Abtei lung IV
D-6502/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Russland,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung Transit;
Zwischenverfügung des BFM vom 9. September 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus
A._______, eigenen Angaben zufolge – die auf Rückfrage des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. September 2010 seitens der Flugha-
fenpolizei Zürich-Kloten bestätigt wurden – am 9. September 2010 im
Shoppingbereich des Flughafens Zürich-Kloten polizeilich kontrolliert
und, nachdem er sich nicht ausweisen konnte, auf den Posten der
Flughafenpolizei verbracht wurde, wo er um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Zwi-
schenverfügung vom 9. September 2010 gestützt auf Art. 22 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maxi-
mal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit – vorab per Telefax eingereichter –
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. September 2010 gegen die-
se Zwischenverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung so-
wie die Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz und die Zufüh-
rung zu einem Empfangs- und Verfahrenszentrum beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfü-
gung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass die Überpüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem ande-
ren geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG),
dass die Verweigerung der Einreise nach Art. 22 Abs. 2 AsylG bis zum
Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Art. 23 Abs. 1 AsylG an-
gefochten werden kann (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und letztere im vorlie-
genden Verfahren noch nicht ergangen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Ent-
scheide nach Art. 22 Abs. 2-4 unverzüglich und in der Regel auf Grund
der Akten entscheidet (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass über Beschwerden gegen Entscheide über die vorläufige Verwei-
gerung der Einreise am Flughafen und die Zuweisung eines Aufent-
haltsortes am Flughafen in einzelrichterlicher Zuständigkeit entschie-
den wird (Art. 111 Bst. c AsylG) und Beschwerdeentscheide nach 111
AsylG nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 13. Sep-
tember 2010 vorbringt, er habe seinen Heimatstaat am 5. September
2010 verlassen und sei am 8. September 2010 in einem Lastwagen il -
legal in die Schweiz gelangt,
dass er sich am 9. September 2010 in den Shoppingbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten begeben habe, um in den dortigen Läden Ein-
käufe zu tätigen,
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dass er in der Shoppingzone – mithin auf Schweizer Boden – von der
Flughafenpolizei festgenommen und unrechtmässig in den Transitbe-
reich verbracht worden sei, wo er sich gezwungen gesehen habe, ein
Asylgesuch zu stellen,
dass er nicht mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist sei und sich we -
der in der Transit- noch in der Schengenzone des Flughafens aufge-
halten habe, weshalb die Voraussetzungen für ein Flughafenverfahren
nicht gegeben seien und ihm die Wiedereinreise in die Schweiz zu be-
willigen und er für das Asylverfahren einem Empfangs- und Verfah-
renszentrum zuzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Zu-
weisung des Transitbereiches des Flughafens Zürich-Kloten als Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers für rechtmässig erachtet,
dass nämlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, wo-
nach er von Russland herkommend am 8. September 2010 auf dem
Landweg in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei, angesichts
der am 9. September 2010 erfolgten Aufgreifung im Flughafen Zürich-
Kloten wenig plausibel erscheint, da ein Einkaufsbummel in den dorti -
gen Geschäften am Tage nach der angeblichen Einreise in keiner Wei-
se naheliegt,
dass ferner eine Abfrage der Flughafenpolizei vom 9. September 2010
im Eurodac-Register ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Febru-
ar 2010 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mithin im Jahre 2010 in Frankreich
aufgehalten hat, was es unter Berücksichtigung der gesamten Aktenla-
ge als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er auf dem Luftweg
nach Zürich-Kloten gelangte und mutmasslich die Schweizer Grenze
eben erst in der Schengenzone des Flughafens passiert hatte, als ihn
die Flughafenpolizei noch auf dem Flughafengelände – demnach in
unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der mutmasslichen
Grenzüberschreitung – anhielt,
dass bei dieser Sachlage im vorliegenden Fall nicht von einer erfolgten
Einreise in die Schweiz auszugehen ist, weshalb – nachdem der Be-
schwerdeführer am Flughafen ein Asylgesuch gestellt hat – die Zuwei-
sung des Transitbereiches als vorläufiger Aufenthaltsort durch das
BFM nicht zu beanstanden ist,
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dass die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten und die damit verbundene Freiheitsbe-
schränkung im Rahmen der gesetzlichen Maximaldauer und entspre-
chend den von der Praxis definierten Bedingungen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 7) keine unrechtmässige Freiheitsentziehung im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darstellt (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.188),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe schliesslich
auch keine in seiner Person liegenden Gründe vorbringt, welche die
Unterbringung als unangemessen erscheinen liessen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Te-
lefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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