B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6503/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______,
geboren am [...], Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018
D-6503/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, stammt aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) und lebte zu-
letzt in C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Anga-
ben verliess er seinen Heimatstaat am 28. Januar 2016 auf dem Luftweg
in Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate. Am 3. Februar 2016 reiste
er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2016
wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch be-
fragt sowie am 24. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend. Von 1990 bis 2000 sei er als Fahrer
und Schweisser bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen.
Weil dann sein Bruder der Organisation beigetreten sei, habe er selbst sie
verlassen können. Von 2005 bis 2006 habe er für das kanadische Rote
Kreuz, von 2006 bis 2007 für das deutsche Rote Kreuz und von 2007 bis
2009 für das UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge) als Fahrer und Übersetzer gearbeitet. Im Rahmen seiner Tä-
tigkeit für das UNHCR sei er im Juni 2008 nach Vavuniya (Nordprovinz)
gelangt und habe bis zum März 2009 dort gelebt. Zu jenem Zeitpunkt sei
er einmal zuhause durch das CID (Criminal Investigation Department) der
sri-lankischen Polizei gesucht worden. Man habe ihn wohl – wie auch an-
dere lokale Mitarbeiter des UNHCR – zu den LTTE befragen wollen. Sein
Vorgesetzter beim UNHCR habe ihm gesagt, dies sei normal. Er habe je-
doch Angst gehabt und sei deshalb nach Abu Dhabi (Vereinigte Arabische
Emirate) ausgereist. Weil er sich einsam gefühlt habe, sei er nach sechs
Monaten wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr
seien in Sri Lanka verschiedene Personen festgenommen, verschleppt o-
der ermordet worden, weshalb er beschlossen habe, wieder nach Abu
Dhabi zu gehen. Beim Versuch der Ausreise – immer noch im Jahr 2009 ‒
sei er am Flughafen festgenommen und drei Monate lang, bis im Januar
2010, im Gefängnis D._______ inhaftiert worden. Er sei wegen der Num-
mer seiner Identitätskarte festgenommen und gefragt worden, ob er den
Vornamen E._______ trage oder ob dies sein Deckname sei. Jedoch wisse
er nicht, um wen es sich bei der Person namens E._______ handle. Er sei
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wieder freigelassen worden, nachdem sein Schwiegervater Geld bezahlt
habe, und anschliessend sei er erneut nach Abu Dhabi ausgereist. Mitte
2012 sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis anfangs
des Jahres 2013 in C._______ gelebt. Während dieser Zeit habe er in der
[...] gearbeitet. Damals sei das Büro, in dem er tätig gewesen sei, von Un-
bekannten attackiert worden, wobei [...] zerstört worden seien. Anschlies-
send, immer noch im Jahr 2013, sei er von neuem nach Abu Dhabi gegan-
gen und habe sich dort bis 2015 aufgehalten. Nach der Wahl des neuen
sri-lankischen Staatspräsidenten am 8. Januar 2015 habe er gehofft, er
werde keine Schwierigkeiten mehr haben, und sei deshalb erneut nach Sri
Lanka zurückgekehrt und habe in C._______ einen eigenen Laden für
Computerreparaturen geführt. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise in
Richtung Schweiz am 28. Januar 2016 habe ein Angehöriger des CID zu-
fällig seine Ehefrau getroffen und sie nach ihm, dem Beschwerdeführer,
gefragt. Dieser Angehörige des CID habe bereits damals, als er, der Be-
schwerdeführer, im Gefängnis D._______ gewesen sei, mit seiner Familie
Kontakt aufgenommen. Einen Monat vor seiner Ausreise am 28. Januar
2016 sei ausserdem bei seiner Mutter in B._______ nach ihm und seinem
Bruder gefragt worden, wobei er nicht wisse, von welcher Behörde die be-
treffenden Personen gewesen seien. Dies habe ihn in Angst versetzt, wes-
halb er sich zur erneuten Ausreise, diesmal in die Schweiz, entschieden
habe. Im Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel unter anderem die Kopie eines polizeilichen Berichts, ein Bestäti-
gungsschreiben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK),
ein Schreiben seiner Schwester, zwei Zeitungsartikel, verschiedene beruf-
liche Dokumente sowie Photographien zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 16. Oktober
2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei
begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfü-
gung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 6. November 2018 teilte der Rechtsvertreter
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Seite 4
die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
8. November 2018.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 focht der
Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober
2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an
das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weil das
Willkürverbot, der Anspruch des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die
Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt worden sei. Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventu-
aliter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als
Beweismittel zahlreiche auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespei-
cherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Si-
tuation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Or-
ganisationen und Weiteres), mehrere Aktenstücke betreffend den Bruder
und einen Schwager des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben dessen
Vaters eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
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nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft be-
treffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
D-6503/2018
Seite 6
4.3 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zu-
sammenhang einzugehen.
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenfalls im Rahmen der mate-
riellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird weiter geltend gemacht
(Beschwerdeschrift, S. 18), zwischen der Befragung vom 9. Februar 2016
und der Anhörung vom 24. Juli 2018 durch das SEM bestehe ein zu gros-
ser zeitlicher Abstand. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz
in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die
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Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befra-
gung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in
der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser
Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im
vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nach-
teil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen
Gehörs verletzt worden sei. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer Sinn und Zweck der im fraglichen Rechtsgutachten vom 24. März 2014
ausgesprochenen Empfehlung verkennt. Diese zielte darauf hin, allfällige
Probleme bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund von Widersprü-
chen oder sonstigen Unstimmigkeiten zwischen den protokollierten Aussa-
gen der Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG und der Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG zu vermeiden. Jedoch begründete die Vorinstanz
die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung ausschliesslich mit der mangelnden Asylrelevanz der betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers. Somit ist weder ersichtlich – und wird
in der Beschwerdeschrift übrigens auch mit keinem Wort ausgeführt ‒, in-
wiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkre-
ter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Diese Rüge ist folglich als offen-
sichtlich unbegründet zu bezeichnen.
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 ff.) behauptet, das SEM
habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es verschiedene Vorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in un-
zureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt habe.
So seien bei der Begründung des Asylentscheids weder die zehnjährige
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE noch die Verbindun-
gen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers zu den LTTE ausrei-
chend berücksichtigt worden. Insbesondere sei es unterlassen worden, auf
den Umstand einzugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit
dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs als verschollen gelte. Weiter sei
es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen worden, nach exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu fragen. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass den soeben erwähnten Elementen des Sachverhalts, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, offensichtlich keine entscheidwesent-
liche Bedeutung zukommt. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte diesbe-
züglich weitere Abklärungen veranlassen und auf diese Aspekte bei der
Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies
tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Schliesslich ent-
behrt auch die Behauptung offensichtlich jeder Grundlage, das SEM hätte
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Seite 8
den Beschwerdeführer – der ein derartiges Engagement selbst mit keinem
Wort erwähnte – explizit nach allfälligen exilpolitischen Betätigungen be-
fragen müssen.
5.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 22 ff.) be-
hauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt
und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seiner Verbindungen zu den LTTE, wegen sei-
nes exilpolitischen Engagements und wegen seiner Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfol-
genden Erwägungen zu wiederholen, dass diese Punkte offensichtlich
nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung sind. Eine Verpflichtung des
SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie
mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich offensichtlich zu vernei-
nen.
5.5 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 29 ff.), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern
die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 34 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
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nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdefüh-
rer auswirken könnten. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vor-
bringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren
des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer
Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorlie-
genden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich
ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Ver-
änderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Be-
schwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Ge-
hörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen
zu berücksichtigen ist.
5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gel-
tend (Beschwerdeschrift., S. 14 ff.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot
im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM die Gefähr-
dung des Beschwerdeführers wegen seiner Verbindungen zu den LTTE
und wegen seines exilpolitischen Engagements nicht abgeklärt. Dabei
handle es sich um Hochrisikofaktoren, und somit habe sich das Staatssek-
retariat über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweg-
gesetzt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift schlicht nicht nachvollziehbar ist, worin die
behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich
die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfäl-
lige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken,
ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen.
Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
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werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht rele-
vant. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen.
7.4
7.4.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen, der Beschwer-
deführer sei, nachdem er im Alter von elf Jahren durch die LTTE zwangs-
weise rekrutiert worden sei, von 1990 bis 2000 als Fahrer und Schweisser
für diese Organisation tätig gewesen, angesichts des seither verstrichenen
Zeitraums für die Beurteilung seines Asylgesuchs offensichtlich keine Be-
deutung zukommt. Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 23), er
habe in der Schweiz mehrere Drittpersonen kennengelernt, welche seine
damalige Mitgliedschaft bei den LTTE bezeugen könnten, kommt daher
keinerlei entscheidwesentliche Bedeutung zu. Folglich ist auch der mit der
Beschwerdeschrift (S. 23, 55) gestellte Antrag abzulehnen, in diesem Zu-
sammenhang sei eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.
7.4.2 Auch die Vorbringen, welche den Zeitraum vom Jahr 2009 bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers in Richtung Schweiz am 28. Januar 2016
betreffen, sind offensichtlich als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen.
Dies gilt zunächst für die Behauptung, er sei im Jahr 2009, als er in Va-
vuniya für das UNHCR gearbeitet habe, einmal zuhause durch das CID der
sri-lankischen Polizei gesucht worden, weil ihn dieses habe befragen wol-
len. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausführte, habe
ihm sogar sein Vorgesetzter beim UNHCR gesagt, es handle sich dabei
um einen normalen Vorgang. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der blossen Vorladung zu einer
Befragung – die als solche legitim erscheint – zum Schluss gelangte, er sei
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Seite 11
in derart konkreter Weise gefährdet, dass er unverzüglich das Land verlas-
sen müsse.
7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 2009
beim Versuch der zweiten Ausreise nach Abu Dhabi am Flughafen von
Colombo festgenommen und anschliessend drei Monate lang, bis im Ja-
nuar 2010, im Gefängnis D._______ inhaftiert worden, ist Folgendes fest-
zustellen: Aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie eines
vom [...] datierenden Berichts der sri-lankischen Polizei geht im Wesentli-
chen hervor, dass der Beschwerdeführer am [...] am Flughafen von Co-
lombo verhaftet und der Untersuchungsabteilung für Terrorismus in Co-
lombo zugeführt worden sei. Durch diese Abteilung sei er mehrmals ein-
vernommen worden. Jedoch hätten sich weder Hinweise auf Verbindungen
zum Terrorismus der LTTE noch auf sonstige kriminelle Taten gefunden.
Es gebe keine ausreichenden Hinweise, um gegen den Beschwerdeführer
ein Verfahren einzuleiten, und es werde daher das zuständige Gericht da-
rum ersucht, ihn freizulassen. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass
aus diesen Umständen nicht auf eine anhaltende asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Sondern es ist
umgekehrt ohne weiteres davon auszugehen, dass gegen ihn nach der
eingehenden Prüfung seiner Person sowie seines familiären und sonstigen
Hintergrunds seitens der zuständigen sri-lankischen Behörden keinerlei
weiteres Verfolgungsinteresse besteht.
7.4.4 Soweit geltend gemacht wird, während der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers zwischen 2012 und 2013 in der [...] in Jaffna sei das
Büro seines Arbeitgebers von Unbekannten attackiert worden, ist in keiner
Weise ersichtlich, inwiefern dieser Vorfall mit seiner Person in Verbindung
stehen könnte. Auch diesem Vorbringen kommt somit offensichtlich keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu.
7.4.5 Schliesslich ist auf die Behauptungen einzugehen, drei Monate vor
der Ausreise des Beschwerdeführers am 28. Januar 2016 habe ein Ange-
höriger des CID zufällig seine Ehefrau getroffen und nach ihm gefragt, und
einen Monat vor der Ausreise habe man sich in seinem Herkunftsort
B._______ im Distrikt Mullaitivu bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Dies-
bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ein-
mal annähernd genaue Auskunft darüber zu geben vermochte, welche Fra-
gen seiner Ehefrau angeblich gestellt worden seien und was sie dem An-
gehörigen des CID zur Antwort gegeben habe (Protokoll der Anhörung,
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Seite 12
S. 7). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Mutter nicht ein-
mal danach gefragt, wer sich einen Monat vor seiner Ausreise bei ihr nach
ihm erkundigt habe (Protokoll der Anhörung, S. 6). Angesichts dessen,
dass diese beiden Vorkommnisse den Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen dermassen in Angst versetzt haben sollen, dass er deswegen
den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, erscheint dieses Unwissen be-
ziehungsweise Desinteresse in Bezug auf die behaupteten Nachfragen
nach seiner Person in keiner Weise nachvollziehbar. Es bestehen somit
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Jedoch kann
die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden, da den behaupteten
Ereignissen ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Wie bereits
ausgeführt wurde, hatte die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen
November 2009 und Januar 2010 für ihn keinerlei weitere Schwierigkeiten
mit den sri-lankischen Behörden zur Folge. Im Anschluss an seine Freilas-
sung konnte er in den Jahren 2010 und 2013 problemlos auf legalem Weg
in die Vereinigten Arabischen Emirate ausreisen und jeweils auch wieder
nach Sri Lanka zurückkehren. Im gesamten Zeitraum zwischen seiner Ent-
lassung aus der Haft im Januar 2010 und den angeblichen Nachfragen
nach seiner Person in den letzten drei Monaten vor seiner letztmaligen
Ausreise am 28. Januar 2016 hatte er in keiner Weise Probleme mit den
sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Es ist schlicht nicht zu erkennen, wes-
halb die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise ein
asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hät-
ten haben sollen. Ebensowenig ist nachvollziehbar, weshalb er zum
Schluss gelangte, er sei aufgrund der behaupteten beiden Nachfragen in
Bezug auf seine Person – sollten diese überhaupt den Tatsachen entspre-
chen – dermassen gefährdet, dass er dem nur durch die sofortige Ausreise
aus seinem Heimatstaat entgehen könne.
7.4.6 Schliesslich besteht auch offensichtlich kein konkreter Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer könnte, wie mit der Beschwerdeschrift be-
hauptet, aufgrund seines Bruders – der seit dem Ende des sri-lankischen
Bürgerkriegs verschollen sei –, wegen der ehemaligen Mitgliedschaft eines
Schwagers bei den LTTE oder aufgrund seiner eigenen Herkunft aus dem
Vanni-Gebiet einer asylrechtlich relevanten Gefährdung in seinem Heimat-
staat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 13. November
2009 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte von jedem Verdacht auf
persönliche Verbindungen zu den LTTE freigesprochen wurde. Wie bereits
D-6503/2018
Seite 13
ausgeführt wurde (E. 7.4.3), ist davon auszugehen, dass bei der entspre-
chenden ausführlichen Prüfung seiner Person auch sein familiärer Hinter-
grund durchleuchtet wurde.
7.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (Beschwerde-
schrift, S. 34 ff.), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrele-
vante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug
der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde
vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der
Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu
rechnen habe (ebd., S. 75 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein kon-
kreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand al-
leine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka
‒ die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ verein-
zelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine
Rückschlüsse zu.
7.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Be-
schwerdeschrift (S. 78 ff.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es
seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Ge-
samtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen un-
ter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkre-
ten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig
sein.
7.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f., 31 ff., 58 ff.) aus-
serdem geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemei-
nen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen
seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungs-
weise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar
2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch
neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von
Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnah-
men gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zei-
gen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen
eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018
habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die
ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei
D-6503/2018
Seite 14
der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten
Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzuset-
zen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda
Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bür-
gerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nach-
kriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei
die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestie-
gen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu die-
sen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen
der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in kei-
ner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten.
7.8 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerde-
schrift gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober
2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.9 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund
für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Be-
hauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der
Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vor-
sprechen müssen.
7.10 Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der angestellten Erwä-
gungen offensichtlich keinerlei Anlass besteht, den Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend anzuhören, wie mit der
Beschwerdeschrift (S. 55) verlangt.
7.11 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinn-
gemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.
D-6503/2018
Seite 15
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
8.3 In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 27 f.)
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz einmal, am
26. September 2016, in Genf an einer Demonstration teilgenommen. Da-
nach sei ein Bild von ihm als Kundgebungsteilnehmer auf einer tamilischen
Website veröffentlicht worden. Mit der Beschwerdeschrift wird ausserdem
vorgebracht, er habe an einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt am ta-
milischen „Heroes‘ Day“ in Freiburg teilgenommen, wobei er ebenfalls pho-
tographiert worden sei.
8.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und
Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit lie-
gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe erfüllt.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 16
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG,
SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
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Seite 17
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 7.4 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem
26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka,
aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für
den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
10.3.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in C._______ im Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, wo nach wie vor seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder
leben. Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er über ausgedehnte beruf-
liche Erfahrungen – unter anderem auch in den Vereinigten Arabischen
D-6503/2018
Seite 18
Emiraten – als IT-Spezialist, der im Zeitraum vor seiner Ausreise in
C._______ eine eigene Reparaturwerkstätte für Computer führte. Somit ist
davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf
die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen
Haus eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts sei-
ner beruflichen Fähigkeiten auch wirtschaftlich wieder wird integrieren kön-
nen. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundes-
verwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
10.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen
Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.4 ff.) auch kein
konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift
(S. 81 f.) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligun-
gen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
D-6503/2018
Seite 19
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Zu-
dem ist die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht nur als von vornherein
aussichtslos, sondern im Ergebnis als völlig substanzlos zu bezeichnen,
wobei die Beschwerdeschrift dennoch einen Umfang von 87 Seiten auf-
weist und insgesamt 127 Beilagen umfasst, die zum weit überwiegenden
Teil in keinerlei konkretem Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stehen. Somit sind dem Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kos-
ten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl.
unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018
vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile
ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem
Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferleg-
ten Kosten auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6503/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: