge-
sundheitliche Schwierigkeiten ([…]) geltend macht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
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wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch
BVGE 2009/2),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin 2
nicht zutrifft und im Übrigen auch nicht (explizit) geltend gemacht wird,
dass im Übrigen die medizinische Grundversorgung in Italien gewährleis-
tet ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass hinsichtlich des sich in der Schweiz aufhaltenden Bruders bezie-
hungsweise Sohnes der Beschwerdeführerinnen, dessen Asylgesuch
hängig ist, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerde-
führerinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
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dass bei dieser Sachlage das Eventualbegehren, es sei die Unzulässig-
keit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien
festzustellen, abzuweisen ist,
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gungen des BFM zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist und die am 26. und 27. November 2013
verfügten Vollzugsstopps hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: