Abtei lung IV
D-6499/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6499/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im August
2009 in die Schweiz, wo er am 24. August 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 31. August 2009 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 8.
September 2009 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er sei ethnischer Kurde und stamme aus der
Stadt D.________ (Provinz D._______). Nach seiner Geburt im Jahre
1983 oder 1984 habe sein Vater diese bei den Behörden als vier Jahre
früher erfolgt in die Register eintragen lassen, was zur Folge gehabt
habe, dass er im Jahre 2000 schon mit 16 Jahren in den Militärdienst
habe einrücken müssen. Während seines 18-monatigen Dienstes habe
er an Razzien teilgenommen und gesehen, wie Menschen getötet wor-
den seien, was ihn psychisch stark belastet habe. Nachdem er die
entstellte Leiche seines verunfallten Vaters gesehen habe, sei es ihm
psychisch noch schlechter gegangen, weshalb er sich im Jahre 2007
beziehungsweise 2008 in einem Spital in D._______ in ärztliche
Behandlung begeben habe. Man habe ihm dort Medikamente
abgegeben und ihn aufgefordert, später zur weiteren Behandlung
erneut ins Spital zu kommen. Obwohl ihm die verschriebenen
Medikamente geholfen hätten, habe er mit deren Einnahme aufgehört
und sich auch nicht mehr zwecks Behandlung ins Spital begeben. Da
er in der Türkei wegen seiner Krankheit, seines Glaubens und seiner
Ethnie benachteiligt worden sei, sei er im August 2009 von Istanbul
aus mit einem LKW durch ihm unbekannte Länder unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerde-
führer eine auf seinen Namen ausgestelle Identitätskarte, eine Spital-
behandlungskarte aus dem Jahre 2008 sowie eine Bestattungsbewilli-
gung vom 7. August 2008 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung)
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am folgenden Tag -
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lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvoll-
zug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Seine vagen Angaben über Be-
nachteiligungen und Befürchtungen zukünftiger Verfolgung seien als
Vorbringen zu qualifizieren, die asylrechtlich nicht relevant seien, zu-
mal sie auch nicht geeignet wären, eine Zwangslage im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug
in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich, selbst unter Berücksich-
tigung, dass der Beschwerdeführer an einer postraumatischen Belas-
tungsstörung leide. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der
Vorinstanz verwiesen.
D.
Am 28. September 2009 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht
von Dr. med. E._______ vom 25. September 2009 in Kopie ein.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochte-
ne Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und er sei infolge
Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ableh-
nung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf
subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Ausserdem sei er psychiat-
risch begutachten zu lassen und es sei ihm zwecks Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens betreffend posttraumatische Belastungs-
störung eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen.
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Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem mit der Be-
schwerde eingereichten ärztlichen Bericht könne entnommen werden,
dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstö-
rung mit mindestens mittelgradiger depressiver Episode, Selbstschädi-
gung sowie Suizidalität diagnostiziert worden sei, weshalb der behan-
delnde Arzt eine Traumatherapie für notwendig erachte. Dem Arztbe-
richt könne zudem entnommen werden, dass bei keiner oder nicht ad-
äquater Behandlung eine Suizidgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer
habe kein Vertrauen mehr in das türkische Gesundheitspersonal, wes-
halb es ihm subjektiv nicht zugemutet werden könne, sich in der Türkei
behandeln zu lassen, selbst wenn es dort entsprechende Einrichtun-
gen geben sollte. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in die
Türkei würde zudem gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verstossen, da der mit dem Grund seines Leidens in Zu-
sammenhang stehende gesellschaftliche Hintergrund im Heimatland
eine wirksame Behandlung nicht zulassen würde. Ausserdem sei die
Versorgung des Beschwerdeführers mit den von ihm benötigten Medi-
kamenten in seinem Heimatstaat nicht gesichert. Auch die Erhältlich-
keit ergänzender Behandlung (Gesprächstherapie, stationäre Behand-
lung) in seiner Herkunftsregion erscheine zweifelhaft, weshalb eine
zwangsweise Rückführung dorthin zu einer zumindest vorübergehend-
en Verschlimmerung seiner Beschwerden führen würde. Der Be-
schwerdeführer sei auf eine engmaschige Betreuung und ein stabiles
Umfeld angewiesen, was jedoch bei einer Rückkehr bei Weitem nicht
gewährleistet sei.
Der Beschwerde lag der ärztliche Bericht von Dr. med. E._______ vom
25. September 2009 im Original bei.
F.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer eine ihn betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbe-
halt von E. 8, einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss der Begründung ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 ist, soweit sie die Frage
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und
2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft er-
wachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispo-
sitivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr.
21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die
Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
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D-6499/2009
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Mit der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht vom 25. September 2009 eingereicht. Diesem Bericht ist
im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Ver-
dacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit mindestens mittel-
gradiger depressiver Episode, Selbstschädigung sowie Suizidalität be-
stehe. Im Weiteren wird im Arztbericht ausgeführt, dass eine Besse-
rung der Beschwerden erst nach langwieriger Traumatherapie möglich
sei, wobei eine solche in der Türkei nur bei einem privaten Psychiater
durchgeführt werden könne, der Beschwerdeführer jedoch finanziell
nicht in der Lage sei, diesen zu bezahlen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in der Rechtsmittelschrift einerseits
den Antrag, das BFM sei anzuweisen, ihn psychiatrisch begutachten
zu lassen. Andererseits beantragt er die Gewährung einer Nachfrist
von zwei Wochen, um ein psychiatrisches Gutachten betreffend post-
traumatische Belastungsstörung einholen zu können.
5.3.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par-
teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen,
sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zu-
lässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder
aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genü-
gend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 3.144 S. 165).
5.3.3 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an-
belangt, so befindet sich bereits ein ärztlicher Bericht vom 25. Septem-
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ber 2009 bei den Akten. Aufgrund dieses Arztberichts besteht Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Da - wie nachfolgend
ausgeführt - auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungs-
störung, sofern sich der Verdacht bestätigen sollte, dem Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht entgegen-
steht, kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer psychiat-
risch begutachten zu lassen beziehungsweise ihm eine Nachfrist
zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu gewähren, zu-
mal auch eine in einem Gutachten bestätigte postraumatische Belas-
tungsstörung des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Beurtei-
lung führen würde. Dies auch unter der Berücksichtigung, dass die
entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbe-
tracht der diagnostizierten Erkrankung des Beschwerdeführers und
der Aktenlage als zumutbar erweist, allein die zuständigen Asylbehör-
den, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen haben
(BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
5.3.4 Da der massgebende Sachverhalt in ausreichendem Masse er-
stellt ist, weist das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung zusätzli-
cher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. Die in der Rechts-
mittelschrift erhobene Rüge, wonach der Sachverhalt von der Vorins-
tanz nicht genügend abgeklärt worden sei, erweist sich somit als un-
begründet.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung mit mindestes mittelgradiger depressiver
Episode. Dieses gesundheitliche Problem stellt aber selbst dann unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshind-
ernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als
in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK
2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002
i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E.
2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im
Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Hei-
matland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Feb-
ruar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
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Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Im Arztbericht vom 25. September 2009 wird geltend gemacht, dass
beim Beschwerdeführer Suizidalität gegeben sei, insbesondere, wenn
er nicht adäquat behandelt werde. In der Rechtsmittelschrift wird aus-
geführt, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland voraussichtlich zu einer Retraumatisierung verbunden mit
erneuter akuter Suizidalität kommen werde. Im Falle einer drohenden
Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht ver-
pflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu versto-
ssen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten
Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von
medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tra-
gen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen.
6.3.3 Die im Arztbericht vom 25. September 2009 aufgeführte post-
traumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers vermag nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich
beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Voll-
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zugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem
mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeu-
tischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete
Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psy-
chiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei ge-
währleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Men-
schen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert.
Dafür spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im
Jahre 2008 wegen seiner psychischen Probleme in einem Spital in
Adana in ärztliche Behandlung begeben konnte (act. A 8/12, S. 5 f.).
Aufgrund des soeben ausgeführten ist - entgegen der im Arztbericht
vom 25. September 2009 vertretenen Meinung - anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer die spezifische Traumatherapie, welcher er ge-
mäss dem ärztlichen Bericht vom 25. September 2009 bedarf, in der
Türkei erhalten kann. Davon ist selbst dann auszugehen, falls diese
Therapie nur bei einem privaten Psychiater durchgeführt werden kann,
da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM ei-
nen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und er in der Türkei über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn finanziell unter-
stützen kann. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich
die in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Beschwerdefüh-
rers in einer finanziell ungünstigen Lage befinden würden, weshalb es
ihnen nicht möglich sei, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu
unterstützen, ist unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung ausgesagt hat, die finanzielle Situation seiner in der Tür-
kei lebenden Familie sei normal (act. A 8/12, S. 8). Allein die Tatsache,
dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz entsprechen, vermag die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht auszuschliessen (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 24). Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer kein Vertrauen mehr in das türkische Gesundheitspersonal hat, wie
das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass
der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland
verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und wel-
Seite 10
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ches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben
doch seine Mutter und vier seiner Geschwister nach wie vor in
D._______. Zudem hat der türkisch und ein wenig englisch
sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als
Autocarrosseriemechaniker und Autolackierer, weshalb es ihm - trotz
seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich in
seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen.
Überdies lebt eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz,
die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls fürs Erste in
finanzieller Hinsicht unterstützen kann. Abgesehen davon ist
festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat so-
wie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid
zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zu-
mal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem
Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Be-
schwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben,
weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Daten-
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weitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu ge-
währen, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Ver-
fahrens nicht einzutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be-
schwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus-
setzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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