B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6500/2009
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstel-
le für Asylsuchend der Region\Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. September 2009 / N (…).
D-6500/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 2. Mai 2008 und gelangte über D._______, E._______ und unbe-
kannte Länder am 14. Mai 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
um Asyl ersuchte. Am 3. Juni 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ befragt und mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wur-
de sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen. Am 24. April 2009 führte das BFM eine direkte
Bundesanhörung durch.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mongo-
lische Staatsangehörige, christlich baptistischen Glaubens, ledig und
stamme aus H._______, wo sie bis zum Tod ihrer Eltern im Jahr 2003 ge-
lebt habe. Anschliessend habe sie im Quartier I._______ von J._______
gelebt und Ende 2005 oder anfangs 2006 sei sie zu ihrem Verlobten ins
Quartier K._______ von J._______ gezogen. Dort sei sie bis zu ihrer
Verhaftung am 15. März 2008 geblieben. Ihr Verlobter habe in leitender
Stellung bei der R._______ gearbeitet. Er habe eine Arbeitsgruppe gelei-
tet, die den Vorwurf von Menschenhandel, in welchen auch politische
Persönlichkeiten der Mongolei involviert gewesen seien, untersucht habe.
Dazu sei er im Januar 2008 nach L._______ gereist. Nach seiner Rück-
kehr hätten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter telefonische Droh-
anrufe bekommen und im Februar 2008 seien sie auf offener Strasse
verprügelt worden. Die Beschwerdeführerin, welche damals im zweiten
Monat schwanger gewesen sei, habe daraufhin ihr Kind verloren. Sie ha-
be Anzeige bei der Polizei erstattet. Im März 2008 sei der Verlobte der
Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf der Verleumdung von Politikern
und unter Bezugnahme auf Art. 110 oder Art. 111 des mongolischen
Strafgesetzbuches festgenommen und ins Gefängnis von M._______ ge-
bracht worden. Die Beschwerdeführerin habe an jenem Abend festge-
stellt, dass ihre Wohnung durchsucht worden sei und Dokumente gefehlt
hätten. Fünf Tage später sei auch sie – unter dem Vorwurf, von ihrem Ver-
lobten Informationen über die von ihm untersuchten Vorfälle erhalten zu
haben – festgenommen und inhaftiert worden. Zudem sei ihr vorgeworfen
worden, ihr Vater beziehungsweise Grossvater sei aus China in die Mon-
golei eingewandert. Die Beschwerdeführerin sei während 20 Tagen drei
Mal verhört und vergewaltigt worden. Der Beamte habe ihr mitgeteilt, ihr
Verlobter habe ein Geständnis abgelegt und zugegeben, dass auch sie in
die Angelegenheit verwickelt sei. Ausserdem habe er sie aufgefordert, ei-
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nen Bericht zu unterschreiben. Sie habe sich indessen geweigert und sei
in einen Hungerstreik getreten. Da sie am vierten Tag bewusstlos gewor-
den sei, habe man sie in ein Spital eingeliefert, wo sie am 10. April 2008
erfahren habe, dass ihr Verlobter von einem Mitgefangenen erstochen
worden sei. Nach der Besichtigung der Leiche ihres Verlobten habe sie
befürchtet, ebenfalls umgebracht zu werden, weshalb sie aus dem Fens-
ter der Toilette des Spitals ins Quartier I._______ zu Freunden geflohen
sei. Am folgenden Tag habe sie in H._______ das Haus ihrer Eltern ver-
kauft.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
ab. Sie reichte verschiedene Artikel aus den Medien und medizinische
Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2009 – eröffnet am 17. September 2009
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ih-
re Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete sei-
nen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend
gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermöchten. Die Beschwerdeführerin habe sich verschiedentlich
unklar und widersprüchlich geäussert. So habe sie nach der einen Versi-
on nicht gewusst, wer die Dokumente – darunter ihre Identitätskarte – be-
schlagnahmt habe, während diese Dokumente nach der andern Version
von der Polizei konfisziert worden seien. Sie habe ferner anfänglich auch
angegeben, sie wisse das genaue Datum der Festnahme ihres Freundes
und der eigenen Festnahme nicht, während sie anlässlich der Anhörung
diesbezüglich genaue Datumsangaben zu Protokoll gegeben habe. Sie
habe zunächst auch dargelegt, sie habe den Inhalt des Protokolls, das sie
hätte unterschreiben sollen, nicht gekannt, was sich indessen mit der
späteren Version, man habe ihrem Verlobten und ihr gestützt auf das Pro-
tokoll Spionagetätigkeit vorgeworfen und sie überdies zur Übernahme der
Bankschuld einer Buchhalterin gedrängt, nicht vereinbaren lasse. Wider-
sprüchlich seien auch die Angaben des Todeszeitpunktes ihres Verlobten
und dessen Situation ausgefallen. Gemäss der einen Variante sei er als
leitender Beamter des S._______ mit der Untersuchung eines Vorwurfs
des Menschenhandels betraut worden, während er andererseits vor der
Übergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft unter dem Vorwurf, gegen
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Art. 110 oder 111 des mongolischen Strafgesetzbuches verstossen zu
haben, angeklagt worden sei. Um die Affäre zu vertuschen, hätten ihn
seine Vorgesetzten zum Sündenbock gemacht. Es sei indessen nicht
nachvollziehbar, dass ihr Verlobter angesichts seiner beruflichen Position
und Erfahrung eine Inhaftierung über sich habe ergehen lassen und sich
nicht gewehrt habe. Die abgegebenen Beweismittel könnten an diesen
Erwägungen nichts ändern. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte das
BFM aus, die medizinischen Probleme könnten, soweit noch eine Be-
handlung nötig sei, auch in der Mongolei behandelt werden. Der Be-
schwerdeführerin stehe es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen. Zudem verfüge sie in J._______ über Freunde und Bekannte, wel-
che ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnten. Gemäss dem Arztbericht
vom 19. Mai 2009 würden auch Verwandte in der Mongolei leben.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2009
(Datum Poststempel: 15. Oktober 2009) beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asylverfahren wieder auf-
zunehmen und den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, subeven-
tualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung einer angemesse-
nen Nachfrist für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – im Sinne von vor-
sorglichen Massnahmen – um Anweisung der Vollzugsbehörden zur Sis-
tierung der Weitergabe ihrer Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid
über die Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, dass sie in ihrem Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Sie habe über den Arbeitsort, den Ausweis, die Struktur des Arbeitgebers
und die Vorgesetzten ihres Verlobten fundierte Angaben zu Protokoll ge-
geben, woraus zu schliessen sei, dass sie diese durch persönliche Be-
ziehungen zu jemandem, der dort gearbeitet habe, erworben habe. Aus-
serdem habe sie zahlreiche Dokumente über den Menschenhandel in der
Mongolei beigebracht. Für die von ihr dargestellten Vorbringen spreche
auch, dass sie im Spital T._______ behandelt worden sei, zumal sich die-
ses gleich hinter dem Gebäude U._______, wo ihr Verlobter gearbeitet
habe, befinde. Zudem habe sie das Gefängnisgebäude, den Ablauf ihrer
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Inhaftierung und den Tagesablauf im Gefängnis sehr genau und mit vielen
Realkennzeichen beschrieben. Ebenso detaillierte Angaben habe sie zum
Hungerstreik gemacht. Ausserdem habe sie eindrücklich beschrieben,
wie sie vom Tod ihres Verlobten erfahren habe. Die vielen präzisen Anga-
ben seien nur möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin von Dingen
berichte, die sie selber erlebt habe. Der Vorwurf des BFM, an der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen sei zu zweifeln, weil sie den Zeitpunkt, wann sie
vom Tod ihres Verlobten erfahren habe, nicht übereinstimmend erwähnt
habe, mute unter diesen Umständen zynisch an, zumal sie in diesem
Zeitpunkt eine 20tägige Haft und einen Hungerstreik hinter sich gehabt
habe. Im Hinblick auf den erlebten Stress sei es verständlich, dass sie
das Verständnis für Raum und Zeit verloren habe. Zudem habe sie
mehrmals betont, dass sie sich nicht gut an genaue Daten erinnern kön-
ne. Dem Vorwurf, sie habe die Situation ihres Verlobten realitätsfremd
geschildert, könne ebenfalls nicht zugestimmt werden. Im Hinblick darauf,
dass der mongolische Staat sehr korrupt sei, könne es durchaus vor-
kommen, dass ein redlicher Beamter, der bei seinen Ermittlungen auf bri-
sante Informationen gestossen sei, kalt liquidiert werde, vorallem wenn er
sich nicht durch Drohungen einschüchtern lasse. Sie habe auch über die
Arbeit ihres Verlobten – soweit sie von ihm etwas erfahren habe – detail-
lierte Ausführungen zu Protokoll gegeben, wobei sie diese nicht nur aus
den Medien haben könne. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführe-
rin selbst berichteten Einschüchterungs- und Verhörmethoden sowie den
ungehört gebliebenen Ruf nach einem Anwalt wirke die Argumentation
der Vorinstanz, wonach sich ihr Verlobter mit einem Anwalt hätte zur
Wehr setzen können, unbehelflich. Ebenso wenig vermöge der vom BFM
aufgeführte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Inhalt des Proto-
kolls, das sie hätte unterschreiben müssen, zu überzeugen. Die korrekte
Übersetzung des italienischen Textes des Protokolls laute nämlich: „Dort
wurden Tatsachen erwähnt, über die ich nicht Bescheid wusste“, was sich
mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, sie habe über
dessen Inhalt nicht Bescheid gewusst, nicht vereinbaren lasse. Vielmehr
habe sie den Inhalt schon zur Kenntnis nehmen können, indessen über
die darin enthaltenen Dinge nicht Bescheid gewusst. Ihr und ihrem Ver-
lobten sei ja vorgeworfen worden, sie hätten Spionage betrieben und an
China weitergeleitet, was nicht den Tatsachen entspreche, weshalb sie
darüber nicht Bescheid gewusst habe. Der vorgeworfene Widerspruch
erweise sich damit als haltlos und basiere auf einer unkorrekten Überset-
zung des Empfangsstellenprotokolls. Darüber hinaus würden aktuelle Be-
richte aufzeigen, dass Regierungsmitglieder in ernsthafte Formen von
Menschenhandel verwickelt seien und weder Untersuchungen noch Ver-
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folgungen stattgefunden hätten. Ebenso wenig würden Übergriffe in Haft-
anstalten verfolgt, auch wenn eine neue Abteilung der Staatsanwaltschaft
solche Handlungen bekämpfen müsse. Insgesamt habe die Beschwerde-
führerin ihre Vorbringen glaubhaft dargestellt. Sie werde über ihre Kon-
taktperson im Heimatland versuchen, schriftliche Beweise zu beschaffen.
Sie habe die Flüchtlingseigenschaft rechtsgenüglich nachweisen können.
Falls die Beschwerdeinstanz zu einem andern Schluss gelange, müsse
geprüft werden, ob sie mit allen Widersprüchen konfrontiert und ihr das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich
festgestellt worden sei und die Untersuchungsmaxime erfüllt sei. Die Vor-
instanz habe insbesondere nichts unternommen, um die detaillierten An-
gaben der Beschwerdeführerin vor Ort überprüfen zu lassen. Vielmehr sei
der relevante Sachverhalt nur sehr oberflächlich abgeklärt worden. So
seien die anfänglich erwähnten sexuellen Übergriffe später nicht mehr
thematisiert worden. Auch zum Überfall durch die vier Männer sei sie spä-
ter nicht mehr vertieft befragt worden. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz könne überdies der Vollzug der Wegweisung aufgrund der
medizinischen Situation und des fehlenden Beziehungsnetzes nicht als
zumutbar erachtet werden. Zudem müsse sie aufgrund ihrer Flucht aus
dem Spital mit einer Suche nach ihrer Person und einer Festnahme rech-
nen.
Der Beschwerde lagen Kopien mehrerer Berichte aus dem Internet, einer
Fürsorgebestätigung und mehrerer Terminzettel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde
Gelegenheit gewährt, innert der ihr angesetzten Frist einen Arztbericht
und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage
entschieden.
E.
Am 21. Oktober 2009 und am 30. Oktober 2009 gingen beim Bundesver-
waltungsgericht strafrechtliche Akten über die Beschwerdeführerin ein.
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Seite 7
F.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin Ko-
pien eines Arztberichtes der N._______ vom 27. Oktober 2009 und eines
Kurzaustrittsberichtes der O._______ vom 28. Oktober 2009 zu den Ak-
ten. Ein ausführlicher Endaustrittsbericht werde nachgereicht. Die Be-
schwerdeführerin werde für eine ambulante psychiatrische Behandlung
angemeldet. Darüber hinaus gab sie eine Geburtsurkunde und eine Bes-
tätigung des Polizeiamtes K._______/J._______ vom 23. Februar 2008
ab.
G.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein
klinisches Attest vom 5. April 2008 und die Kopie eines definitiven
Kurzaustrittsberichts der O._______ vom 13. November 2009 ein.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Angaben im auf Be-
schwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht nicht mit den Aussagen
der Beschwerdeführerin in Einklang gebracht werden könnten, weshalb
das Dokument nicht als Beleg für die vorgebrachten Übergriffe gelten
könne. Hinsichtlich des polizeilichen Bestätigungsschreibens sei die Al-
tersangabe offensichtlich korrigiert worden. Zudem würden genauere An-
gaben zum darin erwähnten Mann der Beschwerdeführerin fehlen, was
erstaune. Die Echtheit dieses Dokumentes sei somit zu bezweifeln. Fer-
ner beziehe es sich auf ein vergangenes Ereignis, das den Sicherheits-
behörden angezeigt worden sei. Es könne nicht als Beleg für befürchtete
zukünftige Massnahmen dienen. Mit dem eingereichten Geburtsschein
könne die Identität der Beschwerdeführerin mangels Foto und mangels
vorhandener Sicherheitsmerkmale nicht bewiesen werden.
I.
Am 23. Juni 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons G._______ dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegen die Beschwerdeführerin
eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei.
J.
In ihrer Replik vom 11. August 2010 wurde geltend gemacht, dass sich
die Beschwerdeführerin in der Klinik, in welcher sie sich nach ihrer Inhaf-
tierung habe behandeln lassen, schon einige Monate zuvor, nämlich nach
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Seite 8
dem Überfall auf sie und ihren Freund, aufgehalten habe. Damals habe
sie die Fehlgeburt erlitten. Die damalige Diagnose sei sicherlich in der
Krankengeschichte festgehalten worden und nun als Hospitalisie-
rungsgrund angegeben worden. Das Beweismittel belege somit die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin. Sie habe zuvor eine Fehlgeburt erlitten
und sei im April 2008 erneut hospitalisiert worden. Ein Spital Q._______
würde kaum in einem ärztlichen Bericht festhalten, dass die Beschwerde-
führerin eingeliefert worden sei, weil sie während der Haft in einen Hun-
gerstreik getreten sei. Im Übrigen gestalte sich die Beschaffung von Be-
weismitteln aus der Mongolei als recht schwierig, da die Beschwerdefüh-
rerin dort keine Verwandten habe, die ihr dabei behilflich sein könnten.
Weitere Beweismittel könne sie im Moment nicht beschaffen. Die Be-
schwerdeführerin sei überdies im siebten Monat schwanger.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2010 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht das Schweizerische Generalkonsulat in J._______ um
weitere Abklärungen.
L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie anfangs November 2010 ein Kind geboren habe. Der Vater des Kin-
des sei Schweizerbürger, pflege einen engen Kontakt zum Kind und lebe
mit ihr zusammen. Sie hätten indessen noch getrennte Haushalte.
M.
Am 28. Januar 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Abklä-
rungsresultat des Schweizerischen Konsulats in der Mongolei vom 3. Ja-
nuar 2011 ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsresultat gewährt und ihr die
Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
O.
Mit Eingabe vom 2. März 2011 verzichtete sie auf eine Stellungnahme
zum Abklärungsresultat des Schweizerischen Konsulats in der Mongolei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen Geburtsschein ih-
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Seite 9
res Kindes und einen aktuellen Arztbericht nachzureichen sowie mitzutei-
len, in welchem Verhältnis sie zum Vater des Kindes stehe.
Q.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 gab die Beschwerdeführerin den Ab-
schlussbericht der O._______ vom 30. Juni 2010 zu den Akten. Sie
machte geltend, keinen Geburtsschein nachreichen zu können, weil das
Kind noch nicht registriert worden sei. Ihr Freund werde bald zu ihr und
dem Kind in die von ihm finanzierte Wohnung ziehen, was er noch schrift-
lich bestätigen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6500/2009
Seite 10
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit den mongolischen
Behörden deshalb Schwierigkeiten bekommen, weil ihr Freund, der im
V._______ tätig gewesen sei und sich zuletzt mit einem Fall von Men-
schenhandel habe auseinandersetzen müssen, festgenommen und im
Gefängnis getötet worden sei, und man ihr infolgedessen selber Spiona-
getätigkeit vorgeworfen habe. Sie habe in der Folge Übergriffe erlebt, ihr
ungeborenes Kind verloren und sei festgenommen, verhört sowie in der
Haft vergewaltigt worden. Sie befürchte deshalb, dass ihr das gleiche
Schicksal wie ihrem im Gefängnis getöteten Lebenspartner drohe. Diese
Angaben sind indessen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, in-
folge zahlreicher Ungereimtheiten nicht als glaubhaft zu erachten.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Lebenspartner
seien seit Anfang Februar 2008 per Telefon bedroht und am 15. oder
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Seite 11
16. Februar 2008 auf offener Strasse von vier Personen, welche aus ei-
nem herannahenden Auto gestiegen seien, geschlagen worden. Die
Schläger hätten erst von ihnen gelassen, als sie die Sirenen eines Poli-
zeifahrzeuges gehört hätten. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie viel Blut
und in der Folge ihr ungeborenes Kind verloren. Im Spital T._______ ha-
be sie sich behandeln lassen. (Akte A1/9 S. 5 und A14/18 S. 8). Zur Un-
termauerung dieser Vorbringen reichte sie eine Bestätigung des Polizei-
amtes K._______ von J._______ vom 23. Februar 2008 und ein klini-
sches Attest vom 5. April 2008 zu den Akten. Zunächst fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Attest des Spitals zwi-
schen dem 5. und 25. April 2008 infolge einer Verletzung von Weichteilen,
einer Gehirnerschütterung und einer Frühgeburt in Spitalpflege gewesen
sein soll, was sich indessen mit ihren Aussagen, sie habe das Kind als
Folge der Schläge Mitte Februar 2008 verloren (vgl. Akte A1/9 S. 5 und
A14/18 S. 8), nicht vereinbaren lässt. Ihr Einwand in der Eingabe vom 11.
August 2010, nämlich die Bestätigung beziehe sich auf den Zeitpunkt ih-
rer Hospitalisierung nach der Inhaftierung, enthalte indessen die vor der
Inhaftierung anlässlich des Überfalls erlittene Diagnose, wirkt konstruiert
und kann nicht gehört werden. Insbesondere gibt es keinen nachvollzieh-
baren Grund, warum eine frühere Diagnose anlässlich eines späteren
Spitalaufenthaltes bestätigt werden sollte. Ebenso wenig überzeugt der
Einwand, das Spital Q._______ würde wohl kaum festhalten, dass je-
mand infolge eines Hungerstreiks während der Haft hospitalisiert worden
sei. Vielmehr ist dieser Erklärungsversuch als Schutzbehauptung zu qua-
lifizieren. Des Weiteren sticht ins Auge, dass die auf dem Attest aufge-
führte Altersangabe nachträglich korrigiert wurde. Zudem will die Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im März 1985 geboren sein,
weshalb sie im Zeitpunkt der Ausstellung des Beweismittels – nämlich am
5. April 2008 – nicht 24 Jahre alt sein konnte. Aufgrund dieser Ungereimt-
heiten ruft das eingereichte klinische Attest erhebliche Zweifel an der
Echtheit hervor. Diese wurden im Rahmen der vor Ort durchgeführten
Abklärungen durch eine Ärztin des Spitals bestätigt (vgl. Botschaftsant-
wort vom 3. Januar 2011). Das Beweismittel ist somit in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen, und der Beschwerdeführerin kann nicht
geglaubt werden, sie habe infolge der Tätigkeit ihres damaligen Lebens-
partners die geltend gemachten Übergriffe im Februar 2008 tatsächlich
erlebt.
4.1.2. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben wird durch die im Beschwer-
deverfahren eingereichte Bestätigung der Polizei vom 23. Februar 2008,
wonach sie am 15. Februar 2008 als 24-Jährige beim P._______ zusam-
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Seite 12
men mit ihrem Mann ausgeraubt, schwer verletzt und von der Kriminalpo-
lizei einvernommen worden sei, bestätigt. Auch in diesem Beweismittel
wird eine Altersangabe aufgeführt, welche mit den Aussagen der Be-
schwerdeführerin nicht übereinstimmt und zudem im Dokument offen-
sichtlich korrigiert worden ist, wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben.
Ausserdem ist die Rede von "ihrem Mann", obwohl die Beschwerdeführe-
rin gemäss eigenen Aussagen nicht verheiratet gewesen sein will. Zudem
wird nur sie namentlich erwähnt, obwohl sie die Übergriffe zusammen mit
ihrem Lebenspartner erlebt haben will, was – wie das BFM zutreffend in
seiner Vernehmlassung feststellte – erstaunt. Es wäre unter den geltend
gemachten Umständen zu erwarten, dass auch die Personalien des Le-
benspartners aufgeführt sein müssten. Insgesamt erscheinen somit auch
an diesem Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Doku-
ments angebracht. Wie die Abklärungen vor Ort denn auch gezeigt ha-
ben, ist das Dokument als Fälschung zu betrachten, weshalb es gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ebenfalls einzuziehen ist.
4.1.3. Somit kann der Beschwerdeführerin weder geglaubt werden, dass
sie und ihr Lebenspartner aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Lebens-
partners von unbekannten Leuten zusammengeschlagen wurden und sie
infolgedessen ihr ungeborenes Kind verloren hat noch ist es als glaubhaft
zu erachten, dass sie im Februar 2008 beziehungsweise zwischen dem
5. und 25. April 2008 im Spital Q._______ hospitalisiert war. Da ihre ge-
samten Vorbringen mit diesen Ereignissen und den als gefälscht zu er-
achtenden Beweismitteln zusammenhängen, bestehen grundsätzliche
Zweifel an ihren gesamten Vorbringen. Insbesondere sind die Vorbringen,
die Beschwerdeführerin sei infolge der beruflichen Tätigkeit ihres Le-
benspartners festgenommen, inhaftiert, verhört und im Gefängnis verge-
waltigt worden, sei wegen eines Hungerstreiks in das bereits erwähnte
Spital eingeliefert worden und habe von dort fliehen können, zu bezwei-
feln. Zahlreiche weitere Ungereimtheiten bestätigen die erhobenen Zwei-
fel:
4.1.4. So konnte die Inhaftierung der Beschwerdeführerin und ihres Le-
benspartners im Gefängnis M._______ – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – im Rahmen der Abklärungen vor Ort nicht bestätigt
werden. Unter diesen Umständen können auch die geltend gemachten
Vergewaltigungen im Gefängnis nicht geglaubt werden. Bestätigt wird die
Unglaubhaftigkeit dadurch, dass die für die schweizerische Vertretung
beauftragte Person, welche aufgrund des von ihr ausgeübten Anwaltsbe-
rufs über die Örtlichkeiten und Vorgehensweisen bei Verhören in
D-6500/2009
Seite 13
M._______ im Bild ist, ausführt, bei Befragungen seien mindestens vier
bis fünf Beamten anwesend, was sich mit den Aussagen der Beschwer-
deführerin – sie sei von einem Beamten befragt, bedroht und im Verhör-
raum vergewaltigt worden – nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso wenig
ist eine Person mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Per-
sonalien ihres damaligen Lebenspartners in dieser Haftanstalt gestorben,
wie der Botschaftsantwort entnommen werden kann. Der im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangenen Replik sind keine
Einwände gegen die Richtigkeit der Abklärungen vor Ort zu entnehmen.
Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den im Abklä-
rungsresultat enthaltenen Aussagen nichts Substanzielles zu entgegnen
habe. Damit steht fest, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Le-
benspartner unter den von ihr angegebenen Personalien in M._______
inhaftiert waren, und insbesondere ihr Lebenspartner dort nicht umge-
bracht wurde. Damit entbehren die Vorbringen der Beschwerdeführerin
indessen einer überzeugenden Grundlage.
4.1.5. Bezeichnenderweise bestätigte das W._______ der Mongolei an-
lässlich der Abklärungen vor Ort, dass der von der Beschwerdeführerin
angegebene Lebenspartner dort nicht gearbeitet hat. Auch zu diesem Ab-
klärungsresultat hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Replik-
rechts keine Einwände. Da die Arbeit des Lebenspartners der Beschwer-
deführerin als Grund für die gesamten geltend gemachten Probleme an-
gegeben wurde, fehlt in Berücksichtigung des Resultats der Abklärungen
vor Ort den gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin jede Grundla-
ge.
4.2. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu
bestätigen, während die Einwände in der Beschwerdeschrift und in den
nachfolgenden Eingaben insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, auch
wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Inhaftierung sowie der Angaben über
das Arbeitsumfeld ihres Lebenspartners recht ausführlich ausfielen. Unter
den gegebenen Umständen ist jedoch davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin das Gefängnis M._______ allenfalls unter anderen als
den geltend gemachten Umständen oder durch Berichte von andern Per-
sonen kennengelernt und ihr Wissen über das W._______ der Mongolei
aus andern als den dargelegten Gründen beziehungsweise unter andern
als den vorgebrachten Umständen erworben hat. Ebenso wenig vermag
an der vom BFM vorgenommenen und vom Bundesverwaltungsgericht zu
bestätigenden Einschätzung die Tatsache etwas zu ändern, dass der von
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der Vorinstanz dargelegte Widerspruch bezüglich der Unterzeichnung ei-
nes Protokolls durch die Beschwerdeführerin nicht haltbar ist, weil er –
wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde – wohl auf einen Überset-
zungsfehler zurückzuführen ist, zumal die Aussage auch als wider-
spruchsfreie Darstellung des Sachverhalts die Vorbringen insgesamt nicht
in einem glaubhaften Licht erscheinen lässt. Auch der Einwand, die Be-
schwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen, habe sich verschie-
denen Operationen in der Schweiz unterziehen müssen und Schlimmes
erlebt, weshalb die widersprüchlichen Aussagen zu erklären seien, ver-
mag angesichts der aufgeführten Ungereimtheiten und des Abklärungsre-
sultats durch die schweizerische Vertretung vor Ort nicht zu überzeugen,
da die Vorbringen selbst in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe
sie widerspruchsfrei vorgetragen, aus den dargelegten Gründen nicht als
glaubhaft zu erachten sind. Auch die eingereichten Medienerzeugnisse
vermögen an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern, weil
sie insbesondere keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise zu ihrem Lebenspartner aufweisen und sich zudem auf-
grund der Abklärungen vor Ort gezeigt hat, dass dieser gar nicht im von
ihr behaupteten Zusammenhang beruflich tätig war.
4.3. Aufgrund der unglaubhaften Angaben ist die in der Schweiz im Arzt-
bericht vom 13. November 2009 festgestellte Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin nicht auf die geltend gemachten Fluchtgründe zurück-
zuführen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem
Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt. Die im Beschwerdeverfahren eingeleiteten
Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass sie im Asylverfahren
tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben hat. In Kenntnis
dieser Sachlage hätte die Beschwerde im Asylpunkt als aussichtslos
qualifiziert werden müssen. Unter diesen Umständen ist die Furcht der
Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr in die Mongolei als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011
den kantonalen Behörden einen mongolischen Reisepass zu den
Akten, der weder mit dem von ihr angegebenen Namen noch mit dem
von ihr behaupteten Geburtsdatum übereinstimmt. Damit wird die
Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben erneut bestätigt. Die Rügen der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
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Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und ihr das rechtliche Gehör
verweigert, sind als haltlos abzuweisen.
4.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländer-
recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.4. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.5. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.6. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Dies ist der Beschwerdeführerin infolge ihrer unglaubhaften
Angaben nicht gelungen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK
fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes zu ver-
neinen, da sie mit ihrem Freund beziehungsweise Vater, der gemäss Ein-
gabe vom 12. Januar 2011 als Schweizerbürger in der Schweiz lebt, nicht
in einem tatsächlich gelebten Familienverhältnis leben, wie der Eingabe
vom 30. März 2011 zu entnehmen ist. Damit sind die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zu verneinen (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), weshalb sich die
Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen können. Zu-
dem steht es den Beschwerdeführenden frei, den Kontakt zum Vater des
Kindes im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts ausserhalb der
Schweiz zu pflegen. An dieser Einschätzung vermag der in der Eingabe
vom 30. März 2011 dargelegte Wille des Freundes, zur Beschwerdeführe-
rin und ihrem Kind zu ziehen, nichts zu ändern, zumal es sich dabei nur
um eine Behauptung der Beschwerdeführerin handelt, die jeglicher Be-
weismittel entbehrt. Sollte die Beschwerdeführerin in der Tat mit dem Va-
ter des Kindes ein eheliches oder eheähnliches Zusammenleben beab-
sichtigen, wird sie auf den ausländerrechtlichen Weg verwiesen.
Des Weiteren spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen das
im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) festgehaltene Kindeswohl, zumal – wie den vorausgehenden
Erwägungen entnommen werden kann – die geltend gemachten Ausrei-
segründe nicht als glaubhaft zu erachten sind.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat/Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.8. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.8.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes in die Mongolei als zumutbar zu er-
achten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. In der Mongolei
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt.
6.8.2. In den Akten finden sich auch keine überzeugenden konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei ihrer
Rückkehr beziehungsweise Ersteinreise in die Mongolei aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin
leidet gestützt auf die eingereichten Arztberichte zwar an einer PTBS; in-
dessen brach sie die ihr in der Schweiz angebotene medikamentöse Be-
handlung und Gesprächstherapie aus eigenem Antrieb ab. Zudem ist
dem zuletzt mit Eingabe vom 30. März 2011 eingereichten Austrittsbericht
vom 30. Juni 2010 zu entnehmen, dass gemäss den behandelnden Ärz-
ten die festgestellte PTBS auf Ursachen zurückzuführen sei, welche – wie
die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – nicht geglaubt werden
können. Da sie offensichtlich seit dem 30. Juni 2010 beziehungsweise
schon vorher keine Therapie mehr benötigt, ist davon auszugehen, dass
sie auch weiterhin keiner medizinischen Behandlung mehr bedarf. Die
Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus an, sie habe in ihrem Heimatland
niemanden mehr, weil ihre Eltern im Jahr 2003 verstorben seien und sie
keine Geschwister habe. Dies kann ihr indessen infolge der sonst durch-
wegs unglaubhaften Aussagen ebenfalls nicht geglaubt werden. Zudem
haben die Abklärungen vor Ort und ihre eigenen Aussagen (vgl. Akte
A14/18 S. 10 und 14) gezeigt, dass sie zumindest über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, das ihr bei der Wiedereingliederung in ihrem Hei-
matland behilflich sein kann. Da sie überdies vor ihrer Ausreise als Kas-
siererin berufstätig war, kann es ihr zugemutet werden, nach ihrer Rück-
kehr in die Heimat wieder eine Arbeit zu suchen und somit eine neue
Existenzgrundlage für sich und ihr Kind aufzubauen. Zudem soll – ge-
stützt auf die Eingabe vom 30. März 2011 – der Vater des Kindes in der
Schweiz leben und die Wohnung bezahlen, in welcher sie und ihr Kind
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zur Zeit leben. Es dürfte ihm unter diesen Umständen auch möglich und
zumutbar sein, sein Kind und dessen Mutter in der Mongolei finanziell zu
unterstützen. Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin frei, sich
um Rückkehrhilfe zu bemühen, um die erste Zeit nach ihrer Ankunft in der
Mongolei zu überbrücken. Insgesamt bestehen daher keine Anzeichen
dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Mongolei in eine
existenzielle Notlage geraten würden.
6.8.3. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestäti-
gen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal die Beschwerde – wä-
ren die Fakten von Anfang und nicht erst nach den getätigten Abklärun-
gen vor Ort bekannt gewesen – als aussichtslos zu bezeichnen gewesen
wäre. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin nicht nur die
Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); vielmehr sind ihr auch die Kosten der Abklärun-
gen vor Ort in der Höhe von Fr. 737.60 in Rechnung zu stellen, weil sie
diese mit ihrem Lügengebäude verursacht hat. Somit sind die Verfah-
renskosten insgesamt auf Fr. 1'337.60 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- und die Kosten der Abklärungen vor
Ort in der Höhe von Fr. 737.60 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Betrag von Fr. 1'337.60 ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.
4.
Die als gefälscht erkannten Beweismittel (Bestätigung der Polizei vom
23. Februar 2008, klinisches Attest vom 5. April 2008) werden eingezo-
gen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: