B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6497/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Vater B._______, Mutter
C._______ sowie drei minderjährige Geschwister D._______, E._______
und F._______, N […]), am 21. Juli 2016 von Italien herkommend unkon-
trolliert in die Schweiz einreisten und durch ihren damaligen Rechtsvertre-
ter G._______ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim SEM schriftliche Asyl-
gesuche einreichen liessen,
dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie am 30. Juli
2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ einfand, wo
sie ihre schriftlichen Asylgesuche bekräftigten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 10. Oktober 2014 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (Be-
fragung zur Person [BzP]),
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe mit
seiner Familie in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen und sei nach
dessen negativem Ausgang mit seinen Angehörigen selbständig in den Ko-
sovo ausgereist,
dass er als Roma im Kosovo nicht in Sicherheit leben könne und nach der
Rückkehr von Albanern geschlagen worden sei, weshalb er mit seiner Fa-
milie nach kurzem Aufenthalt wieder geflüchtet und über Albanien und Ita-
lien in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Deutschland respektive Italien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin ge-
währt wurde,
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dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, in Ita-
lien habe er kein Asylgesuch gestellt und in Deutschland drohe ihm die
Abschiebung in den Kosovo,
dass er sich aktuell im sichersten Land befinde und es für ihn das Wich-
tigste sei, in der Schweiz eine Arbeit zu finden,
dass er bezüglich seines Gesundheitszustands vorbrachte, dass er starke
(…) gehabt habe, da er (…) geschlagen worden sei sowie dass er sich in
Deutschland einer (…) habe unterziehen müssen, es ihm momentan aber
gut gehe,
dass das SEM am 28. September 2016 an die zuständige deutsche Be-
hörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 6. Oktober 2016 mit-
teilte, der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO werde zugestimmt,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 – eröffnet am 17. Ok-
tober 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der ge-
äusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Ein-
fluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe,
da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Ver-
tragsstaaten obliege,
dass dem SEM ein Busticket für den Beschwerdeführer und seine Familie
für die Strecke von I._______ nach J._______ gültig für den (…). Juli 2016
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und ein Zugticket für drei Erwachsene und drei Kinder gültig für den
(…). Juli 2016 von J._______ nach K._______ vorliegen würden,
dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines Mitglied-
staats erlösche, wenn eine asylsuchende Person das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb
des Dublin-Raumes diese Dauer nicht erreiche, weshalb offen bleiben
könne, ob er tatsächlich in den Heimatstaat zurückgekehrt sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter
L._______ mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, in Deutschland hätten er und
seine Familie bereits ein Asylverfahren mit negativem Ausgang durchlau-
fen, weshalb sie von dort in den Kosovo abgeschoben würden,
dass sie als Angehörige der Roma im Heimatstaat unzumutbare Zustände
erwarten und Tätlichkeiten ausgesetzt sowie anderweitig bedroht würden,
dass der Schulbesuch als auch der Zugang zu Nahrungsmitteln und medi-
zinischer Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet seien,
dass die gegenwärtige Unterbringung der Familie in einer Zivilschutzan-
lage zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter
geführt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2016 per Telefax-Schrei-
ben dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 1
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsver-
treter – mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 seine Rechtsmitteleingabe da-
hingehend ergänzte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich als sachlich begründet erweist, das vorliegende Beschwerde-
verfahren und dasjenige seiner Familie (D-6461/2016) koordiniert zu be-
handeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wie vorstehend ausgeführt – ein Abgleich der Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am
10. Oktober 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 28. September 2016 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Oktober
2016 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, jedoch zu Protokoll gab, nach dem negativen Ver-
fahrensausgang selbständig wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt zu
sein,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe implizit auf
Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO beruft, wonach die Verpflichtung des nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Über-
nahme der asylsuchenden Person nach vollzogener Abschiebung erlöscht
und ein danach gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst, entgegenzuneh-
men ist,
dass Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO das Grundkonzept verwirklicht, wonach
ein Mitgliedstaat für eine asylsuchende Person im Falle eines negativen
Verfahrensausgangs bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich
sein soll, wobei der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen
zuständig bleibt, bis er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat
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gebracht hat (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014,
K12 zu Art. 19),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Deutschland nach
dem negativen Verfahrensausgang aus eigenem Antrieb und somit freiwil-
lig verlassen hat und sich daher nicht auf Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO beru-
fen kann, da es am zwangsweise durchgeführten Wegweisungsvollzug
mangelt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ausführte,
dass der geltend gemachte Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der
Dublin-Mitgliedstaaten in casu nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Deutschlands ändere,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls
ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerecht-
fertigt wäre,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe geltend machte,
Deutschland habe sein Asylgesuch abgewiesen und den Wegweisungs-
vollzug in den Kosovo angeordnet, obwohl ihm und seiner Familie dort un-
zumutbare Zustände sowie gewalttätige Übergriffe drohen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sinngemäss einer
Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) gleichkäme,
dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung,
wonach Deutschland Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
ist ‒ und darüber hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Be-
schwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernst-
hafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage ste-
henden Staats in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Be-
hörden hätten im Rahmen seines ersten Asylverfahrens die Situation im
Heimatstaat nicht umfassend abgeklärt, diese Vermutung nicht umzustos-
sen vermag,
dass kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden
würden in Verletzung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots und
der weiteren einschlägigen völkerrechtlichen Normen (so insbesondere
Art. 3 EMRK) eine im Kosovo von asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen und/oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behand-
lung bedrohte Person in jenen Staat ausliefern,
dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
führer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen
Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteilwerden
wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beur-
teilung,
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dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz
angezeigt erscheinen lassen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der aktuelle Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland auch nicht
entgegensteht,
dass aus der Aktenlage kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und weiterer in der Schweiz ansässiger Ver-
wandten hervorgeht, welches es vorliegend zu berücksichtigen gilt,
dass, wie das SEM zutreffend ausführte, in keinem Dublin-Mitgliedsstaat
ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Arbeits- oder Aufent-
haltsbewilligung für Drittstaatsangehörige besteht,
dass, wie zuvor dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: