B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6510/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea, zur Zeit in Äthiopien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / (…).
D-6510/2014
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Ehemanns respektive Vaters der Beschwerdeführen-
den vom 25. Juli 2010 wurde vom damaligen BFM (heute SEM) mit Verfü-
gung vom 13. September 2011 abgewiesen. Gleichzeitig wurde er als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erho-
bene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab.
B.
Mit Eingabe der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin vom 13. März
2012 wurde für die Beschwerdeführerin und die Kinder beim BFM ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und
habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und
aus Sicherheitsgründen sei sie später nach F._______ gezogen. Dort
werde sie von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner be-
scheidenen wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und
habe keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der
Beschwerdeführenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann
und Vater gegeben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen
Flüchtlingsbehörden, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben
machte sie geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen
Behörden behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer
Geldzahlung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden.
In Anbetracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflo-
hen.
C.
Zwei Anfragen des Gatten beziehungsweise Vaters der Beschwerdefüh-
renden zum Verfahrensstand vom 5. Juni 2012 sowie 28. August 2012 be-
antwortete das BFM am 11. September 2012.
D.
Am 11. März 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, in der Eingabe
vom 13. März 2012 irrtümlich das Jahr 2004 als Ausreisezeitpunkt der Be-
schwerdeführenden angegeben zu haben. Tatsächlich seien sie erst im Ja-
nuar 2011 geflohen. Im Januar/Februar 2013 habe sich der Vater bezie-
hungsweise Ehemann mit ihnen vor Ort getroffen. Das Asylgesuch sei um-
gehend zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende
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Mutter in F._______ ohne Schutz vor Gewalt. Zudem leide sie immer wie-
der an Krankheiten. Der Eingabe lagen zwei Fotos und ein ärztliches Attest
bei.
E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 forderte das BFM die Rechtsvertreterin
auf, eine Vollmacht der Mandantschaft im Original nachzureichen. Ferner
gab die Vorinstanz bekannt, dass keine Befragung durch die Botschaft in
(…) stattfinden könne, und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, innert
Frist die Beantwortung von noch offenen Fragen zu veranlassen. Sollten
die Beschwerdeführenden nicht bereits ein eigenes, durch sie verfasstes
und unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei erforderlich, dass
sie das Antwortschreiben selber verfassen oder zumindest unterschreiben
würden, damit sie persönlich in Erscheinung träten.
F.
F.a Am 27. Juni 2013 übermittelte die Rechtsvertreterin dem BFM die
schriftlichen Antworten der Mandantin. Ihr Ehemann habe den BFM-Frage-
bogen in die tigrinische Sprache übersetzen, seiner Ehefrau zukommen
und deren Antworten auf Deutsch übersetzen lassen.
F.b Die Beschwerdeführerin legte unter anderem dar, mit den Kindern in
G._______ von der Landwirtschaft und dem Sold ihres Gatten gelebt zu
haben. Der Sold sei im Oktober 2008 gestoppt worden. Sie habe einen
Brief an ihren Gatten geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Eines Mor-
gens seien Soldaten aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Man habe
sie auf den Posten gebracht und bis am Abend festgehalten. Ihr einziges
Stück Land sei konfisziert worden. Deshalb sei sie mit den Kindern nach
H._______, wo sie in einem Betrieb als Küchenhilfe habe arbeiten können,
gezogen. Die Behörden hätten sie am neuen Wohnort ausfindig gemacht
und im Februar 2011 aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Gatten be-
kanntzugeben. Falls sie dies unterlasse beziehungsweise ihr Mann nicht
bei den Behörden vorspreche, müsse sie eine Busse für dessen Flucht be-
zahlen. Bleibe die Zahlung aus, werde sie in Haft genommen. In Anbetracht
der angedrohten Nachteile sei sie mit Hilfe der Familie ihres Mannes nach
Äthiopien geflohen. Aktuell lebe sie mit den Kindern in einer Wohngemein-
schaft in F._______. Sie werde durch ihren Mann finanziell unterstützt und
habe keine Verwandten in Äthiopien.
F.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 8. Juni
2013 und ein äthiopisches Dokument (Registrierung als Flüchtlinge) bei.
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Seite 4
G.
Zwei erneute Anfragen zum Verfahrensstand beantwortete das BFM am
23. Januar 2014.
H.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin
im Hinblick auf eine Befragung der Beschwerdeführenden auf, deren Kon-
taktdaten zu übermitteln. In der Folge gingen diese Daten am 14. Februar
2014 bei der Vorinstanz ein.
I.
Am 24. März 2014 fanden Befragungen in der Botschaft in (…) statt.
I.a Die Beschwerdeführerin machte wiederum geltend, wegen der Flucht
ihres Mannes unter behördlichem Druck gestanden und deshalb das Land
verlassen zu haben. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flüchtling regis-
triert worden. Wegen der Krankheit der Kinder und der Unsicherheit im La-
ger sei sie nach F._______ gezogen. Aus finanziellen Gründen sei der Zu-
gang zu medizinischer Versorgung erschwert beziehungsweise nicht mög-
lich. Sie möchte möglichst schnell zu ihrem Mann in die Schweiz reisen.
I.b Der Sohn B._______ legte dar, sein Vater sei Soldat gewesen. Im Sep-
tember 2008 habe die zuständige Behörde dessen Sold nicht mehr geleis-
tet, da er unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Auch ihre Farm sei ent-
eignet worden. Sie seien nach H._______ gezogen, wo man sie im Januar
2011 wegen des Untertauchens des Vaters behördlich zu einer Geldzah-
lung aufgefordert habe. Sie seien nach Äthiopien weitergeflohen, wo sie
der Vater im Flüchtlingslager kontaktiert habe.
I.c Auch die Tochter C._______ brachte vor, die Familie sei wegen der
Flucht ihres Vaters in den Fokus der Behörden geraten und in der Folge
nach Äthiopien geflohen.
J.
Mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni 2014 forderte das BFM die Rechts-
vertreterin auf, Vollmachten der beiden befragten Kinder nachzureichen,
ansonsten von keinen Vertretungsverhältnissen ausgegangen werde. Die
beiden Vollmachten wurden dem BFM am 21. Juli 2014 übermittelt.
K.
Mit Schreiben vom 19. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das
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BFM um einen baldigen Entscheid und bei allfälliger Abweisung um vor-
gängige Akteneinsicht. Diese wurde ihr am 29. September 2014 gewährt.
L.
L.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 –
verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus,
den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten oder konkreten Anhalts-
punkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. Ihre
Aussagen seien im Allgemeinen unsubstanziiert, vage, lückenhaft und wi-
dersprüchlich ausgefallen. Es ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten
beim geltend gemachten Ausreisezeitpunkt. Zudem sei ein äthiopisches
Flüchtlingsdokument aus dem Jahr 2004 beigebracht worden. Auch die an-
gebliche Nötigung zu einer Geldzahlung sei mit Unstimmigkeiten behaftet.
Eine asylrelevante Verfolgung sei mithin nicht glaubhaft.
L.b Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden Eritrea illegal verlassen und mithin subjektive Nachfluchtgründe
hätten. In solchen Fallkonstellationen sei aber die Erteilung einer Einreise-
bewilligung praxisgemäss ausgeschlossen (BVGE 2011/10 E. 7). Deshalb
erübrige sich eine Prüfung der weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen
(BVGE E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4).
M.
M.a Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 7. November 2014 beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens sowie in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
M.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, bei der Da-
tierung der Ausreise aus Eritrea seien tatsächlich Probleme aufgetreten.
Die unterzeichnende Anwältin habe sich bei der ersten Datierung (2004) in
ihrer Eingabe vom 13. März 2012 auf Angaben des Ehemannes gestützt,
wobei es offenbar zu Missverständnissen gekommen sei. Im Weiteren sei
die Beschwerdeführerin, welche nur zwei Jahre die Schule besucht habe,
schlicht nicht in der Lage gewesen, präzise Daten anzugeben. Der Sohn
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Seite 6
B._______ mit besserer Schulbildung habe bei seiner Befragung die Daten
präzise nennen können. Das Datum im erwähnten Flüchtlingsdokument sei
gestützt auf den äthiopischen Kalender vermerkt worden. Die beiden be-
fragten Kinder hätten übereinstimmende Aussagen zur geltend gemachten
Geldforderung gemacht. Die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mut-
ter sei aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr fähig gewesen,
nach mehreren Jahren dieses fluchtauslösende Ereignis zeitlich adäquat
einzuordnen. In der angefochtenen Verfügung seien die Probleme der Fa-
milie nur sehr selektiv wiedergegeben worden. Die von der Beschwerde-
führerin und den Kindern widerspruchsfrei vorgetragenen Sachverhaltsele-
mente seien im Entscheid nicht gewürdigt worden. In einem vergleichbaren
Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Vorge-
hen der eritreischen Behörden, mit welchem einer Frau und den Kindern
die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde mit der Begründung,
der Ehemann sei ins Ausland geflohen, bei genauer Beurteilung mit asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen sei. Entsprechend
bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bereits
vor der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Ent-
sprechend müssten die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer
Einreisebewilligung geprüft werden. Die Beziehungsnähe der Beschwer-
deführenden zur Schweiz ergebe sich ohne weiteres durch den hier leben-
den Vater beziehungsweise Ehemann. Im weiteren habe das Gericht in
mehreren Verfahren, in welchen über alleinstehende Frauen mit oder ohne
Kinder befunden worden sei, die Zumutbarkeit der Schutzgewährung durch
den Aufenthaltsstaat verneint, die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund
des hier aufenthaltsberechtigten Gatten bejaht und die Beschwerden gut-
geheissen. Dies sei auch vorliegend angebracht.
M.c Der Eingabe lagen Fotos aus Äthiopien, ein Arztbericht vom 11. Feb-
ruar 2013, eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Eheman-
nes respektive Vaters der Beschwerdeführenden und eine Kostennote bei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 stellte die Instruktions-
richterin fest, vorliegend komme Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a
Abs. 1 AsylG zur Anwendung, und wies das entsprechende Gesuch ab. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2014 beantragte das BFM
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Seite 7
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
den Beschwerdeführenden am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Umstand, wonach das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim SEM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
haben ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.
D-6510/2014
Seite 8
3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im
Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person
keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Dritt-
staat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
3.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchen-
den Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV
1). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch o-
der aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen
nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann,
muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig –
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert
werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist
sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5).
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Seite 9
3.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die
Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch
auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens,
vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgren-
zung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG
nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der
Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Ele-
mente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechts-
fragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesausle-
gung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen
zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Be-
schwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106
Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und
5.3).
4.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
bestanden habe, mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint.
4.2.1 Diese Einschätzung überzeugt nicht. Grundsätzlich sind Vorbringen
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
D-6510/2014
Seite 10
wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes In-
teresse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein re-
duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Be-
hauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
4.2.2 Den Akten ist in der Tat zu entnehmen, dass gewisse Ungereimthei-
ten bei der Angabe des Ausreisezeitpunkts aus Eritrea bestehen. So soll
der Rechtsvertreterin in der ersten Eingabe an die Vorinstanz ein Fehler
unterlaufen sein, welcher auf offenbar nicht transparenten Informationen
durch den Ehemann der Beschwerdeführerin beruhte (Ausreise im Jahr
2004 statt korrekt im Jahr 2011). Zudem wurde ein äthiopisches Flücht-
lingsdokument mit einer Datierung aus dem Jahr 2004 eingereicht. Ein Ver-
gleich der fotografischen Aufnahmen der Beschwerdeführenden mit jenen
in einem weiteren eingereichten äthiopischen Dokument aus dem Jahr
2013 lässt aber die Erklärung der Rechtsvertreterin, 2004 sei eine Datie-
rung gemäss äthiopischem Kalender, als durchaus realistisch erscheinen.
Umgerechnet entspricht das Datum jedenfalls einem solchen aus dem Jahr
2011. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfah-
ren zweieinhalb Jahre dauerte und die Befragungen durch die Botschaft
erst zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung stattfanden. Auch vor die-
sem Hintergrund ist in einem gewissen Ausmass nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin, welche offenbar eine bescheidene Schulbildung auf-
weist und mit einer anderen Zeitrechnung aufgewachsen ist, nicht immer
D-6510/2014
Seite 11
in der Lage war, genauere Angaben zum Ausreisezeitpunkt zu machen.
Zusammen mit den Aussagen des Sohnes, welcher das Datum im März
2011 nannte, und der Angabe der noch jüngeren Tochter, es sei im Jahr
2011 gewesen, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie Erit-
rea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Frühjahr 2011
verlassen haben. Dies umso mehr, als im Schreiben vom 3. Oktober 2011,
welches offenbar von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sein
soll, wiederum das Datum März 2011 genannt wird, und auch in der Beilage
der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2013 das entsprechende
Datum – als Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
ergänzenden Angaben – erscheint. Die Vorinstanz hat sich einseitig auf
gewisse Ungereimtheiten in den Akten abgestützt und Elemente, welche
für die Glaubhaftigkeit der Ausreise im angegebenen Zeitpunkt sprechen,
ausser Acht gelassen.
4.2.3 In der Beschwerde wird zu Recht festgehalten, dass die Einstellung
des Soldes und die Wegnahme der Landparzelle der Beschwerdeführen-
den im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden sind. Die entspre-
chenden Schilderungen sind von der Mutter, dem Sohn und der Tochter im
Verlaufe des Verfahrens weitgehend übereinstimmend gemacht worden,
weshalb von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen ist. Was
die Auferlegung einer Busse, verbunden mit der Androhung von Gefängnis
bei Nichtleistung, anbelangt, sagte die Beschwerdeführerin zuerst aus,
dies habe sich unmittelbar nach dem Verschwinden des Gatten zugetra-
gen. Auf Nachfragen hin korrigierte sie sich aber und legte dar, dies sei
unmittelbar vor der Flucht nach Äthiopien geschehen (B 17/10 S. 5). Diese
Aussagen werden wiederum durch diejenigen des Sohnes und auch der
Tochter gestützt (C 2/8 S. 3 unten f.; D 2/9 S. 3). Anzufügen ist, dass sowohl
die befragten Kinder wie auch die Beschwerdeführerin die genannten Be-
helligungen auch in örtlicher Hinsicht (G._______ beziehungsweise
H._______) übereinstimmend schilderten.
4.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass zwar nicht alle Zwei-
fel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführen-
den ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In
Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit
der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass die eritreischen Behörden tatsächlich in der geschilderten Form ge-
gen die Beschwerdeführenden vorgegangen sind.
5.
D-6510/2014
Seite 12
5.1 Angesichts der Tatsache, dass eritreische Behörden generell oftmals
harte Sanktionen auch gegen nahe Angehörige von illegal ausgereisten
Personen verhängen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Re-
flexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszugehen. Auch
wenn die bisherigen Sanktionen – Streichung des Soldes, Beschlagnahme
des Landes, Verhängung einer Busse mit Gefängnisandrohung – möglich-
erweise noch kein asylrelevantes Ausmass erreicht hatten (vgl. BVGE D-
4428/2013 vom 24. September 2014 E. 5.4.), ist die begründete Furcht der
Beschwerdeführerin, noch härter verfolgt beziehungsweise inhaftiert zu
werden, als Motivation für die Ausreise objektiv gegeben.
5.2 Nach dem Gesagten bestehen genügend Indizien, welche eine allfäl-
lige Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Erit-
rea im Sinne von Art. 3 AsylG als glaubhaft erscheinen lassen.
6.
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
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Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
7.
Im Sinne vorstehender Erwägungen ging das SEM fälschlicherweise da-
von aus, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht bestanden
habe. Dabei hat es nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass die Fragen, ob die Be-
schwerdeführenden in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniessen,
und ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben, nicht geprüft wurden.
Dadurch ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise
erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführenden verletzt.
8.
8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, so-
fern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stel-
lung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3
und BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen).
8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig fest-
gestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, dafür
zu sorgen. Demzufolge kann dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht
geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbe-
sondere auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls
eine Instanz verloren ginge.
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8.3 Das SEM ist nach dem Gesagten anzuweisen, die Zumutbarkeit der
Schutzsuche für die Beschwerdeführenden im Drittstaat Äthiopien umfas-
send zu prüfen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kosten-
note vom 7. November 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'480.– aus,
was in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art.
7 ff. VGKE) als angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'480.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in (…).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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