Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6507/2010
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2010 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am _______ 2009 auf dem Luftweg und gelangte _______
am _______ 2009 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 24. April 2009 summarisch befragt.
Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein Singhalese – machte geltend, aus
_______ zu stammen und in _______ als Reporter für eine
Fernsehstation und eine Zeitung gearbeitet zu haben. Er habe über das
korrupte System der Regierung betreffend öffentliche Ausschreibung
geschrieben. Seine Informationen habe er von Armeeangehörigen im
Bürodienst beschafft. Seit November oder Dezember 2008 habe er
Drohanrufe durch Unbekannte erhalten und sei beschattet worden. Man
habe ihn aufgefordert, keine Berichte mehr gegen die Armee und die
Regierung zu verfassen, ansonsten er getötet werde. Auch seine Ehefrau
sei telefonisch eingeschüchtert worden. Am _______ 2009 sei er bei
einer Bushaltestelle tätlich angegriffen und bedroht worden. Dabei hätten
die Angreifer sein Portemonnaie mit dem Berufsausweis entwendet. Er
habe den Vorfall der Polizei gemeldet. Diese habe die Anzeige vorerst
nicht entgegennehmen wollen. Nach dem Vorfall habe er weiter als
Reporter gearbeitet. Wegen der ergangenen Drohungen sei er in der
Folge ausgereist.
A.c. Am 7. Mai 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei
schilderte der Beschwerdeführer wiederum sein journalistisches
Engagement. Seit 2005 habe er für den TVSender _______ und die
Zeitung B._______ als Reporter gearbeitet. Eigene Artikel habe er in der
Zeitung nicht geschrieben. Vielmehr habe er mit C._______
zusammengearbeitet. Er habe ihm einen Bericht betreffend einen
Korruptionsfall abgeliefert. Diesen Bericht habe er aufgrund einer Akte,
welche er durch seinen Bruder – einem Mitarbeiter _______ – erhalten
habe, verfasst. Der Bruder habe ins Ausland fliehen müssen. Gestützt auf
die erwähnten Recherchen respektive die Akte habe C._______ einen
Artikel in der Zeitung publiziert. Mutmasslich wegen dieser Mitte Februar
2007 erfolgten Publikation habe er von November 2008 an die erwähnten
Probleme bekommen. Die Drohanrufe seien von seiner Frau
entgegengenommen worden. Die Polizei habe seine diesbezügliche
Anzeige nicht entgegengenommen. Beim Angriff vom _______ 2009
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hätten die Unbekannten gewusst, wer er sei, und seinen Presseausweis
entwendet. Auch C._______ habe Probleme bekommen und sei _______
umgebracht worden. In einem gegen C._______ eingeleitetes
Gerichtsverfahren sei er nicht vorgeladen worden.
A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Berufsausweis
und eine Polizeianzeige vom _______ 2009 zu den Akten (vgl.
vorinstanzliches Beweismittelverzeichnis A 17).
B.
Mit Verfügung vom 10. August 2010 – am nächsten Tag eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Er habe
geltend gemacht, in Sri Lanka von Unbekannten bedroht worden zu sein,
weil er regierungskritische Informationen weitergeleitet habe. Gewisse
Aussagen seien indes logisch nicht nachvollziehbar. Es müsse als
unrealistisch erachtet werden, dass er den Wohnsitz lediglich wegen
eines "schlechten Gefühls" vorsorglich gewechselt habe, zumal ihn
allfällige Verfolger auch am neuen Wohnort hätten aufspüren können. Im
Weiteren habe er den kritischen Artikel nicht selber verfasst. Vor diesem
Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Unbekannten gewusst
haben sollten, dass er die Informationen weitergeleitet habe. Nicht
einzusehen sei ferner, weshalb die Bedrohungen erst beinahe zwei Jahre
nach Erscheinen des Artikels ergangen sein sollten. Es müsse auch
bezweifelt werden, dass die Polizei seine Anzeige in der geschilderten
Form zurückgewiesen hätte. Sein Aussageverhalten habe – so auch
mangels hinreichend konkreten Schilderungen – sodann wiederholt den
Eindruck, er habe das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt,
entstehen lassen. Eine wirklich betroffene Person würde nicht bloss
pauschal von einer Verfolgung sprechen, sondern sie differenziert
darlegen. Im Weiteren habe er im Zusammenhang mit der zeitlichen
Einordnung seiner Wohnadressen widersprüchliche Angaben gemacht.
Ausserdem habe er bei der Erstbefragung dargelegt, er habe kritische
Zeitungs beziehungsweise Fernsehberichte selber verfasst und die
Informationen von "Leuten niederen Ranges" in den Behörden erhalten.
Demgegenüber habe er bei der Anhörung vorgebracht, er habe lediglich
einen von seinem Bruder erhaltenen Bericht an die Zeitung weitergeleitet.
Diese habe dann den Artikel verfasst. Der eingereichte Polizeirapport
enthalte offensichtlich nur die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb
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er die angeblichen Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen vermöge.
Ausserdem könnten solche Berichte problemlos käuflich erworben
werden. Eine Übersetzung des Dokuments erübrige sich demnach. Dem
ferner eingereichten Ausweis _______ könnten keine Hinweise, die die
Vorbingen zu stützen vermöchten, entnommen werden. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Der
Krieg sei im Mai 2009 beendet worden. Im Süden und Westen des
Landes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Beschwerdeführer als Singhalese aus _______ sei nicht von gegen die
tamilische Minderheit gerichteten staatlichen Massnahmen betroffen.
Zudem habe er eine gute Ausbildung und als Journalist gearbeitet. Seine
Familie lebe ebenfalls im _______ Sri Lankas. Er werde nach der
Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung, subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht eine erneute Anhörung (als
Zeuge), die Einräumung eines Replikrechts und die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
ersuchte er ferner um Anweisung der Vollzugsbehörde, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen; eine eventuell bereits erfolgte
Datenweitergabe sei im Rahmen einer separaten Verfügung
offenzulegen. Zur Begründung legte er vorab den Sachverhalt aus seiner
Sicht erneut dar. Er habe von 2005 an als freier Journalist und Reporter
gearbeitet. Er sei insbesondere für den Fernsehsender _______ und für
B._______ tätig gewesen. C._______ habe er im Herbst 2005 kennen
gelernt. C._______ sei ein _______ Journalist gewesen. Er sei von ihm
auf informeller Basis als Informant engagiert worden und habe seither
Recherchearbeiten geleistet. Aus Sicherheitsgründen sei kein
Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Er sei fallbezogen und nach der
Wichtigkeit und Verwertbarkeit der gelieferten Rechercheergebnisse und
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der von ihm verfassten Berichte bezahlt worden. Anfang 2007 habe er
von seinem _______ Bruder brisante Informationen im Zusammenhang
mit einem Korruptionsfall _______ erhalten. Diese Dokumente habe er
C._______ zusammen mit einem von ihm in singhalesischer Sprache
verfassten Bericht weitergeleitet. Gestützt auf diese Unterlagen habe
C._______ über den Korruptionsfall _______ kritisch (weiter)berichtet.
Wegen der Berichterstattung sei C._______ durch _______ verklagt
worden. Er selbst habe nach Erscheinen der auf seine
Recherchearbeiten gestützten Artikel um seine Sicherheit gefürchtet und
sei 2007 umgezogen. Sein Bruder habe aus Angst vor repressiven
Massnahmen Sri Lanka verlassen. Er selber sei vorerst im Heimatland
geblieben und habe von November 2008 an häufig Drohanrufe erhalten.
Er sei als Journalist eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht worden.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Drohanrufe im
Zusammenhang mit seinen Recherchearbeiten im erwähnten
Korruptionsfall erfolgt seien. C._______ sei _______ umgebracht worden.
Es werde vermutet, dass _______ hinter dem Mord stehe. Er selber sei
am _______ 2009 durch zwei Personen tätlich angegriffen worden. Dabei
hätten die Angreifer aufgrund des Presseausweises seine Identität
bestätigt gefunden. Wegen der geschilderten Situation habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und beziehe sich in ihren
Erwägungen auf untergeordnete Elemente der Sachverhaltsdarstellung;
die erforderliche Gesamtwürdigung der Verfolgungsgeschichte fehle.
Zudem seien die vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten erklärbar
beziehungsweise bestünden bei korrekter Interpretation der Aussagen
gar nicht. So sei nachvollziehbar, dass er als regimekritischer Journalist
Verfolgung befürchtet und deshalb den Wohnsitz gewechselt habe. Im
Übrigen habe er bei wiederholten Besuchen im _______ seines Bruders
Zugangskontrollen über sich ergehen lassen müssen. Vor diesem
Hintergrund sei durchaus nachvollziehbar, weshalb die unbekannten
Angreifer gewusst hätten, dass er sich als Informant betätigt habe. Dass
er erst fast zwei Jahre nach Erscheinen der Artikel im Korruptionsfall
behelligt worden sei, müsse mutmasslich mit zeitraubenden
Ermittlungstätigkeiten der Sicherheitskräfte in Verbindung gebracht
werden. Im Übrigen seien auch die Massnahmen gegen C._______
respektive dessen Ermordung zeitlich verzögert erfolgt. Des Weiteren
würden Verbrechen gegen Journalisten in Sri Lanka kaum je aufgeklärt;
entgegen der Sichtweise des BFM sei so durchaus realistisch, dass sich
die Polizei betreffend den Vorfall vom _______ 2009 nicht korrekt
verhalten und schliesslich lediglich den Diebstahl des Portemonnaies,
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nicht aber den journalistischen Hintergrund der Tat zu den Akten
genommen habe. Er sei ausserdem in der Lage, detailliert über das
Vorgefallene zu erzählen; sein Aussageverhalten spreche jedenfalls nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Den vermeintlich
unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Wohnadresswechsels
liege eine irrtümliche Interpretation seiner Aussagen zugrunde. Beim
weiteren angeblichen Widerspruch (Autorschaft der Artikel in der Zeitung)
sei zwischen Bericht und Artikel zu differenzieren; er habe interne
Unterlagen zu einem Bericht verarbeitet und diesen dann C._______
übergeben, welcher gestützt darauf den respektive die Artikel
geschrieben habe. In der Summarbefragung sei ausschliesslich von
Bericht die Rede, weshalb die angebliche Widersprüchlichkeit der
Aussagen wiederum nicht bestehe. Er sei kein schreibender Journalist,
sondern recherchierender Reporter gewesen. Er habe Unterlagen
beschafft und C._______ mit Berichten versorgt. Nach dem Gesagten
erwiesen sich die vorinstanzlichen Argumente zur angeblichen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht stichhaltig beziehungsweise
würden den herabgesetzten Beweismassanforderungen im Asylverfahren
nicht gerecht. Im Falle seiner Rückkehr riskiere er wegen seiner
Reportertätigkeit eine asylrelevante Verfolgung. Sri Lanka gelte als eines
der gefährlichsten Länder für Journalisten. Nach dem Gesagten würde
ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen.
C.a. Als neue Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen
_______ sowie diverse Artikel zur Situation (für Journalisten) vor Ort zu
den Akten (vgl. die Auflistung auf S. 24 f. der Beschwerdeeingabe).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das
Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden (keine Kontaktaufnahme
mit dem Heimatstaat während des Verfahrens) wurde gutgeheissen.
Betreffend Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Am 16. September 2010 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
_______ zu den Akten.
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Seite 7
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen würden durch die Beschwerdeargumente nicht entkräftet. Es
sei nach wie vor unglaubhaft, dass er wegen journalistischer Tätigkeit
Drohungen erlitten habe. Allein die Behauptung, er habe im
journalistischen Bereich gearbeitet, lasse nicht darauf schliessen, dass er
als Verfasser regierungskritischer Artikel in Erscheinung getreten sei und
deshalb verfolgt werde. So habe er keine selber verfasste Berichte
eingereicht. Die Aussage, er habe nur recherchiert und könne deshalb
nichts vorlegen, müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die
_______ der Ehefrau bestätige lediglich bei der Polizei erhobene
Behauptungen. Solche Dokumente könnten überdies leicht käuflich
erworben werden.
G.
Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer _______
nochmals ein.
H.
Mit Replik datiert vom 11. Oktober 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Darlegungen fest. Entgegen den Erwägungen des BFM
habe er kohärente und detailreiche Angaben – so auch zu Belangen der
von ihm mit Material belieferten Zeitung – gemacht. Im Weiteren
verkenne die Vorinstanz nach wie vor die Umstände und Arbeitsweisen
im Recherchierjournalismus vor Ort und gelange zu Unrecht zum
Schluss, er weise kein asylrelevantes Gefährdungspotential auf. Er habe
als Informant und nicht als Redaktor gearbeitet. Der Eingabe lagen zwei
InternetAusdrucke im Zusammenhang mit den Vorbringen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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Seite 8
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Aus den Akten geht keine Datenweitergabe des BFM an die heimatlichen
Behörden des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. ag
AsylG hervor, weshalb sich der Antrag auf Offenlegung in einer separaten
Verfügung als gegenstandslos erweist.
4.
4.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.3. Der Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt. Die beantragte
erneute Anhörung des Beschwerdeführers (als Zeuge in eigener Sache)
erübrigt sich demnach. Entgegen den Beschwerdevorbringen ging die
Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sodann
nicht von zu strengen Anforderungen aus; vielmehr legte sie in
detaillierten Erwägungen dar, weshalb die Kernvorbringen als nicht
glaubhaft erscheinen, und hielt fest, es entstehe der Eindruck, dass der
Beschwerdeführer das geltend Gemachte gar nicht persönlich erlebt
habe. Diese Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Erwägungen zu
bestätigen. Das BFM hat unter Hinweis auf Seitenzahlen des Befragungs
und des Anhörungsprotokolls die aus seiner Sicht bestehende
Unglaubhaftigkeit des Vorgebrachten festgehalten und ist so auch der
Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt mithin nicht in
Betracht.
D6507/2010
Seite 10
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu
überzeugen. Eine Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers
ergibt das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden
Schilderung. Einzelne etwas substanziiertere Passagen vermögen
entgegen der Argumentationsweise der Rechtsvertretung darüber nicht
hinwegzutäuschen. So sind gewisse Informationen im Zusammenhang
mit B._______ auch im Internet abrufbar, weshalb allein aufgrund der
Nennung solcher Belange anlässlich der Anhörung nicht bereits das Bild
einer wegen journalistischer Tätigkeit verfolgten Person entsteht. Im
Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer – obwohl gemäss
eigenen Angaben nicht dazu ausgebildet (A 1/9 S. 2) – in einem
gewissen Ausmass im Medienbereich aktiv war. Im Zusammenhang mit
seinem geltend gemachten Engagement für einen Fernsehsender machte
er indes keine damit verbundene Gefährdung geltend, weshalb auf diese
allfälligen Aktivitäten nicht näher einzugehen ist (A 11/18 Antwort 166).
Seine gemäss Beschwerdevorbringen regelmässig stattfindende
Zusammenarbeit mit C._______ respektive B._______ und die
angeblichen Konsequenzen sind in der geltend gemachten Form indes
mit erheblichen Zweifeln belastet. Vorab fällt auf, dass er bei der
Anhörung vom 7. Mai 2009 angab, "bis jetzt" für die Zeitung gearbeitet zu
haben. Zu einem späteren Zeitpunkt legte er aber dar, seit Januar 2007
nicht mehr für dieses Blatt tätig gewesen zu sein (A 11/18 Antworten 27
und 167). Überdies gab er an, insgesamt lediglich dreimal für die Zeitung
aktiv gewesen zu sein (A 11/18 Antwort 172). Die angeblichen
Drohungen am Telefon seit November 2008 wegen der im Januar 2007
übergebenen Akte schilderte er weitgehend substanzlos und ohne
Realkennzeichen; auch die Aussagen zum Überfall vom _______ 2009
wirken stereotyp (A 11/18 Antworten 92 ff. und 152 ff.). Im
Zusammenhang mit den angeblichen telefonischen Drohungen fällt
überdies auf, dass er bei der Summarbefragung erwähnte, manchmal
habe diese auch seine Ehefrau entgegengenommen. Bei der Anhörung
wiederholte er diese Aussagen zuerst, vermittelte aber auf Nachfragen
den Eindruck, selber nie mit einem Anrufer in Kontakt gestanden zu sein
(A 1/9 S. 4; A 11/18 Antworten 93 ff., 103, 107 und 110). Entgegen den
sehr spekulativen Beschwerdevorbringen ist sodann nicht
nachvollziehbar, wie die Unbekannten ausgerechnet den in der Zeitung
nicht publizistisch in Erscheinung tretenden Beschwerdeführer als
Informanten hätten ausfindig machen können. Die Erklärung in der
Rechtsschrift, aufgrund der Eingangskontrollen im _______ seines
D6507/2010
Seite 11
Bruders seien diese fündig geworden, erscheint schon insofern sehr
fraglich, als er kaum als einziger Besucher kontrolliert worden sein dürfte.
Selbst in der Annahme, der Beschwerdeführer sei als angeblicher
Informant tatsächlich aufgeflogen, wäre im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen und entgegen den wenig stichhaltigen
Beschwerdevorbringen in keiner Weise ersichtlich, weshalb erst beinahe
zwei Jahre nach Erscheinen des Artikels gegen ihn vorgegangen worden
sein sollte. Auffallend ist ferner, dass er im Rahmen der
Summarbefragung den Bruder bei der angeblichen
Informationsbeschaffung noch nicht erwähnt hatte. In der Beschwerde
wird zwar mit einer gewissen Berechtigung darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer gemäss Übersetzung bereits anlässlich der
Summarbefragung nie explizit aussagte, selber Artikel, sondern lediglich
Berichte verfasst zu haben. Allerdings könnte es sich dabei auch um eine
sprachliche Nuancierung ohne realen Hintergrund handeln. Unerklärbar
bleibt aber jedenfalls, weshalb er nicht bereits bei der Erstbefragung
darauf hinwies, seine Berichte seien nur Grundlagen für Artikel gewesen,
und durch diese Auslassung den Eindruck erweckte, als Autor
aufgetreten zu sein (A 1/9 S. 4 f.). Insbesondere ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb er C._______ bei der Erstbefragung noch nicht
als Verfasser von Artikeln erwähnte, obwohl diese Artikel ja (auch)
gestützt auf seine angeblichen Recherchen zustande gekommen sein
sollen. Im Rahmen der Anhörung bezog er sich zwar wiederholt auf
C._______, wies aber erst am Schluss der Befragung auf die Tatsache
hin, dass dieser _______ worden ist (A 11/19 Antworten 130, 187 und
200). Dies ist umso befremdlicher, als er für sich eine ähnliche
Gefährdung geltend machte und ein Hinweis auf das Schicksal von
C._______ bereits im Zusammenhang mit den angeblichen
Verfolgungsvorbringen nahe gelegen hätte. Schliesslich geht aus den
Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass gegen C._______ ein
Verfahren im Zusammenhang mit der von ihm beschafften Akte
respektive dem Artikel eingeleitet und ein Verhandlungstermin angesetzt
worden sei. Er selber sei indes nicht vorgeladen worden. Da die ihn
angeblich bedrohenden Unbekannten, welche um seine Identität wissen
sollen, mutmasslich der "Regierungsseite" zuzuordnen seien (A 1/9 S. 4),
ist demnach umso weniger nachvollziehbar, weshalb nicht auch er im
entsprechenden Verfahren belangt worden wäre, falls er tatsächlich in der
geltend gemachten Form mit C._______ zusammengearbeitet hätte.
5.2.
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Seite 12
5.2.1. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere
Einschätzung. Die Polizeidokumente belegen – wie das BFM im
Entscheid und in der Vernehmlassung zurecht festhält – lediglich
ergangene Anzeigen, ohne Hinweise auf deren Berechtigung zu
enthalten. Hinsichtlich des Vorfalls vom _______ 2009 ist im Übrigen
festzuhalten, dass ein Angriff auf den Beschwerdeführer zwar
stattgefunden haben könnte, aber nicht im Zusammenhang mit seinen für
unglaubhaft erachteten Vorbringen. Bezüglich der ihn nicht persönlich
betreffenden Beweismittel ist auf Folgendes hinzuweisen: Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen
BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eingehend mit der Situation in
Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss,
dass sich die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, wobei es aber
zahlreiche Einschränkungen formulierte. Oppositionelle müssten nach
wie vor mit Verfolgung rechnen. Es gebe verschiedene Risikogruppen.
Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges
verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein. Auch unabhängige Journalisten
beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein
erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende
Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu
rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus
der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich
belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTEKadern in der
Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen,
welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere
Risikogruppe (a.a.O. insb. E. 8.).
5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
ein regimekritisches und öffentlich bekanntes journalistisches Profil
glaubhaft zu machen. Im Weiteren machte er nicht geltend, Bezüge zur
LTTE gehabt zu haben. Eine besonders günstige finanzielle Situation ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund weist er kein
Persönlichkeitsprofil, welches aktuell im Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung führen könnte, auf.
Auch aufgrund seiner langen Landesabwesenheit respektive des
Aufenthalts in der Schweiz ist in Anbetracht der Fallumstände nicht auf
eine entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr zu schliessen.
D6507/2010
Seite 13
5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. Es erübrigt sich
demnach, auf weitere, vom BFM festgehaltene und vom
Beschwerdeführer bestrittene Ungereimtheiten – so namentlich auch im
Zusammenhang mit seinen Aufenthaltsorten in _______, allfälligen
weiteren Unstimmigkeiten im Aussageverhalten beziehungsweise der
angeblichen Vorgehensweise der srilankischen Polizei – näher
einzugehen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D6507/2010
Seite 14
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
D6507/2010
Seite 15
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell
unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits
zitierten BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. E. 10.4. am
Ende). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Im obenstehend erwähnten Urteil kommt das
Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen zum Schluss, die
Menschenrechts und Sicherheitslage habe sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts erheblich verbessert. Die Lage präsentiere sich
indes nicht in allen Landesteilen gleich. Ein Vollzug der Wegweisung in
die Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Auch der Vollzug in die
Nordprovinz sei unter gewissen Voraussetzungen zumutbar. Eine
Ausnahme bilde das VanniGebiet. Ein Vollzug dorthin sei weiterhin
unzumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas
_______ stammten, sei der Vollzug grundsätzlich zumutbar (E. 12. und
13).
7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise während längerer
Zeit in _______. Er verfügt über eine gute Schulbildung und
Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Seine Familie hält sich vor
Ort auf. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist demnach nicht davon
auszugehen, dass er nach der Rückkehr nach _______ in eine
existenzgefährdende Situation geraten wird.
7.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
D6507/2010
Seite 16
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
17. September 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage
abzusehen.
9.2. Die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt bei dieser
Sachlage nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
D6507/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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