B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6504/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (…).
D-6504/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom (…) 2017 verneinte das SEM seine Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
A.b Mit Urteil (…) vom (…) 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die
gegen den Entscheid des SEM vom (…) 2017 erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Mit einer als Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch
bezeichneten Eingabe vom (…) 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM unter Einreichung mehrerer Dokumente (insbesondere zweier Droh-
briefe der Taliban, was zur Flucht seiner Familienangehörigen aus Kabul
geführt habe) um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das
SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies
dieses mit Entscheid vom (…) 2019 ab. Zudem erklärte es seine Verfügung
vom (…) 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
B.b Mit Urteil (…) vom (…) 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die
gegen den Entscheid des SEM vom (…) 2019 erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Dabei beantragte er, es sei
wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei.
Zur Begründung wies er unter Beilage eines ärztlichen Berichts von
Dr. med. B._______, (…), vom 26. Oktober 2019, auf seinen äusserst pre-
kären Gesundheitszustand hin, welcher ihm eine Rückkehr in seine Heimat
verunmögliche. Aufgrund dieser veränderten Sachlage liege ein Wegwei-
sungshindernis vor. Der ärztliche Bericht bestätige seine (…), seine (…)
sowie seine (…), welche sich auch auf seine Gesundheit negativ auswirk-
ten. So leide er an (...) und (…), weil er die beklemmende Situation kaum
aushalte. Er sei von regelmässiger Medikamenteneinnahme sowie andau-
ernder psychologischer Betreuung und fachgerechter Behandlung abhän-
D-6504/2019
Seite 3
gig. Eine Wegweisung sei absolut unzumutbar und aufgrund seiner psychi-
schen Krankheit auch faktisch nicht möglich. Es sei mit Sicherheit davon
auszugehen, dass ihm in seinem Heimatland Folter, Haft und Tod drohten
und sein psychisches Leiden nicht behandelt würde.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2019 – eröffnet am 15. November 2019
– lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine
Verfügung vom 28. Juli 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des SEM vom 12. November 2019, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. (Sub)eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm gemäss aArt. 110a
AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Ein-
gabe war eine Kopie des ärztlichen Berichts vom 26. Oktober 2019 beige-
legt.
F.
Am 10. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
D-6504/2019
Seite 4
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber
hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel
abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für
ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen kön-
nen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
D-6504/2019
Seite 5
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vo-
rausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer
Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht
werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufe-
nen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbrin-
gen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat zutreffend den Rechtsweg der Wiedererwä-
gung beschritten, da er eine nach Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens (mit materiellem Urteil des BVGer […] vom […] 2018) eingetretene
veränderte Sachlage (Veränderung seiner gesundheitlichen Situation) gel-
tend macht beziehungsweise sich diesbezüglich auf nachträglich entstan-
dene Beweismittel bezieht.
4.
4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
damit, den Akten zufolge – namentlich dem ärztlichen Bericht vom 26. Ok-
tober 2019 – seien der negative Ausgang des Asylverfahrens und der dro-
hende Wegweisungsvollzug Auslöser des schlechten Gesundheitszu-
stands gewesen. Diesbezüglich stelle das SEM nicht in Abrede, dass sich
eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden, deren Asylgesuche abge-
lehnt werden, begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerk-
bar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid ak-
zentuiere. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug
weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) noch unter
jenem von Art. 3 EMRK entgegen. Umso wichtiger sei es, dass durch eine
sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung
eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die
Symptome nicht zusätzlich verschärften. Die für die Ausreise zuständigen
kantonalen Migrationsbehörden hätten zudem die Möglichkeit, gesundheit-
lichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rech-
nung zu tragen, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die
ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreuen könne. Diesbe-
züglich verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1769/2016 vom 16. Dezember 2016 (E. 6.3.2). Die diagnostizierte mit-
telschwere Depression stelle somit im Fall des Beschwerdeführers kein
Wegweisungshindernis dar. Betreffend möglicherweise auftretender Suizi-
dalität sei festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis von einer zu voll-
ziehenden Wegweisung nicht Abstand genommen werde, solange kon-
krete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer allfälligen Suizid-
D-6504/2019
Seite 6
drohung getroffen werden könnten. Solches sei vorliegend durch eine ent-
sprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Beglei-
tung vor und bei der Ausreise möglich. Es stehe dem Beschwerdeführer
frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten und
Hilfsmitteln, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung
während und nach der Rückkehr gewährt werden. Hinsichtlich der erneut
geltend gemachten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nach Af-
ghanistan verwies das SEM auf seine vorausgegangenen Entscheide vom
(…) 2017 und (…) 2019 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom (…) 2018 und (…) 2019.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 beseitigen könn-
ten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die im ärztlichen Bericht
vom 26. Oktober 2019 diagnostizierte mittelschwere Depression ausge-
führt, der Beschwerdeführer müsse die Medikamente (…), (…) und (…)
einnehmen und sich weiterhin psychotherapeutisch behandeln lassen. Das
SEM habe nicht geprüft, ob die benötigten Medikamente in Kabul vorhan-
den seien und die Fortführung der Psychotherapie möglich sei. Das SEM
gehe davon aus, dass er an einer Anpassungsstörung leide, die wieder
abklingen werde, sobald er sich mit der neuen Situation zurechtgefunden
haben werde. Er leide aber nicht an einer Anpassungsstörung, sondern an
einer zumindest mittelschweren Depression. Diese müsse auch in Kabul
behandelt werden. Die Vorinstanz hätte zumindest abklären müssen, ob
seine Behandlung dort durchgeführt werden könne. Unter Bezugnahme
auf eine Auskunft der Länderanalyse der SFH (Schweizerische Flüchtlings-
hilfe; „Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung“
vom 5. April 2017) sei eine Behandlung seiner Erkrankung in Kabul nicht
möglich. Er könne sich auch überhaupt nicht vorstellen, dorthin zurückzu-
gehen. Wie er seiner Ärztin geschildert habe, würde er sich lieber umbrin-
gen, als in diese Stadt zurückzukehren. Eine Rückführung nach Kabul sei
aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht zulässig.
