B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-650/2012/sed
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Russland,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2011 / N (…).
D-650/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
mit seinem älteren Sohn legal und mit einem Visum für E._______ am 30.
Oktober 2010, gelangte von F._______ aus über den Luftweg nach
E._______ und von dort aus am 3. November 2010 mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchten sie in G._______
um Asyl.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gestützt auf ihre Aussa-
gen mit dem jüngeren Sohn und ihrem Inlandpass am 11. Dezember
2010 auf illegalem Weg und reiste über die (…) am 13. Dezember 2010
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am folgen-
den Tag Asylgesuche stellten.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. November 2010 und die Beschwer-
deführerin am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 9. März 2011
fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei russischer Staatsangehöri-
ger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und werde von den tsche-
tschenischen Behörden verfolgt. Nachdem er von seinem Schwager, ei-
nem Angehörigen der Rebellen, im Mai oder Juni 2010 dazu überredet
worden sei, habe er für diese zwei Mal Medikamente eingekauft, welche
Anfang Juli 2010 in seine Wohnung geliefert und dort von den Rebellen
abgeholt worden seien. Am Abend des 2. August 2010 hätten ihn zwei
Beamte des Innenministeriums festgenommen und mit einem Sack über
dem Kopf zum Polizeiposten in H._______ gebracht, wo er nach Miss-
handlungen und Erniedrigungen vor die Wahl gestellt worden sei, mit den
Behörden zusammenzuarbeiten oder inhaftiert zu werden. Nachdem er
seine Dienste für die Rebellen zugegeben habe, sei er darüber detailliert
befragt und aufgefordert worden, den Behörden Informationen über die
Rebellen weiterzuleiten. Er habe zwei Dokumente – ein Verhörprotokoll
und eine Erklärung über die Zusammenarbeit mit den Behörden – unter-
schreiben müssen und sei noch in der gleichen Nacht von seinem Onkel,
dem (…) von H._______, abgeholt worden. Dieser sei aufgebracht gewe-
sen und habe ihm gedroht, sich kein weiteres Mal mehr für ihn einzuset-
zen. Am 4. August 2010 sei er mit einer Gehirnerschütterung ins Kran-
kenhaus gebracht worden und in der Folge habe er sich noch etwa sie-
ben Tage bei seinem Onkel sowie anschliessend mehrere Wochen bei
Verwandten von dessen Ehefrau aufgehalten. In dieser Zeit sei im Ort, wo
D-650/2012
Seite 3
Kadyrov wohne, ein Anschlag verübt worden, was zu regen Tätigkeiten
des Geheimdienstes geführt habe. In diesem Zusammenhang sei der Be-
schwerdeführer im September 2010 an seinem Wohnort und zwei weite-
ren Adressen gesucht worden, worauf er vom Onkel aus Sicherheitsgrün-
den nach Inguschetien gebracht worden sei. Dort sei er während zweier
Monate geblieben. Da er zwischen der Polizei und den Rebellen stehe
und ihm keine Seite vertraue, sei er für die Behörden eine potentielle
Beute, auch wenn er nicht gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen den von ihrem Ehe-
mann vorgetragenen Sachverhalt und ergänzte ihn dahingehend, dass
sie nach seiner Ausreise aus dem Heimatland am 20. November 2010
von uniformierten Personen im Verkaufsladen aufgesucht und nach dem
Ehemann gefragt worden sei. Der Laden sei versiegelt, ihr Auto be-
schlagnahmt und die Wohnung durchsucht worden. Sie habe zwar drei
Mal bei der Bezirksverwaltung in H._______ um Wiedereröffnung des La-
dens ersucht; indessen habe man ihr mitgeteilt, dass dieser geschlossen
bleibe, bis sich der Beschwerdeführer melde. Ausserdem sei sie mehr-
mals nach dessen Verbleib gefragt worden. Sonst habe sie keine eige-
nen Probleme, sondern sei vielmehr wegen ihres Ehemannes ausgereist.
Die Beschwerdeführenden reichten zwei Inlandpässe, zwei Geburts-
scheine der Kinder, einen Eheschein in Kopie sowie eine Bestätigung des
Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom 15. September 2002, gemäss
welcher der Beschwerdeführer als Freiwilliger für das IKRK gearbeitet
habe, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 – eröffnet am 3. Januar 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung legte es dar, dass sich die geltend gemachten Nachteile
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
würden, was sich aus der Aussage des Beschwerdeführers ergebe, er sei
von den tschetschenischen Behörden verhaftet worden. Auch aus dem
Umstand, dass er in Inguschetien während zweier Monate nie von den
Behörden behelligt worden sei und mit seinem eigenen Reisepass legal
sein Heimatland verlassen habe, spreche gegen eine Suche nach seiner
Person durch die Organe der Zentralgewalt. Zudem gehe aus seinen
D-650/2012
Seite 4
Aussagen hervor, dass er polizeilich nicht gesucht werde und mit den
russischen Behörden nie Probleme gehabt habe. Unter diesen Umstän-
den seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen, da sie sich den erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könn-
ten. Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Insbesondere sei es den Beschwerdeführenden gestützt auf die in
Russland bestehende Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich
der lokalen Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Teil der rie-
sigen Russischen Föderation zu entziehen. Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers habe dieser in F._______ Freunde, welche ihn zum
Aufbau einer gemeinsamen (…)firma eingeladen hätten. Der dabei zu er-
zielende Verdienst werde für den Unterhalt der Familie ausreichen. Die
Beschwerdeführerin pflege Kontakt zu einer Tante und einer Cousine in
F._______. Somit würden sie über ein tragfähiges soziales und familiäres
Beziehungsnetz verfügen und könnten eine Unterkunft finden. Die Be-
schwerdeführenden seien ausserdem jung, gesund und überdurchschnitt-
lich gut ausgebildet. Da er als (…) mit (…)ausbildung beziehungsweise
sie als (…) und (…) auch entsprechende Berufserfahrungen gemacht hät-
ten, sei es ihnen zuzumuten, sich in Russland eine neue Existenz aufzu-
bauen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich ein Grossteil der
tschetschenischen Bevölkerung Russlands ausserhalb der Republik
Tschetschenien aufhalte. Allfällige Versuche der russischen Behörden, mit
administrativen Massnahmen den unkontrollierten Zuzug der Bevölkerung
zu verhindern, seien vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig auf-
gehoben worden.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 29. Dezember 2011 erheben. Sie beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventualiter die Gewäh-
rung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspfle-
ge unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und im Sinne von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung
D-650/2012
Seite 5
der Vollzugsbehörden, ihre Daten bis zum Entscheid über die Beschwer-
de nicht an den Heimatstaat weiterzuleiten sowie im Fall einer bereits er-
folgten Weitergabe die Offenlegung der Daten und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Auf die Begründung wird in den Erwägungen näher
eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen legten die Beschwerdeführenden
nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht und einer
Fürsorgebestätigung mehrere Kopien von Vorladungen und deren Über-
setzungen ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2012
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche
um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurden
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die
Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
aufgefordert. Die Gesuche um Verhinderung der Weitergabe von Daten
an den Heimatstaat und um Kontaktaufnahme mit diesem sowie um Ein-
sicht in eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe wurden abgewie-
sen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, dem Bun-
desverwaltungsgericht innert Frist einen Geburtsschein des jüngsten, in
der Schweiz geborenen Kindes nachzureichen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage
entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2012 wurden Kopien von Arztberichten und
deren Übersetzungen eingereicht.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
D-650/2012
Seite 6
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden legten dar, dass das BFM den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt habe, indem es den Beschwerdeführer nicht
mehr ergänzend angehört habe, obwohl die Rechtsvertretung darum er-
sucht habe, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht vollständig habe darlegen kön-
nen. Insbesondere habe er anlässlich der Befragungen in einem Punkt –
D-650/2012
Seite 7
nämlich bezüglich der Ursachen der immer noch sichtbaren Schusswun-
den – nicht die Wahrheit gesagt. So habe er vorgebracht, diese würden
aus dem Krieg von 1993 stammen, was indessen nicht den Tatsachen
entspreche. Vielmehr seien sie im Jahr 2000 anlässlich von Durchsu-
chungen und Razzien in H._______ durch russische Soldaten entstan-
den. Damals sei der Beschwerdeführer auf ein Feld getrieben und aufge-
fordert worden, Namen von Rebellen zu nennen. Als er sich geweigert
habe, sei auf ihn geschossen worden. Aus Angst, er werde als Rebell
oder Terrorist bezeichnet, habe er diesen Teil des Sachverhalts unrichtig
dargestellt. Da die ergänzende Anhörung vom angerufenen Gericht nicht
durchgeführt und somit die Gehörsverletzung durch die Rechtsmit-
telinstanz nicht geheilt werden könne, müsse die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
4.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und durch Bestimmungen in Spezialgesetzen konkre-
tisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren in Art. 29
und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung entspre-
chend diesen Vorschriften ist insbesondere im ordentlichen Asylverfahren
durchzuführen. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie ent-
scheidet. Somit ist das Recht auf vorgängige Anhörung Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch beinhaltet auch, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte; er besteht also primär in
Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ein An-
spruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung indes-
sen besteht nicht, da die Behörde nicht verpflichtet ist, der von der Verfü-
D-650/2012
Seite 8
gung betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdi-
gen beabsichtigt, und ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom BFM in
einer Befragung zur Person und kurz zu ihren Ausreisegründen befragt
und danach auch gestützt auf Art. 29 f. AsylG einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört wurden. Damit ist das BFM dem Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf Anhörung grundsätzlich nachgekommen. Die
Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine ergänzende Anhörung nö-
tig gewesen wäre, weil er nachträglich einen von seinen zuvor dargeleg-
ten Vorbringen abweichenden Sachverhalt geltend machte, ist gestützt
auf die bestehende Aktenlage zu beurteilen. Zwar kann den Akten der
Vorinstanz nicht entnommen werden, ob das BFM das Ersuchen des Be-
schwerdeführers um ergänzende Anhörung zur Kenntnis genommen hat,
weil es in der angefochtenen Verfügung darauf keinen Bezug nimmt; vor-
liegend ist indessen trotzdem nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn der Anhörung auf
die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, wes-
halb ihm schon vor der Anhörung klar gewesen sein musste, dass er den
Sachverhalt hätte vortragen müssen, welcher den Tatsachen entspricht.
Sein Einwand, er habe befürchtet, in diesem Fall als Rebell oder Terrorist
zu gelten, vermag angesichts seiner Vorbringen nicht zu überzeugen,
zumal sich eine solche Sichtweise in seinem Fall nie aufgedrängt hat. Sie
ist vielmehr als untauglicher Erklärungsversuch für eine nachträgliche
Anpassung des Sachverhalts zu sehen. Da Vorbringen, welche ohne er-
kennbaren und überzeugenden Grund erst nachträglich vorgebracht wer-
den, als nachgeschoben und somit grundsätzlich als unglaubhaft gelten,
ist die zweite Version über die Ursachen der Schussverletzung nicht als
glaubhaft zu betrachten. Schon aus diesem Grund durfte das BFM zu
Recht auf eine ergänzende Anhörung verzichten, auch wenn es zum Er-
suchen des Beschwerdeführers hätte Stellung nehmen müssen. Darüber
hinaus vermöchte die erst nachträglich behauptete Ursache der Schuss-
verletzung an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern, da die
Verletzung an sich dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen –
die Glaubhaftigkeit vorbehalten – im Jahr 2000 zugefügt worden sein soll,
mithin zu einem Zeitpunkt, der im Moment der Ausreise mehr als zehn
Jahre zurückgelegen hat und somit für die Ausreise gar nicht mehr kausal
gewesen sein kann. Damit hätte dieses Vorbringen schon aus diesem
Grund keine flüchtlingsrechtlich relevante Wirkung entfalten können, was
D-650/2012
Seite 9
das BFM ebenfalls berechtigt hätte, auf eine ergänzende Anhörung zu
verzichten. Insgesamt hat das BFM folglich zu Recht keine ergänzende
Anhörung durchgeführt, weshalb bezüglich des gestellten Antrags der Un-
tersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wur-
den. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Arztberichte
nichts zu ändern, da sie nichts über die Ursachen der Schussverletzung
aussagen und die fehlende Kausalität des Vorbringens nicht umstossen
können.
4.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden mit
Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die Vor-
instanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung
beschränkt, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, obwohl davor
hätte geprüft werden müssen, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege,
was vom BFM unterlassen worden sei. Die angefochtene Verfügung sei
deshalb aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts an das
BFM zurückzuweisen.
4.2.1 Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE (…) vom
21. Dezember 2011 wird in Erwägung 8.1 festgehalten, dass sich die Fra-
ge der innerstaatlichen Fluchtalternative erst dann stelle, wenn zuvor eine
bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Motiv festgestellt worden sei.
4.2.2 Indessen ist diese Feststellung in dem im erwähnten Urteil darge-
legten Gesamtzusammenhang zu sehen und nicht – wie in der Be-
schwerde – losgelöst davon. In diesem Urteil ging es unter anderem dar-
um festzulegen, dass das Bestehen einer internen Fluchtalternative dann
nicht zu prüfen sei, wenn die geltend gemachte Verfolgung nicht als
glaubhaft zu betrachten sei, da sich im Fall einer unglaubhaften Verfol-
gung die Frage der internen Fluchtalternative gar nicht stellen kann.
4.2.3 Gestützt auf das erwähnte Urteil kann jedoch nicht der Schluss ge-
zogen werden, dass in sämtlichen Fällen, in welchen von vornherein eine
interne Fluchtalternative vorhanden wäre, trotzdem die Prüfung, ob eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, vorgenommen werden
muss, um danach feststellen zu können, dass diese nicht relevant ist, weil
eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Damit würden unnötige
– und wohl teilweise auch aufwändige – Prüfungen der geltend gemach-
ten Vorbringen provoziert, welche sich aufgrund einer bestehenden Aus-
D-650/2012
Seite 10
weichmöglichkeit – nämlich der innerstaatlichen Fluchtalternative – erüb-
rigen würden. Dies kann mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE (…) vom 21. Dezember 2011 enthaltenen Feststellung nicht ge-
meint sein.
4.2.4 Vorliegend ist – was sich auch aus der bisherigen Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 17) ergibt – unter bestimmten Voraussetzungen vom
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für russische Staatsan-
gehörige tschetschenischer Herkunft auszugehen, was in den nachfol-
genden Erwägungen geprüft wird. Unter diesen Umständen durfte das
BFM zu Recht auf eine vorab vorzunehmende Prüfung einer allfälligen
asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung verzichten, weshalb die be-
antragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts auch aus die-
sem Grund abzuweisen sind.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz und damit der Anspruch auf
rechtliches Gehör seien verletzt worden, erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-650/2012
Seite 11
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kam das BFM zu
Recht zum Schluss, dass im Fall der Beschwerdeführenden in der gros-
sen Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Diesbezüglich ist vorab auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit Verweis auf EMARK 2005
Nr. 17) zu verweisen. Danach unterliegen tschetschenische Asylsuchen-
de auf dem Staatsgebiet der gesamten Russischen Föderation keiner
Kollektivverfolgung, es sei denn, sie könnten keinen effektiven Schutz am
alternativen Ort in der Russischen Föderation finden, weil sie von den
Organen der Zentralgewalt – staatlich – verfolgt würden. In Berücksichti-
gung der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher es
sich weg von der im Zeitpunkt von EMARK 2005 Nr. 17 noch geltenden
Zurechenbarkeitstheorie hin zur inzwischen gültigen Schutztheorie ge-
wendet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), ist zu ergänzen, dass sich der ef-
fektiv zu gewährende Schutz nicht nur auf die staatliche Gewalt der russi-
schen Zentralorgane bezieht, sondern auch auf andere Urheber. Dies be-
deutet, dass die Behörden am alternativen Ort innerhalb der Russischen
Föderation willens und in der Lage sein müssen, die Beschwerdeführen-
den vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu schützen, unabhän-
gig davon, ob deren Urheber privater oder staatlicher Natur sind.
6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er werde von den
tschetschenischen Behörden verfolgt, weil er seinem Schwager, einem
Rebellen, zwei Mal Medikamente besorgt habe. Es sei davon auszuge-
hen, dass er auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausserhalb
Tschetscheniens keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erhalte, weil die
russischen Behörden kein Interesse hätten, ihn vor den tschetscheni-
schen Behörden zu schützen. Dieser Einschätzung kann indessen nicht
gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die tschetscheni-
schen Behörden ausserhalb Tschetscheniens keine Machtbefugnisse in-
nehaben und nicht in der Lage sind, ausserhalb Tschetscheniens Perso-
nen zu verfolgen, welchen sie auf ihrem eigenen Einflussgebiet flücht-
lingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt haben oder dies beabsichti-
gen. Sollten entsprechende Absichten zutage treten, kann sich der Be-
schwerdeführer an die russischen Behörden wenden, von welchen er
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – effektiven
Schutz erhalten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die rus-
D-650/2012
Seite 12
sischen Behörden auf ihrem Staatsgebiet Verfolgungsmassnahmen durch
tschetschenische Machthaber gegen Einwohner in der Russischen Föde-
ration gefallen lassen würden. Dies ist umso mehr der Fall, als der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Aussagen mit den Zentralbehörden Russ-
lands keine Schwierigkeiten hatte und somit auf ihre Unterstützung zäh-
len kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass er
in einem andern Teil Russlands als in Tschetschenien Gefahr laufen
könnte, ins Visier der Widerstandskämpfer zu geraten. Somit besteht für
die Beschwerdeführenden auf dem Gebiet ausserhalb Tschetscheniens
und innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalter-
native. Das BFM stellte in diesem Zusammenhang auch zutreffend fest,
dass eine allfällige allgemeine Diskriminierung der Beschwerdeführenden
aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft mangels der erforderlichen In-
tensität nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden könnte.
Folglich ist es ihnen auch zuzumuten, den staatlichen Schutz in einem
andern Teil Russlands als in Tschetschenien in Anspruch zu nehmen. Da
sie – wie die Erwägungen unter Ziff. 8.4 des Urteils zeigen werden – auf
dem Gebiet der Russischen Föderation die Möglichkeit, eine neue Exis-
tenz aufzubauen, und ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn haben, ist die
Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sie auch
zumutbar (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.2).
6.3 Im Übrigen sei – ohne eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorzunehmen – festgehalten,
dass gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt durchaus angebracht erschei-
nen. So passte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den
Sachverhalt unter wenig überzeugenden Argumenten an, wie bereits er-
wähnt worden ist. Ferner gab er zwar Beweismittel ab; indessen nehmen
diese weder auf seine Person noch auf den geltend gemachten Sachver-
halt Bezug, weshalb sie schon aus diesem Grund untauglich sind. Zudem
liegen sie nur in Kopie vor, womit sie einen sehr tiefen Beweiswert auf-
weisen und nicht geeignet wären, einen zweifelhaften Sachverhalt in ei-
nem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Darüber hinaus waren die
Beschwerdeführenden nicht in der Lage, Beweismittel über die geltend
gemachte Schliessung des Ladens, über die Beschlagnahmung des Au-
tos und über das Verhör beziehungsweise das Schreiben betreffend Zu-
sammenarbeit mit den Behörden zu den Akten zu reichen, obwohl diese
Akten vorhanden sein müssten. Die dazu abgegebenen Erklärungen
vermögen insbesondere deshalb nicht zu überzeugen, weil der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Aussagen einen Onkel hat, der in leiten-
der Stellung bei (…) von H._______ arbeitet, somit über entsprechenden
D-650/2012
Seite 13
Zugang zu den Beweismitteln verfügen würde und diese dem Beschwer-
deführer zukommen lassen könnte. Gegen eine landesweite Verfolgung
des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er
mit seinem eigenen Reisepass, den er in H._______ ausstellen liess und
der ein Visum für E._______ enthielt, legal mit seinem Sohn sein Heimat-
land verliess.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorliegen ei-
ner asylrelevanten Verfolgung und die Gefahr einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung von vornherein zu verneinen sind, weil die Be-
schwerdeführenden ausserhalb Tschetscheniens in der Russischen Föde-
ration Wohnsitz nehmen können, wo sie allfälligen Verfolgungsmassnah-
men durch tschetschenische Behörden ausweichen und die zentralen
Behörden Russlands um Schutz ersuchen können. Unter diesen Um-
ständen kann offen bleiben, ob sie in Tschetschenien tatsächlich einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren beziehungs-
weise eine solche zu befürchten haben. Somit ist die angefochtene Ver-
fügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden konnten
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden nicht nach Tschetschenien, sondern ins übrige
Staatsgebiet der grossen Russischen Föderation weggewiesen werden,
weshalb es sich erübrigt, auf die Frage der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Tschetschenien näher einzugehen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-650/2012
Seite 14
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
D-650/2012
Seite 15
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen,
weshalb sie keine der geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen
zu befürchten haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Russischen Föderation ausserhalb Tschetscheniens lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss
konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Trotz der
bekanntermassen schwierigen Lebensbedingungen ist nicht davon
auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr
Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre.
8.5.2 Des Weiteren stellte das BFM mit zutreffender Begründung fest,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Russische Föde-
ration auch in Berücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar
zu betrachten ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei des-
halb auf die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfü-
D-650/2012
Seite 16
gung verwiesen. Insbesondere verfügen die jungen und gesunden Be-
schwerdeführenden über eine überdurchschnittliche Ausbildung und
mehrjährige Berufserfahrung und haben in F._______ Verwandte seitens
der Beschwerdeführerin, welche ihnen in der ersten Zeit nach ihrer Rück-
kehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten können.
Ausserdem liegt es im Ermessen der Beschwerdeführenden, für sich und
ihre Familie zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer das Angebot von
Freunden, einen (…)handel aufzubauen, mittragen will. Diese begünsti-
genden Faktoren werden es ihnen erleichtern, im Heimatland – auch
ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes – wieder Fuss fassen
zu können. Unter diesen Umständen dürfte es ihnen möglich und zumut-
bar sein, sich in ihrem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage
zu erarbeiten. Daran vermag die Tatsache, dass die Kinder der Be-
schwerdeführenden noch jung sind, nichts zu ändern, da sich insbeson-
dere kleine Kinder schnell an neue Verhältnisse anpassen können. Das in
der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Beschwerdeführenden hät-
ten sich nie während längerer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort
aufgehalten, ist vorliegend aufgrund der übrigen begünstigenden Fakto-
ren nicht massgeblich. Angesichts der sehr guten Ausbildung und Berufs-
erfahrungen der Beschwerdeführenden war das BFM – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Meinung – auch nicht verpflichtet abzuklä-
ren, welche konkrete Hilfe die Verwandten in F._______ leisten könnten.
Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden gestützt auf ihre guten Be-
rufsmöglichkeiten und –erfahrungen zuzumuten, sich finanziell möglichst
schnell wieder auf eigene Beine zu stellen. Im Übrigen lassen allein die
allgemein schwierigen Lebensumstände in Russland den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 und 8.3.6 S. 590 f. und EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215), keine existenzbedrohende Situation darstellen,
welche den Wegweisungsvollzug verhindern könnten. Auch die Möglich-
keit, dass Personen tschetschenischer Ethnie – wie die Beschwerdefüh-
renden – im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tenden-
ziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb
eher Schwierigkeiten insbesondere administrativer Art mit den Behörden
erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskri-
minierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung
im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
D-650/2012
Seite 17
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in die
Russische Föderation ausserhalb Tschetscheniens zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. März 2012 in
gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-650/2012
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 2. März 2012 in gleicher Höhe bezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: