B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6505/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Italien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. Oktober 2018 fand die Befragung zu seiner Person (BzP)
statt; am 26. Oktober 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe seit No-
vember 2008 als (…) bei B._______ gearbeitet. Er habe sich für die Si-
cherheit der Mitarbeitenden seiner Branche eingesetzt, insbesondere
nachdem ein Kollege einer anderen Firma bei der Ausübung seiner Arbeit
am (…) angegriffen und verletzt worden sei. Er selber sei zu diesem Zeit-
punkt in den Ferien gewesen, habe aber auf seinem Facebook-Profil Artikel
zur Sicherheitslage in seiner Stadt und zu den Arbeitsbedingungen publi-
ziert. In diversen Beiträgen habe er immer wieder über die schlechten Si-
cherheitsvorkehrungen seitens seines Arbeitgebers berichtet und dessen
Untätigkeit angeprangert. Davor habe er keinerlei Probleme – sei es mit
den Behörden oder mit Drittpersonen – gehabt. Als er nach den Ferien
seine Arbeit wieder aufgenommen habe, habe er gemerkt, dass er nicht
willkommen gewesen sei, beispielsweise habe ihn der (…) nicht auf seine
Publikationen angesprochen. Auch sei er unter einer Art Beobachtung ge-
standen, indem an seinem Arbeitsplatz und auf dem Markt in C._______
plötzlich diverse Persönlichkeiten, die eine leitende Stellung in staatlichen
oder öffentlichen Institutionen inne gehabt hätten, aufgetaucht seien. Er
habe gemerkt, dass es für ihn gefährlich und möglicherweise ein fürsorgli-
cher Freiheitsentzug organisiert werden könnte. Der Grund dafür seien
seine Publikationen und sein Kampf für mehr Sicherheit. Er habe sich von
der Arbeit beurlauben lassen und sei herumgereist. Unter anderem sei er
(…) 2018 nach Genf gefahren, wo er Familienangehörige habe. Dort sei er
zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige wegen dieser Probleme ein-
gereicht. Schon vorher habe er deswegen in Italien bei der Questura vor-
gesprochen, auch sei er bei einem Anwalt gewesen. Da er in der Schweiz
nicht krankenversichert und die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen
Union sei, sei er nach Italien zurückgekehrt. Da die Situation für ihn nicht
besser geworden sei – er habe weiterhin seine Meinung frei geäussert und
Artikel publiziert – habe er erneut ausreisen müssen. Mit der Absicht, ein
Asylgesuch in der Schweiz einzureichen, sei er am 1. Oktober 2018 mit
seinem Auto legal in die Schweiz eingereist. Mittlerweile habe er sein Fa-
cebook Profil gelöscht und auch seine Telefonnummer mehrmals gewech-
selt.
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Er reichte seine Identitätskarte, seinen Führerschein, sowie weitere Aus-
weise diverser Organisationen zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. November 2018 – gleichentags er-
öffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und
deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumut-
barkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kos-
tenvorschuss und um Anordnung der amtlichen Rechtsverbeiständung.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
D.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 21. November 2018 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass weder den ein-
gereichten Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers konkrete
und glaubhafte Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Grund seiner
Probleme in einer der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfol-
gungsmotive liege. Die von ihm geltend gemachten Probleme seine Arbeit
betreffend seien vielmehr arbeitsrechtlicher Natur. Auch die sich gemäss
seiner Einschätzung verschlechterte Sicherheitslage in C._______ stelle
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Des Weiteren könne auch
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die geltend gemachte Möglichkeit und Furcht vor einer zwangsweisen Hos-
pitalisierung nicht als Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven angesehen
werden. Die Anwendung einer solchen Massnahme ziele vielmehr darauf
ab, einem Menschen durch geeignete therapeutische Massnahmen medi-
zinisch zu helfen, solange hierzu Veranlassung bestehe. Solche Massnah-
men würden einer gesetzlichen Regelung unterliegen, welche die Rechte
der Betroffenen sicherstelle. Ferner würden unabhängige Patientenorgani-
sationen Betroffene, deren Rechte in ungerechtfertigter Weise beschnitten
würden, unterstützen.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen das bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachte. Er habe nichts Un-
rechtes getan und nur seine Meinung öffentlich geäussert. Von diesem Mo-
ment an habe er viele Probleme bekommen, was ihn auch psychisch ge-
schwächt habe. Er werde von mehreren Personen verfolgt, was er aber –
ebenso wie den Hauptvorfall vom (…) – nicht beweisen könne. Er habe
grosse Angst gehabt. Niemand habe ihm helfen wollen, weil ihm niemand
geglaubt habe – auch nicht die Behörden von C._______, wo er sein gan-
zes Leben gewohnt habe. (…) 2018 sei er aus C._______ geflüchtet, um
in Genf Klage gegen jene Personen zu erheben, die ihn seiner Gedanken-
und Redefreiheit hätten berauben wollten. Dies sei inakzeptabel in einem
freien und demokratischen Land. Sodann habe er sich entschlossen, Asyl
in der Schweiz zu beantragen. Er verlange, dass von Genf aus eine Unter-
suchung eingeleitet werde, um aufzuzeigen, dass er die Wahrheit sage. Er
habe seinen Facebook Account schliessen und seine Telefonnummer
zweimal ändern müssen, da er und auch ihm nahestehende Personen mit
einschüchternden Nachrichten konfrontiert gewesen seien. Aus diesem
Grund habe er zu 99% seines persönlichen Umfelds den Kontakt abgebro-
chen. Die Einschüchterungen hätten auch seit seiner Einreise in die
Schweiz nicht aufgehört. Wenn er nach Italien zurückgehen müsse, wisse
er nicht, was mit ihm passiere.
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde wiederholt
im Wesentlichen nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren
und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
6.2 Es besteht aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar An-
lass zur Annahme, er lebe in einer ständigen und unter Umständen auch
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grossen persönlichen Furcht vor einer Bedrohungs- und Verfolgungslage,
zumal er sich offenbar mit mannigfachen Einschüchterungen und Nach-
stellungen konfrontiert sieht. Er sieht sich offenbar auch deshalb in seiner
Existenz bedroht, weil er eine unfreiwillige Einweisung in eine psychiatri-
sche Institution nicht ausschliesst. Bei objektiver Betrachtung der Akten
wird vom Beschwerdeführer indes lediglich ein rein subjektives Gefühl des
Verfolgtseins ersichtlich gemacht, welchem keine asylrechtliche Relevanz
zukommt, zumal sich den umfangreichen Schilderungen keine objektivier-
ten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungshand-
lung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen.
Aufgrund der Aktenlage spricht insgesamt nichts dafür, dass er in seiner
Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund – wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – gezielt gegen
seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Gleich-
zeitig besteht auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aus irgendwelchen
anderen Gründen ernsthaft mit Nachstellungen zu rechnen. Dabei ist fest-
zuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, in Italien den Rechtsmit-
telweg zu beschreiten, sollte er psychiatrisch interniert werden und die ent-
sprechende Massnahme als zu Unrecht erfolgt erachten.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer dem Gesagten nach nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM sein Asylgesuch zurecht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung
wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Per-
son grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden
Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil
des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz]).
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7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Zwar
handelt es sich bei ihm um einen Staatsangehörigen von Italien und damit
um einen Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestim-
mungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht der
Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich der
Beschwerdeführer nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der
Schweiz aufhält, sondern er – wie er selber angibt – alleine zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist (vgl. Urteil des
BVGer D-3355/2017 vom 20. Juni 2017 S. 8 f.). Das SEM hat somit zurecht
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art, 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzu-
halten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
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Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dafür liegen indes keine Anhalts-
punkte vor.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszuge-
hen, da weder die in Italien herrschenden Verhältnisse noch individuelle
Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen. Der Beschwerde-
führer hat sein bisheriges Leben in Italien verbracht und verfügt dort über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und ein Bruder; vgl. SEM act. A5 Ziff.
3.01), von welchem er im Bedarfsfall unterstützt werden kann. Im Übrigen
verfügt Italien über ein funktionierendes Gesundheitswesen. Alleine der er-
kennbare Wunsch, sich einer offenbar subjektiv als bedrohlich empfunde-
nen Situation in der Heimat durch ein Asylersuchen in der Schweiz zu ent-
ziehen, ist als nicht rechtserheblich zu erkennen.
8.4 Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Italien ist schliesslich
auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG,
BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Somit ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
zu qualifizieren, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Das im Sinne eines Eventualantrages gestellte Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung ist vor dem Hintergrund der Bestimmung
von Art. 42 AsylG als von vornherein gegenstandslos zu bezeichnen. Das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4
VwVG) wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um An-
ordnung der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Anordnung der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: