B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6499/2019
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…)
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) suchte am 21. Sep-
tember 2015 und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am
23. November 2016 – zusammen mit ihren drei älteren Kindern – in der
Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 stellte das SEM fest,
die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.c Die dagegen am 23. Juli 2018 erhobenen Beschwerden wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-4244/2018 und D-4248/2018 vom
7. Juni 2019 ab.
B.
B.a Am 14. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM
eine als «Zweites Asylgesuch/Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl
und Flüchtlingseigenschaft» bezeichnete Eingabe des rubrizierten Rechts-
vertreters ein.
B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass es ihnen
gelungen sei, Beweise für die nach Ansicht des SEM und des Bundesver-
waltungsgerichts unglaubhaften Vorbringen zu beschaffen. Die Beschwer-
deführerin könne neue Arztberichte einreichen, die bestätigen würden,
dass die erlittenen Verletzungen im Intimbereich in Zusammenhang mit ei-
ner erlittenen Vergewaltigung stünden und bei ihr eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Nach Ansicht der behandeln-
den Psychotherapeutin bestehe ein direkter Kausalzusammenhang zwi-
schen den traumatischen Erlebnissen im syrischen Gefängnis und der
Symptomatik. Die neu eingereichten Arztberichte würden die Einschätzung
des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts widerlegen, wonach die ge-
schilderte Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt worden sei und demnach
zwischen der Diagnose und der geschilderten Verfolgung kein Kausalzu-
sammenhang bestehe. Sodann werde der Beschwerdeführer wegen uner-
laubten Verlassens seines Dienstes und der pflichtwidrigen Annahme von
Bestechungsgeldern während seiner Anstellung weiterhin von den syri-
schen Behörden gesucht, was er mittels aktuellen Haftbefehls belegen
könne.
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B.c Der Eingabe lagen die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 29. Juni
2018, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin desselben Datums, ein un-
datierter Arztbericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin Gynäkologie und
Geburtshilfe), ein Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 19. Juni
2019, eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. I._______ vom 26. Juni
2019 (Allgemeinmedizin) sowie eine beglaubigte Kopie einer Haftanord-
nung der arabischen Republik Syriens vom 21. Februar 2019 bei.
C.
Das SEM nahm diese Eingabe als «qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such» entgegen, qualifizierte dieses mit nicht selbständig anfechtbarer
Zwischenverfügung vom 1. November 2019 als aussichtslos und forderte
die Beschwerdeführenden auf, bis zum 15. November 2019 einen Gebüh-
renvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 2. Dezember 2019)
trat das SEM infolge der Nichtleistung des Gebührenvorschusses auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 (Da-
tum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand.
Der Beschwerde beigelegt waren – nebst den bereits aktenkundigen Voll-
machten (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) – die angefochtene Verfügung
vom 29. November 2019 und die Zwischenverfügung vom 1. November
2019.
F.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie
ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen
Leistung setzt sie unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist
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und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d
Abs. 1–3 AsylG).
4.2 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind die Nicht-
eintretensverfügung vom 29. November 2019 und – zumindest implizit, in-
dem die Beschwerdeführenden das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsge-
such beantragen – die diesem Entscheid zugrundeliegende akzessorisch
anzufechtende Zwischenverfügung vom 1. November 2019. Das Be-
schwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob
die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vo-
rinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge-
suchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss er-
hoben hat.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsge-
such» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit-
tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vo-
rinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; vgl. BVGE 2013/22).
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Seite 6
6.
6.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des SEM
vom 1. November 2019 richtet, ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung der Aussichtslosigkeit zu beanstanden ist oder nicht. Nicht zu
prüfen ist, wie das Wiedererwägungsgesuch tatsächlich materiell zu beur-
teilen gewesen wäre.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren deshalb falsch eingeschätzt, weil
sie den neuen Beweismitteln pauschal jegliche Relevanz abgesprochen
habe. Sie berufe sich in ihrer Begründung weitgehend auf die Ausführun-
gen des angerufenen Urteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018
vom 7. Juni 2019, unterlasse es hingegen, die neuen Beweismittel einer
rechtsgenüglichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Ferner wäre die Vo-
rinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin erneut in einem
Frauenteam anzuhören. Eine unvoreingenommene und objektive Gesamt-
betrachtung des Wiedererwägungsgesuchs führe auch bei einer antizipie-
renden und summarischen Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass nicht
von der Aussichtslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Grundlage für
eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sei nicht gegeben gewesen.
6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der eingereichte Haftbefehl
vom 21. Februar 2019 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) vor Eröffnung des
materiellen Beschwerdeurteils des BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018
vom 7. Juni 2019 entstanden, weshalb dieser unter dem Titel der Revision
beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Dieser Umstand führt allerdings nicht zu einer
abweichenden Einschätzung hinsichtlich der Aussichtslosigkeit. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführen-
den ist deshalb nicht näher einzugehen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungs-
gesuchs hat ausgehen dürfen.
Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dem ärztlichen
Bericht von Dr. med. G._______ (Fachärztin für Gynäkologie und Geburts-
hilfe) zwar zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin Verletzungen
im Intimbereich aufweist, dieser Befund aber nicht die Situation zu belegen
vermag, anlässlich derer die Verletzungen entstanden sind. Im Übrigen
bringen die Beschwerdeführenden mit dem Bericht der Psychotherapeutin
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H._______ vom 19. Juni 2019 und der ärztlichen Bescheinigung von
Dr. med. I._______ vom 26. Juni 2019 – in Übereinstimmung mit dem SEM
– nichts vor, was nicht bereits Eingang in die Erwägungen des Urteils des
BVGer D-4244/2018 und D-4248/2018 vom 7. Juni 2019 (vgl. E. 6.10 bis
6.12) gefunden hat.
6.5 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene summa-
rische Prüfung der Prozessaussichten nicht zu beanstanden ist. Das SEM
war zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d
Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt.
7.
Mit der Verfügung vom 29. November 2019 setzten sich die Beschwerde-
führenden nicht auseinander. Sie bringen keine Gründe vor, welche die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, aufgrund der Nichtleistung des Kosten-
vorschusses nicht auf das Asylgesuch einzutreten, in Frage stellen würde.
Insbesondere bringen sie nicht vor, dass sie den einverlangten Vorschuss
fristgerecht bezahlt hätten. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Der Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlens des Vorschusses er-
folgte zu Recht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
des SEM vom 29. November 2019 und die diesem Entscheid zugrundelie-
gende Zwischenverfügung vom 1. November 2019 – mit Ausnahme der
Subsumtion des Haftbefehls unter der qualifizierten Wiedererwägung (vgl.
oben E. 6.3) – als rechtmässig erweisen und die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzu-
weisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: