B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6500/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
zugewiesen worden. Am 21. März 2016 wurde er zu seinen Personalien
und dem Reiseweg befragt. Ein beratendes Vorgespräch fand am 11. April
2016 statt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erklärte das SEM das Dublin-
Verfahren als beendet und teilte mit, dass das Asylgesuch des Beschwer-
deführers in der Schweiz geprüft werde. Am 14. September 2016 wurde
der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Zwischenver-
fügung vom 29. September 2016 entschied das SEM, dass das Asylge-
such im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase behandelt werde.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und
stamme aus B._______. Er sei Vater einer im Jahr (…) geborenen Tochter.
Von deren Mutter sei er seit zirka (…) geschieden. Er habe nach der Se-
kundarschule eine dreijährige (…)ausbildung absolviert und verfüge über
ein entsprechendes Diplom. Da er in Marokko aber keine Arbeit gefunden
habe, habe er das Land im Jahr 2002 verlassen und sei über Frankreich
nach Italien gereist. Dort habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Auf-
grund der Wirtschaftskrise sei diese im Jahr 2007 nicht mehr verlängert
worden. Er sei daraufhin obdachlos geworden und deshalb kurzzeitig nach
Marokko zurückkehrt, jedoch anfangs 2008 wieder nach Italien gereist. Im
Jahr 2010 sei er von einem Marokkaner namens C._______ (den Nachna-
men kenne er nicht), der ihm Geld geliehen habe, das er nicht habe zu-
rückzahlen können, drei Tage lang in einer Baracke in D._______, in der
sie zusammengewohnt hätten, festgehalten und krankenhausreif geschla-
gen worden. Nach der Freilassung habe er die italienischen Behörden über
den Vorfall informiert. C._______ sei zu einer mehrjährigen Haftstrafe ver-
urteilt und aus Italien ausgewiesen worden. Er habe aber gehört, dass die
in Italien wohnhafte Sippe von C._______, die in (…) verwickelt sei, nach
ihm suche, und etwa im Jahr 2011 sei er einem Familienmitglied begegnet
und von diesem geschlagen worden. Er habe sich deshalb in verschiede-
nen italienischen Städten versteckt. Weiter habe er gehört, dass vor etwa
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einem Jahr auch eine Person bei seiner Familie in Marokko nach ihm ge-
fragt habe. Ende Februar 2016 sei er über Österreich nach Deutschland
gereist, aber von den Behörden beider Länder weggewiesen worden, wes-
halb er nun in die Schweiz gekommen sei. Im Jahr 2015 habe er sich in
Italien wegen (…) in spitalärztliche Behandlung begeben. Auch habe er
Betäubungsmittel konsumiert. Mittlerweile gehe es ihm gesundheitlich aber
gut. Ausweispapiere könne er nicht vorweisen, da er sowohl den Reise-
pass als auch die Identitätskarte in Italien verloren habe.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9, A16 und A30).
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien
nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerde-
führer mache geltend, in Marokko von Privatpersonen gesucht zu werden.
Er habe aber bisher noch gar keinen Versuch unternommen, bei den hei-
matlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Folglich könne diesen auch
nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu
sein. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm die heimatlichen Be-
hörden den erforderlichen Schutz bei Bedarf nicht gewähren würden. Da
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen nicht asylrele-
vant. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei
aber doch darauf hinzuweisen, dass gewisse Zweifel an der Schilderung
des Beschwerdeführers bestehen würden, zumal seine Vorbringen vor-
nehmlich auf vagen Vermutungen basieren würden. Das Asylgesuch sei
daher abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungs-
vollzug nach Marokko sei zulässig, zumutbar und möglich. In den akten-
kundigen Arztberichten würden (…), (…) sowie (…) aufgeführt. Anlässlich
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der Anhörung vom 14. September 2016 habe der Beschwerdeführer aber
angegeben, dass es ihm inzwischen gesundheitlich gut gehe. Folglich
könne bei einer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausge-
gangen werden. Im Übrigen sei die Behandlung von psychischen Erkran-
kungen und Suchtkrankheiten in Marokko möglich.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 20. Oktober 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin sinngemäss um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersucht wurde.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er werde in Italien
von einer Person an Leib und Leben bedroht. In Marokko habe er keine
Aussicht auf eine Arbeit und keinen Ort zum Leben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die (sinngemässen) Beschwerdeanträge sowie die Beschwerdebe-
gründung sind aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu erkennen,
weshalb über die Beschwerde trotz noch laufender Beschwerdefrist ent-
schieden werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
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4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend,
wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und
diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür-
ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE
2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um ein Dublin-
Verfahren handelt und somit nicht eine Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien zu prüfen ist. Auf die Beschwerdevorbringen bezüglich ei-
ner Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien ist daher nicht weiter ein-
zugehen. Vorliegend ist vielmehr zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatland Marokko eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
5.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Gefährdung in Marokko als den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2016 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Än-
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derung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls (sowie des Vollzugs der Wegweisung nach Marokko)
herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Marokko von privaten
Drittpersonen gesucht, nachdem ihn ein Marokkaner in Italien wegen Geld-
schulden verprügelt habe und dieser deswegen von den italienischen Be-
hörden strafrechtlich belangt worden sei. Ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hin-
weisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM
zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruk-
tur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von
der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne
der in E. 4.3 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist. Mit dem pau-
schalen Einwand, die marokkanische Polizei würde nur gegen Geld aktiv
werden (vgl. A30 S. 8 F65), vermag der Beschwerdeführer weder darzule-
gen, ihm wäre der Zugang zu den zuständigen staatlichen Organen ver-
sperrt, noch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden
generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hin-
weise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden
dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern,
zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten
Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher
keine asylrechtliche Relevanz zu.
Mit den vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls
nicht zu erfüllen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
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länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Marokko eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zu-
mal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
7.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Ma-
rokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt im
Heimatstaat seinen eigenen Angaben zufolge über ein familiäres und ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A9 S. 4, A30 S. 3 f. F18 ff.) und es
darf davon ausgegangen werden, dass er zumindest anfänglich auf diese
sozialen Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann. Zudem kann er nebst ei-
ner guten Schulbildung (Sekundarschule [vgl. A30 S. 4 F29 f.]) und Fremd-
sprachenkenntnissen (Französisch, Italienisch [vgl. A9 S. 3]) eine abge-
schlossene Berufsausbildung als (…) (vgl. A30 S. 4 F28 f.) vorweisen. Da-
mit darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er sich im Hei-
matland wieder wird integrieren können und auch in der Lage sein wird,
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ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allfällige anfängli-
che wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem
Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel
an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen ver-
mögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Die aktenkundigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl.
A20 und A22 [ärztliche Berichte vom 26. April 2016 und 18. Mai 2016: {…}])
lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die im Heimatland
schlicht nicht behandelbar wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2
E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz medikamentös be-
handelt (vgl. A20 und A22) und er gab am 14. September 2016 zu Proto-
koll, dass es ihm inzwischen gesundheitlich gut gehe (vgl. A30 S. 2 F2).
Sofern notwendig, ist eine weitere Behandlung auch in Marokko möglich
(vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung [S. 4]), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Zudem be-
steht bei Bedarf auch die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe, bei-
spielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
D-6500/2016
Seite 11
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: