B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6498/2017
law/joc
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Nicolas Brügger, avocat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
D-6498/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 22. No-
vember 2016 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 29. November 2016 wurde er durch das SEM zu seiner
Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person; BzP). Dabei
wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu der von ihm behaupte-
ten Minderjährigkeit gewährt und die Gelegenheit erteilt, Stellung zum Er-
gebnis einer vom SEM in Auftrag gegebenen Knochenaltersbestimmung
vom 25. November 2016, zu nehmen.
A.b Eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgrün-
den erfolgte durch das SEM am 15. Juni 2017.
A.c In den Befragungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu
Protokoll, er sei minderjährig, gehöre der Ethnie der Peul an und habe sein
Heimatland am 22. Januar 2015 verlassen, weil damals sein Elternhaus
durch Angehörige der Ethnie der Malinké nachts angegriffen und angezün-
det worden und dabei sein Vater ums Leben gekommen sei. Nach diesem
Vorfall sei er nach B._______ (Mali) und von dort zwei Monate später mit
dem Auto nach C._______ (Niger) gereist. Nach zweiwöchigem Aufenthalt
in Niger habe er sich mit dem Auto nach D._______ (Libyen) begeben. In
Libyen habe er sich vier Monate in E._______ und danach noch etwas län-
ger in F._______ aufgehalten. Dann sei er mit einem Boot nach Italien ge-
fahren. Gegen Ende Oktober 2016 sei er in G._______ angekommen. Mit
einem Bus habe er sich von dort nach H._______ und weiter in die Schweiz
begeben, wo er am 22. November 2017 eingereist sei.
B.
B.a Gemäss einer Abklärung des SEM war der Beschwerdeführer in
G._______ am 5. Oktober 2016 durch die italienischen Behörden daktylo-
skopiert worden.
B.b Auf Anfrage des SEM vom 16. Dezember 2016 teilten die italienischen
Behörden dem SEM am 6. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer sei in
Italien mit den Geburtsdaten (…) und (…) registriert worden. Es handle
sich um einen (…), der aus einem Zentrum für (…) verschwunden sei. Eine
Rücküberstellung nach Italien falle nicht in Betracht.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 22. November 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid
des SEM vom 17. Oktober 2017 Beschwerde. Darin wurde beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord-
nen, subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass
von der Kostenvorschusspflicht und (sinngemäss) um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. Ausser-
dem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei auf Französisch zu
führen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. November 2017 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
D-6498/2017
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der in Französisch verfassten Beschwerde wird beantragt, das Be-
schwerdeverfahren sei auf Französisch zu führen, da der Beschwerdefüh-
rer über Französischkenntnisse verfüge und schon dem SEM gegenüber
beantragt habe, die Anhörungen seien auf Französisch zu führen.
4.2 Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich den vorinstanzlichen Akten
nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer beim SEM den Wunsch
geäussert hat, in Französisch angehört zu werden. Seine Muttersprache
ist auch nicht Französisch, sondern Peul (vgl. act. SEM A8/14 S. 3), in wel-
cher denn auch die Anhörungen stattfanden (vgl. act. SEM A8/14 S. 2 u.
S. 10, act. SEM A23/11 S. 10).
4.3 Für das das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen
Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtsspra-
che, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a
Abs. 2 VwVG).
Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz auf Deutsch erlas-
sen, womit das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Deutsch zu führen
ist. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Französischkenntnisse (vgl.
act. SEM A8/14 S. 2) und der Rechtsvertreter hat – wie erwähnt – die Be-
schwerde in Französisch verfasst. Zur Urteilsbildung bedarf es vorliegend
aber weder einer Anhörung des Beschwerdeführers noch weiterer Instruk-
tionsmassnahmen. Nicht nur die angefochtene Verfügung wurde in
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Seite 5
Deutsch verfasst, sondern das gesamte vorinstanzliche Verfahren wurde
in Deutsch geführt respektive die in der Muttersprache Peul erfolgten Aus-
sagen des Beschwerdeführers wurden ins Deutsche übersetzt (vgl. act.
SEM A8/14 S. 1 ff., act. SEM A23/11 S. 1 ff.). Der Rechtsvertreter hat trotz
dieses Umstandes die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen
und gegen die in Deutsch verfasste Verfügung des SEM vom 17. Oktober
2017 Beschwerde erhoben. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass er über die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Es besteht
somit für das Gericht keine Veranlassung, das vorliegende Beschwerde-
verfahren auf Französisch zu führen. Der entsprechende Antrag wird ab-
gewiesen.
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit wurde vom
SEM zufolge vager und unterschiedlicher Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem Alter sowie dem Ergebnis einer vom SEM in Auftrag gege-
benen Knochenaltersanalyse für nicht glaubhaft befunden (vgl. angefoch-
tene Verfügung Ziffer II 1. S. 2 f.). In der Beschwerde wird daran festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Unter Hinweis auf ver-
schiedene Urteile des Bundesverwaltungsgericht wird gerügt, die ihm als
Minderjährigen zustehenden Verfahrensgarantien seien ihm verwehrt und
damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese verfah-
rensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
5.2
5.2.1 Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es zulässig, vor
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen – ohne Beiordnung einer
Vertrauensperson – vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30).
5.2.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im
Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte,
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Seite 6
die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen,
vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4, vgl. zum Ganzen auch
etwa die Urteile des BVGer E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2,
BVGer D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5.). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt wer-
den, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Al-
ter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der
entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
5.2.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete auf dem Personalienblatt vom
22. November 2016 sein Geburtsdatum mit dem (…) (vgl. act. SEM A1/2,
S. 1). Im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 22. November 2016 reichte er we-
der Identitätspapiere noch andere Dokumente zu den Akten, die Rück-
schlüsse auf seine Identität oder sein Alter zulassen würden. Auch im Rah-
men der BzP gab er keine solchen beim SEM ab. Das Vorgehen des SEM,
die Glaubhaftigkeit der nicht belegten Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers vorfrageweise zu überprüfen und zu diesem Zweck eine Knochen-
altersanalyse durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden.
5.2.4 Die radiologische Untersuchung vom 25. November 2016 ergab –
unter Berücksichtigung allfälliger ethnischer Unterschiede und einer gewis-
sen statistischen Streubreite sowie in Abwesenheit allfälliger Gesundheits-
störungen – ein Knochenalter des Beschwerdeführers von (…) oder mehr
Jahren (vgl. act. SEM A7/1). Der Unterschied zu des von ihm im Zeitpunkt
der Durchführung der Handknochenanalyse angegeben Alters ([…] Jahre
und fast […] Monate) beträgt somit (…) Jahre und rund (…) Monat. Zwar
lassen – wie in der Beschwerde unter Hinweis auf eine Stellungnahme der
Société suisse de pédiatrie (SSP) in der Schweizerischen Ärztezeitung
(2017;98 [21-22]:680-681) zu Recht eingewandt wird – die Ergebnisse ei-
ner radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- o-
der Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aus-
sagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, insbesondere
dann, wenn – wie vorliegend – das behauptete Alter mit dem festgestellten
Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000 Nr. 19,
bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30, vgl. auch
statt vieler: Urteil des BVGer D-1872/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2.2).
Dem Ergebnis der vorliegenden Handknochenanalyse kommt somit zwar
kein erhöhter Beweiswert zu. Dieses bildet dennoch ein Indiz für eine un-
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zutreffende Altersangabe des Beschwerdeführers respektive seine mögli-
che Volljährigkeit. Angesichts dessen, dass er die objektive Beweislast für
die von ihm behauptete Minderjährigkeit trägt, hegte das SEM vor der Be-
fragung berechtigte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit. Die
Durchführung der BzP ohne Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG) ist
daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.2.5 Nach Vorliegen des Knochenaltersgutachtens hat das SEM den Be-
schwerdeführer zur weiteren Abklärung seines Alters im Rahmen der BzP
vom 29. November 2016 befragt respektive ihm das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Analyse gewährt (vgl. act. SEM A8/14 S. 4 und S. 8 ff.). Dazu
entgegnete er, er sei (…) Jahre alt, er kenne nur dieses Alter. Er könne zu
Hause anrufen, um eine Bestätigung einzuholen. Beim Brand des Eltern-
hauses sei seine Geburtsurkunde verbrannt. Er habe das von ihm angege-
bene Geburtsdatum von seiner Familie respektive seiner älteren Schwes-
ter erfahren. Er kenne dieses Datum auch deshalb, weil es auf einem Do-
kument eines Spitals, in welchem er mal wegen Zahnschmerzen in Be-
handlung gewesen sei, vermerkt gewesen sei (vgl. act. SEM A8/14 S. 9).
Diese Angaben widersprechen jedoch eindeutig dem vom Beschwerdefüh-
rer den italienischen Behörden gegenüber genannten Geburtsdatum. Ge-
mäss Auskunft derselben wurde er in Italien zwar – wie in der Beschwerde
erwähnt wird – als minderjährig erachtet. Hingegen wurde er nicht etwa mit
erwähntem (…) als Geburtsdatum sondern – nach seiner Registrierung
vom 5. Oktober 2016 in G._______ (vgl. act. SEM A4/1) – mit dem (…) als
Geburtsdatum sowie auch mit dem Alias-Geburtsdatum (…) vermerkt (vgl.
act. SEM A16/1). Stützt man auf diese Daten ab, so wäre der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der BzP vom 29. November 2016 entweder bereits
(…) oder (…) Jahre, im Zeitpunkt der einlässlichen Anhörung vom 15. Juni
2017 (…) oder fast (…) Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund stellt
die Qualifizierung des Beschwerdeführers durch die italienischen Behör-
den als Minderjährigen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde
– kein verlässliches Kriterium dafür dar, dass er durch die Schweizerischen
Behörden ebenfalls als Minderjähriger zu erachten wäre.
Der Beschwerdeführer betonte zwar im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung – und desgleichen in der Beschwerde – er sei im Jahre (…) geboren.
Auch führte er aus, er habe die Schule, die er sechs Jahre besucht habe,
im Jahre (…) abgebrochen und sei damals (…) oder (…) Jahre alt gewesen
(vgl. act. SEM A23/11 S. 3). Stellt man darauf ab, dass er im Zeitpunkt des
Schulabbruchs (…) Jahre gewesen wäre, liesse sich dies zwar mit dem
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Seite 8
von ihm den schweizerischen Behörden angegebenen Geburtsjahr (…)
vereinbaren. Es fällt aber auch auf, dass er sein Alter im Zeitpunkt des
Schulabbruchs nicht konkret anzugeben vermag, indem er aussagt, (…)
oder (…) Jahre alt gewesen zu sein. Ungenau und vage fallen auch seine
Auskünfte über das Alter der Geschwister und seiner Eltern aus. So legt er
lediglich dar, seine Geschwister seien viel älter als er und das Alter seiner
Eltern kenne er nicht (vgl. act. SEM A23/11 S. 4).
Dem SEM ist demzufolge zuzustimmen, wenn es die Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seines Alters als vage und unterschiedlich be-
zeichnet, zumal sich insbesondere – wie besehen – sein Vorbringen, am
(…) geboren zu sein, nicht mit den beiden Geburtsdaten, die er den italie-
nischen Behörden gegenüber nannte, vereinbaren lässt. Er hat zudem
keine Identitätspapiere oder andere Ausweise eingereicht, die über sein
Alter Aufschluss geben könnten. Auch deutet das Ergebnis der Knochen-
altersanalyse auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hin.
5.3 Nach Würdigung aller Umstände gelingt es dem Beschwerdeführer
demzufolge nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 5.2). Das Erreichen der Volljährigkeit erscheint demzufolge eher
als wahrscheinlich und von dieser ist auszugehen. Es liegt somit keine Ver-
fahrensverletzung vor und die in der Beschwerde geforderte Rückweisung
der Sache an das SEM ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
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Seite 9
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1,
2008/4 E. 5.2).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.4 Vorliegend wurden die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreise-
gründe in Form eines innerethnischen Konflikts zwischen Angehörigen der
Volksgruppe der Peul und der Malinké, im Rahmen dessen sein Elternhaus
angezündet wurde und dem sein Vater zum Opfer fiel, durch das SEM nicht
bezweifelt. Das SEM hat allerdings diesen Vorbringen die Asylrelevanz ab-
gesprochen. Diese Einschätzung ist zutreffend.
Wie das SEM ausführt, mangelt es vorliegend am Merkmal der gezielt ge-
gen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung. Seinen An-
gaben zufolge waren nicht nur sein Elternhaus sondern auch weitere Häu-
ser Brandanschlägen im Rahmen eines ethnischen Konflikts in I._______
ausgesetzt, wobei sein Vater bei der Flucht aus dem Haus von einem Stein
getroffen wurde (vgl. act. A23/11 S. 6). Wie vom SEM zutreffend gefolgert,
war der Vater demnach – so bedauerlich dies auch ist – ein zufälliges Opfer
jenes vorübergehenden ethnischen Konflikts zwischen zwei Volksgruppen.
Der Beschwerdeführer selber war keinen gezielt auf seine Person gerich-
teten Massnahmen ausgesetzt. Auch sind – entgegen der Auffassung in
der Beschwerde – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle
seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gezielt gegen seine
Person gerichtete Massnahmen zu befürchten hätte. Auch wenn – wie das
SEM ebenso zutreffend festhält – ethnische Spannungen in Zukunft nicht
ausgeschlossen werden können, kann mit Bezug auf Guinea auch nicht
von einer systematischen Verfolgung einer oder mehrerer Volksgruppen
die Rede sein.
D-6498/2017
Seite 10
Den vom Beschwerdeführer beschriebenen Fluchtgründen kommt demzu-
folge keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu, weshalb das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und des-
sen Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Wie vom SEM festgehalten, kam es im Vorfeld vergangener Präsi-
dentschaftswahlen in Guinea in den Jahren 2013 und 2015 zu gewaltsa-
men politischen und ethnischen Auseinandersetzungen sowie im Februar
dieses Jahres zu Gewaltausbrüchen infolge von Protesten (vgl. angefoch-
tene Verfügung Ziffer III 2. S. 4 f.) Auch wenn allfällige ethnische oder poli-
tisch motivierte Zusammenstösse auch künftig nicht ausgeschlossen wer-
den können, lassen diese vereinzelten Ereignisse jedoch – übereinstim-
mend mit dem SEM und entgegen der dahingehenden Ansicht in der Be-
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Seite 12
schwerde – nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt schliessen. Mit Be-
zug auf Guinea kann demnach nicht von einer Kriegs- oder Bürgerkriegs-
situation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (vgl.
dazu auch statt vieler Urteil des BVGer D-2401/2016 vom 7. Dezember
2017 m.w.H.).
8.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim als volljährig zu erach-
tenden Beschwerdeführer (vgl. E. 5) um einen jungen Mann, der in Guinea
seinen Vorbringen zufolge zumindest die Grundschule abgeschlossen ha-
ben dürfte (vgl. act. SEM A23/11 S. 3). Ausserdem verfügt er über etwas
Arbeitserfahrung als (…) und in der (…) (act. SEM A23/11 S. 5 f.). In Gui-
nea lebt in J._______ seine Mutter, zu der er Kontakt hat und der es dort
seinen Angaben zufolge gut gehe. Ausserdem leben in J._______ ein On-
kel und seine Grossmutter (vgl. act. SEM A8/14 S. 5, act. SEM A23/11 S.
4 f.). Vor diesem Hintergrund ist einhergehend mit der Vor-instanz von ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen, welches ihm
bei einer Wiedereingliederung und dem Aufbau einer Existenzgrundlage
behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht
als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Erlass von Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.
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10.2 Der Datenbank des "Zentralen Migrationssystems" (ZEMIS; vgl.
ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) lässt sich entneh-
men, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, womit sich seine
Darstellung in der Beschwerde als zutreffend erweist und von seiner Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann. Die Beschwerdebegehren erweisen
sich zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
10.3 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren
sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche
sich vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt und das ent-
sprechende Gesuch ist unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand gutzuheissen. Rechtsanwalt Nicolas Brügger
ist ein entsprechendes Honorar zulasten des Gerichts auszurichten. Die
Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung
von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Eine Kostennote wurde nicht zu den Ak-
ten gereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) wird das Honorar auf Fr. 1700.‒ (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Nico-
las Brügger wird gutgeheissen.
4.
Rechtsanwalt Nicolas Brügger wird durch die Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 1700.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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