Er wüsste auch nicht, wo in Kabul er leben könnte. Seine Familie lebe nicht
mehr dort. Nur seine (…) sei mit (…) und ihren (…) in Kabul zurückgeblie-
ben. Er könnte seine (…) besuchen, aber es wäre ihm nicht möglich, bei
ihr zu leben.
D-6504/2019
Seite 7
Zusammenfassend halte er fest, dass in Anbetracht seiner ernsthaften Er-
krankung, seiner familiären Situation und der aktuellen Sicherheitslage in
Kabul und Afghanistan nicht von der Zumutbarkeit einer Wegweisung aus-
gegangen werden könne.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte
Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie der auf Beschwerdeebene erneut eingereichte
ärztliche Bericht vom 26. Oktober 2019 vermögen daran nichts zu ändern.
5.2 Was die gesundheitlichen Vorbringen anbelangt, ist zur Vermeidung
von Wiederholungen vorweg auf die vorstehend wiedergegebenen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu be-
anstanden sind. So hielt das SEM gestützt auf den ärztlichen Bericht zu-
treffend insbesondere fest, der negative Ausgang des Asylverfahrens und
der drohende Wegweisungsvollzug seien Auslöser des schlechten Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers gewesen. Laut dem ärztlichen
Bericht hat das Erstgespräch mit der Fachärztin am (…) 2019 stattgefun-
den, mithin mehr als (…) Monate, nachdem die Beschwerde gegen das
erste Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden war. Zudem ist laut
der psychiatrischen Anamnese nichts bekannt, habe der Beschwerdefüh-
rer doch verneint, früher an Depressionen oder selbstverletzendem Verhal-
ten gelitten zu haben, und seien auch keine Selbstmordversuche in der
Vergangenheit bekannt. Als psychiatrischer Befund bei Aufnahme wurde
zwar in der Tat eine mittelschwere Depression genannt. Entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde lautet die Diagnose aber wie folgt: "V.a. akute
Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiver
und vor allem somatischer Reaktion (ICD […])." Auch wenn angesichts der
im ärztlichen Bericht attestierten Beeinträchtigung des psychischen Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht bestritten werden soll,
dass er ernsthaft unter psychischen Beschwerden leidet, geht das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Be-
handlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul in engen Grenzen mög-
lich respektive nicht ausgeschlossen ist. Zwar weist das öffentliche Ge-
sundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Ka-
pazität und Infrastruktur Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der
D-6504/2019
Seite 8
– auch vom Beschwerdeführer angeführten – Auskunft der SFH-Länder-
analyse vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen
Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von
Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehr-
hilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang
zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat er-
hält. Was die psychotherapeutische Behandlung anbelangt, werden im
ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2019 ohnehin lediglich Psychoeduka-
tion und Entspannungsübungen namentlich erwähnt (vgl. ebenda, Proce-
dere). Der Umstand, dass in Kabul allenfalls nicht die ihm in der Schweiz
verschriebenen Medikamente erhältlich sind, vermag an dieser Erkenntnis
grundsätzlich nichts zu ändern. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten,
dass es sich lediglich bei einem der drei Medikamente um ein Antidepres-
sivum handelt, während die andern beiden Sedativa sind. Zudem hat der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im Rahmen der erwähnten medizi-
nischen Rückkehrhilfe die geeigneten und medizinisch indizierten Medika-
mente für die erste Zeit nach einer Rückkehr mitgeben zu lassen. Unter
diesen Umständen vermag er aus seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe
Abklärungen bezüglich der von ihm benötigten Medikamente und der Mög-
lichkeit der Fortführung seiner Psychotherapie in Kabul unterlassen, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe pauschal (erneut) vorgebracht wird,
der Beschwerdeführer habe in Kabul kein tragfähiges Beziehungsnetz
mehr, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich dieses Vorbringen be-
reits im Rahmen des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens als un-
glaubhaft erwiesen hatte und er dies auch anlässlich seines ersten Wie-
dererwägungsverfahrens nicht nachzuweisen vermochte. Somit ist auch in
dieser Hinsicht das Vorliegen wiedererwägungsrechtlich relevanter
Sachumstände, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu führen, zu verneinen.
5.4 Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, in Kabul Abklärun-
gen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen vorzuneh-
men oder Nachforschungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdefüh-
rers anzustellen. Mithin ist auch der (Sub)eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. Schliesslich erübrigt es sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
D-6504/2019
Seite 9
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wieder-
erwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 rechtfertigen könnten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren je-
doch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb
darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in Aussicht gestellten Für-
sorgebestätigung abzuwarten, ist das mit der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Verbeiständung ge-
mäss Art. 102m AsylG beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen
die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amt-
liche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl.
Art. 102m AsylG). Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wah-
rung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe
einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2;
122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen
(vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3835/2019 vom 2. Oktober 2019 mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtli-
chen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerde-
D-6504/2019
Seite 10
führung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbe-
dingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen
gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung abzuweisen ist.
8.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
8.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2019 ver-
fügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem
vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6504/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: