Abtei lung IV
D-650/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...),
Russland,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche (Dublin);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-650/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im Herbst 2007 verliessen und sich seither in Polen auf-
hielten, bevor sie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz gelangten, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum G._______ vom 29. Oktober beziehungsweise
2. November 2009 im Wesentlichen geltend machten, sie stammten
aus Tschetschenien und hätten vor ihrer Ausreise in H._______
gelebt,
dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 1996 immer wieder zu-
sammengeschlagen und von russischen Spezialeinheiten für kurze
Zeit mitgenommen worden sei, wobei er den Grund dafür nicht nennen
könne,
dass letztmals im Jahr 2007 in ihrem Haus eine Razzia stattgefunden
habe, bei der der Beschwerdeführer 1 wieder zusammengeschlagen
worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass sie auf dem Weg nach I._______ oder J._______ beim Transit
durch Polen angehalten worden seien, weshalb sie gezwungen ge-
wesen seien, dort – im Herbst 2007 – um Asyl nachzusuchen,
dass sie in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung für (...) Jahre erhalten
hätten,
dass die finanzielle Unterstützung seitens der polnischen Behörden in
Kürze eingestellt worden wäre, und sie danach selbst für ihren Unter-
halt und die medizinische Versorgung – die Beschwerdeführerin 2
leide an (Krankheit) – hätten aufkommen müssen, wozu sie nicht in
der Lage gewesen wären,
dass die Kinder zudem in Polen keine Berufsausbildung hätten ab-
solvieren können,
dass die polnischen Behörden überdies die russische Botschaft
kontaktiert hätten, als der Beschwerdeführer seinen (Dokument) habe
umtauschen wollen, weshalb sie sich vor russischen Agenten
fürchteten,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A4 und A5),
dass das BFM am 23. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die
polnischen Behörden stellte, welches am 26. November 2009 positiv
beantwortet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 24. November
2009, 21. und 24 Dezember 2009 sowie 7. Januar 2010 Beweismittel –
ein Schreiben einer Drittperson vom 30. November 2009, welches be-
stätige, dass der Beschwerdeführer 1 in Polen durch russische
Agenten gesucht werde, und einen Kurzbericht der Hausärztin vom
23. Dezember 2009, wonach die Familie unter starkem psychischem
Stress leide, weshalb es gut wäre, wenn die Ausreise um ein bis zwei
Monate hinausgeschoben werden könnte – zu den Akten reichten und
um erneute Anhörungen ersuchten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – er-
öffnet am 1. Februar 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
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dass die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden am 26. November 2009 zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO – bis am 26. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass von einer erneuten Befragung der Beschwerdeführenden ab-
gesehen werden könne, da sie anlässlich ihrer Befragungen vom
29. Oktober beziehungsweise 2. November 2009 Gelegenheit gehabt
hätten, sich zur Verfolgungssituation und der Wegweisung nach Polen
zu äussern,
dass sie sich darüber hinaus in den diversen Eingaben geäussert
hätten, so dass sowohl bezüglich der Wegweisung als auch hinsicht-
lich allfälliger medizinischer Wegweisungshindernisse der Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt sei,
dass es sich bei dem Beleg für eine allfällige Verfolgung des Be-
schwerdeführers 1 durch russische Sicherheitskräfte um einen hand-
geschriebenen Text einer unbekannten Person handle, der lediglich
aussage, dass zivil gekleidete Personen nach den Beschwerde-
führenden gefragt hätten,
dass dieses Schreiben nicht geeignet sei, eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers 1 in Polen zu belegen, zumal es sich bei diesen
Zivilpersonen auch um Leute polnischer Behörden – beispielsweise
der Sozialbehörde – gehandelt haben könnte,
dass es zudem – selbst wenn die russischen Behörden in den Be-
schwerdeführenden Terroristen vermuteten – unwahrscheinlich sei,
dass die russischen Behörden alle sogenannten Terroristen überall auf
der Welt verfolgten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Topkader
des tschetschenischen Widerstands handle oder nicht,
dass eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Polen somit nicht
ersichtlich sei,
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dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Polen vorhanden
seien und die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu anderen
Ländern als mindestens gleichwertig wie diejenige in der Schweiz zu
werten sei,
dass an dieser Einschätzung auch das ärztliche Zeugnis vom
23. Dezember 2009 nichts zu ändern vermöge, zumal sich dieses
lediglich dahingehend ausspreche, dass ein Aufschub der Ausreise um
ein bis zwei Monate gut wäre,
dass demgegenüber von einer medizinischen Notwendigkeit, die die
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen temporär oder
dauernd verunmöglichen würde, nicht die Rede sei, und eine solche
auch nicht ersichtlich ist,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
zutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen
könnten, in dem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-
Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für
den Fall einer Rückkehr nach Polen keine Hinweise für eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. Februar
2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und Eintreten auf das Asylgesuch respektive um Rückweisung
der Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Polen, eventualiter um Aufschiebung des Vollzugs der Weg-
weisung bis zur Stabilisierung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin 2 ersucht wurde,
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dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde, wobei diesbezüglich eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 4. Februar 2010 nachgereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter (die kantonale Behörde) mit Telefax vom
4. Februar 2010 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die Be-
schwerdeführenden am 20. Oktober 2007 in Polen daktyloskopisch er-
fasst worden sind,
dass die Beschwerdeführenden ihren vorgängigen zweijährigen Auf-
enthalt in Polen im Rahmen der Befragungen auch bestätigt haben,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Polen sei für
die Prüfung der am 22. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten
Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig,
dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerde-
führenden zugestimmt haben,
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dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat – Polen –
ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertrag-
lich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom
3. Februar 2010 im Wesentlichen vorbrachten, ihr politisches Schutz-
bedürfnis sei offensichtlich, womit die Möglichkeit des Selbsteintritts
nach Art. 3 Dublin-II-VO grundsätzlich gegeben sei, wobei sie sich
insbesondere auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO
berufen würden,
dass sie bereits mit dem Kurzzeugnis der Hausärztin vom
23. Dezember 2009 dokumentiert hätten, dass sie psychisch über-
mässig belastet seien,
dass das BFM es dennoch unterlassen habe, diesem Hinweis auf
psychische Probleme nachzugehen, womit es seine Abklärungspflicht
und das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass es in der Weihnachtszeit nur schwer möglich gewesen sei, für die
Beschwerdeführerin 2 beim K._______ einen Termin zu erhalten,
weshalb vor dem Entscheid des BFM kein psychiatrisches
Fachzeugnis habe eingereicht werden können,
dass bei der Beschwerdeführerin 2 am 1. Februar 2010 eine akute
Krise aufgetreten sei, die – (...) – die notfallmässige Einlieferung ins
(Spital) bedingt habe,
dass sie wegen akuter Selbstgefährdung per fürsorgerischem Frei-
heitsentzug (FFE) in (Klinik) überwiesen worden sei, wo sie zurzeit
stationär betreut werde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Polen für die Beschwerde-
führerin 2 gestützt auf Art. 3 EMRK nicht zulässig sei, sofern Polen die
überlebenswichtige psychische Behandlung nicht garantieren könne,
dass der Wegweisungsvollzug jedenfalls nicht zumutbar sei, da
psychische Krisen in Polen nur unzureichend behandelbar seien und
eine effektive psychiatrische Betreuung von Flüchtlingen nicht ge-
währleistet sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zumindest aufzuschieben sei, bis
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 stabilisiert
habe, wobei diesbezüglich auch der Grundsatz der Einheit der Familie
zu beachten sei,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass keine Hinweise vorliegen,
Polen werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen – insbesondere das Refoulement-Verbot – halten,
dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde-
führenden im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen ist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt
hat, sich zur Frage der Wegweisung nach Polen und der dortigen Ver-
folgungssituation zu äussern,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auch mit den ein-
gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat und diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen, wonach keine Gefährdung der Be-
schwerdeführenden in Polen ersichtlich sei, verwiesen werden kann,
dass aufgrund des Zeugnisses der Hausärztin vom 23. Dezember
2009, wonach die Beschwerdeführenden unter starkem psychischem
Stress litten, kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestand,
dass die diesbezügliche Feststellung des BFM, die entsprechenden
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten seien in Polen vorhanden,
nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen eingetreten sind,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe in Polen, das –
wie dargelegt – staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass sodann die zwischenzeitlich attestierte Suizidalität der Be-
schwerdeführerin 2 – (Eintrittsdiagnose der Klinik) – ebenfalls keinen
Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die polnischen Behörden würden sich im Falle
der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer
Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR),
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dass der Wegweisungsvollzug nach Polen aufgrund der Suizidalität der
Beschwerdeführerin 2 nicht als unmenschlich beziehungsweise gegen
Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann (vgl. den Unzulässig-
keitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. gegen
Deutschland, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), sondern der
Suizidalität durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal
bei der Rückführung nach Polen Rechnung zu tragen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn
versetzt,
dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Un-
zumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente
zur Behandlung der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten gesundheitlichen Beschwerden in Polen vorhanden sind,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzugs bei der Festlegung des Über-
stellungszeitpunkts (Frist bis 26. Mai 2010) durch geeignete Mass-
nahmen – in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise – gebührend
Rechnung zu tragen ist,
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dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Polen noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Polen auch als möglich erscheint, da die polnischen Behörden einer
Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass die vorliegende Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im
Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen
(Frist bis 26. Mai 2010) notwendig erscheinen, sicherzustellen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original
retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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