B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6505/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Nigeria,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
D-6505/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 14. April 2011
zusammen mit ihrem Partner (nach Brauch sowie religiös getraut) in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und des zwischen-
zeitlich in der Schweiz geborenen Kindes im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein. Die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-4109/2011 vom 27. Juli 2011 abgewiesen. Am
13. Oktober 2011 wurden sie nach Italien überstellt. In der Folge ersuchte
sie zusammen mit ihrem Sohn am 21. Oktober 2011 erneut in der Schweiz
um Asyl nach, worauf das BFM am 26. Dezember 2011 einen weiteren
Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung nach Italien anord-
nete. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-28/2012 vom 12. Januar 2012 abgewie-
sen.
Auf das Asylgesuch des Partners der Beschwerdeführerin vom 14. April
2011 trat das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 gestützt auf
aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein. Es begründete diesen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei
und dort Schutz geniesse. Die Vorinstanz wies ihn aus der Schweiz nach
Italien weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-6068/2011 vom 12. Januar 2012 abgewiesen.
Im Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind in der
Schweiz zur Welt. Nachdem die italienischen Behörden dem BFM mit
Schreiben vom 16. April 2013 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Ita-
lien (ebenfalls) als Flüchtling anerkannt worden, hob das Bundesamt seine
Verfügung vom 26. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren auf.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat das BFM in der Folge in An-
wendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder nach Italien an. Diese Verfügung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5464/2013 vom 3. Oktober 2013
bestätigt. Im Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin (zusammen mit
ihrem Partner sowie den Kindern) nach Italien überstellt.
D-6505/2014
Seite 3
B.
Ende November 2013 reiste die Familie erneut in die Schweiz ein, wo die
Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 ihr drittes Kind zur Welt brachte.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung des
Entscheides vom 13. September 2013 bezüglich der Wegweisung einrei-
chen. Sie beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten und in Wiedererwägung des Entscheides vom 13. September 2013
seien die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Aussetzung des Vollzugs sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sowohl die Beschwerde-
führerin als auch das älteste Kind hätten gesundheitliche Probleme. Zudem
habe der Partner der Beschwerdeführerin die Familie verlassen, sein Auf-
enthaltsort sei unbekannt.
D.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführen-
den auf, bis zum 15. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.—
zu bezahlen, andernfalls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre-
ten werde.
E.
In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mangels Leistung
des Kostenvorschusses nicht ein und hielt fest, die Verfügung vom
13. September 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, zudem komme ei-
ner allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 7. November 2014 (Poststempel: 8. November 2014) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie, es sei ihnen als provisorische Massnahme der Aufenthalt
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Seite 4
in der Schweiz während des hängigen Verfahrens zu bewilligen, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen das Schreiben einer Privatperson (psychosoziale
Praxis) vom 17. Juli 2014 sowie ein ärztlicher Bericht vom 22. Juli 2014
bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
G.
Am 13. November 2014 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort
einstweilen ausgesetzt. Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2014
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet. Zudem wurde dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeräumt.
H.
Die Stellungnahme der Vorinstanz ging am 12. Dezember 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und wurde den Beschwerdeführenden am 26.
Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6505/2014
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt
lediglich für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 hängigen Verfahren noch bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2012 III /
Abs. 2, 1. Satz). Da das vorliegende Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli
2014 datiert, gelangen die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwen-
dung.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht nunmehr – wie vorste-
hend erwähnt – spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein ent-
sprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übri-
gen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmun-
gen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
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Seite 6
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Nachdem das BFM mit seiner Verfügung vom 7. Oktober 2014 auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden – welches sich (nur)
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges bezieht – nicht eingetreten ist,
beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob
dieses Nichteintreten des Bundesamtes zu Recht erfolgte (vgl. BVGE
2008/35 E. 3.4, 2007/18 E. 4). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden,
ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, kann des-
halb nicht eingetreten werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden legen auf Beschwerdeebene zunächst dar,
das BFM habe zu Unrecht keine Kenntnis von ihrem erneuten Asylgesuch
genommen. Sie seien von Italien in die Schweiz zurückgekehrt, um hier ein
weiteres Mal ein Asylgesuch einzureichen.
Zudem habe das Bundesamt den Untersuchungsgrundsatz sowie den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den im Wiedererwägungs-
gesuch vorgetragenen und jedenfalls teilweise belegten Sachverhalt – die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und
des ältesten Kindes, die Geburt des dritten Kindes sowie die Trennung vom
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden – vollkom-
men ignoriert habe. Der Umstand, dass die Verfügung vom 13. September
2013 bereits vollstreckt worden sei, vermöge das Vorgehen der Vorinstanz
auf keinen Fall zu rechtfertigen. Das schweizerische Recht erlaube die
Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach dem Vollzug einer Wegweisung
oder nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids.
6.2 In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 führt das BFM dem-
gegenüber aus, aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass die Beschwer-
deführenden seit ihrer Einreise Ende November 2013 erneut um Asyl er-
sucht hätten. Aus diesem Grund seien sie nach ihrer erneuten Einreise in
der Schweiz illegal aufhältig. Gestützt darauf habe der Kanton E._______,
und nicht das BFM, am 3. Juli 2014 die Wegweisung angeordnet. Die in
der Beschwerdeschrift geltend gemachten Wegweisungshindernisse hät-
ten daher vor den zuständigen kantonalen Behörden geltend gemacht wer-
den müssen. Weiter hält das BFM fest, der unter Dispositiv-Ziffer 2 der
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Verfügung vom 7. Oktober 2014 aufgeführte Hinweis, wonach die Verfü-
gung vom 13. September 2013 vollstreckbar sei, sei auf einen Kanzleifeh-
ler zurückzuführen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich das in
der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des EGMR (Tarakhel gegen
Schweiz) auf ein Dublin-Verfahren beziehe, währenddem es sich bei den
Beschwerdeführenden um in Italien bereits anerkannte Flüchtlinge handle.
7.
7.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergibt, die Beschwerdeführenden
hätten nach ihrer Einreise im Oktober oder November 2013 ein erneutes
Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Weder belegen sie die behauptete
Gesuchseinreichung noch legen sie dar, wo und wann genau sie ein sol-
ches Gesuch gestellt haben wollen. Hinzu kommt, dass die Einreichung
eines Wiedererwägungsgesuches auch keinen Sinn gemacht hätte, wäre
tatsächlich von einem (weiteren) hängigen Asylverfahren auszugehen ge-
wesen. Vielmehr wäre – zumal die Beschwerdeführenden rechtskundig
vertreten sind – es in diesem Fall angezeigt gewesen, von der Vorinstanz
einen Entscheid im Asylverfahren zu verlangen. Aus dem Umstand, dass
die Beschwerdeführenden einem Kanton zugeteilt wurden, lässt sich eben-
falls nichts in Bezug auf die Hängigkeit eines Asylverfahrens ableiten. Da-
mit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.
7.2 Das BFM kann im Wiedererwägungsverfahren von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen (Art. 111d Abs. 3 Satz 1 AsylG). Auf einen Gebüh-
renvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Befrei-
ung von den Verfahrenskosten gegeben sind, oder im Verfahren mit unbe-
gleiteten Minderjährigen, deren Wiedererwägungs- oder Mehrfahrfachge-
such nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Satz 3
AsylG). Eine Kostenbefreiung setzt nebst einem entsprechenden Gesuch
voraus, dass die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 AsylG).
7.3 Das Bundesamt hielt in seiner Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014
als Begründung für die Vorschusserhebung beziehungsweise die Aus-
sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest, dass die Beschwerde-
führenden am 15. November 2013 nach Italien transferiert worden seien.
Damit sei die Verfügung vom 15. (recte: 13.) September 2013 vollstreckt
worden. Die Wiedererwägung einer bereits vollstreckten Verfügung sei in-
dessen nicht möglich.
D-6505/2014
Seite 8
7.4
7.4.1 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen äussern sich nicht zur Frage,
ob und allenfalls in welchen Konstellationen gegen eine bereits vollstreckte
Verfügung ein Wiedererwägungsgesuch als zulässig zu betrachten ist. Als
Formerfordernisse werden vielmehr einzig die Frist von 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes, Schriftlichkeit sowie eine Begrün-
dung des Gesuches genannt (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der par-
lamentarischen Beratung wurde allerdings ein Minderheitsantrag einge-
bracht, wonach ein Wiedererwägungsgesuch überhaupt erst nach der Aus-
reise möglich sein sollte (vgl. AB NR 2012 N 1175). Dieser Antrag fand im
Nationalrat jedoch keine Zustimmung (AB NR 2012 N 1179). Die Frage, ob
ein Wiedererwägungsgesuch nach der Vollstreckung der bereits rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung überhaupt noch Sinn macht bezie-
hungsweise zulässig ist, wurde allerdings weder aufgeworfen, geschweige
denn diskutiert. Ebenso wenig erfolgte eine Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung (vgl. nachstehend) zu dieser Problematik. Zu beachten ist
indessen, dass gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Gesetzes-
änderung wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Zusammen-
hang mit den neuen Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch die Ge-
setzesänderung darauf ausgerichtet war, das Einreichen von missbräuch-
lichen Wiedererwägungsgesuchen, mit denen insbesondere ein längerer
Verbleib in der Schweiz bezweckt wird, zu beschränken. Damit besteht kein
Anlass zu Annahme, die Möglichkeiten zur Einreichung von Wiedererwä-
gungsgesuchen hätten ausgedehnt werden sollen.
7.4.2 Die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in ih-
rem Urteil vom 19. April 2000 (EMARK 2000 Nr. 24) im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens gegen einen Wiedererwägungsentscheid, dessen
Gegenstand sich auf die Frage des Wegweisungsvollzuges beschränkte,
festgehalten, dass grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse ent-
falle, nachdem die Wegweisung bereits vollzogen sei. Zur Begründung
wurde ausgeführt, beim Institut der vorläufigen Aufnahme handle es sich
nicht um einen selbstständigen Rechts- oder Aufenthaltsstatus, sondern
um eine Ersatzmassnahme an Stelle eines undurchführbaren (unzulässi-
gen, unzumutbaren oder unmöglichen) Wegweisungsvollzuges. Sei dem-
gegenüber eine verfügte Wegweisung bereits vollzogen worden, könnten
sich Fragen betreffend allfälliger Ersatzmassnahmen für diesen – bereits
erfolgten – Vollzug nicht mehr stellen (a.a.O. E. 2b). Verneint man somit
die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit Hinweis auf eine fehlende Prozess-
voraussetzung, kann es konsequenterweise auch keinen Sinn machen, ein
Wiedererwägungsgesuch nach vollzogener Wegweisung vor erster Instanz
D-6505/2014
Seite 9
zuzulassen, mithin erscheint die selbe Folgerung auch auf die vorliegend
zu beurteilende Konstellation anwendbar. Dabei ist zunächst zu beachten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des (vollzogenen) Entscheides, sondern
eine seither eingetretene Veränderung der Sachlage im Hinblick auf den
Wegweisungsvollzug geltend machen. Die Beschwerdeführenden behaup-
ten damit selber nicht, der Vollzug sei im Zeitpunkt seiner Durchführung zu
Unrecht erfolgt, vielmehr berufen sie sich auf einen zwischenzeitlich ver-
änderten Sachverhalt. Damit erscheint es jedoch umso naheliegender,
dass der Vollzug als Schlusspunkt des früheren Verfahrens zu betrachten
ist und die dem Vollzug zugrunde liegende, rechtskräftige Verfügung nicht
durch ein Wiedererwägungsgesuch – allein hinsichtlich Wegweisungshin-
dernissen – in Frage gestellt werden kann. Als Konsequenz bedeutet dies
allerdings, dass die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz, entgegen der
Formulierung in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, nicht
ohne weiteres noch ein zweites Mal vollstreckt werden kann (vgl. auch die
Grundsätze zur erneuten Anordnung einer Wegweisung nach dem Vollzug
im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft: BGE
140 II 74 E. 2.3 m.w.H.). Dies anerkennt denn auch die Vorinstanz, indem
sie in ihrer Vernehmlassung ausführte, die entsprechende Formulierung
treffe nicht zu, beziehungsweise sei als Kanzleifehler zu betrachten.
Schliesslich bedeutet die Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuches
nicht, dass die Beschwerdeführenden die ihrer Ansicht nach eingetretene
veränderte Sachlage überhaupt nicht geltend machen könnten. Vielmehr
ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass dafür die kantonalen Be-
hörden zuständig sind (vgl. anders die Zuständigkeit bei Mehrfachgesu-
chen: Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 8.4 [zur
Publikation vorgesehen]).
7.4.3 Festzuhalten ist im Weiteren, dass es sich vorliegend bei der Verfü-
gung, deren Wiedererwägung die Beschwerdeführenden beantragten,
nicht um ein Dublin-Verfahren handelt. Die dazu bestehende Rechtspre-
chung betreffend Rechtsschutzinteresse nach erfolgter Überstellung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3513/2010 vom 11. Juni 2010) fin-
det deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
7.4.4 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, angesichts des erfolgten Vollzuges der am 13. September
2013 angeordneten Wegweisung fehle es an einer Eintretensvorausset-
zung auf das Wiedererwägungsgesuch, weshalb von einer (formellen) Aus-
sichtslosigkeit auszugehen sei. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der
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Seite 10
auf Beschwerdeebene vorgetragenen Kritik der Verletzung des Anspru-
ches auf rechtliches Gehör. Für die Vorinstanz bestand bei dieser Sachlage
kein Anlass, sich mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden
auseinanderzusetzen.
7.4.5 Zu prüfen bliebe somit grundsätzlich, welches die Folgen der festge-
stellten (formellen) Aussichtslosigkeit sind. Art. 111d AsylG äussert sich
nicht dazu, ob auch in diesen Fällen, in denen voraussichtlich eine materi-
elle Prüfung der Vorbringen von vornherein entfällt, die Einforderung eines
Gebührenvorschusses möglich ist. In der Regel wird wohl die Vorschuss-
erhebung in solchen Konstellationen wenig Sinn machen, ohne dass ein
solches Vorgehen jedoch zwingend als unzulässig erscheint. Wenn
Art. 111b Abs. 4 AsylG sodann festhält, dass unbegründete oder wiederholt
gleich begründete Wiedererwägungsgesuche formlos abzuschreiben
seien, wäre zu fragen, ob unter den Begriff der "unbegründeten Gesuche"
einzig diejenigen (ganz) ohne Begründung, oder allenfalls auch formell
aussichtslose Wiedererwägungsgesuche zu subsumieren sind (vgl. zur Vo-
raussetzung der Begründung beim Mehrfachgesuch: Urteil BVGer E-
1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
Für das vorliegende Verfahren können diese Fragen indessen offen blei-
ben. So ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern sich das vorinstanzliche Vor-
gehen zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte. Selbst
wenn man die Verpflichtung zur Gebührenvorschussleistung als nicht an-
gezeigt erachten wollte, wäre es bei einem Nichteintretensentscheid ge-
blieben. Zudem wurden den Beschwerdeführenden keine Kosten auferlegt,
weshalb auch nicht gesagt werden kann, sie hätten diesbezüglich – allen-
falls gegenüber einer formlosen Abschreibung – einen Nachteil erlitten.
7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die am 13. November 2014 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzu-
ges fällt mit dem Ergehen des Urteils dahin.
9.
Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
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Seite 11
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 474 E. 2.2 m.H.). Da die
Beschwerdebegehren – insbesondere angesichts der wenig klaren neuen
Bestimmungen zum Wiedererwägungsgesuch – nicht als aussichtslos zu
bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Das entsprechende Ge-
such ist gutzuheissen. Entsprechend ist trotz Unterliegens von der Kosten-
auflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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