B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6512/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie der Eintra-
gungen im mitgeführten Reisepass am 11. September 2012 auf dem
Landweg in die Türkei einreiste, am 14. September 2012 auf dem Luft-
weg von der Türkei nach B._______ gelangte, worauf er in der Folge
ebenfalls auf dem Luftweg am 22. Oktober 2012 in die Schweiz weiter-
reiste und am 23. Oktober 2012 im Flughafen C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer
von längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______
als Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 27. Oktober
2012 summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe das Aufgebot zur Militärdienstleistung
erhalten, weshalb er sich in Berücksichtigung der gegenwärtigen Situati-
on in Syrien – er habe nicht auf seine Landsleute schiessen wollen – zur
Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 14. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
30. November 2012 (D-5912/2012) guthiess, die Verfügung vom 8. No-
vember 2012 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das Gericht zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorin-
stanz sei ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht
nachgekommen und eine Heilung auf Beschwerdeebene erscheine nicht
angezeigt,
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dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am fol-
genden Tag – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz gleichzeitig verfügte, dass die Einreise vorläufig ver-
weigert werde, dem Beschwerdeführer bis spätestens den 21. Dezember
2012 der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu-
gewiesen werde und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt würden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ auf-
gehalten, was durch seine Angaben, die Einträge im Reisepass sowie die
vorhandenen Reiseunterlagen belegt werde,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich in B._______ unter
den Schutz der (…) Regierung und des UNHCR zu stellen, habe dieses
Land doch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das betreffende Zusatzprotokoll vom
31. Januar 1967 unterzeichnet und verfüge über ein gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen (Refugees Act of 1998),
dass sich B._______ an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK
halte,
dass zudem keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass überdies die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit seinen Asylvorbringen keine Retorsionsmassnahmen der syrischen
Behörden erwähnt habe,
dass er lediglich erklärt habe, er riskiere im Militärdienst den Tod zu fin-
den und er wolle niemanden töten, weshalb seine Vorbringen gemäss
Schweizer Asylpraxis nicht asylrelevant seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers ausserdem starke Unglaub-
haftigkeitselemente aufwiesen, die den Eindruck vermittelten, dass es
sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers um ein fiktives Kon-
strukt handle,
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dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt
(Chicago, 7. Dezember 1944), Annex 9, eine Fluggesellschaft grundsätz-
lich dazu verpflichtet sei, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen
könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugort – im vorlie-
genden Fall D._______ – zurückzubringen, und der Beschwerdeführer
auch dorthin zurückgeführt werden könne, zumal er einen Reisepass mit
einem (…) Visum besitze,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 14. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen
liess, es sei das BFM aufzufordern, ihn einem Kanton zuzuweisen und
ihm hinsichtlich eines Asylverfahrens im Inland die Einreise zu bewilligen,
dass eventualiter der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei und diese anzuweisen
sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 17. Dezember 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist,
weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass vorliegend vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist, da das Ergebnis dieser Prüfung
präjudiziell für die Beurteilung des Hauptbegehrens ist (Antrag auf Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG),
dass für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG unter anderem
vorausgesetzt wird, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen
Drittlandes bezüglich der asylsuchenden Person vorliegt, was vom BFM
abzuklären ist (vgl. die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Asylgesetzes vom 4. September 2002 BBl 2002 6884; Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass B._______ gegenüber der
Schweiz hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Rückübernahmezusi-
cherung abgegeben hat,
dass zudem festzuhalten ist, dass das Touristenvisum, mit dem der Be-
schwerdeführer im September 2012 nach B._______ reiste, lediglich bis
zum 14. Dezember 2012 gültig ist,
dass aufgrund der Aktenlage folglich nicht anzunehmen ist, der Be-
schwerdeführer könne im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nach
B._______ zurückkehren,
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dass es nach dem Gesagten an einer notwendigen Voraussetzung für die
Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG fehlt, weshalb die Vorin-
stanz zu Unrecht in Anwendung dieser Bestimmung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als Hauptbegehren den Antrag stellt, es sei
ihm hinsichtlich eines Asylverfahrens im Inland die Einreise zu bewilligen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober
2012 für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flugha-
fens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. Dispositivziffer 2) dem
Beschwerdeführer spätestens am 21. Dezember 2012 die Einreise in die
Schweiz zu gestatten wäre,
dass aufgrund der vorliegenden Rückweisung der Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz dem Antrag auf Bewilligung der Einreise in
die Schweiz durch die Vorinstanz stattzugeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichten-
de Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren – insbesondere der analogen Beschwerdeerhebung
im Fall des (…) des Beschwerdeführers – von Amtes wegen auf Fr. 300.--
festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
6. Dezember 2012 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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