B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6497/2014
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
D-6497/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine marokkanische Staatsangehörige – ge-
langte eigenen Angaben zufolge am 4. März 2013 in die Schweiz, wo sie
tags darauf um Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 14. März 2013 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 22. Januar 2014 im Wesentlichen geltend, sie habe im
Jahr 1979 geheiratet und in der Folge fünf Kinder bekommen. Ihr Ehemann
sei gewalttätig gewesen und habe sie auch vergewaltigt. Selbst nach der
Scheidung im Jahr 2000 oder 2001 habe ihr Ehemann sie immer wieder
aufgesucht, misshandelt und mit dem Tod bedroht. Sie habe daher mehr-
mals ihren Wohnort (unter anderem B._______ und C._______) wechseln
müssen. Von den Behörden habe sie keinen Schutz erhalten, weil ihr da-
maliger Ehemann Beziehungen zur Regierung habe. Kurz vor ihrer Aus-
reise aus Marokko im Jahr 2006 habe sie an einem Protest von Ärzten
teilgenommen. Wegen der Bedrohungen durch ihren Ehemann, dem feh-
lenden Schutz durch die Behörden und aus Furcht vor behördlichen Mas-
snahmen im Zusammenhang mit ihrer Demonstrationsteilnahme sei sie
nach Libyen ausgereist. Dort habe sie ein neues Leben anfangen wollen.
Sie habe sich eine Existenz aufbauen können und wieder geheiratet, die
Ehe sei jedoch geschieden worden. Wegen des Bürgerkrieges habe sie
Libyen sodann verlassen müssen. Sie sei via Tunesien nach Italien gereist,
wo sie sich mehrere Monate lang aufgehalten habe. Als sie wieder nach
Libyen habe zurückkehren wollen, habe man ihr die Einreise verweigert.
Schliesslich sei sie nach einem längeren Aufenthalt in Tunesien im März
2013 über Italien in die Schweiz gereist.
Bezüglich der detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf die
Protokolle bei den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren (teil-
weise durch ihre damalige Rechtsvertreterin) mehrere Unterlagen zu den
Akten, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird.
B.
D-6497/2014
Seite 3
B.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
B.b Im Begründungsteil seiner Verfügung ging das BFM zunächst auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Demon-
strationsteilnahme und der daraus resultierenden Gefährdung ein. Dazu
führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe an der BzP
angegeben, sie habe an zwei Kundgebungen von Ärzten teilgenommen;
die zweite habe wenige Tage nach der ersten respektive einen Tag vor ihrer
Ausreise stattgefunden (Akten BFM A 4/12 S. 8 f). In der Anhörung habe
sie jedoch vorgebracht, sie habe nur einmal an einer Demonstration teilge-
nommen (A 22/13 S. 10). Ausserdem habe sie an der BzP geltend ge-
macht, nach der ersten Teilnahme habe die Polizei sie zu Hause aufge-
sucht, sie mitgenommen und zwei Tage lang festgehalten; es sei ihr vorge-
worfen worden, gegen den Staat zu sein (A 4/12 S. 9). An der Anhörung
habe sie keine Festnahme geltend gemacht und – auf die unterschiedli-
chen Darstellungen angesprochen – erklärt, es sei in der BzP zu Verstän-
digungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Sie sei vielmehr
mehrmals bei der Polizei gewesen, um Anzeige gegen ihren Mann zu er-
statten und die Polizei sei in dieser Angelegenheit einmal zu ihr nach
Hause gekommen (A 22/13 S. 10 f.). Dem Protokoll der BzP sei aber kein
Hinweis auf sprachliche Probleme zu entnehmen. Es gehe daraus vielmehr
hervor, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gut verstanden
habe (A 4/12 S. 9). Zudem sei davon auszugehen, dass selbst wenn es zu
Missverständnissen gekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu Be-
ginn der Anhörung angeführt habe, sie zumindest in der Lage hätte sein
sollen, die Anzahl der Demonstrationsteilnahmen gleich darzulegen. Die-
ses Vorbringen halte demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand.
Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit ih-
rem damaligen Ehemann führte das BFM sodann zusammengefasst aus,
die Beschwerdeführerin habe zwar einerseits vorgebracht, dass sie sich
immer wieder an die Behörden gewendet habe, diese ihr jedoch keinen
Schutz gewährt hätten, da einige Familienangehörigen ihres damaligen
Mannes für die Regierung gearbeitet hätten. Andererseits habe sie aber
auch geltend gemacht, dass ihr Mann aufgrund der geltend gemachten
Übergriffe festgenommen und einmal gerichtlich zu einer Gefängnisstrafe
D-6497/2014
Seite 4
verurteilt worden sei (A 22/13 S. 8). Des Weiteren sei kurz vor ihrer Aus-
reise die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, nachdem ihre Tochter we-
gen der Bedrohung durch ihren Mann diese gerufen habe (A 22/13 S. 10).
Daraus sei zu schliessen, dass die Sicherheitsbehörden nicht untätig ge-
blieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. Der marokkanische
Staat billige oder unterstütze Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche
Vorfälle würden auch in Marokko Straftatbestände darstellen, die straf-
rechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen,
dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersu-
chungsmassnahmen trotzt wiederholtem Intervenieren nicht einleiten wür-
den, jedoch bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen – allenfalls mit anwaltschaftlicher Unterstützung –
, und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Es sei
aber auch darauf hinzuweisen, dass es einem Staat nicht möglich sei,
seine Bürger jederzeit und präventiv umfassend zu schützen. Vom Staat
könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz einer von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt
werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zu-
gänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsys-
tems auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorlie-
gend klarerweise gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver-
möchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich, wobei es im Rahmen seiner Ausführungen zur Zumutbarkeit
unter anderem festhielt, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten mittelgradigen
depressiven Episode einer fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlung bedürfe. Gemäss den Abklärungen des BFM gebe es
sowohl in B._______ als auch in C._______ verschiedene Angebote einer
psychotherapeutischen Behandlung mittels Gesprächen und Medikamen-
ten. Wenngleich das Medikament Trittico (Wirkstoff Trazodon) in Marokko
nicht erhältlich sei, seien doch verschiedene andere Antidepressiva in
C._______ und anderen Orten zu kaufen. Somit sei die geforderte Fortset-
zung der in der Schweiz begonnenen psychiatrischen Behandlung gewähr-
leistet. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann mit ihrer Tochter
D._______ und ihrem Sohn E._______ über ihr nahestehende Bezugsper-
sonen, die sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten.
D-6497/2014
Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel: 6. November 2014) er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom
6. Oktober 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei
festzustellen, dass für sie eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar
und nicht zulässig sei, subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten
Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen ein Verlaufsbericht des (…) vom 28. Oktober 2014
(in Kopie) und ein Verlaufsbericht der (…) vom 5. November 2014 bei.
Auf die Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin
auf, bis zum 26. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten.
E.
Mit Schreiben vom 24. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
das Gericht um Ratenzahlung respektive Verlängerung der Zahlungsfrist.
Auf die Ausführungen in dieser Eingabe sowie das eingereichte Beweis-
mittel (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. November 2014) wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
F.
Am 26. November 2014 ging der geforderte Kostenvorschuss bei der Ge-
richtskasse ein.
D-6497/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in sol-
chen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeantrag, die Angelegenheit sei
zur erneuten Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, nicht begründet wird. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das
BFM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder un-
vollständig abgeklärt hat. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.
D-6497/2014
Seite 7
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorste-
hend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Der Verweis auf die psychi-
sche Verfassung der Beschwerdeführerin (anlässlich der Anhörung) sowie
ihr schlechtes Erinnerungsvermögen und ihre allgemeine grosse Vergess-
lichkeit, auf welche sie bereits zu Beginn der Anhörung hinwies, ist nicht
geeignet, die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten in ihren Aussagen
bezüglich der Demonstrationsteilnahme(n) plausibel zu erklären, zumal es
sich dabei nicht um "kleine Ungereimtheiten" handelt. Dies gilt insbeson-
dere für die nur an der BzP erwähnte zweitägige Festnahme, zumal es sich
dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass ihr Vorbringen anlässlich der Anhörung, es sei dies-
bezüglich zu einem Missverständnis gekommen (vgl. A 22/13 F76 und 81),
dem klaren Wortlaut des Protokolls der BzP widerspricht, den sie mit ihrer
Unterschrift genehmigte, nachdem sie bestätigte, die Dolmetscherin gut
D-6497/2014
Seite 8
verstanden zu haben (A 4/12 S. 9). Bezüglich der vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu den Problemen mit ihrem damaligen Ehemann wird in der Be-
schwerde sodann lediglich vorgebracht, dass dieser aus einer einflussrei-
chen Familie mit guten Kontakten zu Behörden- und Regierungskreisen
stamme, so dass sie den dringenden Verdacht hege, er sei jeweils wegen
seines Einflusses und Geldes schnell wieder frei gekommen. Mit diesem
bereits im vorinstanzlichen Verfahren (zumindest sinngemäss) geltend ge-
machten und durch keine Dokumente belegten Vorbringen allein sowie un-
ter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ihre Aussagen zu den an-
lässlich der Anhörung gestellten Fragen im Zusammenhang mit der angeb-
lich erfolglosen Schutzsuche ausweichend und unsubstanziiert ausfielen
(A 22/13 F54 ff. und 80), vermag die Beschwerdeführerin indes die angeb-
liche Schutzunwilligkeit der marokkanischen Behörden nicht glaubhaft dar-
zulegen.
6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
D-6497/2014
Seite 9
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen zum Asylpunkt, gemäss denen die marokkanischen Behörden
nicht untätig geblieben und ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6497/2014
Seite 10
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin generell zumutbar ist.
8.3.3
8.3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erschei-
nen lassen.
8.3.3.2 Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der gesundheitliche Zu-
stand der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher
Probleme – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. November 2014
festgehalten – nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE
2011/50 E. 8.3).
Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten
vom 4. März 2014 und vom 6. August 2014 geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10
F32.1) leide. Des Weiteren könne von einer starken Traumatisierung aus-
gegangen werden. Diese Diagnose vermag indessen – auch unter Berück-
sichtigung der in den ärztlichen Berichten geäusserten Befürchtung, dass
die Konfrontation mit Triggerreizen für frühere traumatische Erfahrungen in
Marokko eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes wahr-
scheinlich mache – nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorste-
hend), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Dem
Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2014 notfallmässig in die (…) habe
D-6497/2014
Seite 11
eingewiesen werden müssen (wobei sie zwischenzeitlich wieder entlassen
wurde; vgl. Eingabe vom 24. November 2014) und dass bei einer Aus-
schaffung mit einer akuten depressiven Krise möglicherweise auch mit Su-
izidalität zu rechnen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die
Vollzugsbehörde einer (erneuten) möglichen Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes beziehungsweise suizidalen Tendenzen der Be-
schwerdeführerin bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit an-
gemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizi-
nische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken kann. Es besteht bei-
spielsweise die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin in nächster
Zeit im Rahmen von therapeutischen Sitzungen gezielt auf einen Vollzug
der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Marokko vorbereitet. Für
eine benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist
ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller
medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Me-
dikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Über-
nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, zu verweisen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Damit liegen keine
Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen. Der in Aussicht gestellte Austrittsbericht der (…) ist nicht
abzuwarten, da dieser nach dem Gesagten zu keiner anderen Einschät-
zung führen dürfte (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E.
7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
8.3.3.3 Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Marokko nicht auf sich
allein gestellt sein wird. So gab sie anlässlich der Anhörung an, sie habe
noch Kontakt zu ihren Kindern D._______, E._______ und F._______, wel-
che in Marokko wohnen beziehungsweise zwischen Marokko und Maure-
tanien hin- und herpendeln würden (vgl. A 22/13 F14-17 und F25). Sie
sprach sodann einmal von Freunden (vgl. A 22/13 F51) und erklärte insbe-
sondere, dass sie von der Schweiz aus auch mit einer Freundin telefonisch
Kontakt habe (A 22/13 F14). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sie
in Marokko plötzlich – wie in der Eingabe vom 24. November 2014 geltend
gemacht – mit niemandem mehr Kontakt haben soll. Beim Beschwerdevor-
bringen, es habe gegenüber ihren Kindern, welche teilweise stark von de-
ren Vater beeinflusst seien, eine Entfremdung stattgefunden, so dass nicht
davon ausgegangen werden könne, dass sie der Beschwerdeführerin bei
der Integration behilflich sein würden, sowie beim in der Eingabe vom
D-6497/2014
Seite 12
24. November 2014 geltend gemachten Vorbringen, ihre Tochter
D._______ habe Marokko mittlerweile verlassen, handelt es sich sodann
um unsubstanziierte respektive unbelegte Behauptungen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der
am 26. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
10.2 Das mit Eingabe vom 24. November 2014 gestellte Gesuch um Ra-
tenzahlung beziehungsweise Verlängerung der Zahlungsfrist ist mit Bezah-
lung des Kostenvorschusses hinfällig geworden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
D-6497/2014
Seite 13
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: