Abtei lung IV
D-6502/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______, und die gemeinsame
Tochter C._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom
20. Dezember 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6502/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz B._______), verliess die Tür-
kei eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2001 und gelangte am
19. Juni 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Die Beschwerdeführerin, die sich zuletzt in C._______ aufgehalten
hatte, verliess ihre Heimat am 20. August 2001 und stellte in der
Schweiz am 27. August 2001 ein Asylgesuch.
A.b
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2002 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.c
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies eine gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde vom
6. März 2002 mit Urteil vom 19. September 2002 ab.
B.
B.a
Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 18. November
2002 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesamt beantragten, es sei gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegwei-
sung nicht zumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Der Eingabe lagen zwei ärzt-
liche Berichte des Psychiatriezentrums (...) vom 14. November 2002
bei.
B.b
Das Bundesamt setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 26. November 2002 aus.
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B.c
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 wies das Bundesamt das Wie-
dererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 31. Ja-
nuar 2002 seien rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig ordnete es
an, die Beschwerdeführer hätten die Schweiz bis zum 31. Januar 2003
zu verlassen. Ferner stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2003 liessen die Beschwerdeführer bei
der ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und beantra-
gen, es sei festzustellen, dass das Bundesamt beim Erlass der ange-
fochtenen Verfügung ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Der Be-
schwerde lag ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom
16. Januar 2003 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2003 setzte der Instruktions-
richter der ARK den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2003 bestätigte er die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführer
auf, innert angesetzter Frist einen umfassenden ärztlichen Bericht ein-
zureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
E.
Am 13. Februar 2003 liessen die Beschwerdeführer unter Beilage ei-
ner Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 5. Februar 2003 um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf den erhobenen
Kostenvorschuss ersuchen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2003 hiess der Instruktions-
richter in Abänderung der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2003
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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G.
Am 4. März 2003 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der
ARK mit, er habe erfahren, dass das Psychiatriezentrum (...) der
Vorinstanz zwei ausführliche ärztliche Berichte (vom 14. Februar 2003)
zugestellt habe, und ersuchte die ARK, diese Berichte anzufordern
und ihm eine Kopie zuzustellen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2003 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 15. März 2003 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung ein.
J.
Den Beschwerdeführern wurde am 14. August 2003 ihre Tochter
C._______ geboren.
K.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte den
Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 die
Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde dem Bun-
desverwaltungsgericht am 17. Januar 2008 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
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waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2002 wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführer hätten Anfang Oktober 2002 notfall-
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mässig im Psychiatriezentrum (...) hospitalisiert werden müssen.
Bereits im ordentlichen Verfahren sei auf den zweifelhaften Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführer hingewiesen worden, die
ARK sei angesichts der damaligen Aktenlage zur Auffassung gelangt,
der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Gegenüber dem Urteilszeit-
punkt liege heute eine wesentlich ernsthaftere psychische Erkrankung
vor, weshalb ein wesentlich veränderter Sachverhalt bestehe. Gemäss
den beigelegten ärztlichen Berichten litten die Beschwerdeführer unter
einer schweren depressiven Episode verbunden mit Suizidalität. Aus
den ärztlichen Berichten ergebe sich, dass sie zwingend auf ärztliche
Behandlung in der Schweiz angewiesen seien. Es werde darum er-
sucht, dass ihnen Frist zur Einreichung ausführlicherer ärztlicher Be-
richte angesetzt werde.
4.2 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, es sei nicht
ungewöhnlich, dass Asylbewerber nach dem Erhalt eines negativen
Entscheides mit Depressionen oder einer Dekompensation reagierten.
Auch das Auftauchen von Suizidgedanken sei nichts Aussergewöhnli-
ches. Es liege an den behandelnden Ärzten, ihre Patienten beim Ak-
zeptieren des Gedankens an eine Rückkehr zu unterstützen. Bereits
die ARK habe in ihrem Urteil vom 19. September 2002 festgehalten,
dass in der Türkei entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Ver-
fügung stünden.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mit den beiden ärztli-
chen Berichten vom 14. November 2002 habe dem Bundesamt eine
vorläufige erste Einschätzung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführer vorgelegen. Weitergehende Fragen seien mit diesen
Berichten nicht beantwortet worden. Die offenen Punkte stellten aber
den rechtserheblichen Sachverhalt dar, der vor dem Entscheid abzu-
klären sei. Vorliegend sei entschieden worden, bevor der geltend ge-
machte neue rechtserhebliche Sachverhalt abgeklärt worden sei. Auf
den Beweisantrag zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines
ausführlichen ärztlichen Berichts sei das Bundesamt in der angefoch-
tenen Verfügung nicht eingegangen. Damit sei der Anspruch der Be-
schwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Gehörsver-
letzung im vorliegenden Umfang sei nicht heilbar. Sollte die Sache
nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse der richtige
und vollständige Sachverhalt durch die Beschwerdeinstanz erhoben
werden. Aus der Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführer ergä-
ben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihnen der Wegweisungsvollzug
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nicht zugemutet werden könne. Dem Bericht des Psychiatriezentrums
(...) vom 16. Januar 2003 sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin erneut habe hospitalisiert werden müssen.
4.4 Das BFM enthielt sich in seiner Vernehmlassung vom 12. März
2003 einer materiellen Auseinandersetzung mit den Beschwerdevor-
bringen und den eingereichten psychiatrischen Berichten.
4.5 In der Stellungnahme vom 15. März 2003 wird ausgeführt, es sei
belegt, dass das Bundesamt vor dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung keine Anstrengungen unternommen habe, den neu vorgetrage-
nen Sachverhalt abzuklären. Es verwundere, dass das Bundesamt
sich zu dieser Rüge in der Vernehmlassung nicht äussere. Die Situati-
on präsentiere sich so, dass die Beschwerdeführer mit grossen ge-
sundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten. Die Erkrankungen seien
belegt und es stelle sich die Frage, ob ihnen der Vollzug der Wegwei-
sung zugemutet werden könne. Das Bundesamt weigere sich aber
nach wie vor, sich inhaltlich mit dem rechtserheblichen Sachverhalt zu
befassen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob das Bundesamt unter
Verweis auf seine gesetzlichen Pflichten erneut aufzufordern sei, sich
im Rahmen einer neuen Vernehmlassung inhaltlich mit dem rechtser-
heblichen Sachverhalt auseinander zu setzen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Angelegen-
heit sei zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
da diese den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Die Verletzung dieses aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) fliessenden Anspruchs sei darin zu sehen, dass die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und nicht voll-
ständig abgeklärt sowie einen Beweisantrag nicht abgenommen habe.
5.2 Das Bundesamt äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom
12. März 2003 mit keinem Wort zu den in der Beschwerde erhobenen
formell-rechtlichen Rügen. In der Einladung zur Vernehmlassung vom
6. März 2003 (Standardformular der vormaligen ARK) wurde es darauf
hingewiesen, dass der Verzicht auf Vernehmlassung und das Schwei-
gen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerde insoweit als Einver-
ständnis ausgelegt würden, als verfahrensmässige Vorwürfe gegen-
über dem Bundesamt erhoben würden.
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5.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie
insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, wes-
halb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre
Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer be-
hördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art.
19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mit-
wirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwir-
kung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die
wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet
in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer
Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst
darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklä-
rung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade
diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die
Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1
u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
Einen weiteren Aspekt des rechtlichen Gehörs bildet die Pflicht der
Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel
(Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007
E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Von Bedeutung ist in diesem Zusam-
menhang erneut, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungs-
grundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch
Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurtei-
lung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen fest-
zustellen. Dieser Grundsatz wird allerdings auch hier durch die allge-
meine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asyl-
verfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden
Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt
dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzutei-
len hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus
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Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet
ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie
unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten können denn auch nicht
unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein
bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden
ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser
Behörde im Sinn von Art. 33 VwVG.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt hat. Die Beschwerdeführer haben dem Bundes-
amt mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2002 zwei
ärztliche Berichte vom 14. November 2002 eingereicht. Dass es sich
dabei um Kurzberichte handelte, die in der Regel nicht geeignet sind,
eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Frage der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu bilden, war unschwer erkennbar.
Den beiden Berichten war immerhin zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführer sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
hatten; die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin wurde verneint, die-
jenige des Beschwerdeführers als kaum gegeben bezeichnet. Mit den
beiden eingereichten Arztberichten bestanden Hinweise dafür, dass
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer nach dem Er-
halt des Urteils der ARK vom 19. September 2002 verschlechtert hat-
te. In der Eingabe vom 18. November 2002 wurde darauf hingewiesen,
dass erst ausführliche ärztliche Berichte zur gesundheitlichen Verfas-
sung der Beschwerdeführer Klarheit darüber schaffen könnten, ob ihre
Rückkehr in die Türkei sie einer konkreten Gefährdung aussetzen wür-
de. Es wurde ausdrücklich darum ersucht, ihnen eine Frist zur Einrei-
chung entsprechender ärztlicher Berichte anzusetzen.
Die Sachlage ist somit insofern nicht genügend abgeklärt worden, als
aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Akten aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts keine zuverlässige Beurteilung der sich
stellenden Rechtsfragen möglich war. Den beiden ärztlichen Kurzbe-
richten waren keine näheren Angaben zur damaligen Verfassung der
Beschwerdeführer zu entnehmen, sodass auch die Frage betreffend
deren Reisefähigkeit nicht beurteilt werden konnte. Die geltend ge-
machten Wiedererwägungsgründe konnten insgesamt nicht abschlie-
ssend beurteilt werden. Der Sachverhalt hätte im vorliegenden Fall
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erst dann als vollständig erstellt erachtet werden können, wenn
einlässlichere ärztliche Berichte vorgelegen hätten, denn die beiden
eingereichten Kurzberichte konnten angesichts der Vorgeschichte - die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführer waren bereits im
ordentlichen Asylverfahren Thema und wurden durch die ARK
anerkannt - nicht als offensichtlich untaugliche Beweismittel gewertet
werden. Dies scheint auch das Bundesamt so gesehen zu haben,
setzte es doch den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 Abs.
4 AsylG mit Zwischenverfügung vom 26. November 2002 aus.
Aufgrund des vorstehend Gesagten wären indessen ergänzende
Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, die unterblieben sind.
In erster Linie hätte das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Sach-
lage dem Antrag der Beschwerdeführer, es sei Frist zur Einreichung
von ausführlichen ärztlichen Berichten anzusetzen, stattgeben sollen.
Es ist indessen auf diesen Antrag weder im Rahmen einer Zwischen-
verfügung noch in der Vernehmlassung noch in der angefochtenen
Endverfügung eingegangen. Mit der angebotenen Nachreichung von -
noch zu erstellenden - ausführlichen ärztlichen Berichten kamen die
Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nach. Bei den angebotenen
Arztberichten handelte es sich zudem um taugliche Beweismittel, die
zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen benötigt worden wä-
ren.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt im Wiedererwägungsverfahren nicht
rechtsgenüglich abklärte. Indem der von den Beschwerdeführern ge-
stellte Beweisantrag (Beschaffung und Einreichung eines für die Sach-
verhaltsabklärung tauglichen Beweismittels) nicht abgenommen hat,
wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.6 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die festgestellte Verletzung der
behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden
kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss.
Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften
durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen
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Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Es ist klarerweise nicht die
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, nachträglich für eine
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - unterblieben
sind. Abgesehen davon ginge den Beschwerdeführern durch ein
solches Vorgehen eine Instanz verloren.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ARK den
Beschwerdeführern Frist zur Einreichung der in der Eingabe vom
18. November 2002 angebotenen ärztlichen Berichte setzte. Diese
reichten in der Folge zwei ausführliche Berichte vom 14. Februar 2003
ein. Die Vorinstanz hat es nicht nur unterlassen, sich in ihrer Vernehm-
lassung vom 12. März 2003 zu den erhobenen verfahrensrechtlichen
Rügen zu äussern, sondern sie enthielt sich auch jeglicher materieller
Auseinandersetzung mit den auf Beschwerdeebene nachgereichten
Arztberichten, dies obwohl erst mit diesen eine Basis für einen materi-
ellen Entscheid gegeben gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausgangsla-
ge ist verständlich, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführer
vom 15. März 2003 vermutet wird, dem Bundesamt hätten zum Zeit-
punkt der Vernehmlassung die beiden ärztlichen Berichte nicht zur
Verfügung gestanden. Diese Vermutung ist indessen nicht zu bestäti-
gen (die beiden Arztberichte befanden sich bei den zur Vernehmlas-
sung gegebenen Akten), weshalb der Antrag, dem Bundesamt sei
nochmals die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung zu
gewähren, abzuweisen ist.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den
Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom
20. Dezember 2002 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen,
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das Wiedererwägungsverfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachver-
halt rechtsgenüglich abzuklären - so werden aktualisierte ärztliche Be-
richte zur derzeitigen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerde-
führer einzuholen sein - und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung beziehungsweise den Eingaben der Beschwerdeführer nä-
her einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom
17. Januar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von
13,4 Stunden und Auslagen von Fr. 40.30 geltend. Der angeführte Ar-
beitsaufwand erscheint insbesondere hinsichtlich der Beschwerde an
die ARK überhöht und ist um zwei Stunden auf 11,4 Stunden (à
Fr. 200.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Bundesamt
hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'496.65 auszurichten (Arbeitsaufwand Fr. 2'280.--, Spe-
sen Fr. 40.30, Mehrwertsteuer Fr. 176.35).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 20. Dezember 2002 wird aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, das Wiedererwägungsverfahren
fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und neu
zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'496.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Kopie; Ref.-Nr. N _______) mit den Akten
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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