B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6500/2012/mel
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Dezember 2012 am Flughafen
B._______ um Asyl nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 8. Dezember 2012
und der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom
10. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe mit seinen Angehörigen in C._______ gelebt und als (…) gear-
beitet. Vor etwa einem Jahr habe er begonnen, sich für das Christentum
zu interessieren. Den Islam, der den Leuten aufgezwungen werde, erach-
te er als intolerant. Kontakte mit Christen habe er im Iran keine aufge-
nommen, aber er habe im Internet über das Christentum recherchiert und
zwei Bücher dazu gelesen. Um seine Kenntnisse zu vertiefen und offiziell
konvertieren zu können, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu
verlassen. Die Verachtung der Menschenrechte im Iran sei ein weiterer
Grund für seinen Entschluss zur Ausreise gewesen. Am (…) sei er mit
seinem iranischen Reisepass, der ihm vom Schlepper abgenommen wor-
den sei, weshalb er nur eine Kopie vorweisen könne, von D._______
nach E._______ geflogen. Von dort aus sei er nach F._______ geflogen,
wo er drei Mal die evangelische Gemeinde G._______ aufgesucht habe,
um einen Gottesdienst zu besuchen und sich bei dem für die Kirche zu-
ständigen Missionar über die Möglichkeit einer Konvertierung zu informie-
ren. Da er Angst gehabt habe, H._______ könnte ihn in den Iran zurück-
schaffen, habe er sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11 und A12).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Dezember 2012 stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
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des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachte allgemeine Missachtung der Menschenrechte im Iran sei nicht
asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich keine auf seine
Person gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Die üb-
rigen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der vom Beschwerdeführer geäus-
serte Wunsch zur Konvertierung zum Christentum vermöge nicht zu
überzeugen. Fundierte Angaben zu seiner Motivation für einen Religi-
onswechsel bleibe er schuldig. Er habe denn auch eingeräumt, im Iran
noch keinerlei Schritte für eine Konvertierung in die Wege geleitet zu ha-
ben. Auch könne er trotz des angeblich grossen Interesses nur wenige In-
formationen zum Christentum liefern. So könne er weder die drei wich-
tigsten Wesen des Christentums aufzählen, noch kenne er das Hauptge-
bet, die Teile der Bibel oder die bedeutsamsten Ereignisse nach Ostern.
Es erstaune auch, dass er sich während seines Aufenthalts in H._______
nicht tiefgreifender über die Religion beziehungsweise eine mögliche
Konvertierung erkundigt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Konvertierungswunsch würden vielmehr den Ein-
druck eines fiktiven Konstrukts vermitteln, mit dem Ziel, sich in Europa ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die
Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumut-
bar und möglich. Der Beschwerdeführer stamme aus der Mittelschicht
und verfüge in seinem Heimatland über ein Familiennetz sowie langjähri-
ge Berufserfahrung. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass
er bei einer Rückkehr keinen Reintegrationsproblemen ausgesetzt werde.
E.
Mit handschriftlich in Farsi ergänzter, vorgedruckter Formularbeschwerde
vom 15. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. Im Weiteren ersuchte
der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstellung der aufschieben-
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den Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung
an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unter-
lassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls be-
reits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen. In formeller Hinsicht ersuch-
te er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 18. Dezember 2012 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine
amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung. Die
Übersetzung ging noch gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, im Iran würden die
Menschenrechte verletzt. Es gebe weder politische Freiheit noch Mei-
nungsäusserungs- oder Religionsfreiheit. Vielmehr herrsche religiöser
Fanatismus, mit dem Ziel, die ganze Welt zu islamisieren. Sein erster Be-
such eines Gottesdienstes in der Kirche G._______ in H._______ habe
bei ihm eine grosse innere Zufriedenheit ausgelöst und er habe das
Christentum zu seiner Religion gewählt. Sollte die iranische Regierung
davon erfahren, würde er hingerichtet. Zudem bestehe die Gefahr, dass
er aufgrund des fehlenden Passes bei einer Rückkehr befragt würde und
er dannzumal die Asylgesuchseinreichung im Ausland zwangsläufig offen-
legen müsste. Dies würde ebenfalls zu Verfolgungsmassnahmen führen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomi-
schen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der fremdspra-
chigen Beschwerdebegründung verzichtet und eine amtliche Übersetzung
veranlasst, zumal die Rechtsmittelanträge auf der Formularbeschwerde in
deutscher Sprache verfasst und somit von vornherein verständlich waren.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG).
2.
Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Be-
schwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an
das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation
nicht einzutreten ist.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
6.
Das BFM hat die geltend machten Ausreisegründe des Beschwerdefüh-
rers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Ihr sind keine stichhaltigen Entgeg-
nungen zu entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingsei-
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Seite 7
genschaft und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs) zu bewirken vermöchten.
6.1 Das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwer-
deführer mit dem Verweis auf die allgemein schlechte Menschenrechtsla-
ge im Iran keine auf seine Person gerichtete, asylrechtlich relevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermag.
6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absicht
der Konversion zum Christentum sind die vom BFM geäusserten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen berechtigt. Mit der
blossen Wiederholung der bisherigen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe vermag der Beschwerdeführer die genannten Zweifel nicht auszu-
räumen. Sein Aussageverhalten muss als oberflächlich und substanzlos
bezeichnet werden. Seinen Schilderungen fehlt es an der erforderlichen
Begründungsdichte und Realitätsnähe, und es entsteht nicht der Eindruck
von tatsächlich Erlebtem. Auch auf Rückfragen – der Befrager musste
immer wieder nachhaken – war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
Substanzielles zu seiner Motivation für einen Religionswechsel vorzu-
bringen. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in seiner – nach
wie vor geltenden – Einschätzung aus dem Jahr 2009 in BVGE 2009/28
fest, dass der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum al-
lein grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran
führe, sofern der Konvertit den absoluten Machtanspruch der Muslime
respektiere und nicht missionierend tätig werde. Eine Verfolgung durch
den iranischen Staat komme erst dann zum Tragen, wenn der Glaubens-
wechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt werde und
zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff
auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4. S. 360 f.).
Beim Beschwerdeführer, der im Iran niemanden über den geplanten
Glaubenswechsel informiert habe (vgl. A11 S. 4), bisher lediglich drei Mal
in F._______ eine evangelische Gemeinde besucht habe und noch nicht
getauft worden sei (vgl. A12 S. 3), kann von einer aktiven, fast missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung, die ihn in besonderem
Mass exponieren würde, nicht die Rede sein. Selbst bei angenommener
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen damit keine konkreten An-
haltspunkte, dass er aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG
zu rechnen hätte.
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Seite 8
6.3 Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe geäusserte Furcht vor Verfolgung aufgrund der
Asylgesuchseinreichung im Ausland auf die geltende Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise
oder des Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung im Iran befürchtet werden muss (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4
S. 367).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Er
erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement kei-
ne Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine
ersichtlich.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Iran, die nicht von gene-
reller Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen geprägt ist, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der
Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – gesund und verfügt mit
(Aufzählung Verwandte) im Heimatland über ein breites verwandtschaftli-
ches und soziales Beziehungsnetz sowie langjährige Berufserfahrung als
(…) (vgl. A11 S. 4-8). Es ist damit nicht davon auszugehen, er würde bei
einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich daher als zumutbar.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der al-
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lenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos ge-
worden.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: