B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6503/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien)
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 gemeinsam mit seiner
Mutter, B._______ (Beschwerdeverfahren D-6575/2017), in der Schweiz
um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person befragt
(BzP) und am 12. September 2017 fand die Anhörung statt.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
er sei Palästinenser und in C._______ geboren, wo er neun Jahre die
Schule besucht habe. Er sei mehrere Male an Checkpoints kontrolliert wor-
den und habe Geld bezahlen müssen. Er habe Angst gehabt, willkürlich
verhaftet zu werden. Gegen Ende des Jahres (…) sei es in seinem Wohn-
quartier zu Gefechten zwischen dem syrischen Regime und der Freien Sy-
rischen Armee (FSA) gekommen. Seine Mutter sei bei einem solchen Ge-
fecht von einem Glassplitter verletzt worden. Er sei deshalb gemeinsam
mit ihr legal (…) ausgereist. Anschliessend seien sie noch drei Mal für je-
weils einige Tage legal nach Syrien zurückgekehrt und schliesslich im (…)
illegal via (…) in die Türkei ausgereist. Er habe gehört, dass sein Name auf
einer Personenliste für den Militärdienst stehe, da er mittlerweile das
Dienstalter erreicht habe; sein Vater sei an einem Checkpoint nach ihm
gefragt worden.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Identitätskarte für Pa-
lästinenser und einen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge, einen Zi-
vilregisterauszug sowie eine Registrierungskarte der United Nations Relief
and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 12. Dezember 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am
4. Dezember 2017 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen
und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Bevölke-
rung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG. Ebenso nicht asylrelevant seien die geltend gemachten Nachteile
als Palästinenser. Diese seien in der allgemeinen Situation der palästinen-
sischen Bevölkerung in Syrien und des herrschenden Bürgerkriegs be-
gründet und träfen grosse Teile der Palästinenser in ähnlicher Weise. So-
dann sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einem Ver-
bleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch
(…) verlassen, ohne direkten Kontakt mit den Militärbehörden gehabt zu
haben. Es sei nicht gesichert, dass er überhaupt für diensttauglich erklärt
und tatsächlich einberufen worden wäre. Dass er im dienstfähigen Alter sei
und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden, vermöge praxisge-
mäss ebenso wenig eine Frucht vor asylrelevanter Verfolgung zu begrün-
den wie der geltend gemachte moderne Lebensstil.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, als Pa-
lästinenser zur Gruppe der verletzlichsten Personen in Syrien zu gehören.
Er sei systematischen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Regelmäs-
sig sei er an Kontrollposten angehalten und nach seinem Ausweis gefragt
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worden. Solche Kontrollen seien mit dem Risiko eines Einzugs in den Mili-
tärdienst verbunden. Seine Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst sei
(…) auch durch seine Volljährigkeit begründet. Auch sei sein Vater bereits
einmal nach seinem (Beschwerdeführer) Verbleib gefragt und auf die
Dienstpflicht hingewiesen worden. Das Regime rechne ihn aufgrund seiner
Wehrdienstverweigerung der Opposition zu. Weiter sei er aufgrund der il-
legalen Ausreise gefährdet. Zusätzlich sei er als Atheist gefährdet.
Schlussendlich könne er – als palästinensischer Flüchtling – zur Zeit nicht
den Schutz der UNRWA in Anspruch nehmen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/34 in Bezug auf von
der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registrierte Asylsuchende
fest, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei
nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden
palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und
damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wä-
ren. Die UNRWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder
zu vermitteln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften
Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensi-
schen Asylsuchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber aus-
serhalb des UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen,
ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (so auch in den Urteilen des BVGer
D-6348/2015 vom 25. Januar 2018 E. 6.1, D-3550/2015 vom 13. April 2017
E. 5 und D-737/2016 vom 7. Februar 2017 E. 6).
Der Beschwerdeführer vermag demnach aus seiner Registrierung bei der
UNRWA keine ipso facto Anerkennung als Flüchtling abzuleiten.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als Palästinenser in Sy-
rien Anfeindungen und Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein, ver-
mögen die geschilderten Diskriminierungen die Schwelle der Asylbeacht-
lichkeit mangels genügender Intensität nicht zu erreichen.
6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, sich dem drohenden Ein-
zug in den Militärdienst entzogen zu haben und deshalb als Dienstverwei-
gerer verfolgt zu werden.
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6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich
mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Ent-
ziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt.
Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Nur
wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen
habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-
grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-
wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische
Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit aufgrund der Ent-
ziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle
einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
6.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Syrien (…)
verlassen hat. Er wurde bis anhin nicht militärisch ausgehoben und es
wurde ihm auch kein Militärbüchlein ausgestellt. Gemäss seinen Angaben
wurde sein Vater anlässlich einer Kontrolle auf seine Dienstpflicht hinge-
wiesen. Demnach hat er allenfalls einer Aufforderung zur Meldung bei der
Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht
Folge geleistet. Dies ist jedoch nicht mit einer Verweigerung der militäri-
schen Dienstpflicht gleichzusetzen. Eine Dienstpflichtverweigerung setzt
nämlich voraus, dass die syrischen Behörden die Dienstpflicht überhaupt
festgestellt haben. Dies geschieht durch eine entsprechende Eintragung
ins Militärbüchlein, nachdem eine ärztliche Untersuchung stattgefunden
hat und die Militärdiensttauglichkeit attestiert worden ist. Dadurch entsteht
überhaupt erst die Möglichkeit einer Einberufung in den Militärdienst (vgl.
statt vieler Urteile des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, E-
7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, D-1518/2015 vom 24. Februar
2016 E. 6.2 f.; E-3186/2018 vom 5. Juli 2018 E. 6.1 sowie D-6257/2017
vom 18. April 2019 E. 6.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich demnach durch sein Verhalten res-
pektive seine Ausreise aus Syrien allenfalls der wehrdienstlichen Muste-
rung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen
Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest,
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ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dement-
sprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Im Übrigen hat er bisher
weder wegen seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit noch wegen
anderer Aktivitäten die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen. Es besteht daher keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sein Verhalten durch die syrischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine
ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim
zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; Urteil des BVGer D-5783/2015
vom 19. April 2018 E. 6.7). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er
im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch
motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
zusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018
E. 5.1).
6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm habe aufgrund der stän-
digen Kontrollen permanent der Einzug in den Militärdienst gedroht, ver-
mag er auch daraus nichts für sich abzuleiten. Allein die Befürchtung vor
einem allenfalls in Zukunft drohenden Einzug in den Militärdienst lässt noch
keinen begründeten Anlass zur Annahme entstehen, er würde in absehba-
rer Zukunft ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen sei-
tens der syrischen Behörden ausgesetzt; dies umso mehr, als aufgrund
des Gesagten und der Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlie-
gen, die Rekrutierung – oder eine allfällige Bestrafung wegen eines militär-
strafrechtlichen Delikts – würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive drohen.
6.4 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise
keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und bei ihm keine besondere
Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in
dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiederein-
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Seite 8
reise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Be-
hörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exiliaktivistisch in Er-
scheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon
auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl.
Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Falle einer Rückkehr
wegen der Abkehr vom Islam gefährdet, vermag er nicht zu überzeugen.
Dieses Bedrohungselement hat er anlässlich der BzP gar nicht und bei der
Anhörung erst zum Schluss und lediglich am Rande erwähnt, indem er auf
Nachfrage hin vorbrachte, er würde in Syrien wegen seiner Religion nicht
akzeptiert (vgl. SEM act. A24 F50). Die angebliche Abkehr vom Islam be-
ziehungsweise – wie erstmals in der Rechtsmittelschrift vorgebracht – sein
Atheismus werden auch auf Beschwerdeebene nicht erläutert, weshalb
eine asylrelevante Gefährdung nicht zu erkennen ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG
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(SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: