Abtei lung IV
D-6507/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Januar 2008
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Robert
Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. August 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
zusammen mit seiner Familie (N ) am 1. Juli 2001 und gelangte am 12. Juli 2001
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 16. Juli 2001 fand in
(..) die Empfangsstellenbefragung statt, und am 28. August 2001 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch das (...). Der Beschwerdeführer machte dabei
im Wesentlichen geltend, der Onkel mütterlicherseits U. habe manchmal Guerillas
ins Haus gebracht und habe bisweilen auch Waffen und Munition versteckt. Etwa
im Jahre 1995/1996 sei der Onkel wegen Unterstützung der kurdischen Sache
inhaftiert worden. Anlässlich der Besuche von U. im Gefängnis sei seine Mutter
jeweils geschlagen und für kurze Zeit festgehalten worden. Nach rund einem Jahr
sei U. einstweilen aus dem Gefängnis entlassen worden. In dieser Zeit sei U. in die
Schweiz geflohen, wo ihm am Asyl gewährt worden sei. Wegen des ständigen
behördlichen Drucks auf die Familie sei er mit Eltern und Geschwistern etwa im
Jahre 1997 nach B._______ gezogen, wo er in der Folge gearbeitet habe. In
B._______ sei er mit seinem Vater zum Parteibüro der C._______ gegangen. Sein
Vater sei Mitglied dieser Partei, er selber jedoch nicht. Ab und zu seien auch in
B._______ Guerillas zu ihnen nach Hause gekommen. Einige Male sei er in
B._______ durch die Behörden festgenommen, auf einen Gendarmerieposten
geführt, geschlagen und über die ehemalige C._______ befragt worden. Am
gleichen Tag habe man ihn jeweils wieder freigelassen. Immer wieder habe es bei
ihnen zuhause in B._______ behördliche Hausdurchsuchungen gegeben. Dabei
sei seiner Familie gedroht und einmal sei er vor seinen Geschwistern verprügelt
worden. Auch seien die Behörden zu seiner Arbeitsstelle gekommen und hätten
ihm gedroht. Deshalb sei ihm ein Monat vor seiner Ausreise gekündigt worden.
Seit diesem Zeitpunkt seien er und sein Vater behördlich gesucht worden. Deshalb
seien sie nur noch selten nach Hause gegangen und hätten sich bei einem
Verwandten versteckt. Im Frühsommer 2001 sei für ihn eine Vorladung für die
militärische Voruntersuchung gekommen. Diese sei an die Adresse im Dorf
geschickt worden. Da er keinen Militärdienst habe absolvieren wollen, habe er die
Vorladung nicht abgeholt. Aus diesen Gründen habe er in der Folge sein
Heimatland verlassen.
Das mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers verlangte Akteneinsichtsrecht wurde diesem am 14. August
2003 gewährt.
B. Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 22. September 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen,
die Verfügung des BFF vom 19. August 2003 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er ein Flüchtling sei. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die
Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei
einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz
3vorläufig aufzunehmen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren N der Eltern und
der Geschwister zu vereinigen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 verzichtete der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einstweilen
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um
Beschwerdevereinigung mit N ab, wobei festgestellt wurde, die beiden Verfahren
würden wenn immer möglich zeitlich und sachlich koordiniert geführt werden, und
verwies die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 hob das BFM wiedererwägungsweise die
Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. August 2003 auf, nahm den
Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorläufig auf und hiess somit den entsprechenden Antrag des Kantons Solothurn
gut.
F. Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 teilte der Rechsvertreter des Beschwerdeführers
mit, dass dieser an seinem Asylgesuch festhalte, und ersuchte um Fortführung des
Beschwerdeverfahrens im Asylpunkt.
G. Am 9. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Eingabe zu den Akten,
teilte mit, dass der Versuch der Beibringung von Beweismitteln aus der Türkei
gescheitert sei, verwies auf die Kopie eines Briefs der Familie des
Beschwerdeführers und auf die in der Beschwerde beantragte
Botschaftsabklärung.
H. Auf entsprechenden Antrag des D._______ vom 11. September 2007 erteilte das
BFM dem Beschwerdeführer am 28. November 2007 seine Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt,
das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz verletzt worden. So habe das
Bundesamt gegen den Sinn und Zweck der Gewährung der Akteneinsicht
verstossen. Bereits am 5. Oktober 2001 habe der Rechtsvertreter ein
Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches in der Folge abgelehnt worden sei. Es sei
dadurch nicht möglich gewesen, mit seinem Mandanten die Akten zu besprechen
und eine Eingabe zu machen, um Widersprüche aufzulösen und vermeintliche
Unstimmigkeiten zu beseitigen. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 8 werde zwar der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch diese Vorgehensweise als nicht verletzt erachtet, hingegen sei im
genannten Publikationsurteil diese Vorgehensweise der Vorinstanz eindringlich
kritisiert worden. Es wäre begrüssenswert, wenn diese Praxis des Bundesamtes
nicht weiterhin geschützt und das Bundesamt verpflichtet würde, vor dem Erlass
einer Verfügung eine Frist zur Stellungnahme zu den Akten anzusetzen. Diese
Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts werde rein abstrakt erhoben, da der
Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Aktenzustellung wie auch der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung im Ausland gewesen sei. Sie solle aber dazu führen,
dass die Praxis des Bundesamtes, mit dem Versand der Akten bis fünf Tage vor
dem Versand der Verfügung zuzuwarten, geändert werde. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass – wie vorliegend - theoretische Rechtsfragen nicht Gegenstand
von Rechtsbegehren sein können, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten wird.
Jedenfalls ist die erhobene Rüge bereits insofern als unbegründet zu bezeichnen,
als der Beschwerdeführer – anders als in EMARK 2001 Nr. 8 – im vorliegenden
Fall kein Gesuch um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
5zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermöchten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe erst anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht,
dass er im Dorf Waffen und Munition versteckt habe, dass die Behörden seine
Familie unter massiven Drohungen zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätten,
dass auch in B._______ Guerillas nach Hause gekommen seien, dass es in
B._______ durchschnittlich einmal im Monat behördliche Hausdurchsuchungen
gegeben habe, dass die Behörden auch an seine Arbeitsstelle gekommen seien
und ihm deshalb gekündigt worden sei, dass er während der Haft geschlagen und
gefoltert worden sei und dass die Behörden rund sechs bis sieben Monate vor der
Ausreise anlässlich einer Razzia mit der Inbrandsetzung des Hauses gedroht und
ihn vor seinen Geschwistern verprügelt hätten. Es entstünden daher erhebliche
Zweifel an den geltend gemachten intensiven behördlichen
Verfolgungsmassnahmen. Zudem habe er sich in Bezug auf die angeblichen
Festnahmen, Vorsprachen durch die Behörden sowie die Bezeichnung des
Gendarmeriepostens, wohin man ihn jeweilen gebracht habe, widersprüchlich
geäussert. Realitätsfremd sei sodann, dass die Guerillas trotz der häufigen
behördlichen Vorsprachen und der Überwachung zu ihm nach Hause gekommen
seien. Ebenso realitätsfremd sei, dass der Vater des Beschwerdeführers in dieser
Situation noch gearbeitet haben wolle. Darüber hinaus habe er sich bezüglich der
Anzahl der Festnahmen unsubstanziiert geäussert. Sodann sei dem geltend
gemachten behördlichen Druck auf die Familie im Heimatdorf des
Beschwerdeführers wegen des Onkels U. der zeitliche Kausalzusammenhang zur
Ausreise abzusprechen. Die Nähe zur C._______ genüge sodann nicht für die
Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Dem behördlichen Druck
wegen der Aktivitäten des Onkels U. habe sich der Beschwerdeführer durch
Wegzug nach B._______ entziehen können, wo er keine diesbezüglichen
Probleme mehr geltend gemacht habe. U. sei darüber hinaus im Jahre 1998
ausgereist, der Beschwerdeführer erst drei Jahre später. Es sei davon
auszugehen, dass die Behörden kein besonderes Interesse am Beschwerdeführer
hätten, zumal er einen anderen Namen trage als U. Von einer Reflexverfolgung sei
somit nicht auszugehen. Schliesslich stelle auch die geltend gemachte
Befürchtung vor einem militärischen Aufgebots keine asylrechtlich relevante
Verfolgung dar.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den Beschwerdeführern zu
Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht, mithin Art. 7 und 3 AsylG
6verletzt.
5.2.1 Dazu wird unter anderem im Zusammenhang mit den vom Bundesamt
festgestellten Widersprüchen geltend gemacht, das Empfangsstellenprotokoll
unterliege in seiner Verwendung zwei Einschränkungen. So dürften nur Aussagen
verwendet werden, die klar seien, womit interpretationsbedürftige Aussagen keine
Verwendung finden dürften. Zudem dürfe nur dann auf Widersprüche geschlossen
werden, wenn die Aussagen in der Empfangsstelle von den später gemachten
Aussagen diametral abweichen würden. Minime Unterschiede seien somit
irrelevant. Die Befragung in der Empfangsstelle habe den Zweck, einen
Gesuchsteller summarisch zu Reiseweg und Asylgründen zu befragen. Damit wird
auf die gefestigte Praxis der ARK verwiesen, welche auch beim
Bundesverwaltungsgericht Geltung hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff., bestätigt
in EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243). Eine Prüfung der zwei Befragungsprotokolle
lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass vorliegend
vom Beschwerdeführer massiv widersprüchliche Aussagen gemacht wurden,
weshalb es gerechtfertigt ist, diese krass unterschiedlichen Ausführungen bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch an, seine
Identitätskarte beim Durchwaten von Wasser verloren zu haben (vgl. A3, S. 4). Bei
der kantonalen Anhörung wusste er hingegen nicht mehr, was mit der Karte
geschehen sei (vgl. A11, S. 15). Des Weiteren gab er bei der
Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, aus Angst vor einer Festnahme habe er
sich während eines Monats bei Verwandten aufgehalten (vgl. A3, S. 5),
währenddem er in derselben Befragung auch angab, bis zum 28. Juni 2001 an der
gleichen Adresse wie seine Eltern gewohnt zu haben (vgl. A3, S. 1), an diesem
Tag B._______ Richtung Istanbul verlassen zu haben und am 1. Juli 2001 aus der
Türkei ausgereist zu sein (vgl. A3, S. 7). Diese massiven Ungereimtheiten
verstärken noch die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
Sodann macht der Beschwerdeführer als Begründung für die in Bezug auf die vom
Bundesamt als nachgeschoben qualifizierten Sachverhaltselemente und
Widersprüche eine extreme Stresssituation geltend, indem der Vater auf der Flucht
von den übrigen Familienmitgliedern getrennt worden sei. Dies habe zu Blackouts,
Missverständnissen und kleinen Verwechslungen geführt. Darüber hinaus habe es
zu Beginn der Befragung auch noch sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher
gegeben. Die angebliche psychische Ausnahmesituation wird indes bloss
behauptet und durch nichts belegt. Allein die protokollierte Aussage, auf die in der
Beschwerde hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
kantonalen Anhörung ausgesagt, er habe sich bei der Empfangsstellenbefragung
nicht so wohl gefühlt, sie seien vom Vater getrennt und moralisch
niedergeschlagen gewesen (vgl. A11, S. 12), vermag die angeführte massive
Stresssituation nicht zu belegen. Auch das in diesem Zusammenhang angeführte,
anfängliche sprachliche Problem wird durch die Akten nicht gestützt, bekräftigte
der Beschwerdeführer doch am Schluss der Empfangsstellenbefragung mit seiner
Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche
7und darüber hinaus in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei
(vgl. A3, S. 8). Auch wenn er danach zu Beginn der kantonalen Anhörung zu
Protokoll gab, er habe in der Empfangsstelle den kurdischen Dolmetscher nicht so
gut verstanden, lässt sich daraus nicht auf eine noch verstärkte Stresssituation
schliessen, zumal nach dem Wechsel auf die türkische Sprache die Verständigung
gut gewesen sei (vgl. A11, S. 2). Was sodann der Hinweis in der Beschwerde
betrifft, es seien bei einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers auch die Aussagen der anderen Familienmitglieder zu
berücksichtigen und auf die Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, ist festzustellen,
dass sich die Aussagen der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers zur
Verfolgungssituation (N ) als unglaubhaft erwiesen haben, wie sich aus dem
entsprechenden Beschwerdeurteil heutigen Datums ergibt, worauf hier verwiesen
wird. Der Beschwerdeführer kann somit auch diesbezüglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Aber selbst, wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich
wegen seiner geltend gemachten Aktivitäten für die C._______ irgendwelchen
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, müsste der Beschwerdeführer selbst nicht
befürchten, deshalb künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Es
ergibt sich nämlich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger
Organisationen und Beobachter übereinstimmend, dass im vorliegend
interessierenden Zeitraum hauptsächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der
C._______ aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich
auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache
Mitgliedschaft bei der C._______ bzw. der E._______ in der Regel nur dann zu
Verfolgung geführt, „wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen
Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen
sozialen Position, Reflexverfolgung usw. verknüpft“ gewesen sei (Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1;
ebenfalls DENISE GRAF/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29;
ähnlich auch S. KAYA, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren
Nr. 3 L 99/00). An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde
eingereichte Gutachten von H. O. vom 28. Januar 2003 entgegen anderer Ansicht
nichts zu ändern, zumal auch in diesem eine Gefährdung für einfache Mitglieder
ohne Führungsfunktion, die sich nicht in einer besonderen Weise exponiert haben,
verneint wurde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem,
dass er nicht für die C._______ aktiv gewesen sei (vgl. A3, S. 6; A11, S. 9).
Auch die vom Bundesamt aufgezeigten realitätsfremden Vorbringen des
Beschwerdeführers bleiben bestehen und können durch die Ausführungen auf
Beschwerdeebene nicht überzeugend erklärt werden. So gab der
Beschwerdeführer an, bis einen Monat vor seiner Ausreise, als ihm gekündigt
worden sei, gearbeitet zu haben; dies, trotzdem die Sicherheitskräfte ihn vorgängig
an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und ihn bedroht hätten (vgl. A11, S. 8). Zudem
will er eigenen Angaben zufolge auch bis bis kurz vor der Ausreise an seiner
Adresse bei der Familie gewohnt haben (vgl. A3, S. 2). Dieses geschilderte
Verhalten muss vor dem Hingergrund der geltend gemachten Verfolgung als bar
der Realität bezeichnet werden, da die Sicherheitskräfte den Arbeits- und
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gekannt haben dürften und sich eine
8wirklich verfolgte Person erfahrungsgemäss nicht solchen Festnahmerisiken
aussetzt. Dass sodann das Heimatdorf des Beschwerdeführers bei Regenwetter
nicht einmal mit allradgetriebenen Fahrzeugen erreichbar sei, vermag zwar
zuzutreffen, ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen
Feststellung, es sei realitätsfremd, dass die Guerillas trotz der regelmässigen und
häufigen behördlichen Vorsprachen sowie der behördlichen Überwachung zu ihm
nach Hause gekommen seien, zumal sich die entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers auf B._______ bezogen (vgl. A11, S. 8). Schliesslich bleiben
auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl seiner
Mitnahmen unsubstanziiert. Die Ausführung in der Beschwerde, es seien vier
Festnahmen gewesen, zudem habe es auch viele routinemässigen Kontrollen,
Anhaltungen und Mitnahmen gegeben, die der Beschwerdeführer gar nicht
erwähnt habe, vermag daran nichts zu ändern. Von einem Asylgesuchsteller ist
erfahrungsgemäss zu erwarten, dass er in der Lage ist, die genaue Anzahl von
Festnahmen anzugeben, wenn sich diese in einem zahlenmässig so kleinen
Rahmen - wie beispielsweise eben viermal - bewegen. Dies ist aber in casu nicht
der Fall, was eine Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt (vgl. A3, S. 5; A11, S.
11).
5.2.2 In der Beschwerde wird im Weiteren das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend
gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seines
Onkels U., welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, jahrelang
behelligt worden. Hier in der Schweiz habe er weiter Kontakt mit ihm. Eine
massive Gefährdung bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei
deshalb anzunehmen.
Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte
politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der ARK
als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich
relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5
S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden,
ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten
in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen
wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbe-
sondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen.
Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Da der Onkel des Beschwerdeführers in der Türkei bereits eine Gefängnisstrafe
verbüsst hat, wird wohl nicht mehr nach ihm gefahndet. Zudem ist er bereits drei
Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist. Darüber hinaus machte der
Beschwerdeführer keine besondere politische Zusammenarbeit mit seinem Onkel
9U. in der Türkei geltend, und die dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers
muss zudem als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft qualifiziert
werden. Die Annahme einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist nach
dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Dabei
spielt auch keine Rolle, dass in der Schweiz ein Kontakt zwischen U. und dem
Beschwerdeführer bestehe, zumal grundsätzlich fraglich ist, ob die türkischen
Behörden vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und U. überhaupt Kenntnis
haben.
5.2.3 In der Beschwerde wird schliesslich angeführt, die Ansicht der Vorinstanz, der
bevorstehende Militärdienst des Beschwerdeführers sei asylrechtlich nicht
erheblich, sei falsch.
Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen
Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar,
wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu
rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend
höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die
Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der
in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12
ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).
In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetz-
gebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die
Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst
entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei
werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern,
Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer unter dem Vorwurf der
"Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafge-
setzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetzbuches
(Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der
Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis
von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen
Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von
einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der
Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei
Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine
Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin
verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure,
die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht
die türkische Gesetzgebung zudem dei Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor.
Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann
Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung -
veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung
des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge
leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.
10
Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als
asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für
eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten
Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des
Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die
Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise
dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund
eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer
strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die
Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich
im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die
türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar
sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei
aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise
Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die
eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene
(militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär
kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch
hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im
Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht
nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der
unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die
Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des
türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern
kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die
Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich
dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind.
Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die
zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im
absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den
Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse,
selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des
türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen
Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität
zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. S. 20 f.). Somit wäre selbst
eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant.
5.2.4 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen
sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den
Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass
besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des
rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise
abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten)
11
Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener
Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird
und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit
Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Es erübrigen sich in casu aber sowohl
die Vornahme von Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara als auch
der Beizug der Akten des Onkels (N 340 345), zumal die angebotenen Beweise
nichts an der Sachlage zu ändern vermöchten. Einerseits bezieht sich nämlich die
Beweisofferte auf Vorbringen, welche für das vorliegende Verfahren nicht relevant
sind (Verurteilung und Inhaftierung des Onkels). Andererseits brachte der
Beschwerdeführer keinen konkreten Hinweis für eine Suche auf dem ganzen
Gebiet der Türkei vor, aufgrunddessen es gerechtfertigt wäre, eine Überprüfung
durch die Schweizer Botschaft in der Türkei vornehmen zu lassen. In jedem Fall
aber beruht die Beweisofferte auf Vorbringen, welchen derart an Substanziiertheit
und Kohärenz mangelt, dass jede weitere Abklärung von vornherein nicht
erfolgversprechend erscheint.
5.3 Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel
eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, welche am Ergebnis auch
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt
worden.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 28. November 2007 über eine fremdenpoli-
zeiliche Aufenthaltsbewilligung, nachdem das BFM dem Antrag des Kantons auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
zugestimmt hat. Damit ist die Anordnung der Wegweisung durch das BFM
dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11 c S. 178).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend
die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich
der Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten
12
praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da dieser mit
seinem Eventualantrag betreffend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor
Eintritt der Gegenstandslosigkeit (d.h. vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)
durchgedrungen wäre, zumal das BFF mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 die
Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. August 2003 aufgehoben und den
Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
vorläufig aufgenommen hatte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5, zweiter Satz, des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]), und auf insgesamt
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE).
9. Es ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 6. November 2007 eine Kostennote
eingereicht, in welcher ein Aufwand von 7,25 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 83.40 ausgewiesen werden, was
angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE ist die
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung somit auf Fr. 824.95
(inkl. MWSt) festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 824.95 auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen:
Originalverfügung des BFF, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das D._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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