B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6498/2009
law/fes
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / (…).
D-6498/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zu-
folge am 16. September 2008 und reiste am 9. November 2008 illegal in
die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2008
wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 7. August 2009
hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs
aus, er sei ethnischer Perser, religionslos mit Neigung zum Christentum
und in Teheran geboren. Er habe bis im Januar 2008 an der Fakultät für
(…) studiert. Er habe an allen Demonstrationen, die gegen die islamische
Regierung gewesen seien, teilgenommen. Anlässlich der grössten De-
monstration am 9. Juli 1999 in den Studentenunterkünften sei er festge-
nommen und für ein paar Tage auf dem Polizeiposten an der Revoluti-
onsstrasse festgehalten, geschlagen und dann freigelassen worden. Da-
mals sei die Lage noch nicht so ernst gewesen und dies sei nicht der
Grund, warum er den Iran verlassen habe. Am 7. Dezember 2007 habe er
wieder an einer Studenten-Demonstration teilgenommen und sei dabei
mit anderen Studenten von der Polizei in die Enge getrieben worden,
worauf die Studenten von den „Ansar Mujaheddin“, bestehend aus Basiji-
und Sepah-Milizen, angegriffen worden seien. Er sei von einem Polizisten
mit dem Fuss oder einem Stock geschlagen worden und habe sich dabei
das Fussgelenk mehrfach gebrochen. Der Polizeibeamte habe ihn durch-
sucht und den Studentenausweis beschlagnahmt. Freunde hätten ihn ins
Spital gebracht, wo der Fuss gegipst worden sei. Aufgrund seiner Verlet-
zung habe er sich nach dem Spitalaufenthalt an der Universität von den
Prüfungen abmelden wollen. Dabei sei er aber gewarnt worden, dass er
sich beim Herasat (Universitätsgeheimdienst) melden müsse. Als er nach
Hause zurückgekehrt sei, habe er Angst bekommen, seine Sachen ge-
packt und sei zu seinem Freund B.______ gezogen. Um den 20. Januar
2008 sei eine Vorladungen zu seinem Onkel, bei dem er gewohnt habe,
geschickt worden, mit der Aufforderung, innert 20 Tagen beim Revoluti-
onsgericht vorstellig zu werden. Er habe sich dort aber nicht gemeldet, da
bereits ein Dossier über ihn bestehe. Er sei nämlich in den Jahren 2006
und 2007 zweimal wegen Alkoholgenusses zu 25 beziehungsweise
35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem habe
er im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechtes mit einem Professor auf
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dem Büro des Herasat eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er
keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politischen Aktivitä-
ten mehr teilnehme. Um den 19. Februar 2008 seien Beamte wieder mit
einer Vorladung nach Hause zu seinem Onkel gekommen. Ein Freund
habe ihm sodann vorgeschlagen, ins Ausland zu verreisen, bis sich die
Lage beruhigt habe. Als er jedoch mit Hilfe zweier Freunde eine Ausrei-
sebewilligung habe einholen wollen, um eine geplante Reise nach Frank-
reich zu verwirklichen, sei sein Reisepass eingezogen und sein Freund
C.______ festgenommen worden. Daraufhin sei er aus Angst, C.______
verrate unter Folter seine Adresse, von B.______ für zwei Tag zu
D.______ gezogen und danach mit ihm nach G.______ zu seinen Eltern
geflüchtet in der Hoffnung, deren neues Zuhause sei noch nicht registriert
worden. Damit C.______ freikäme, habe er die Adresse von B.______
angegeben, wo ihn die Polizei tags darauf gesucht habe. Im Juni/Juli
2008 habe seine Mutter die Ex-Nachbarin getroffen und ihr mitgeteilt,
dass die Agenten an ihrer alten Adresse nach dem ältesten Sohn gesucht
hätten. Als er dies erfahren habe, sei er mit Hilfe eines Schleppers ausser
Landes geflüchtet.
A.c Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, dass er nach seiner Einreise
in die Schweiz erfahren habe, was der Grund gewesen sei, warum er im
Iran wegen einer Teilnahme an einer Demonstration in diesem Ausmass
gesucht worden sei. Ein Kollege namens E.______, der die Demonstrati-
onen und Flugblätter organisiert und ihn jeweils als einer der ersten über
eine Demonstration informiert habe, sei im Ewin-Gefängnis gewesen. Um
die Schuld von sich zu weisen, habe dieser den Behörden mitgeteilt, dass
er (der Beschwerdeführer) für das Ganze zuständig sei. Der Vater von
E.______ habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) für seinen Sohn
entschuldigen wollen, da er ihn (den Beschwerdeführer) unschuldig be-
lastet habe. Der Vater habe nicht gewusst, dass er bereits ausser Landes
gewesen sei.
A.d Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei festgenom-
men, freigelassen und danach anlässlich weiterer Unruhen nochmals
präventiv festgenommen worden.
A.e Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe in der Schweiz an der
Manifestation zum Jahrestag der Demonstration vom 9. Juli 1999 teilge-
nommen, und wies ein Flugblatt vor.
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A.f Am 15. Dezember 2008 reichte er eine Kopie inklusive einer Überset-
zung eines Identitätsausweises (Sherasnameh), am 12. Januar 2009 das
Original dieses Ausweises und am 7. August 2009 zwei Briefumschläge
aus dem Iran ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 23. September
2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2009 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualtier sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und das BFM vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits
erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu in-
formieren.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, Vollmacht
und Fürsorgebestätigung – eine Bestätigung der Sozialistischen Partei
Iran (SPI) Schweiz, Unterlagen zu acht Demonstrationen sowie ein Aus-
druck der Webseite , YouTube betreffend Aufnah-
men in New York und ein Artikel des Tages-Anzeigers vom 15. Oktober
2009 bei.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfah-
ren in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
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dung wies er ab. Die Vollzugsbehörden wies er an, die Kontaktaufnah-
men mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweiterga-
be von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
unterlassen. Das BFM wies er an, dem Beschwerdeführer eventuell der
zuständigen heimatlichen Behörde bereits weitergegebene Personenda-
ten offenzulegen, und eröffnete ihm gleichzeitig die Gelegenheit, eine
Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 nahm das BFM zu den
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Stellung und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zu und gab ihm die
Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 12. November 2009 nahm der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin, Stellung zur Vernehmlassung des
BFM und legte je ein Internetauszug der Seite Wikipedia zu F.______,
des Videoportals des Schweizer Fernsehen vom (…) 2009, des NDR
Fernsehen Panorama vom (…) 2009, der Seite (…), einen Auszug aus
dem deutschen Verfassungsschutzbericht 2008 und ein Gesuch für eine
Bewilligung an das H._______ bei.
H.
Am 3. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechts-
vertreterin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
16. November 2010 und eine Kopie des Urteils des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010 in der Sache
R. C. gegen Schweden (Beschwerde Nr. 41827/07) beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und ersuchte um deren Berücksichtigung oder um
Rückweisung des Verfahrens an das BFM zur Neubeurteilung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Iran seien
nicht als glaubhaft zu erachten. Es widerspreche der Logik des Handelns,
dass der Beschwerdeführer trotz Erhalt zweier Vorladungen des Revolu-
tionsgerichts und einer Hausdurchsuchung einen Freund beim Passbüro
vorbeigeschickt habe, um eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten, da ihm zu
diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein müsste, dass er von den Behör-
den gesucht werde (vgl. act. A12/16 S. 5 und 8). Zudem sei er im Wissen,
von den Behörden gesucht zu werden, zu seinen Eltern nach G.______
geflüchtet, was nicht nachvollziehbar sei, da er damit habe rechnen müs-
sen, dass er bei seinen Eltern nicht vor polizeilicher Fahndungsmass-
nahmen sicher gewesen sei. Erfahrungsgemäss dehne die Polizei die
Fahndung auf das familiäre Umfeld einer gesuchten Person aus. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung von einem geplanten
Aufenthalt in Frankreich gesprochen. In einer ersten Version habe er an-
gegeben, dass ihm nach zwei Vorladungen ein Freund geraten habe, das
Land zu verlassen und zurückzukehren, wenn sich die Lage beruhigt ha-
be. Der Beschwerdeführer habe auf diesem Weg aus dem Iran nach
Frankreich zu fliehen beabsichtigt (act. A12/16 S. 5). Als er zu einem spä-
teren Zeitpunkt erneut auf seinen Frankreichaufenthalt angesprochen
worden sei, habe er eine zweite Version zu Protokoll gegeben, wonach
sein eigentliches Zielland Norwegen und von Frankreich nie die Rede
gewesen sei (act. A12/16 S. 9). In einer dritten Version habe er gesagt,
dass er lediglich habe in die Ferien gehen - eine Tour - machen und via
Frankreich weiterreisen wollen, und dass es ihm egal gewesen sei, wohin
er reisen würde (act. A12/16 S. 10). Gleich anschliessend habe er in einer
vierten Version eine der ersten Version ähnliche Schilderung geliefert und
wieder von demselben geplanten Frankreichaufenthalt gesprochen. Der
Zweck der Reise sei gewesen, dass die Behörden auf Grund seiner Aus-
reise sein Dossier abschliessen würden (act. A12/16 S. 10). Die erneute
Nachfrage, ob die geplante Tour nun doch im Zusammenhang mit seiner
Flucht gestanden sei, habe er allerdings wiederum verneint (act. A12/16
S. 10). Er habe zudem die in der Anhörung zur Sache in Aussicht gestell-
te schriftliche Vorladung des Revolutionsgerichts bis zu jenem Zeitpunkt
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nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen sei, dass diese gar nicht
existieren würde. Dies erhärte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer
das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer sei durchaus bewusst gewesen, dass er bei den irani-
schen Behörden in Ungnade gefallen sei, doch sei er davon ausgegan-
gen, dass er möglicherweise im bürokratischen Dickicht der iranischen
Verwaltung mit etwas Glück zu einer legalen Ausreisemöglichkeit hätte
kommen können. Er habe nicht gedacht, dass seine Probleme so gross
seien, dass man ihm verböte, das Land zu verlassen. Er sei nach wie vor
davon ausgegangen, dass er nur der Teilnahme an einer Demonstration
beschuldigt werde, und habe gehofft, dass dafür noch keine Meldung an
das Passbüro gemacht worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen
wäre, habe zudem eine berechtigte Hoffnung bestanden, dass das Aus-
reiseverbot nicht derart schnell umgesetzt worden wäre. Inwiefern es der
Logik des Handelns widersprechen soll, einen Freund zum Passbüro zu
schicken, weil ihm selbst eine Gefahr gedroht habe, sei nicht ersichtlich.
Vielmehr sei offensichtlich, dass er diese Möglichkeit erkannt und daher
einen Mittelsmann eingeschaltet habe, um zu den gewünschten Papieren
zu gelangen. Er habe davon ausgehen können, dass sein Freund bei ei-
ner Festnahme nicht die gleichen Repressalien zu befürchten gehabt hät-
te, wie er selbst. Seine Beinverletzung sei ein weiterer Grund gewesen,
warum er sich nicht selber zum Passbüro begeben habe, und habe auch
seinem Freund gegenüber den Behörden als glaubhafte Ausrede dienen
können. Das Verhalten erscheine deshalb durchaus stringent und glaub-
würdig. Als er zu seinen Eltern gegangen sei, sei er unter enormem psy-
chischen Druck gestanden, da gerade sein Freund verhaftet worden sei
und er realisiert habe, dass die Lage ernster sei, als er sie ursprünglich
eingeschätzt habe. Er habe sich deshalb an jene Menschen gewandt,
denen er am meisten vertraut. Ausserdem habe er an einen Ort gehen
müssen, wo er seine Fussverletzung habe auskurieren können. Seine
vertrauensvollsten Kontakte in Teheran seien weggebrochen, weshalb er
schlichtweg nicht gewusst habe, wo er sonst hätte hingehen können. Es
sei im 1000 km entfernten G.______ sicherer gewesen als in Teheran. Er
habe zudem nie am neuen Wohnort der Eltern gewohnt, weshalb es eine
Weile gedauert habe, bis die Beamten ihn dort aufgespürt hätten. Das
BFM verkenne bei seiner Darstellung der Reiseroute, dass er zwei Anläu-
fe genommen habe, um den Iran zu verlassen. In einer ersten Phase ha-
be er geplant, eine legale Reise nach Frankreich anzutreten, um dort eine
Beruhigung der Lage abzuwarten. Dieser Plan sei misslungen, als er sein
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Freund beim Passbüro vorbeigeschickt habe. Erst nachdem er auch bei
den Eltern gesucht worden sei, habe er sich dazu entschlossen, den Iran
über die Grenze zur Türkei illegal zu verlassen. Nach einem Telefonat von
seinem Vater über die Zuspitzung der Lage im Iran habe er sich in der
Türkei dazu entschlossen, Richtung Europa zu fliehen. In den Gesprä-
chen mit dem Schlepper in der Türkei sei von Frankreich keine Rede
mehr gewesen, vielmehr habe er Norwegen als Wunschdestination ange-
geben. Vor dem Telefonat mit seinem Vater sei er davon ausgegangen, er
bräuchte nur etwas Gras über die Sache wachsen zu lassen und eine
langfristige Flucht wäre nicht nötig. Entgegen der Verfügung habe er die
Vorladung nicht in Aussicht gestellt, sondern ausgeführt, er werde seinen
Onkel fragen, ob das Dokument noch vorhanden sei, und falls dem so
sei, werde er es dem BFM zukommen lassen. Die Frage, wohin er sich
wenden sollte, wenn das Dokument nicht mehr vorhanden sei, sei ihm
nicht beantwortet worden. Er selber sei nie im Besitz des fraglichen Do-
kuments gewesen, sondern der Onkel. Die Beamten hätten jedoch das
Haus durchsucht und der Onkel habe das Dokument nicht mehr gefun-
den. Entgegen der Auffassung des BFM seien seine Aussagen detailliert,
nachvollziehbar und widerspruchslos. Für die Glaubwürdigkeit spreche
auch seine Zuwendung zum Christentum, mit welcher er jedoch keinen
Asylgrund habe schaffen wollen wie viele andere Asylsuchenden. Er sei
auch in der Schweiz politisch tätig und habe sich der SPI Schweiz ange-
schlossen. Zudem arbeite er in einem Komitee, das diverse iranische Or-
ganisationen und deren Aktionen in der Schweiz koordiniere und organi-
siere. In diesem Zusammenhang habe er sich an mehreren Demonstrati-
onen und Standaktionen beteiligt. Während der Demonstrationen sei er
gefilmt worden, so zum Beispiel am (…) 2009, als die Bilder sogar von
der Tagesschau des (…) ausgestrahlt worden seien. Weiter seien Bilder
von Demonstrationen, auf denen er unzweifelhaft und deutlich zu erken-
nen sei, im (…) oder im (…) veröffentlicht worden. Die Bilder seien zudem
auf zahlreichen regimefeindlichen Internetseiten veröffentlicht worden. Er
sei überdies aufgrund der getragenen orangen Weste klar als Mitorgani-
sator dieser Demonstrationen und nicht als blosser Mitläufer zu erkennen.
Dass er eine Rolle als Mitorganisator innegehabt habe, ergebe sich auch
aus der Webseite der SPI, wo er namentlich erwähnt werde. Aufgrund der
Überwachung sei davon auszugehen, dass der Iran Kenntnis seiner Be-
teiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Am
(…) habe er an einer Demonstration (…) teilgenommen, wo er fotografiert
und gefilmt worden sei. Die Bilder seien von Fernsehstationen in der gan-
zen Welt ausgestrahlt worden und insbesondere auch in der auf Farsi ge-
haltenen Sendung (…) zu sehen. Die Sendung sei über Satellit auch im
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Iran zu sehen gewesen. Im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im
Iran habe er an Demonstrationen teilgenommen, was auf YouTube-
Filmen und Internetpublikationen ersichtlich sei. Auch diese Aufnahmen
seien dem iranischen Geheimdienst höchstwahrscheinlich bekannt. Er
gehöre zur Bevölkerungsgruppe der urbanen Studenten, die gegen das
menschenverachtende Regime aufbegehren und deshalb von der irani-
schen Regierung besonders hart angefasst würden. Ein Vorgeschmack
dessen, was ihn bei einer Rückkehr im Iran erwarten würde, habe sein
Bruder bereits zu spüren bekommen. Dieser sei vom iranischen Regime
verhaftet und rund ein Jahr gefangengenommen worden, obwohl dieser
nie politisch aktiv gewesen sei. Während der letzten Unruhen sei er er-
neut festgenommen worden, damit er "unter Kontrolle" sei.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM zu den politischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers in der Schweiz aus, dieser habe anlässlich der
Anhörung vom 7. August 2009 zwar beiläufig erwähnt, er habe in der
Schweiz am Jahrestag der grossen Studentenunruhen vom 9. Juli 2008
teilgenommen. Die Teilnahme an den weiteren Demonstrationen, die
grösstenteils vor dem 7. August 2009 stattgefunden hätten, habe er je-
doch an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt und er auch vor der Ein-
gabe der Beschwerde keine weiteren Beweismittel eingereicht. Die blos-
se Mitgliedschaft bei der SPI Schweiz vermöge keine asylrelevante Ver-
folgung begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen wer-
den, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis
genommen oder gar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Die
Beweismitteleingaben zu den Aktivitäten in der Schweiz, aber auch zahl-
reiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass in der
Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfän-
den, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenauf-
nahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen In-
ternetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden un-
möglich sein dürfte, all diese oftmals schlecht erkennbaren Gesichter
konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden
über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger informiert seien,
könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden Staats-
angehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Iden-
tifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Be-
schwerdeführer, wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die
Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet, vermöchten
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keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu be-
gründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken,
zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären
gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen,
dass er über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. Ausserdem sei festzuhal-
ten, dass es ihm nicht gelungen sei, die angeblich politischen Aktivitäten
im Heimatland glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund erschienen
seine exilpolitischen Aktivitäten als bewusster Versuch, dem Wegwei-
sungsvollzug zu entgehen.
4.4 In der Replik wird diesen Ausführungen entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer habe auf die Frage, ob er sich im Iran politisch betätigt
habe, geantwortet, er habe an allen Demonstrationen teilgenommen und
dabei eine Brücke zu seinem politischen Handeln in der Schweiz ge-
schlagen. Er habe aber keinerlei Anlass gesehen, sich zu seinen politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz zu äussern, da ihn das BFM lediglich zu
seinem politischen Wirken im Iran befragt habe. Dass er keinen Zugang
zu den iranischen Geheimdienstbehörden vorweisen könne, hätte dem
BFM eigentlich klar sein sollen. Wie der Name schon besage, bleibe das
Wirken eines Geheimdienstes im besten Falle geheim, so dass sich der
Zugriff auf Informationen von innerhalb dieses Zirkels als äusserst
schwierig gestalte. Zwischenzeitlich sei sein Bruder erneut im Zusam-
menhang mit den Unruhen vom 4. November 2009 festgenommen wor-
den. Die Familie L._______ stehe aufgrund der Verwandtschaft zu
F.______, dem Cousin seines Vaters, einem politischen Flüchtling und
regimekritischen Journalisten, im besonderen Fokus. Bei seiner Rückkehr
in den Iran drohe ihm daher eine ähnliche Behandlung wie seinem Bru-
der. Dies aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz, wie auch insbesonde-
re aufgrund der Tatsache, dass er von den iranischen Behörden für den
Organisator der grossen Studentenproteste gehalten werde. Aufgrund
seiner familiären Situation errege er erhöhte Aufmerksamkeit des Ge-
heimdienstes. Das BFM werfe ihm zwischen den Zeilen vor, an zu vielen
Kundgebungen teilgenommen zu haben. Dieser Vorwurf sei erstaunlich,
zeige doch gerade die hohe Zahl von antiiranischen Demonstrationen in
der Schweiz, wie prekär die Lage im Iran für politisch Verfolgte aussehe.
Weiter spreche das BFM von "schulfotomässigen Gruppenaufnahmen"
und werfe den iranischen Dissidenten damit vor, sich absichtlich fotogra-
fieren zu lassen, um diese Aufnahmen anschliessend auf einschlägigen
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Seiten im Internet zu publizieren. Gleichzeitig bezeichne das BFM die
Aufnahmen aber als unscharf. Diese Argumentation sei nicht schlüssig,
wenn sich einerseits die iranischen Flüchtlinge absichtlich fotografieren
liessen, andererseits die Bilder für ein solches Vorhaben unscharf seien.
Dass die Fotos nicht nur von Iranern angefertigt würden, um diese an-
schliessend ins Internet zu stellen, zeigten zahlreiche Zeitungsberichte
oder auch Fernsehaufnahmen. So sei er in den Abendnachrichten des
(…) vom (…) zu sehen. Nicht einmal dem Bildschirmausdruck des ent-
sprechenden Videoarchivs könne hierbei Unschärfe vorgeworfen werden.
Dass das iranische Regime die Teilnehmer von solchen Demonstrationen
identifiziere, stehe ausser Frage, auch ohne die Veröffentlichung der Fo-
toaufnahmen. Der iranische Geheimdienst habe so oder so Kenntnis von
diesen Demonstrationen, beobachte und fichiere die aktiven Teilnehmer.
Der Einwand des BFM, dass der Iran nicht jede einzelne Person überwa-
chen und identifizieren könne, sei im Zeitalter der heutigen technologi-
schen Möglichkeiten im Bereich der Gesichtserkennungssoftware ver-
fehlt. Selbstverständlich würden die Aktivitäten der iranischen Dissidenten
im Ausland als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen. Nicht umsonst würden Telefonverbindungen ins Ausland vom
iranischen Geheimdienst abgehört oder Berichte über Demonstrationen
im Ausland in den Medien unterdrückt. Immer wieder sei es zu Protesten
der iranischen Botschaft gegen die Bewilligung regimekritischer Demonst-
rationen gekommen. Die Demonstrationen der Exiliraner würden den
Demonstranten im Iran Mut geben, weiterzumachen und daher eine un-
mittelbare Gefahr für das Regime darstellen. Insofern stelle seine Tätig-
keit eine unmittelbare Gefahr dar, zumal er nicht bloss Mitläufer, sondern
auch Mitorganisator solcher Proteste sei. Dies könne auch durch ein ak-
tuelles Bewilligungsgesuch untermauert werden. Sein politisches Wirken
einerseits im Iran, andererseits in der Schweiz schaffe für ihn eine kon-
krete Gefährdungslage, und er wäre einer langen Gefängnisstrafe, Folter
oder sogar einer tödlichen Bestrafung ausgesetzt, würde er in den Iran
zurückgewiesen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
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Seite 13
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, erachtete es das
BFM im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rers im Iran wegen politischer Aktivitäten gesucht wird, auch wenn seine
zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen nicht
in allen Teilen restlos zu überzeugen vermögen.
5.2.2 So ist vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
entgegen der Meinung des BFM an sich durchaus nachvollziehbar, dass
er sich, nachdem ihm das Pflaster in Teheran zu heiss geworden und er
dort in seiner Wohnung beim Onkel und bei den Freunden gesucht wor-
den sein soll, tatsächlich zu den Eltern nach G.______ begeben haben
könnte, um Zeit zu gewinnen. Was die vom BFM vermeintlich festgestell-
ten unterschiedlichen Versionen betreffend den Frankreich-Aufenthalt be-
trifft, ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im EVZ sowie
bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung beide Male zunächst
von einer Reise mit einem legalen Ausreisestempel nach Frankreich
sprach, um im Ausland die Beruhigung seiner Situation abzuwarten. Erst
später erwähnte er die illegale Ausreise beziehungsweise Flucht mit dem
Wunschziel Norwegen (vgl. act. A1/10 S. 5-7, A12/16 S. 5, 6, 9). Das
BFM hat zwar zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung auf eine im Anschluss der freien Schilderung gestellten
Frage zum Frankreich-Aufenthalt antwortete, "von Frankreich sei keine
Rede gewesen, Norwegen sei sein Ziel gewesen". Dabei musste sich der
Beschwerdeführer jedoch auf die später erfolgte illegale Flucht bezogen
haben, da die Antwort sonst keinen Sinn auf die gestellte Frage ergibt
(vgl. act. A12/16 S. 9 F48-49). Als das BFM sodann nachhakte, er sei
D-6498/2009
Seite 14
doch auf die Französische Botschaft gegangen, präzisierte der Be-
schwerdeführer, dass es sich dabei um eine Reise beziehungsweise um
Ferien gehandelt habe, und er nach einem Monat habe zurückkehren
wollen, wenn die Behörden sein Dossier abgeschlossen hätten (vgl. act.
A12/16 S. 10 F50). Dass es bei dieser legalen Ausreise nach Frankreich
gleichzeitig auch um das Entweichen aus den Fängen der iranischen Be-
hörden ging, widerspricht sich nicht. Das BFM hat insofern zu Unrecht
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vier verschiedene Versio-
nen zum Frankreich-Aufenthalt geschildert, weshalb die diesbezüglichen
Einwände in der Beschwerde berechtigt sind.
5.2.3 Dass der Beschwerdeführer in Teheran an den Studentenprotesten
vom 7. Dezember 2007 teilgenommen hat, an denen es zu massenhaften
Verhaftungen gekommen ist, erscheint sodann zwar glaubhaft, da er de-
tailliert angibt, was sich damals wo und wann zugetragen hat. Nicht
glaubhaft ist hingegen, dass er anlässlich der Studentenproteste von ei-
nem Polizisten geschlagen worden sei und dabei das Fussgelenk mehr-
fach gebrochen habe. Der Beschwerdeführer vermochte in diesem Zu-
sammenhang vorweg nicht plausibel zu erklären, weshalb ihm der Polizist
nur den Studentenausweis abgenommen, ihn aber nicht festgenommen
haben soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, "Verletzte würden in
der Regel nicht mitgenommen, damit es nachher nicht heisse, die Verlet-
zungen seien im Gefängnis zugefügt worden" (vgl. act. A12/16 S. 5), wirkt
in Bezug auf den Iran im Allgemeinen und in Bezug auf die damaligen Er-
eignisse im Besonderen realitätsfremd. Ferner weisen seine Ausführun-
gen betreffend die Überwältigung durch den Polizisten kaum Realkenn-
zeichen auf. Er konnte zwar angeben, was ihm der Polizist gesagt hat, als
er ihm angeblich den Studentenausweis abnahm. Persönliche Empfin-
dungen, wie Schmerzen oder Angst, fehlen in seinen Schilderungen je-
doch gänzlich (vgl. act. A12/16 S. 5). Widersprüchlich und damit unklar
fällt auch sein Bericht darüber aus, was danach geschehen sein soll. So
kann – auch wenn der Vorfall schon einige Zeit zurückliegt – etwa erwar-
tet werden, dass der Beschwerdeführer noch weiss, ob er am gleichen
Tag von Freunden ins Spital gebracht worden (vgl. act. A16/12 S. 5) oder
erst am nächsten Tag dorthin gegangen ist (vgl. act. A16/12 S. 6 F28).
Die Fussverletzung kann sich der Beschwerdeführer zudem auch in ei-
nem anderen, als dem behaupteten Zusammenhang zugezogen haben.
Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Hilfswerksvertretung
im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2009,
welche eindreiviertel Jahre nach dem fraglichen Zwischenfall stattfand,
anmerkte, am Fuss des Beschwerdeführers seien immer noch Schwel-
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Seite 15
lungen und ausgeprägte blaue Flecken zu sehen (vgl. act. A12/16 S. 16).
Dies indiziert, dass er sich diese Verletzungen nicht im Dezember 2007,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen haben muss. Die vom
Beschwerdeführer erwähnten Behandlungsunterlagen, welche allenfalls
belegen würden, dass er sich tatsächlich im Dezember 2007 am Fuss
bzw. am Bein verletzt hat, hat er im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht eingereicht (vgl. act. A12/16 S. 6 F29).
5.2.4 Ferner hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich
der Geschehnisse beim Abmelden von Prüfungen bei der Universität ge-
äussert. So gab er nämlich anlässlich der Befragung im EVZ an, dass die
Leute von der Universität nett gewesen seien und ihn davor gewarnt hät-
ten, sich beim Herasat zu melden (vgl. act. A1/10 S. 5). Anlässlich der
Anhörung gab er an, ein Student des Herasat, der ihn gekannt habe, ha-
be ihn gewarnt (vgl. act. A12/16 S. 5 und S. 7 F37).
5.2.5 Übereinstimmend mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten, dass
nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführers nach dem angebli-
chen Erhalt von zwei Vorladungen vom Revolutionsgericht und dem Ver-
merk beim Herasat einen Freund beim Passbüro zwecks Erlangung eines
Ausreiseerlaubnis vorbeischickte. Die Behauptung, er habe darauf ge-
hofft, dass er dort im bürokratischen Dickicht der iranischen Verwaltung
noch nicht registriert sei, ist vor diesem Hintergrund sowie des Umstan-
des, dass er bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Alkoholgenus-
ses zu 25 bzw. 35 Peitschenhieben und einer Geldstrafe verurteilt worden
sein soll und im Jahre 2006 wegen eines Wortgefechts mit einem Profes-
sor auf dem Büro des Herasat eine Erklärung habe unterschreiben müs-
sen, dass er keine Religionsfragen mehr diskutiere und an keinen politi-
schen Aktivitäten mehr teilnehme, als blosse Schutzbehauptung zu beur-
teilen. Angesichts der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befun-
den haben soll, ist auch schwer vorstellbar, dass ein Freund des Be-
schwerdeführers bereit gewesen sein soll, zum Passbüro zu gehen, um
für ihn eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten. Gerade zu naiv mutet in die-
sem Zusammenhang die Behauptung an, die Beinverletzung des Be-
schwerdeführers habe dem Freund als glaubhafte Ausrede dienen kön-
nen, musste der Freund doch damit rechnen, dass gerade der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nicht selbst beim Passbüro erscheint, Abklä-
rungen zur Folge haben wird und er schliesslich selbst in Schwierigkeiten
geraten könnte, wenn sich herausstellte, dass es sich beim Beschwerde-
führer um eine gesuchte Person handelt.
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Seite 16
5.2.6 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
vor, sein Kollege E.______ habe ihn (den Beschwerdeführer) bei den Be-
hörden für die Organisation der Demonstrationen und Verteilung der
Flugblätter beschuldigt. Dass er deswegen von den iranischen Behörden
gesucht werden soll, kann ihm aufgrund nicht übereinstimmender Aussa-
gen jedoch nicht geglaubt werden. So gibt er nämlich einerseits an, dass
er diese Kenntnis erst in der Schweiz erlangt hat. Andererseits erwähnte
er, wegen dieser Probleme von G.______ nach M._______ gegangen zu
sein, was bedeuten würde, dass er darüber bereits informiert gewesen
wäre, bevor er in die Schweiz gekommen ist (vgl. act. A12/16 S. 6 F25).
5.2.7 Durch nichts belegt ist sodann die Behauptung, der Bruder sei an
Stelle des Beschwerdeführers festgenommen worden. Die diesbezügli-
chen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich zudem als
ausgesprochen vage und damit unglaubhaft. Angeblich habe er davon am
Telefon von seinem Vater erfahren, indem dieser ihm wegen einer allfälli-
gen Abhörung durch die iranischen Behörden "nur den Sinn rüberge-
bracht habe und sie sehr freundlich miteinander geredet hätten" (vgl.
act. A12/16 S. 12 F70).
5.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich insgesamt erhebliche Zweifel,
dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse so zuge-
tragen haben, wie er glauben machen will. Vielmehr entsteht der Ein-
druck, dass es sich bei dem zur Begründung des Asylgesuchs geltend
gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt aus Selbsterlebtem, Informatio-
nen aus Quellen Dritter und frei Erfundenem handelt. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet – wegen
seiner Teilnahme an der Demonstration vom 7. Dezember 2007 von den
iranischen Behörden gesucht wird.
5.4 In der Replik wird sodann erstmals geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei mit F.______ (dem Cousin seines Vaters), einem politischen
Flüchtling und regimekritischen Journalisten, verwandt. Nachdem jedoch
nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund der Demonstrationsteil-
nahme von den iranischen Behörden gesucht wird, ist nicht ersichtlich,
warum gerade er wegen eines regimekritischen Verwandten plötzlich im
besonderen Fokus der Geheimdienste stehen sollte, zumal auch keine
konkreten diesbezüglichen Hinweise vorliegen.
5.5 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorbrach-
te, er sei in den Jahren 1999, 2006 und 2007 von den iranischen Behör-
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Seite 17
den festgenommen und zu mehreren Peitschenhieben verurteilt worden,
im Jahre 2006 sei sein Dossier einmal dem Herasat weitergeleitet worden
und er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert. Der Be-
schwerdeführer hat jedoch selbst ausgesagt, dass diese Ereignisse nicht
der Grund für seine Ausreise aus dem Iran gewesen seien (vgl. act.
A12/16 S. 6 F25, S. 7 F33, S. 13 F74, S. 15 F42. Es erübrigt sich des-
halb, weiter auf diese einzugehen.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde
oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Wer sich in diesem Kontext
darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitä-
ten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit
auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Im Iran ist jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und de-
ren Würdenträgern tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Ge-
fangene oder echte Oppositionsbewegungen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.1 S. 354 ff.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden
D-6498/2009
Seite 18
in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verur-
teilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat
äusserten. Dabei gilt es zu beachten, dass die Haftbedingungen für politi-
sche Häftlinge im Iran streng sind und solche Gefangene häufig in inoffi-
zielle Haftanstalten untergebracht und dort dem Risiko der Folter und
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Es ist überdies allge-
mein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhan-
denen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend
zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
Die Überwachung von exilierten Regierungskritikern dürfte zudem seit
den Präsidentschaftswahlen 2009, nach denen Ahamadinejad als Präsi-
dent der Islamischen Republik wiedergewählt wurde, zugenommen ha-
ben. So hatte der Minister des Nachrichtendienstes Ende 2009 angekün-
digt, künftig Internet-Leutnants auszubilden. Diese sollten virtuellen Onli-
ne-Feinden begegnen können. Auch wurde damals angekündigt, eine
Einheit gegen Internet-Kriminalität zu schaffen. Erst kürzlich wurde dieses
Ziel in Form einer Cyberspace-Polizei weiter verfolgt. Ausserdem wird be-
richtet, dass die iranischen Behörden unter anderem Mitarbeitende an
Demonstrationen entsenden, um Teilnehmende zu fotografieren (vgl.
NZZ-Online vom 23. Januar 2012: "Iran rüstet sich gegen Cyber-
Attacken", vgl. die Auskunft der SFH, Länderanalyse vom 16. November
2010, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische
Aktivitäten im Exil", S. 3 und 10, vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006, "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mit-
glieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer
Behörden", S. 3 und 6, mit weiteren Hinweisen). Trotz dieser Verschär-
fungen bei der Überwachung von im Exil politisch opponierenden Iranern
ist davon auszugehen, dass es den iranischen Geheimdiensten nicht
möglich sein dürfte, sämtliche zu einer solchen Gruppe gehörenden Per-
sonen zu identifizieren, sondern diese sich hauptsächlich auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, wel-
che die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
ner herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Or-
ganisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das
hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für die Ein-
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Seite 19
schätzung einer Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht von Bedeutung,
sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 364 ff.).
6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Einreise in die Schweiz
gemäss einer eingereichten Bestätigung vom 11. Oktober 2009 der SPI
Schweiz angeschlossen. Belegt ist sodann, dass er seit Februar 2009 an
diversen regimekritischen Kundgebungen der SPI, welche unter anderem
auch vor der (…) und dem (…) stattfanden, teilgenommen hat. Der Be-
schwerdeführer reichte Flugblätter und Ausdrucke von Webseiten mit Fo-
tos wie (…) (nicht mehr auffindbar), (…) (inzwischen Homepage für Rei-
sen in den Iran), (…) und (…), der Webseite der SPI, ein. Auf den Fotos
ist er meist gut erkennbar mit einem Plakat in der Hand oder hinter einem
Stand. Am (…) nahm der Beschwerdeführer mit mehreren Hundert Per-
sonen an einer Solidaritätskundgebung in N._______ teil. Darüber wurde
in Schweizer Medien berichtet. Einerseits strahlte das (…) gleichentags in
den (…) Aufnahmen aus, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist.
Auf der Homepage der Online-Zeitung (…) ist er noch am selben Abend
auf einem Foto erkennbar sowie tags darauf auf der Homepage des (…).
Diese vom Beschwerdeführer öffentliche zur Schau getragene Kritik an
den politischen Verhältnissen im Iran weist jedoch, wie das BFM in der
Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, nicht den nötigen Exponie-
rungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwe-
cken, er sei eine ernstzunehmende Gefahr für den Bestand des irani-
schen Regimes. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er auch
von Schweizer Medien abgelichtet oder gefilmt wurde. Der Beschwerde-
führer erscheint insgesamt nur als ein Mitläufer unter Hunderten von an-
deren, die an der jeweiligen Kundgebung teilgenommen haben. Die oran-
ge Weste, die er auf einem der Fotos getragen hatte, trug er weder auf
den Bildern im Fernsehen noch auf den Fotos in den Onlineportals der
Schweizer Zeitungen (vgl. diverse Unterlagen der Beschwerdebeilage 9).
Dieselbe Weste trug er auch auf den Fotos anlässlich der Demonstration
vom (…) in N.______, die auf der Homepage der SPI Schweiz aufge-
schaltet wurden. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer an dieser
Demonstration nicht nur blosser Teilnehmer war. Jedoch ist auch nicht
davon auszugehen, dass er mehr als ein logistischer Helfer war, zumal
ihn auch die SPI Schweiz in der Bestätigung vom 11. Oktober 2009 ledig-
lich als aktives Mitglied bezeichnete. Die mit der Replik zusammen einge-
reichte Kopie eines Gesuches für eine Standbewilligung für die Stadt
O._______ belegt nicht, dass er Kundgebungen organisierte. Einerseits
ist das Gesuch nicht datiert und unterzeichnet, andererseits kann ein sol-
D-6498/2009
Seite 20
ches Gesuch für eine Standbewilligung als leeres Formular auf dem In-
ternet heruntergeladen und ausgefüllt werden.
6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass Personen, die
den Iran illegal verlassen hätten, bei ihrer Rückkehr eine Verhaftung und
strafrechtliche Verhaftung zu befürchten hätten, und verweist einerseits
auf den Bericht der SFH vom 16. November 2010 und andererseits auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
vom 9. März 2010 in der Sache R. C. gegen Schweden (Beschwerde
Nr. 41827/07). Betreffend das EGMR-Urteil ist festzuhalten, dass jener
Asylsuchende medizinische Berichte vorlegte, die darauf hindeuteten,
dass im Iran gefoltert wurde, und er damit Vorfluchtgründe glaubhaft ma-
chen konnte, welche auch bei einer Wiedereinreise ans Tageslicht kom-
men könnten (vgl. §52-56). Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der
Fall, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wurde oder be-
gründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Es ist deshalb auch nicht
davon auszugehen, dass er illegal aus dem Iran ausgereist ist, und folge-
richtig ist auch nicht anzunehmen, dass er bei der Wiedereinreise im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung die Aufmerksamkeit der Be-
hörde im besonderen Masse auf sich ziehen würde. Es besteht daher
auch kein Grund, die Sache – wie in der Eingabe vom 3. Januar 2011 be-
antragt – an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass insgesamt keine Nachflucht-
gründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen
könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereich-
ten Ausdrucke aus dem Internet und allgemeine Hinweise zur Situation im
Iran nichts zu ändern, zumal ihnen keine konkreten Hinweise auf eine
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden zu
entnehmen sind.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweise oder zumindest glaub-
haft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
D-6498/2009
Seite 21
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 22
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-6498/2009
Seite 23
9.4.2 Im Iran herrscht kein Krieg und die allgemeine Situation ist aktuell
nicht von allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
sen geprägt, so dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr inso-
fern keine konkrete Gefährdung besteht.
9.4.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben
sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute 31-jährige Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation. Gemäss eigenen Angaben studierte er an der Fakul-
tät (…) (vgl. act. A1/10 S. 2, A12/16 S. 4 F15-18), wohnte bei seinem On-
kel in Teheran und verfügt mit seinen Eltern und einem Bruder in
G.______ und weiteren Freunden in Teheran über ein Beziehungsnetz,
welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann (vgl. act. A1/10 S. 3,
5 und 6, A12/16 S. 3 F10-12). Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran nicht unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
D-6498/2009
Seite 24
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt der Veränderung seiner fi-
nanziellen Lage mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 gutge-
heissen. Der Beschwerdeführer hat zwar zwischenzeitlich ungefähr ein-
einhalb Jahre als Kurier für ein Restaurant gearbeitet; inzwischen ist er
jedoch wieder erwerbslos. Mithin ist nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind demnach kei-
ne Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6498/2009
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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