B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6504/2016
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung
vom 11. September 2015 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 5. Ap-
ril 2016 durch das SEM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______ im Nordirak und sei eth-
nischer Kurde. Ungefähr am 20. Mai 2015 beziehungsweise am 3. oder
4. Juni 2015 hätten ihn zwei kurdische Freunde in ein Haus nach
P._______ begleitet, in dem sich wider Erwarten Islamisten beziehungs-
weise Salafisten versammelt hätten. Diese hätten ihn nicht mehr gehen
lassen und ihm stattdessen am dritten Tag mitgeteilt, er könne nach Hause
gehen, wenn er seine Mutter und Schwester dazu bringe, sich nach den
Regeln des Islams zu kleiden und zu Hause zu bleiben. Es sei ihm indes-
sen gelungen, nachts zu fliehen und nach N._______ zurückzukehren. Er
sei jedoch nicht zu den Behörden gegangen, weil diese Leute starke Be-
ziehungen zu den Behörden gehabt hätten, beziehungsweise er sei mehr-
mals zur Polizei gegangen. Insgesamt sei er wiederholt bedroht, tätlich an-
gegriffen und einmal sogar spitalreif geschlagen worden. Auch seine Mut-
ter sei bedroht und geschlagen worden. Ausserdem seien Steine in das
Fenster ihres Coiffeursalons geworfen worden. Er habe weder von seiner
Mutter noch von seinem Vater Hilfe erhalten. Deswegen sei er nach Europa
gereist. Am 19. oder 20. Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen, indem
er legal in die Türkei gereist sei. Dort habe er einen Schlepper gefunden,
der ihn auf dem Landweg in die Schweiz geschickt habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Direktanhörung das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie ein
Bild seiner Mutter zu den Akten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte
seine damalige Rechtsvertretung zwei medizinische Berichte sowie zwei
Drohschreiben des Islamischen Staates ein, jeweils mit deutscher Über-
setzung. Am 23. August 2015 erhielt das SEM den mit Erstgespräch vom
7. Juni 2016 überschriebenen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psy-
chotherapie des (…)spitals O._______ vom 22. August 2016.
Mit Erreichen der Volljährigkeit am 28. Mai 2016 wurde der Beschwerde-
führer nicht mehr durch die Zentralstelle MNA vertreten.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 – eröffnet am 21. September
2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Bedrohung durch Salafisten beziehungsweise
Islamisten als unglaubhaft. Zum einen seien seine Vorbringen in zahlrei-
chen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, etwa in Bezug auf
die Frage, ob er wegen des Vorfalls in P.________ zur Polizei gegangen
sei. Widersprüchlich geäussert habe er sich des Weiteren zum Zeitpunkt
der Entführung, zu seinem Schulbesuch, zu den Personen, die ihn bedroht
hätten wie auch zu seiner Beziehung zu diesen Personen. Zum anderen
widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder Logik des Handelns, habe er doch einerseits geltend ge-
macht, von der Polizei keinen Schutz erhalten zu haben. Andererseits aber
habe er es trotz wiederholter Bedrohungen und tätlicher Angriffe unterlas-
sen, in eigener Regie zu naheliegenden Schutzmassnahmen – wie etwa
dem Untertauchen – Zuflucht zu nehmen. Schliesslich bestreite das SEM
die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbriefe des
Islamischen Staates und der Arztberichte, zumal der konkrete Inhalt dieser
Dokumente den Schluss zulasse, sie seien nicht echt. So enthielten die
angeblichen medizinischen Berichte keine genaue Diagnose, sondern viel-
mehr den Tathergang und Täterbeschreibungen. Dies passe eher zu einem
Polizei-Protokoll, nicht aber zu einem Bericht aus dem Krankenhaus. Die
eingereichten Berichte könnten überdies von einer beliebigen Person ver-
fasst worden sein und enthielten keine Echtheitsmerkmale. Ferner seien
die verwendeten Stempel leicht zu erwerben beziehungsweise herzustel-
len. Aus all diesen Gründen könne die angebliche Bedrohung durch Sa-
lafisten oder Islamisten nicht geglaubt werden. Im Übrigen gehe das SEM
davon aus, die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan
(ARK) seien gewillt und in der Lage, Einwohner vor nichtstaatlichen Über-
griffen zu schützen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe.
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Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Aufgrund der Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im
Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts so-
wie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor
grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei seiner
Rückkehr in den Nordirak auf ein familiäres beziehungsweise soziales Be-
ziehungsnetz abstützen könne. Im Übrigen habe er erste Berufserfahrun-
gen gesammelt (Tagelöhner, Zimmermann, Automechaniker) und mit ei-
nem Geschäftspartner einen Hühnerhandel betrieben. Es sei somit anzu-
nehmen, dass er zum Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage in der Lage
sei. Das SEM habe vom Bericht vom 22. August 2016 der Klinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie des (…)spitals O._______ Kenntnis genom-
men. Darin würden eine mittelgradige depressive Episode und eine post-
traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die im Bericht genannten
Probleme bezögen sich – abgesehen von Schwierigkeiten in der Schweiz,
zum Beispiel im Umgang mit anderen Migranten – vor allem auf seine Vor-
bringen (Verfolgung durch Islamisten), die das SEM als unglaubhaft er-
achte. Zusammenfassend stünden somit keine individuellen Gründe einem
Vollzug der Wegweisung entgegen. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung des SEM ein und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechts-
begehren: Der Entscheid des SEM vom 19. September 2016 sei aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit der Rückkehr zu verfügen. Schliesslich sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebe-
gehren im Wesentlichen geltend, die entstandenen Widersprüche seien auf
Missverständnisse oder auf Mängel bei der BzP zurückzuführen. Er sei als
minderjährige Person anlässlich der BzP nervös und gestresst gewesen.
Von ihm vorgebrachte Details seien damals nicht protokolliert, sein Rede-
fluss stattdessen gestoppt worden. Dies habe bei ihm für Verwirrung und
Unsicherheit gesorgt. Dementsprechend seien Details verloren gegangen,
und es sei schwierig geworden, sich zu konzentrieren, da er nicht mehr
gewusst habe, was er erzählen dürfe und was nicht. Nach dem Gesagten
handle es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten
nicht um Widersprüche, sondern um Missverständnisse.
Des Weiteren leide er an Depressionen, Ängsten sowie an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung. In seiner Heimat könne er nicht medizinisch
behandelt werden, einerseits mangels geeigneter Therapien, andererseits
mangels geeigneter Therapeuten. Zudem gebe es dort kein Krankenversi-
cherungssystem, und alle Behandlungskosten müssten selbst getragen
werden. Ausserdem habe er als Scheidungskind in seiner Heimat kein so-
ziales Umfeld mehr und keine engen familiären Verhältnisse.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Überlegungen, mit
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denen der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeführten Unstim-
migkeiten ausräumen will, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar sind. So
gibt es beispielsweise den vom Beschwerdeführer bemühten Zusammen-
hang zwischen der angeblich lückenhaften Protokollierung, dem befra-
gungsbedingten Stress und den von der Vorinstanz festgestellten Unstim-
migkeiten in Wirklichkeit nicht. Beide Protokolle wurden dem Beschwerde-
führer nach Abschluss der Befragung beziehungsweise Anhörung in eine
ihm verständliche Sprache zurückübersetzt. Dementsprechend hätte er im
Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, diejenigen Details,
welche seiner Meinung nach nicht protokolliert wurden, nachträglich einfü-
gen zu lassen. Da er dies unterlassen hat, muss er sich bei seinen Erklä-
rungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften las-
sen. Wie den entsprechenden Protokollen zu entnehmen ist, hat sich der
Beschwerdeführer zu zahlreichen und wesentlichen Aspekten der geltend
gemachten Verfolgungssituation diametral widersprüchlich geäussert. Bei-
spielsweise machte er anlässlich der BzP ausdrücklich geltend, er sei we-
gen der Entführung nicht bei der Polizei gewesen (vgl. A8/11 Ziff. 7.02 S. 7),
während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung das Gegenteil
behauptete (vgl. A26/29 F78 S. 11, F90 ff. S. 13). Dementsprechend drängt
sich zur Erklärung derartiger Unstimmigkeiten zwangsläufig der Schluss
auf, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen der angebli-
chen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Bege-
benheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation
vollumfänglich erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Unstimmigkeiten einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
stattdessen an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine An-
haltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig zu qualifizieren ist.
7.4 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus
dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begüns-
tigende individuelle Faktoren – insbesondere ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetzes – vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf
BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in
naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016,
E-4108/2016 vom 4. August 2016).
Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten kann
geschlossen werden, dass er seit Geburt und insbesondere vor seiner Aus-
reise in N._______ lebte; er kann dort nach wie vor auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen. So leben dort seine Mutter – vermutlich auch sein Vater –
sowie ein Bruder und eine Schwester. Vor seiner Ausreise lebte der Be-
schwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern in ei-
nem Haus. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise als Automechaniker,
verfügt aber auch über Arbeitserfahrung als Tagelöhner, Zimmermann und
Geflügelhändler. Anstatt weiterhin in einer allenfalls emotional belastenden
Untätigkeit zu verweilen, kann er derlei Aktivitäten nach der Rückkehr in
den Heimatstaat umgehend wieder aufnehmen und damit seinen Lebens-
unterhalt verdienen. Auch die ihm attestierte posttraumatische Belastungs-
störung kann er im Heimatstaat ärztlich behandeln lassen, was ihm inso-
fern von zusätzlichem Nutzen wäre, als er dort keinen Anlass haben dürfte,
einem Arzt Verfolgungsgeschichten ohne hinreichenden Realitätsbezug zu
unterbreiten (siehe in diesem Zusammenhang auch BVGE 2015/11
E. 7.2.2). Es ist davon auszugehen, dass er auch Zugang zur allenfalls er-
forderlichen Therapie haben wird, hat er doch die Möglichkeit, in der
Schweiz ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stel-
len.
Somit liegen bei dem aus der ARK stammenden Beschwerdeführer kurdi-
scher Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der Weg-
weisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Be-
gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und
der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: