B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6512/2015/plo
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 15. Juli 2012 an die
schweizerische Vertretung in Khartum (nachfolgend: Botschaft; Eingangs-
stempel: 31. Juli 2012) um Asyl nach. Gleichzeitig reichte er einen Ausweis
und einen Auszug aus dem äthiopischen Reisepass von Frau B._______
in Kopie ein.
B.
B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 29. Januar
2015 – zugestellt am 11. Februar 2015 – teilte das SEM dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die
Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang er-
suchte die Botschaft den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Mit-
wirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben,
Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt
im Sudan innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung.
B.b Das nicht datierte Antwortschreiben samt den beiden bereits einge-
reichten Ausweiskopien traf am 15. Februar 2015 (Eingangsstempel) bei
der Botschaft ein.
C.
C.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 3. Juni
2015 – zugestellt am 17. Juni 2015 – teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, er habe sich zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst wider-
sprüchlich geäussert. So habe er in seinem Schreiben vom 31. Juli 2012
ausgeführt, im Jahr (...) aus dem Militärdienst desertiert zu sein, wogegen
er gemäss seiner Eingabe vom 15. Februar 2015 im Jahr (...) aus dem Mi-
litärdienst entlassen worden sei. Dazu wurde ihm eine 30-tägige Frist zur
Stellungnahme angesetzt.
C.b Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 traf am
selben Tag bei der Botschaft ein.
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Seite 3
D.
Am 6. Juli 2015 leitete die Botschaft die Gesuchsunterlagen an das SEM
weiter.
E.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei in Asmara geboren und eritreischer Staatsangehöriger islamischer
Religionszugehörigkeit. Er habe eine (...) Freundin christlichen Glaubens
namens B._______ gehabt, die er im Jahr (...) habe heiraten wollen. Seine
Eltern und Verwandten seien dagegen gewesen. Er habe trotzdem mit ihr
zusammenbleiben wollen und den Kontakt mit seiner Familie abgebro-
chen. Mit dem Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 sei er in den Militär-
dienst einberufen worden. Im Jahr (...) sei er nach Asmara gegangen, in
der Absicht B._______ zu heiraten. Er habe sie jedoch nicht finden können
und erfahren, dass sie nach C._______ deportiert worden sei. Er sei sehr
niedergeschlagen gewesen und habe nicht mehr in den Nationaldienst zu-
rückkehren wollen. Er habe sich unerlaubterweise aus dem Nationaldienst
entfernt und in Asmara versteckt. Als er von einem Freund erfahren habe,
dass sich B._______ im Sudan befinde, sei er im Jahr 2006 in diesen Staat
ausgereist. Er habe sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und sei im Flüchtlingsla-
ger D._______ geblieben, bis er einen Flüchtlingsausweis erhalten habe.
Daraufhin habe er sich nach Khartum begeben, um B._______ zu suchen.
Er habe sie gefunden. Sie hätten geheiratet und nun (...) gemeinsame Kin-
der. Er arbeite als (...), aber sein Gehalt reiche nicht aus, um die Familie zu
ernähren. Sie hätten keine Freunde oder Verwandte im Sudan. Sie könnten
nicht dort bleiben, da es immer schwieriger werde, den Lebensstandard zu
halten. Zudem würden seine Kinder wegen der angespannten finanziellen
Situation keine Bildung erhalten. Er habe weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung noch eine Arbeitsstelle und stehe in Gefahr, wieder von seiner Ehe-
frau und den Kindern getrennt zu werden. Er ersuche die Schweiz um Asyl,
um ein neues und sicheres Leben beginnen zu können.
F.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 17. Juli 2015 – eröffnet
am 19. August 2015 – verweigerte das Staatssekretariat dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
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Seite 4
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. September 2015 an die Botschaft
(Eingangsstempel: 16. September 2015), welche an das Bundesverwal-
tungsgericht (Eingangsstempel: 13. Oktober 2015) weitergeleitet wurde,
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
beziehungsweise Asyl zu gewähren (vgl. dazu auch E. 2.2 nachstehend).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
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Seite 5
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid
in deutscher Sprache.
In diesem Zusammenhang wurde in der angefochtenen Verfügung zu
Recht darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte
Asylgesuch aus dem Ausland nur eine Einschätzung von dessen Gefähr-
dungssituation erlaube, zumal seine Ehefrau nie persönlich in Erscheinung
getreten sei und nie den Willen bekundet habe, die Schweiz um Asyl ersu-
chen zu wollen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerde von
der Ehefrau des Beschwerdeführers mitunterzeichnet ist.
2.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
4.
4.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
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Seite 6
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise – ungeachtet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe –
zusätzlich auch eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen
hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
5.
5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht
möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
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entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzge-
ber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den
am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage
der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3
Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das
BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September
2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Be-
stimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. Sep-
tember 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl.
BVGE 2013/20 E. 3.2).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er
hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 15. Juli 2012
schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der
Folge mit Zwischenverfügung des SEM vom 29. Januar 2015 ein Katalog
von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 15. Feb-
ruar 2015 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Schliesslich gewährte ihm das SEM mit Zwischenverfügung vom 3. Juni
2015 das rechtliche Gehör zu einem widersprüchlich geschilderten Vorbrin-
gen. Dazu hat er mit Schreiben vom 2. Juli 2015 Stellung genommen (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint an-
gesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass
die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdefüh-
rer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu-
sätzlich persönlich zu befragen. Das SEM hat den verfahrensrechtlichen
Anforderungen damit Genüge getan.
D-6512/2015
Seite 8
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei
nicht auszuschliessen, dass dieser wegen seiner unerlaubten Entfernung
aus dem Nationaldienst und der illegalen Ausreise aus Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG mit den eritreischen Be-
hörden haben könnte, auch wenn gegenüber der Sachverhaltsschilderung
aufgrund von mangelnder Substantiierung und gewissen Vorbehalten ge-
genüber dem problemlosen sechsjährigen Aufenthalt in Asmara gewisse
Zweifel angebracht seien. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Auf-
nahme zu bemühen.
Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flücht-
linge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund werde – so das
SEM – nicht verkannt, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch
für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan
registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo
sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, wobei sie
über kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten. Dem Be-
schwerdeführer sei daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersu-
chen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
im Sudan vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge gering. Das UNHCR regist-
riere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Der Beschwer-
deführer habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR zu melden und den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Das UNHCR
habe den Sudan, welcher der FK beigetreten sei, an seine internationalen
Verpflichtungen erinnert. In casu lägen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für vor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen
könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risi-
koprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objek-
tiv begründen könnte. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen,
persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, um unter Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden,
habe er doch seit seiner Einreise im Jahr (...) keine Probleme im Sudan
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gehabt. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht
einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in casu
nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische
Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete. Gemäss seinen Angaben lebe der Beschwerdeführer
in Khartum und verdiene sich seinen Lebensunterhalt als (...). Zudem halte
er sich seit (...) Jahren in Khartum auf und habe nebst dem geringen Ein-
kommen keine Probleme geltend gemacht. Bei der Anwendung von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungs-
nähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebten keine Angehörigen
von ihm in der Schweiz. Auch sonst seien aus den Akten keine Hinweise
auf allfällige Anknüpfungskpunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund des-
sen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche
die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Mithin liege
in casu ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG vor. Somit benö-
tige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz nicht und es sei ihm daher zuzumuten, im Drittstaat Sudan zu
verbleiben.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Die Prob-
leme des Beschwerdeführers hätten damit begonnen, dass er als Moslem
beabsichtigt habe, sich in Eritrea mit seiner Freundin christlichen Glaubens
zu verehelichen. Die Lebensumstände im Sudan seien schwierig (vgl. Be-
schwerde S. 1–2).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage vorab mit
der Auffassung der Vorinstanz einig, wonach der Beschwerdeführer in Erit-
rea – trotz gewisser Zweifel – ernstzunehmende beziehungsweise in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden hatte beziehungsweise zu befürchten hatte (vgl. E. 6.1 am An-
fang). An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der
zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der FK.
6.4 Im Lichte der oben beschriebenen Konstellation besehen bleibt somit
zwingend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Drittstaat
Sudan zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten
auch unter diesem Gesichtspunkt, dass das SEM dem Beschwerdeführer
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Seite 10
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
6.4.1 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge
im Sudan betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch
teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl
seiner Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber
gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrier-
ten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
lebt gemäss eigenen Angaben seit mehr als (...) Jahren zusammen mit sei-
ner Ehefrau und seinen (...) Kindern in Khartum, wo er als (...) erwerbstätig
ist. Zudem bringt er nicht vor, dass er dort aufgrund seiner ethnischen Her-
kunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde. Die schwierigen
Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers im Sudan zu begründen. Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers im
Sudan unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass
sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden.
6.4.2 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend
zu relativieren. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Auf-
enthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als
vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender
Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer
ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
D-6512/2015
Seite 11
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: