B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6510/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2012 / N (…).
D-6510/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Sri Lanka). Gemäss eigenen
Angaben reiste er am 19. Mai 2009 in die Schweiz ein, wo er am darauf-
folgenden Tag im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2009 zu seiner Person und
summarisch zum Reiseweg sowie seinen Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand
am 18. Juni 2009 statt.
Anlässlich der Anhörungen machte er im Wesentlichen geltend, dass sein
Bruder als Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Krieg
gefallen sei. Er selbst habe der Bewegung zwar nie angehört, habe aber
in den Jahren 2007 bis 2008 zwangsweise beim Bunkerbau mithelfen
müssen. Im Jahr 2009 sei er festgenommen und während seiner Haftzeit
sexuell misshandelt worden. Nach zwei Wochen habe man ihn der Polizei
übergeben, welche ihn unter Gewaltanwendung nach seinen Beziehun-
gen zu den LTTE befragt habe. Gegen Bezahlung habe man ihn schliess-
lich entlassen. Kurz nach der Freilassung hätten ihn jedoch Personen in
einem weissen Van entführen wollen. Er habe sich jedoch noch rechtzei-
tig in Sicherheit bringen können. In der Folge sei er mit Hilfe eines
Schleppers in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde
und drei Bestätigungsschreiben ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2012 (Eröffnung am 14. November
2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei aufgrund der Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vor-
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läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Einräumung eines allfälligen Replikrechts
ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut-
geheissen. Demgegenüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
F.
Am 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ein.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, die mit Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zu konkreti-
sieren und diesbezügliche Beweismittel einzureichen.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Feb-
ruar 2013 nach.
H.
In der Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 ergänzte das BFM seine
Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, hielt im Übri-
gen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
In der Replik vom 25. Februar 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu den vorinstanzlichen Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor,
dass die Vorinstanz ohne Begründung von der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ausgegangen sei, was eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstelle. Eine solche formelle Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist vorab zu prüfen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behörd-
liche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende
Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende
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Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Be-
urteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich al-
lerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen
Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Be-
gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
3.3 Obwohl die vorinstanzliche Begründung eher knapp ausgefallen ist,
weist sie – gemessen an den oben dargelegten Kriterien – dennoch eine
genügende Begründung auf, welche eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids ermöglicht.
Mithin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
aus Z._______ (Nordprovinz) stamme und einer Heldenfamilie angehöre.
Sein Bruder sei als Kämpfer der LTTE im Krieg gefallen. Er selbst sei
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zwar nicht Mitglied der LTTE gewesen, sei aber von diesen gezwungen
worden, von 2007 bis September 2008 Bunker auszuheben. (Im) April
2009 sei er in Y._______ von der Armee festgenommen und ins Camp
X._______ verbracht worden, wo man ihn zwei Wochen festgehalten ha-
be. Im Camp sei er an einem Tag dreimal gezwungen worden, Soldaten
oral zu befriedigen. Ansonsten habe man ihn jedoch in Ruhe gelassen.
Schliesslich habe man ihn (im) April 2009 der Polizei übergeben. Diese
habe ihn zu seiner Verbindung zu den LTTE befragt und dabei seine Ho-
den gequetscht. (Im) April 2009 habe man ihn gegen Bezahlung freige-
lassen, wobei ihn die Polizei aufgefordert habe, seine Identitätskarte am
nächsten Tag auf dem Posten abzuholen. Nach der Freilassung sei er zu
seiner Schwester gegangen, wo er bereits vorher gelebt habe. Am Abend
des (…) Aprils 2009 sei dort ein weisser Van vorgefahren. Seine Schwes-
ter, welche sich vor dem Haus befunden habe, habe dies bemerkt und
dem Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Haus be-
funden habe, zugerufen, er solle sich verstecken. Daraufhin sei er aus
dem Haus gerannt, habe sich – um weniger gut erkannt zu werden – sei-
ner Kleider entledigt und sich in einer Bananenplantage versteckt. Die
Männer hätten das Haus durchsucht, ohne den Beschwerdeführer zu fin-
den. Die Schwester habe es ihm am nächsten Tag nicht erlaubt, seine
Identitätskarte auf dem Polizeiposten abzuholen und habe stattdessen
die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert. So sei er (im) April
2009 nach Colombo gereist, von wo er (im) Mai 2009 mit einem gefälsch-
ten Pass via S._______ in die Schweiz gelangt sei. (Im) Mai 2009 habe
er erfahren, dass eine Cousine, welche bei den LTTE gewesen sei, von
der Armee entführt worden sei, und seine Grossmutter sowie sein Cousin
von der Armee erschossen worden seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde,
zwei Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRCSL) (…) respektive (…) 2009 sowie eine Bestätigung der Polizei
(vom) Mai 2009 betreffend seine Festnahme zu den Akten.
4.4 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass für die Asylge-
währung eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr vorzuliegen habe. Seit
Ende des Bürgerkrieges habe sich die Situation in Sri Lanka entspannt.
Vor diesem Hintergrund verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Pro-
fil, welches ihn im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr aus-
setzen würde. So sei er nie Mitglied der LTTE gewesen. Sein Bruder sei
zwar als Kämpfer der LTTE gefallen. Dies lasse jedoch nicht darauf
schliessen, dass nunmehr der Beschwerdeführer an Stelle seines Bru-
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ders zur Verantwortung gezogen würde. Das Vorbringen um den geschei-
terten Entführungsversuch durch den weissen Van sei nicht glaubhaft,
zumal die Abfolge des Entführungsversuchs abstrus und unrealistisch er-
scheine, und die Flucht in die Bananenplantage sehr allgemein geschil-
dert worden sei. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer bereits
zwei oder drei Tage nach diesem Vorfall mit gefälschter Identitätskarte
nach Colombo gereist sei, da die Organisation einer solchen Flucht mit
Sicherheit mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Die Kontrollen seien
zu dieser Zeit zudem sehr streng gewesen, so dass eine äusserst gute
Dokumentenfälschung hätte vorliegen müssen. Schliesslich seien auch
die sexuellen Übergriffe nicht glaubhaft geschildert worden.
4.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet,
dass das BFM fälschlicherweise davon ausgehe, dass sich die Situation
in Sri Lanka grundlegend geändert habe und auch verkenne, dass der
Beschwerdeführer aus dem (Vanni-Gebiet) und somit aus einer Tamilen-
Hochburg stamme und dort den Grossteil seines Lebens verbracht habe.
Zudem sei er im wehrfähigen Alter. Vor diesem Hintergrund sei er als ta-
milischer Rückkehrer aus Europa, das als Finanzierungszentrum der
LTTE gelte, bereits in erhöhtem Masse gefährdet. Der Beschwerdeführer
sei verhaftet und sexuell misshandelt worden. Die Behörden hätten diver-
se Angehörige des Beschwerdeführers ermordet. So sei der Ehemann
der Cousine zwei Wochen, nachdem ein vom Ehemann bei der Schwei-
zerischen Botschaft gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei, er-
schossen worden. Im Jahr 2009 seien seine Grosseltern von der sri-
lankischen Armee umgebracht worden. Der Bruder des Beschwerdefüh-
rers sei Mitglied der LTTE gewesen und von der Armee getötet worden.
Der Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers sei für zwei Wo-
chen inhaftiert gewesen und das Erwirken der Freilassung habe die Fami-
lie viel Geld gekostet (Anwaltskosten, Kaution usw.). Bereits aufgrund ei-
ner unfreiwilligen Rückkehr wäre der Beschwerdeführer gefährdet, zumal
Rückkehrer am Flughafen sorgfältig überprüft würden und mit grosser
Wahrscheinlichkeit bereits dort dem Criminal Investigation Department
(CID) überstellt würden. Selbst wenn er unbehelligt nach Z._______ zu-
rückkehren könnte, so wäre ihm dort aufgrund schikanöser Kontrolle und
Überwachung kein unbeschwertes Leben möglich. Der Beschwerdeführer
habe die LTTE unterstützt, sei für 21 Tage festgenommen worden und
habe seine Identitätskarte der Armee übergeben müssen, was die Verfol-
gungsgefahr akzentuiere. Er verfüge über keine innerstaatliche Fluchtal-
ternative, da er die singhalesische Sprache nicht beherrsche und somit
sofort auffallen würde und gefährdet wäre.
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Das BFM begründe nicht, wieso der Entführungsversuch unglaubhaft ge-
schildet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich beim Ziehbrunnen
in der Nähe des Hauses befunden, welcher in der Mitte eines grossen
Feldes stehe, und die Schwester habe den sich nähernden Van von Wei-
tem erkennen und ihren Bruder daher noch rechtzeitig warnen können.
Wieso diese Schilderung unrealistisch sein solle, könne nicht nachvollzo-
gen werden.
Die Flucht nach Colombo sei mit Hilfe eines singhalesischen Schleppers
organisiert worden. Solche Schlepper seien sehr gut organisiert und
könnten gefälschte Papiere in kürzester Zeit beschaffen.
Während sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden ha-
be, sei einer seiner Freunde, mit welchem er in Z._______ zusammen
gewohnt habe und welcher ebenfalls die LTTE unterstützt habe, verhaftet
worden. Die Eltern dieses Freundes würden nunmehr den Beschwerde-
führer für die Verhaftung verantwortlich machen. Sie würden davon aus-
gehen, der Beschwerdeführer habe seinen Freund während seiner Inhaf-
tierung verraten und würden ihn dafür umbringen wollen. Zudem befürch-
te er, dass die Angehörigen seines Freundes wiederum ihn bei den Be-
hörden als Unterstützer der LTTE verraten hätten.
Überdies sei der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv und
habe an insgesamt fünf Demonstrationen teilgenommen (…).
Als weitere Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Medienbericht über einen Gefängnisaufstand, einen Medienbe-
richt über den Tod eines Schulkindes, eine Sterbeurkunde des Eheman-
nes der Cousine, ein Bestätigungsschreiben der Cousine über den ge-
waltsamen Tod ihres Ehemannes und einen Bericht von
über den Tod des Ehemannes, sowie ein Foto des Bruders des Be-
schwerdeführers mit einer Waffe und eine Fotoaufnahme des Grabes des
Bruders ein.
4.6 Das Gericht erachtet die vom Beschwerdeführer geschilderte Haft
und die dabei erlittene sexuelle Misshandlung durch die Armee, den dar-
an anschliessenden polizeilichen Gewahrsam und den gescheiterten Ent-
führungsversuch durch den weissen Van als glaubhaft. Diese Gescheh-
nisse sind – trotz der teilweise wortkargen Erläuterungen des Beschwer-
deführers – konsistent geschildert worden. Zudem weisen die Vorbringen
des Beschwerdeführers Realkennzeichen auf (so etwa das spontan ge-
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äusserte, an sich nebensächliche Detail, ein Soldat habe sich für die Ge-
fangenen eingesetzt [act. A8 F63 bis F70 S. 8 f.]) und werden durch zwei
Bestätigungsschreiben der HRCSL sowie das Schreiben der Polizei in
W._______ bestätigt. Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zwar
bildet die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene begründete Furcht vor
einer Verfolgung den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft. Dennoch ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Die gegenwärtige Lage in Sri Lanka hat das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 in umfassender Weise analy-
siert und dabei Risikogruppen definiert, die auch im gegenwärtigen Kon-
text einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Diese Analyse ist für die
Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden
Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne
dieses Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
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ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
4.7 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges von den Behörden als LTTE-Anhänger wahrge-
nommen wird.
Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern hat für
diese lediglich untergeordnete Hilfeleistungen übernommen, indem er
Bunker aushob. Der Beschwerdeführer war mithin ein unbedeutender
LTTE-Unterstützer, was für sich allein genommen noch kein Risikoprofil
zu begründen vermag.
Auch die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers vermögen kei-
ne Verfolgungsgefahr zu begründen. So ereignete sich die Tötung des
Ehemannes der Cousine (…) 2008 und somit während des Bürgerkrie-
ges. Zudem sind die genauen Umstände dieser Tötung nicht bekannt,
nachdem er gemäss eingereichtem Bestätigungsschreiben von unbe-
kannten Personen erschossen wurde und keine Hinweise auf eine geziel-
te staatliche Tötung im Rahmen der Bekämpfung der LTTE vorliegen.
Gleiches gilt für die vorgebrachte Tötung eines Cousins sowie der
Grossmutter und für die Entführung der Cousine. Auch hier sind die ge-
nauen Umstände der Tötung respektive Entführung unbekannt. Überdies
ereigneten sich diese beiden Vorfälle im Jahre 2009 kurz vor Ende des
Bürgerkrieges, als die allgemeine Situation in Sri Lanka noch deutlich
schlechter war als zum heutigen Zeitpunkt. Auch die genauen Hinter-
gründe der mit Beschwerde geltend gemachten Festnahme des Ehe-
mannes der Schwester des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Zu-
dem wurde der Ehemann bereits nach zwei Wochen wieder aus der Haft
entlassen, was nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer,
als Schwager des Verhafteten, mit ernstzunehmenden Reflexverfol-
gungsmassnahmen zu rechnen hätte, zumal – in Ermangelung gegentei-
liger Hinweise in der Beschwerdeschrift – davon auszugehen ist, dass
gegen die Schwester des Beschwerdeführers, die sich im Zeitpunkt der
Verhaftung mit ihrem Ehemann in Sri Lanka aufhielt, keine Massnahmen
ergriffen wurden. Schliesslich lässt auch die LTTE-Mitgliedschaft des
Bruders, der während des Bürgerkrieges gefallen ist, nicht auf eine akute
Verfolgungsgefahr schliessen. Zum einen war es der Schwester des Be-
schwerdeführers, wie bereits weiter oben erwähnt, möglich, sich in Sri
Lanka zu bewegen, ohne dass sie aufgrund ihrer familiären Verbindung
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Seite 11
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer bereits nach 21 Tagen und noch vor Ende des Bürger-
krieges aus der Haft entlassen. Dies weist drauf hin, dass die sri-
lankischen Behörden diesen damals trotz seiner familiären Verbindungen
nicht als ernsthafte Bedrohung angesehen haben, was gegen eine aktuel-
le Verfolgungsgefahr spricht.
Als weiterer Aspekt ist zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behör-
den abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die in die Heimat zurück-
kehren, möglicherweise nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Es
kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sämtliche
abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der schweizerischen Di-
aspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behör-
den aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls ver-
bunden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dis-
sidenten bzw. Oppositionelle wahrgenommen werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr hängt vielmehr von den individuel-
len Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss somit fallweise geprüft wer-
den. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppen
gerät, desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-
lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte re-
spektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Aus-
mass verfolgt zu werden (BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff.).
Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdefüh-
rer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu
den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die auf Beschwer-
deebene behauptete Teilnahme an insgesamt fünf Demonstrationen seit
November 2010 vermag – selbst bei Wahrunterstellung – eine Annahme
solcher Kontakte ebenfalls nicht zu begründen, zumal dieses exilpoliti-
sche Engagement nicht sonderlich intensiv war. Wie bereits oben ausge-
führt weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf, das darauf schlies-
sen lassen könnte, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als Dissi-
dent oder politischer Oppositioneller wahrgenommen wird. Den Anhö-
rungsprotokollen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er vor
seiner Ausreise in Sri Lanka politisch aktiv war. Somit ist nicht ersichtlich,
was ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen ge-
genüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte.
Schliesslich kommt auch der Befürchtung des Beschwerdeführers, die
Angehörigen des verhafteten Freundes hätten ihn als LTTE-Aktivisten bei
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Seite 12
den Behörden verraten, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da es
sich dabei um eine blosse Befürchtung handelt, die im Übrigen nicht
schon mit der Beschwerde, sondern erst im Rahmen der Konkretisierung
des Vorbringens vorgebracht wurde, was den Eindruck eines nachge-
schobenen Zurechtrückens des Sachverhalts erweckt.
Als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der soeben abgehandelten Aspekte
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches
auf ein aktuelles asylrelevantes Verfolgungsrisiko schliessen lässt.
4.8 Schliesslich ist auch die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung,
die Angehörigen des verhafteten Freundes würden den Beschwerdefüh-
rer umbringen wollen, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, zumal es sich dabei lediglich um eine vage, mit keinen Beweis-
mitteln untermauerte Befürchtung handelt, die auf keine konkrete asylre-
levante Gefährdung schliessen lässt.
4.9 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das BFM
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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Seite 13
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
7.2 Das BFM erachtet den Wegweisungsvollzug für zumutbar, da der Be-
schwerdeführer aus Z._______ (Nordprovinz) stamme und dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
7.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass
Z._______ im Vanni-Gebiet liege und der Beschwerdeführer dort weder
über eine Wohnung noch über Arbeit verfüge.
7.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass es zwar richtig sei,
dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet stamme.
Allerdings sei er gemäss Aktenlage zusammen mit seinem Onkel und
seinen Tanten nach W._______ gezogen. Diese Ortschaft liege nicht im
Vanni-Gebiet. Der Beschwerde könne nicht entnommen werden, dass
sich diese Verwandten nicht mehr in W._______ aufhalten würden, so
dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Zudem habe er Verwandte in
Kanada und der Schweiz, welche ihn ebenfalls unterstützen könnten.
7.5 In der Replik betonte der Beschwerdeführer, dass er aus Z._______
und somit aus dem (Vanni-Gebiet) stamme. Es könne von ihm nicht ver-
langt werden, sich in W._______ niederzulassen, da er dort bereits ein-
mal verhaftet worden sei.
7.6 Mit bereits erwähntem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto-
ber 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Bezüglich Personen, die
aus dem Vanni-Gebiet stammen, kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug dorthin aufgrund der aktuel-
len Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen ist, und dass für die aus
diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der
Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Dies setzt das
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Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituati-
on (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ und somit aus dem Vanni-
Gebiet. Eine Rückkehr dorthin ist ihm folglich nicht zumutbar. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist das Vorliegen einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative in W._______ zu verneinen. Eine solche setzt nach der
soeben skizzierten Rechtsprechung das Vorliegen besonders begünstig-
ter Faktoren voraus. Der Beschwerdeführer lebte bis im Januar 2009 in
Z._______. Danach floh er aufgrund der Kampfhandlungen in seinem
Heimatort zuerst nach V._______ und anschliessend – am 14. Januar
2009 – nach W._______ (vgl. act. A8 F24 S. 5 und F40 f. S. 6), wo er sich
bei seiner Schwester aufhielt und am 3. April 2009 festgenommen wurde.
Aufgrund des kurzen, weniger als drei Monate dauernden Aufenthalts im
Rahmen einer Flucht vor den Kriegswirren im Vanni-Gebiet, verfügte der
Beschwerdeführer in W._______ nie über einen gefestigten respektive
geordneten Aufenthalt. Zudem besitzt er lediglich eine Grundschulbildung
(vgl. act. A1 Ziff. 8 S. 2). Das Vorliegen besonders begünstigender Fakto-
ren ist folglich zu verneinen.
7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.8 Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 1 AuG sind alternativer Natur, so dass sich im
vorliegenden Fall eine Prüfung der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigt.
Es ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und
weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen steht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl.
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BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.,
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
8.
Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheis-
sen, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. November 2012 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil
der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes
wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 815.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November
2012 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 815.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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