Abtei lung IV
D-6500/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
X._______, geboren [Geburtsdatum], Türkei
vertreten durch Herrn Jean Oesch, Avocat, [Adresse],
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der vormals noch minderjährige Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat am 14. Juli 2002 und gelangte im Laderaum eines Last-
wagens über ihm unbekannte Länder am 22. Juli 2002 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. August 2002 wurde der Beschwerdeführer
im A._______ summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Aufgrund dieser
Befragung gelangte das Bundesamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer je-
denfalls für die Durchführung des Asylverfahrens als urteilsfähig betrachtet werden
könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen.
b) Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei wegen Unterstützung der PKK ein Jahr lang im Gefängnis ge-
wesen. Wegen seiner Minderjährigkeit sei er Ende 2000 aus der Haft entlassen
worden. Am 3. Juli 1999 sei er zwei Tage lang auf dem Militärpolizeiposten gefol-
tert worden. Er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen worden und habe Verlet-
zungen am rechten Ohr davon getragen. Man habe auch seinen Kopf unter Was-
ser gedrückt und von ihm verlangt, anzugeben, weshalb er die PKK unterstützt und
wo er die Waffen versteckt habe. Vor seiner Festnahme vom 3. Juli 1999 sei er
von Dorfschützern beschossen worden, als er mit den Tieren unterwegs gewesen
sei; noch heute habe er drei Schrotkugeln im Hals. Zurzeit werde er per Haftbefehl
gesucht. Sein Bruder sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C und halte sich
im Kanton C._______ auf.
c) Am 21. August 2002 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Inhal-
ten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] gewährt. Gemäss Abklärungen könne sich der Beschwerdeführer in
Deutschland aufhalten, da er eine (Asyl-) Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart
hängig habe.
d) Am 26. August 2002 stimmten die zuständigen deutschen Behörden einem ent-
sprechenden Rückübernahmegesuch nicht zu, da der Beschwerdeführer in
Deutschland über keinen Aufenthaltstitel verfüge.
e) Am 8. November 2002 fand – aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Anwesenheit einer rechtskundigen Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 AsylG)
– die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer führ-
te ergänzend zu seinen ersten Angaben im A._______ aus, als er nach Deutsch-
land gegangen sei, habe gegen ihn noch kein Haftbefehl vorgelegen. Später habe
er mit seinem Anwalt in der Türkei gesprochen, der ihm versichert habe, dass sein
Fall abgeschlossen sei und dass er keine Angst mehr zu haben brauche. Auch sei-
ne Mutter habe ihn ermutigt zurückzukommen. Da er Heimweh gehabt habe, sei er
dann zurückgekehrt. Aber kaum sei er wieder im Dorf gewesen, hätten die Unter-
drückungen seitens der Soldaten wieder angefangen. Er sei ohne jeglichen Grund
auf den Posten gebracht worden. Hiebe, Schläge und Erniedrigungen hätten zur
3Tagesordnung gehört. Sie seien beschimpft worden, Terroristen zu unterstützen.
Zudem habe man seine Familie beschuldigt, einen Bombenanschlag auf ein Café
verübt zu haben. Ihm sei ebenfalls angelastet worden, etwas mit diesem
Bombenanschlag zu tun gehabt zu haben; es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor.
Dies seien die Gründe, weshalb er nun hier sei.
f) Gestützt auf ein Gesuch des vormaligen Rechtsvertreters und der Vertrauensper-
son des Beschwerdeführers stimmten die zuständigen Behörden des Kantons
C._______ am 19. Februar 2003 einem Wechsel des Beschwerdeführers auf ihr
Gebiet zu.
B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 – eröffnet am 30. Mai 2003 – wies das Bundes-
amt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung so-
wie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen von ihm neu
mandatierten Rechtsvertreter am 30. Juni 2003 Beschwerde bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Im Weiteren wurde um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A16/1 er-
sucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 wurde das Gesuch um Akteneinsicht
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum
edierten Aktenstück (Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August
2002 betreffend das dort hängige Verfahren des Beschwerdeführers) gegeben.
Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten zu
leisten.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 17. Juli 2003 innert der angesetzten Frist einbe-
zahlt.
F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung
betreffend Stellungnahme zum nachedierten Aktenstück. Zur Begründung führte er
an, er habe beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 22. Juli 2003 um
Einsicht in die Verfahrensakten ersucht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 wurde dem Gesuch stattgegeben und
dem Beschwerdeführer Frist für das Beibringen der in Aussicht gestellten Beweis-
mittel inklusive Stellungnahme dazu bis zum 22. August 2003 angesetzt.
H. Mit Eingabe vom 14. August 2003 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
"mandat d'arrêt per défaut" des "Tribunal Criminiel Chambre no. 2" in D._______
vom 27. Juni 2003 samt Übersetzung vom 31. Juli 2003 zu den Akten. Hinsichtlich
der Gerichtsakten aus Stuttgart führte er an, er habe bis dato die anbegehrten
Aktenstücke nicht erhalten.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2003 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, das nachträglich zu den
Akten gereichte Schreiben an die Staatsanwaltschaft D._______ habe sich auf-
grund einer internen Analyse als Fälschung erwiesen.
J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stel-
4lungnahme des Bundesamtes.
K. Am 11. November 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin.
L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er aufgrund des Eheschlusses grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er
bei dieser Sachlage an der Beschwerde festzuhalten oder diese zurückzuziehen
gedenke.
M. Der Beschwerdeführer liess die ihm zur Stellungnahme angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an den Eheschluss eine
Aufenthaltsbewilligung B erteilt, über die er noch heute verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119])
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das vorliegende bei der am
31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der im Zeitpunkt der
Rechtsmitteleinreichung volljährige Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
5Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch zunächst im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Mai oder im Juni
2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe dort um Asyl ersucht.
Am 9. Juni 2001 sei er beim Versuch illegal in die Schweiz zu reisen aufgegriffen
und zwei Tage später von den deutschen Behörden rückübernommen worden. Am
11. September 2001 habe der Beschwerdeführer in Deutschland eine Verwal-
tungsbeschwerde gegen den negativen Asylentscheid eingereicht und sei am 2.
Dezember 2001 ohne Hinterlassen einer Adresse untergetaucht. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer zu diesen Abklärungsergebnissen
erklärt, er habe sich nur zwei bis drei Wochen in Deutschland aufgehalten. Ange-
sichts der Tatsache, dass er dort am 11. September 2001 eine Verwaltungsbe-
schwerde eingereicht habe, könne das Vorbringen, er sei noch im Juni 2001 in die
Türkei zurückgekehrt, nicht geglaubt werden. Da ein grosser Teil der angeblichen
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden in dieser Zeit-
spanne angesiedelt sei, sei den diesbezüglichen Vorbringen jede Grundlage ent-
zogen.
4.1.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, der Beschwerdeführer habe
immer bestritten, bis am 2. Dezember 2001 in Deutschland geblieben zu sein. In
diesem Zusammenhang sei es wichtig in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Deutschland knapp 16-jährig ge-
wesen sei. Das junge Alter des Beschwerdeführers sei auch bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen. Er habe bei seinen Anhö-
rungen angegeben, an psychischen Problemen (insbesondere an "Heimweh") zu
leiden, was mit ein Grund gewesen sei, dass er innert kurzer Zeit in die Türkei zu-
rückgekehrt sei. In der Eingabe vom 25. Juli 2003 führt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ergänzend aus, es sei nicht auszuschliessen, dass in Deutsch-
land ein Vormund aus eigener Inititative gegen den Asylentscheid Beschwerde er-
hoben habe; der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von einem solchen Ver-
fahren; er habe kein solches eingeleitet. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe mit Schreiben vom 22. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart um
Zustellung einer Kopie der dort eingereichten Beschwerde vom 11. September
2001 ersucht.
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer behauptete bloss
6zwei- oder dreiwöchige Aufenthalt in Deutschland – und damit die Rückkehr in den
Heimatstaat – nicht glaubhaft sind. Schwerwiegend ins Gewicht fällt dabei der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die am 25. Juli 2003 in Aussicht gestellte Kopie
"seiner" Beschwerde beim Verwaltungsgericht Stuttgart bis heute nicht zu den Ak-
ten gereicht hat. Damit konnte er die während des Beschwerdeverfahrens aufge-
stellte These, er habe nicht persönlich am 11. September 2001 in Deutschland ein
Rechtsmittelverfahren in die Wege geleitet, in keiner Weise belegen, obwohl dies
absolut möglich und zumutbar gewesen wäre. An diesen Schlussfolgerungen ver-
mag auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylge-
suchseinreichung in Deutschland und anschliessend in der Schweiz nichts zu än-
dern, zumal auch ein 16-Jähriger in der Lage ist, zwischen so unterschiedlichen
Zeitspannen wie "2 – 3 Wochen" und einem halben Jahr (Mai – Dezember 2001)
zu unterscheiden.
4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2003 hält die Vorinstanz sodann fest,
unter anderem das nachträglich zu den Akten gereichte Schreiben an die Staats-
anwaltschaft D._______ (vgl. Prozessgeschichte Bst. H) enthalte verschiedene
Hinweise auf eine Totalfälschung. Das BFM führt zur Begründung insbesondere
an, es stelle sich zunächst die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz ei-
nes gerichtsinternen Dokument komme, den dazugehörigen Haftbefehl "Örnek 29"
jedoch nicht beibringe. Es erstaune sodann, dass die Behörden eine beglaubigte
Kopie eines Dokumentes angefertigt haben sollen, welches nicht zur Weitergabe
vorgesehen sei. Inhaltlich sei anzumerken, dass die Ausschreibung zur Fahndung
im Jahre 2003 für einen Straftatbestand, welcher sich 2001 zugetragen haben soll,
realitätsfremd sei. Schliesslich sei das Dokument von einem Schwurgericht ausge-
fertigt worden und betreffe somit ein gemeinrechtliches Delikt und nicht – wie gel-
tend gemacht – ein politisches Vergehen.
4.2.1 In der Replik vom 8. Dezember 2003 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers der Vernehmlassung der Vorinstanz entgegen, er habe sehr wohl ausgeführt,
wie er in den Besitz des besagten Dokuments gelangt sei: Er habe seinen türki-
schen Anwalt A.B. mandatiert, sein Dossier zu konsultieren. Dabei sei es – wie in
der Schweiz – möglich, Kopien anfertigen zu lassen, auch von internen Verfah-
rensakten. Ein solches Akteneinsichtsrecht gehöre zu den "droits fondamentaux
de la défense". Der Beschwerdeführer habe A.B. nochmals kontaktiert, damit die-
ser nähere Angaben dazu liefere, wie er zum edierten Aktenstück gekommen sei,
und zur Argumentation des BFM Stellung nehme. Diese Angaben würden nachge-
reicht, sobald sie eingetroffen seien.
4.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal er
bei dieser Ausgangslage auch in der Lage gewesen sein müsste, eine Kopie des
dazugehörigen "Örnek 29" erhältlich zumachen. Im Übrigen hat der Beschwerde-
führer die in Aussicht gestellte Stellungnahme seines türkischen Anwalts bis heute
nicht zu den Akten gereicht. Damit ist es ihm nicht gelungen, die Ausführungen
des Bundesamts in seiner Vernehmlassung glaubhaft in Zweifel zu ziehen respek-
tive zu widerlegen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und insbesondere der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seine Vorbringen mittels gefälschter Dokumente zu belegen
versuchte, ist sodann der Antrag, wonach über die Schweizer Botschaft in Ankara
Abklärungen vorzunehmen seien, abgewiesen.
74.3 Bei dieser Sachlage bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen.
Es erübrigt sich, auf die übrigen Ausführungen in den Beschwerdeeingaben weiter
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Beschwerdeführer
vermochte damit nicht glaubhaft darzulegen, ihm drohten seitens des türkischen
Staats flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen. Das Bundesamt hat damit zu
Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des
Asylgesuchs ist damit zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seinen Eheschluss mit einer
Schweizerbürgerin im November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, über
die er noch heute verfügt. Damit ist die angeordnete Wegweisung des Beschwer-
deführers gegenstandslos geworden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist zu
prüfen, wie sich die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit dar-
geboten haben; entsprechend sind die Kosten zu verlegen (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. A. Bern 1983, S. 326). Aufgrund der damaligen Ak-
tenlage hätte auch bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Beschwerdeabweisung resultiert. Die Kosten sind somit
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und
3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 17. Juli 2003 in
dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asyl-
gewährung abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Wegweisung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Verfügung des BFF vom 28. Mai 2003 im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- den C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
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