B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6508/2019
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (…).
D-6508/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine äthiopische
Staatsangehörige aus B._______ (Region C._______), verliess ihren Hei-
matstaat mit ihrem Onkel und einem sudanesischen Schlepper im Auto
Richtung Sudan, wo sie sich einen Monat beim Schlepper aufhielt. Von dort
reiste sie mit dem Schlepper auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land,
wo sie sich einen Tag im Haus eines anderen Sudanesen aufhielt. Von dort
reiste sie mit dem Zug am 16. September 2019 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 15. Oktober 2019 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin in An-
wesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin, welche gleichzeitig ihre
Vertrauensperson ist, im Bundesasylzentrum D._______ zu ihrer Person
und dem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt. Am
19. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen wieder im Bei-
sein ihrer Rechtsvertreterin und in einer Frauenrunde nach Art. 29 AsylG
(SR 142.31) statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre Grossmutter, bei der sie aufgewachsen sei,
habe ihr mitgeteilt, dass ein älterer, mächtiger Herr sie (die Beschwerde-
führerin) heiraten wolle. Sie sei aber damit nicht einverstanden gewesen.
Daraufhin habe der Herr sie mit einer Waffe bedroht und ihr gesagt, wenn
sie ihn nicht heirate, werde er sie umbringen. Ihr Onkel und ihre Grossmut-
ter hätten auch Angst vor ihm gehabt. Ihre Grossmutter habe sich selbst
retten wollen und sei deshalb mit der Heirat einverstanden gewesen. Man
habe alles für die Hochzeit vorbereitet. Als sie gesehen habe, dass Frauen
für die Hochzeit Teig kneten, habe sie ihrem Onkel mitgeteilt, dass sie sich
umbringen würde, damit sie diesen Herrn nicht heiraten müsse. Ihr Onkel
habe realisiert, dass sie dies ernst meine, weshalb er einen Schlepper or-
ganisiert habe. Ihr Onkel sei mit ihr und dem Schlepper in den Sudan mit-
gekommen. Ihr Onkel habe ihr im Sudan erklärt, dass sie einen Monat dort-
bleiben müsse und nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Sie sei im Haus
des Schleppers eingesperrt worden und habe Angst gehabt. Mit dem
Schlepper sei sie dann mit dem Bus zum Flughafen gefahren und von dort
in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dort seien sie von einem anderen
Sudanesen empfangen und mit einem Taxi zu ihm nach Hause gefahren
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worden, wo sie den Sonntag verbracht hätten. Sie hätten dort übernachtet
und seien dann in der Nacht mit einem Zug in die Schweiz gefahren.
C.
Mit Schreiben vom 21. November 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem
SEM mit, dass im Rahmen der Anhörung deutlich geworden sei, dass die
Beschwerdeführerin kaum über ihre Asylgründe habe sprechen können
und dass es sich um eine vulnerable Person handle, für die sich das be-
schleunigte Verfahren nicht eigne. Es werde vorliegend eine Traumatisie-
rung dringend vermutet. Anlässlich der Anhörung, aber auch schon im Vor-
bereitungsgespräch mit ihr, habe die Beschwerdeführerin mehrmals den
gefassten Suizidwunsch erwähnt. Da die Beschwerdeführerin äusserst la-
bil wirke, beantrage sie ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung, ob
eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Ausserdem beantrage
sie, die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Die
Vulnerabilität sei offensichtlich gegeben. Es handle sich um eine unbeglei-
tete minderjährige Asylsuchende (UMA), wobei vorliegend zusätzlich von
einer Traumatisierung ausgegangen werde. Diesem Umstand könne in ei-
nem getakteten Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen werden.
D.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
22. November 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men.
E.
Die Rechtsvertreterin reichte am 26. November 2019 eine entsprechende
Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen sie mit dem
Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. November 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte deren Asylgesuch vom 16. September 2019 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Am 2. Dezember 2019 wurde eine Gefährdungsmeldung bei der kantona-
len Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB E._______ einge-
reicht.
D-6508/2019
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Er-
wägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) entscheidet.
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Beschwerdeführerin sämtlichen Fragen zu ihrer Her-
kunft, zu ihren Familienverhältnissen und zu ihren Lebensumständen aus-
weiche. Ihre Angaben zu ihrer Identität würden sich letztlich auf die Angabe
ihres Namens und ihres Geburtsdatums beschränken. Als sie anlässlich
der Anhörung mit diesem Umstand konfrontiert und gebeten worden sei,
ihre Identität offen zu legen, habe sie erwidert: «Ich bin einfach ein Mäd-
chen, das A._______ heisst und keine Familie hat.». Ihre substanzlosen
und teils auch widersprüchlichen und daher als unglaubhaft zu beurteilen-
den biographischen Angaben liessen letztlich nur den Schluss zu, dass sie
ihre wahre Identität zu verschleiern versuche. Gleichermassen substanzlos
und schliesslich auch realitätsfremd wie ihre biographischen Angaben wür-
den sich ihre Aussagen zu ihrer Asylbegründung präsentieren. Sie sei aus-
serstande, die von ihr geschilderte Bedrohungssituation in einen zeitlichen
Kontext zu setzen. Sodann würden sich ihre Angaben zu besagtem Herrn,
mit dem man sie habe verheiraten wollen, auf die wenigen Hinweise, dass
es sich dabei um einen dunklen, kleinen, dicken 50-jährigen Herrn handle,
der viel Macht und eine Pistole besitze, beschränken. Schliesslich werfe
auch die Schilderung ihrer Flucht aus dem Haus Fragen auf. In Gesamt-
würdigung ihrer Aussagen und unter Berücksichtigung ihres jugendlichen
Alters stelle das SEM fest, dass ihr weder ihre biographischen Angaben
noch ihre Ausführungen zu ihrer Asylbegründung geglaubt werden könn-
ten. Ihre Aussagen liessen keinerlei vernünftigen Rückschluss darauf zu,
wer sie sei und was sie dazu bewogen habe, in der Schweiz ein Asylgesuch
einzureichen. In der Stellungnahme mache die Rechtsvertretung darauf
aufmerksam, dass die Erstbefragung in einem Männerteam und nicht, wie
beantragt, in einem Frauenteam stattgefunden habe, es somit zu einem
Handwechsel gekommen sei. Weiter sei die Fachspezialistin zugleich Pro-
tokollführerin gewesen. Die Dolmetscherin sowie die Rechtsvertreterin hät-
ten mehrfach darauf hinweisen müssen, dass Bemerkungen fürs Protokoll
wie «GS weint», vermerkt würden. Auch seien viele Fragen, die bereits an-
lässlich der Erstbefragung gestellt worden seien, erneut gestellt worden.
Es sei auch zu wenig berücksichtigt worden, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um ein Kind handle, welches sich anlässlich der Anhö-
rung nicht wohlgefühlt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin über ihre familiären Verhältnisse keine Auskunft habe geben
können, dürfe im Hinblick auf das Kindeswohl nicht auf ein «Ausweichen»
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Seite 6
beziehungsweise auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen
werden. Schliesslich mache die Rechtsvertretung geltend, es hätten Abklä-
rungen vor Ort getätigt werden müssen, bevor eine Wegweisung als zu-
mutbar erachtet werden könne. Daher sei die Beschwerdeführerin dem er-
weiterten Verfahren zuzuweisen und es sei ein psychiatrisches Gutachten
zu veranlassen, um abzuklären, ob eine posttraumatische Belastungsstö-
rung vorliege. Betreffend diese Stellungnahme müsse festgehalten wer-
den, dass, obwohl die Erstbefragung nicht in einem Frauenteam stattge-
funden habe, die Anhörung zu den Asylgründen dann aber in einem reinen
Frauenteam stattgefunden habe. Folglich hätte sie spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt, allfällige Aussagen, die sie in einem ge-
mischten Team nicht habe äussern wollen, ansprechen. Des Weiteren
müsse diesbezüglich angemerkt werden, dass ihre Rechtsvertreterin fest-
gehalten habe, sie habe sich beim männlichen Fachspezialisten wohler ge-
fühlt als bei der weiblichen Fachspezialistin. Dem Protokoll könne auch
kein Hinweis entnommen werden, dass – obwohl die Fachspezialistin so-
wohl die Fragen gestellt als auch Protokoll geführt habe – dieser die nötige
Sorgfalt gefehlt habe beziehungsweise sie nicht in der Lage gewesen sei,
ihr Verhalten zu beobachten und Zeichen nonverbaler Kommunikation zu
beobachten. Dem Einwand ihrer Rechtsvertreterin, viele Fragen seien
mehrfach gestellt worden, müsse entgegengehalten werden, dass der
Sachverhalt nur vollständig erstellt werden könne, wenn ausreichend Fra-
gen gestellt würden, falls eine gesuchstellende Person nicht von sich aus
detailliert erzähle. Des Weiteren werde nicht bestritten, dass sie minderjäh-
rig sei. Bei ihr handle es sich jedoch um eine Jugendliche und nicht um ein
kleines Kind, in wenigen Tage werde sie (…) Jahre alt. Von einer Jugend-
lichen dürfe erwartet werden, dass sie sich an ihre Familie, ihren Wohnort,
ihre Schulbildung erinnern könne, dass sie in der Lage sei, zu erzählen,
woher sie komme, mit wem sie gelebt habe, wer ihre Freunde gewesen
seien. Bei solchen Fragen handle es sich nicht um komplexe Fragen, selbst
ein Kind – umso mehr eine Jugendliche – dürfe in der Lage sein, solche zu
beantworten. Deswegen komme das SEM nicht umhin, den Schluss zu zie-
hen, dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versuche und damit ihre
Mitwirkungspflicht verletze. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es sei nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehör-
den, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn
asylsuchende Personen, wie es vorliegend der Fall sei, ihre Identität ver-
schleiern würden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zu-
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lässig. Nach konstanter Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthi-
opien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar. Ihre substanzlosen, wider-
sprüchlichen und realitätsfremden und damit als unglaubhaft zu beurteilen-
den biographischen Angaben würden eine vernünftige Prüfung der Zumut-
barkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung verunmöglichen. Gleichzeitig wür-
den sie den Schluss nahelegen, dass sie – als minderjährige Person – ihre
Identität, ihre heimatliche Situation und ihre persönlichen Lebensumstände
bewusst zu verschleiern versuche, um den Vollzug einer möglichen Weg-
weisung in ihren Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen.
Es sei daher der Umkehrschluss zu ziehen, dass sie in ihrem Heimatstaat
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine ge-
sicherte Wohnsituation verfüge. Folglich sei auch davon auszugehen, dass
sie nach ihrer Rückkehr von einer Familie aufgenommen werde, auf deren
Schutz und Unterstützung sie zählen könne. Darüber hinaus sei mit Blick
auf das Kindswohl ihre Rückkehr in das ihr vertraute Umfeld anzustreben.
Sie habe in der Schweiz keine Verwandten oder Bezugspersonen; da sie
sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalte, dürfe die hiesige Integra-
tion als äusserst gering bezeichnet werden. Somit würden sich bei ihrer-
seits bestätigtem gutem Gesundheitszustand aus den Akten keine indivi-
duellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sprechen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörung
seien bis zur Frage 81 lediglich die bereits anlässlich der Erstbefragung
gestellten Fragen wiederholt worden. Es sei dabei deutlich geworden, dass
die Beschwerdeführerin kaum über das Erlebte habe sprechen können.
Auffällig sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin – bei Fragen zu ihren
familiären Verhältnissen – durchgehend habe weinen müssen und auch in
den Pausen mit der Rechtsvertreterin kaum zu beruhigen gewesen sei,
weshalb eine Traumatisierung vermutet werden müsse. Die Rechtsvertre-
terin habe deswegen mit Schreiben vom 21. November 2019 eine medizi-
nische Abklärung respektive die Erstellung eines psychiatrischen Gutach-
tens sowie die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt, da es sich
offensichtlich um eine vulnerable Person handle und weitergehende Abklä-
rungen notwendig erschienen seien, um das Aussageverhalten der Be-
schwerdeführerin einordnen zu können. Zu beiden Anträgen habe die
Rechtsvertreterin bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung keine Rück-
meldung erhalten. Nach der Anhörung vom 19. November 2019 habe sich
der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert. Of-
fenbar sei zeitweise in der Unterkunft für die Beschwerdeführerin in den
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Nächten ein Spezialsetting notwendig gewesen. Davon habe die Rechts-
vertreterin nicht durch die Vorinstanz, sondern von der Beschwerdeführerin
selber erfahren. Auf Nachfrage hin sei es zu einem Austausch zwischen
den Betreuungspersonen der Jugendlichen und der Rechtsvertreterin ge-
kommen, wobei sich herausgestellt habe, dass die Vorinstanz von diesen
Vorfällen und dem schlechten Zustand der Beschwerdeführerin Kenntnis
gehabt habe. Der Rapport der Betreuungsperson sei bei der Vorinstanz zu
edieren. Herr G._______ von der KESB E._______ habe der Rechtsver-
treterin mit Telefonat vom 5. Dezember 2019 mitgeteilt, dass die Beschwer-
deführerin der (…) zugewiesen werde. Es werde demnach ein psychiatri-
sches Gutachten erstellt, welches die Rechtsvertreterin dem Bundesver-
waltungsgericht nachreichen werde. Bezugnehmend auf das Protokoll der
Anhörung werde festgehalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin zu-
gleich Protokollführerin und Befragerin gewesen sei. Der Umstand, dass
die Sachbearbeiterin zeitgleich das Protokoll geschrieben habe, habe be-
wirkt, dass diese kaum Gelegenheit gehabt habe, Blickkontakt zur Be-
schwerdeführerin aufzunehmen und deren Aussageverhalten, Mimik sowie
deren Zustand zu beobachten, weshalb sowohl die Rechtsvertreterin als
auch die Dolmetscherin mehrfach auf Bemerkungen fürs Protokoll hätten
hinweisen müssen. Dabei hätte die befragende Person, um eine kindsge-
rechte Befragung durchführen zu können, stets das Verhalten der UMA be-
obachten sollen, um auch alle Zeichen nonverbaler Kommunikation (Ges-
ten, Schweigen) ins Protokoll einfliessen zu lassen. Folglich sei bereits das
Setting in beiden Anhörungen nicht kindsgerecht gestaltet gewesen. Hin-
sichtlich der Unvoreingenommenheit der befragenden Person habe sich
das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geäussert, dass diese eine
freundliche Zuhörerin sein und neutral bleiben müsse, wobei der Blickkon-
takt ebenfalls von grosser Bedeutung sei. Vorliegend habe die Sachbear-
beiterin anlässlich der Anhörung mit Zwischenbemerkungen wie «Es sei
offensichtlich, dass du ein waches Mädchen bist, das meine Fragen gut
versteht. Es ist daher kaum nachvollziehbar, dass du so wenig über dich
zu berichten weisst.» klargemacht, dass sie der Beschwerdeführerin nicht
unvoreingenommen gegenübergestanden sei. In diesem Zusammenhang
werde auf verzweifelte Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen wie
«Ich weiss von nichts – ich schwöre!» oder «Ich bin einfach ein Mädchen,
das A._______ heisst und keine Familie hat (GS weint)», die deutlich auf-
zeigen würden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht ernstgenommen
gefühlt habe. Hinzu komme, dass es – insbesondere, wenn Minderjährige
über gewisse Ereignisse nicht sprechen könnten –, angezeigt sei, das
Thema zu wechseln und später darauf zurückzukommen. Die Gefühle der
Minderjährigen (insbesondere Schuld-, Scham- oder Angstgefühle) sowie
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die Möglichkeit, das gewisse Gewaltvorfälle nicht erwähnt beziehungs-
weise geleugnet würden, müsse berücksichtigt werden (vgl. BVGE
2014/30 E. 2.3.3.2). Dem sei nicht Rechnung getragen worden. Es sei of-
fenkundig, dass der Sachverhalt im getakteten Verfahren – insbesondere
hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts – nicht vollständig habe er-
stellt werden können. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gebe es ge-
nügend Anhaltspunkte, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich
nicht gut gehe. Auch könne nicht allein aufgrund der Aussage einer Min-
derjährigen, es gehe ihr gut und sie hätte keine gesundheitlichen Prob-
leme, davon ausgegangen werden, dass keine weiteren medizinischen Ab-
klärungen hätten getroffen werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin
psychisch angeschlagen sei, sei der Vorinstanz bekannt. Die Beschwerde-
führerin sei in den Strukturen für UMA untergebracht, wo ihr eine sozialpä-
dagogische Fachperson zugeteilt sei. Diese wiederum stehe in engem
Kontakt zur Vorinstanz und gebe vermutlich Berichte über die physische
und psychische Gesundheit der Betreuten ab. Diese Rapporte seien der
Rechtsvertreterin, die auch Vertrauensperson der UMA sei, nicht zugäng-
lich und es erfolge keine aktive Information seitens der Vorinstanz. Damit
habe die Rechtsvertreterin die Rolle als Vertrauensperson auch nicht wirk-
sam wahrnehmen können. Es sei folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem die Befragung
nicht kindsgerecht durchgeführt worden sei. Bezüglich der familiären Ver-
hältnisse stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerde-
führerin sei den Fragen stets ausgewichen, womit sie ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt habe. Dass die Vorinstanz bei blossem Nichtwissen auf Aus-
weichen schliesse, erscheine mit Blick auf das Kindeswohl besonders stos-
send. Nebst dem, dass diverse Fragen zu der nicht vorhandenen Familie
anlässlich der Anhörung wiederholt gestellt worden seien, habe die Sach-
bearbeiterin die Beschwerdeführerin mit weiterführenden und nicht alters-
entsprechenden Fragen konfrontiert, die sie offensichtlich überfordert hät-
ten – beispielsweise, weshalb sie nicht wüsste, wer ihre Eltern seien, oder
weshalb sie nicht wisse, wo sie geboren sei. Derartige Fragen habe die
Beschwerdeführerin stets mit «ich weiss es nicht» beantwortet. Zutreffend
sei, dass eine erwachsene Gesuchstellerin dieses Unwissen hätte sub-
stantiieren können wie «Ich war damals noch zu klein, um mich daran er-
innern zu können.» Von einer Minderjährigen könne diese Form von Selbs-
treflexion schlicht nicht erwartet werden. Es werde auch nicht berücksich-
tigt, dass die Beschwerdeführerin isoliert aufgewachsen sei, über fast keine
Schulbildung verfüge und in einem Haushalt gelebt habe, in dem sie kein
gesundes Selbstvertrauen habe entwickeln können. Es sei somit nicht an-
gebracht, auf die Eloquenz und den Entwicklungsstand einer hiesigen (…)-
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Jährigen zu schliessen. Es werde seitens der Rechtsvertretung nicht be-
stritten, dass die Beschwerdeführerin bei beiden Befragungen wortkarg ge-
wesen sei, weshalb ein psychiatrisches Gutachten beantragt worden sei.
Ausführungen im hier angefochtenen Entscheid zu besagten widersprüch-
lichen Aussagen seien jedoch nirgends zu finden und insofern haltlos. Die
Vorinstanz habe ferner keinerlei Nachforschungen angeordnet, um den
Sachverhalt und die Identität der Beschwerdeführerin zu klären. Jedenfalls
seien keine solchen Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Äthio-
pien aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz gebe die Verantwortung voll-
umfänglich an die Minderjährige ab und mache eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht geltend. Es liege somit eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vor. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
sei die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen
der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzu-
nehmen, widrigenfalls der Sachverhalt diesbezüglich als nicht korrekt und
vollständig festgestellt gelte. Die Vorinstanz müsse konkrete Informationen
über eine angemessene Aufnahme durch die Familien einholen. Das SEM
müsse den UMA zum telefonischen Kontakt mit den Eltern sowie zu deren
sozioökonomischen Situation befragen. Allenfalls seien weitere Abklärun-
gen vorzunehmen hinsichtlich der effektiven Möglichkeit, bei der Rückkehr
in adäquater Weise untergebracht und betreut zu werden. Diese konkreten
Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer ge-
eigneten Institution müssten vor Erlass einer wegweisenden Verfügung
vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gericht-
lichen Überprüfung zugänglich seien. Vorliegend habe die Vorinstanz die
Familiensituation nicht geklärt und es unterlassen, irgendwelche Abklärun-
gen vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass selbst
wenn man den Ausführungen der Vorinstanz folge und eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht annehme, die Vorinstanz bei der unbegleiteten minder-
jährigen Beschwerdeführerin die obengenannten Abklärungen bezüglich
der Frage des Vorhandenseins eines sozialen Netzes hätte tätigen müssen
(vgl. BVGer-Urteil E-1279/2014 vom 7. September 2015 E. 5.3.2). Auf-
grund der mangelhaften Anhörung sowie fehlender Abklärungen habe die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und unvollstän-
dig erhoben. Dabei verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Deshalb sei die angefoch-
tene Verfügung wie beantragt aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen.
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Seite 11
5.
5.1
5.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minder-
jähriger – wie der Beschwerdeführerin – gewissen Anforderungen zu ge-
nügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen im Verfahren ge-
recht zu werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von
unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und im Bundesasylzent-
rum nimmt die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson die In-
teressen der UMA wahr (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG und BVGE 2011/23
E. 5.3.1). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des
Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über
Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen und begleitet und un-
terstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-
Verfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den
Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Be-
weismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit
Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Sodann ha-
ben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7
Abs. 5 AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).
5.1.2 Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7
AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus
ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung her-
ausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation be-
finden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich
und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des
Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, in-
dem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen er-
wachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteil des BVGer
E-55256/2017 vom 9. Mai 2018 E. 6.2.1; D-2363/2016 vom 29. Mai 2017
E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 1 E. 3).
5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, es habe keine kinds-
gerechte Anhörung stattgefunden, ist vorab festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung (…)-jährig gewesen ist und
das SEM ohne vorgängige Abklärung von der Urteilsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist. Im Asylverfahren wird in der Regel ab
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Seite 12
dem 14. Altersjahr von der Urteilsfähigkeit der Gesuchstellenden ausge-
gangen. Entscheidend für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist jedoch, ob
die betroffene minderjährige Person in der Lage ist, bezüglich der in einem
Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln, ins-
besondere die Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. JO-
ANA MARIA MÖSCH, Multidisziplinäres Verfahren unbegleiteter minderjähri-
ger Asylsuchender, in Jusletter vom 15. August 2016, Ziff. 1.1 S. 7). Vorlie-
gend wird die Urteilsfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht
in Frage gestellt. Das SEM stellte aber fest, dass die Minderjährigkeit of-
fenkundig sei und die Beschwerdeführerin kindlich wirke. Insofern wäre es
wichtig gewesen, diesem Umstand anlässlich der Anhörung gebührend
Rechnung zu tragen, indem sich die Befragerin voll und ganz der Be-
schwerdeführerin zugewandt hätte, ohne zusätzlich das Protokoll zu füh-
ren. Zumindest ist mit der Unterstützung der Rechtsvertreterin und der Dol-
metscherin die nonverbale Kommunikation im Protokoll festgehalten wor-
den und es hat eine entsprechende Einleitung stattgefunden. Obwohl die
Beschwerdeführerin sichtlich Mühe hatte, über ihre familiären Verhältnisse
zu sprechen (vgl. Akte 1051233-13/15 [nachfolgend A13] F76 f.), stellte die
Befragerin anfangs durchgehend Fragen zu diesem Thema. Dabei hätte
die Befragerin merken müssen, dass die Beschwerdeführerin ständig Trä-
nen in den Augen hatte oder weinte (vgl. A13 F18, F39, F41, F43, F56,
F77, und entsprechend reagieren müssen, beispielsweise dahingehend,
sich nach ihrem Befinden beziehungsweise dem Grund für das Weinen zu
erkundigen, ihr ein Glas Wasser oder eine Pause anzubieten. Der erste
Teil der Anhörung erweckt nach Durchsicht des Protokolls nicht den Ein-
druck, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Befragungssituation in der
Lage gewesen, sich frei zu äussern. Zudem wurde wiederholt nach Zeit-
punkten und Zeitspannen gefragt, obwohl die Beschwerdeführerin bereits
ausgesagt hatte, dass sie es nicht wisse. Sie sei in einem grossen Stress
gewesen (vgl. A13 F31, F35, F67-F72, F108, F109). Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass die Anhörung zwar nicht wie bei einem Er-
wachsenen durchgeführt worden ist und dem Aspekt der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin teilweise Rechnung getragen wurde, allerdings
nicht hinreichend. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung in der Lage
gewesen, ihre Gründe für das Asylgesuch genügend klar und vollständig
darzulegen.
5.3 Schliesslich wurde das SEM drei Tage nach der Anhörung von der
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. November 2019 darauf hingewie-
sen, dass Abklärungen zum Gesundheitszustand angebracht wären und
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die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zuzuweisen sei. Die
Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der Erstbefragung und der Anhö-
rung an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Allerdings ist bei minderjährigen
Personen zu berücksichtigen, dass psychische Beschwerden anders als
die körperlichen Beschwerden für diese nicht leicht zu artikulieren sind. An-
gesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im-
mer wieder weinen musste und die befragende Sachbearbeiterin es unter-
lassen hatte, sie nach dem Grund und nochmals nach dem Befinden zu
fragen, darf aus ihrer Aussage, gesund zu sein, nicht voreilig der Schluss
gezogen werden, sie habe keine gesundheitlichen Beschwerden und des-
halb auf jegliche Abklärungen ihres Gesundheitszustandes zu verzichten.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die KESB habe nach Einlei-
tung einer eventuellen Kindswohlgefährdung eine Abklärung des psychi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasst. Auf-
grund der Mitteilungen der Vertrauensperson an das SEM und den Um-
ständen anlässlich der Anhörung hätte für das SEM hinreichend Anlass be-
standen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter abzuklä-
ren.
5.4 In der Beschwerde wird ein Rapport einer Betreuungsperson erwähnt,
wonach die Beschwerdeführerin in der Unterkunft während der Nacht ein
Spezialsetting benötigt habe. Ein solcher liegt den vorinstanzlichen Akten
nicht bei. Sollte ein solcher oder gar mehrere tatsächlich existieren, ist das
SEM anzuweisen, diese zu den Akten zu nehmen, ansonsten es seine Ak-
tenführungspflicht verletzen würde.
5.5
5.5.1 Ferner wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Untersu-
chungspflicht verletzt, indem es keine spezifischen Abklärungen betreffend
den Wegweisungsvollzug vorgenommen habe. Das SEM führte betreffend
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin
habe ihre Identität, ihre heimatliche Situation und ihre persönlichen Le-
bensumstände bewusst zu verschleiern versucht und damit die Mitwir-
kungspflicht verletzt. Es würden deshalb weder die in der tatsächlichen
Herkunftsregion innerhalb Äthiopiens herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Be-
schwerdeführerin dorthin sprechen.
5.5.2 Sofern eine minderjährige Person noch sehr jung und nicht in der
Lage ist, ihre Gründe für das Asylgesuch genügend klar und vollständig
darzulegen, kann ihr grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
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vorgehalten werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine
[…] Jahre alte Person). Wie bereits festgestellt, konnte die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung ihre familiären Umstände aufgrund ihrer
psychischen Verfassung wie auch ihre Asylgründe nicht klar ausdrücken
(vgl. E. 5.2).
5.5.3 Das SEM ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt
nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Die zuständige Behörde
hat gemäss Art. 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Auslän-
der- und Integrationsgesetz, AIG [SR 142.20]) vor einer Ausschaffung von
unbegleiteten minderjährigen Personen zudem sicherzustellen, dass diese
im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Auf-
nahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes ge-
währleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Über-
nahmezusicherungen einer geeigneten äthiopischen Institution sind vor Er-
lass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive
einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.3). Das SEM durfte sich im vorliegenden Fall aufgrund
der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht darauf beschränken, auf
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verweisen und die im Gesetz vor-
gesehenen spezifischen Abklärungen dem vollziehenden Kanton zu über-
lassen. Vielmehr hat das SEM die Pflicht, von Amtes wegen konkreter ab-
zuklären, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien in ein familiäres Umfeld
zurückgeführt und wem sie dort anvertraut werden kann, beziehungsweise
ob sie – wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht ent-
spricht – anderweitig untergebracht werden kann. In diesem Zusammen-
hang wäre ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Wei-
tervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive in Äthio-
pien zu gegebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähnter Anforderungen als
ungenügend zu erachten. Die Beschwerdeführerin gab sodann ihren Na-
men, ihren Vornamen, das Geburtsdatum und ihren Wohnort übereinstim-
men bekannt, weshalb es dem SEM möglich gewesen wäre, anhand dieser
Angaben Abklärungen zu treffen. Das SEM ist den Anforderungen zur um-
fassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien
mithin nicht gerecht geworden und es hat nicht geklärt, in wessen Obhut
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die Beschwerdeführerin beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Äthi-
opien übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland
konkret vonstattengehen soll.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätz-
liche Abklärungen (gesundheitlicher Zustand der Beschwerdeführerin; er-
neute Anhörung, welche den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführerin Rechnung trägt; spezifische Feststellung der per-
sönlichen Situation hinsichtlich Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs) notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig
erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts
weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersu-
chungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen
würden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als vorliegend aufgrund einer
mangelhaften Triage erstinstanzlich ein beschleunigtes Verfahren durch-
geführt wurde, was offensichtlich nicht sachgerecht ist. Der Beschwerde-
führerin bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47
E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche
Verfügung vom 28. November 2019 aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. November 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständige und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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