Abtei lung IV
D-6513/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Hans Schürch, Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, Bosnien-Herzegowina,
alias X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Claudia Leu,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 20. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6513/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angebli-
chen Heimatstaat am 28. Juli 2007 verliess und am 30. Juli 2007 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am 7. August 2007 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum _______ und am 24. August 2007 gleichenorts eine
direkte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, serbischer Staats-
bürger zu sein, der Ethnie der Roma anzugehören und aus _______
(Gemeinde _______/Kosovo) zu stammen,
dass er sich zusammen mit seinen Angehörigen im Jahre 1989 bezie-
hungsweise 1991 nach Deutschland begeben habe,
dass ihn die deutschen Behörden am 29. März 2007 in seine Heimat
abgeschoben hätten,
dass er nach _______ gereist sei und dort seinen Vater gesucht habe,
dass er dabei am 30. März 2007 in einem Kaffeehaus durch Albaner,
welche ihn mit seinem Onkel _______ verwechselt hätten, geschlagen
worden sei,
dass er geflohen sei und sich bis zur Wiederausreise aus Serbien an
einem anderen Ort des Landes aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer als Beleg für seine Vorbringen ein Doku-
ment aus _______ (Bestätigungsschreiben) einreichte,
dass das BFM Abklärungen bei den deutschen Behörden veranlasste,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der deutschen Behörden
Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und am 27. März 2007
mit einem gültigen Pass dieses Landes dorthin abgeschoben worden
sei,
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dass dem Beschwerdeführer am 19. September 2007 zum Ergebnis
dieser Abklärungen und einem allfälligen Nichteintretensentscheid
wegen Identitätstäuschung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Abschiebungsmodalitäten nicht bestritt
aber vorerst geltend machte, nicht bosnischer Staatsangehöriger zu
sein,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs implizit
einräumte, Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2007 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss den
übermittelten Passkopien sei der Beschwerdeführer in Bosnien gebo-
ren worden,
dass er im Verlauf des gesamten Asylverfahrens in Missachtung der
gesetzlichen Obliegenheiten seine Staatsangehörigkeit verschwiegen
habe,
dass das eingereichte Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren sei,
dass die Identitätstäuschung aufgrund von Beweismitteln feststehe,
weshalb auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 27.
September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung, eventualiter die vorläufige Aufnahme sowie in prozes-
sualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
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dass er zur Begründung ausführte, nicht in Bosnien, sondern in
_______ im Kosovo geboren worden zu sein,
dass er im Kosovo nicht habe registriert werden können und ihn sein
Vater, welcher in Bosnien erwerbstätig gewesen sei, dort angemeldet
habe,
dass er in der Folge in den Besitz eines bosnischen Reisepasses ge-
langt sei,
dass er mithin seinen wahren Geburtsort angegeben habe,
dass er sich über den im Pass eingetragenen bosnischen Geburtsort
keine Gedanken gemacht habe, da er über keine Beziehungen zu die-
sem Land verfüge,
dass er zwar seinen Heimatstaat nicht erwähnt habe,
dass aber keine Identitätstäuschung vorliege, da er korrekt über sei-
nen Namen, seine Ethnie, sein Geburtsdatum sowie seine bisherigen
Aufenthaltsorte Auskunft gegeben habe,
dass er als Roma im Kosovo aufgrund der angespannten Situation mit
ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe und dort alleine auf sich ge-
stellt wäre,
dass sich seine Verlobte in der Schweiz aufhalte und entsprechend
auch das Familienleben zu achten sei,
dass er weitere Abklärungen (Einvernahme von Zeugen) beantragte
und Beweismaterial (Berichte über die Situation der Roma im Kosovo)
beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
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Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr.
34 S. 240 f. E. 2.1.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden konnte und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass die Vorinstanz aufgrund von Abklärungen bei den deutschen Be-
hörden die bosnische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
feststellte,
dass derartige Abklärungsergebnisse grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen, zumal den deutschen Behörden ein gültiger Pass
von Bosnien und Herzegowina vorlag,
dass der Beschwerdeführer demnach die Asylbehörden durch seine
tatsachenwidrigen Angaben über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der getätigten Abklärungen
noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegen-
zuhalten vermag,
dass er bereits im Rahmen der Anhörung offensichtlich nicht gewillt
war, das tatsächliche geografische Ziel der Abschiebung vom 29. März
2007 zu nennen (A 11/23, S. 10),
dass auch seine Angaben zum vorhandenen Reisepass auf seine
Täuschungsabsicht hindeuten (A 1/9, S. 3; A 11/23, S. 12 f.),
dass er in der Beschwerdeeingabe schliesslich einräumt, seinen Hei-
matstaat nicht genannt zu haben,
dass seine Erklärung, wonach er dies nicht für relevant gehalten habe,
als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten ist,
dass die Würdigung des eingereichten Bestätigungsschreibens durch
die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass sich bei dieser Sachlage die beantragten Zeugenbefragungen im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der von ihm (beabsichti-
gen) Verlobung in der Schweiz in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht aktuell
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1991 (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG),
dass die Vorinstanz vorliegend den Vollzug der Wegweisung zutreffen-
derweise hinsichtlich des Heimatstaates des Beschwerdeführers ge-
prüft hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil auf-
grund der allgemeinen Situation in Bosnien-Herzegowina keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer dort droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass auch im Übrigen den Akten keine individuellen Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den offenbar
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weitgehend gesunden, jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer
unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch über ein grosses
familiäres Netz in der Schweiz verfügt, das ihn in einer Anfangsphase
finanziell unterstützen kann, und ihm auch nicht geglaubt werden
kann, er habe jeden Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder
verloren,
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a
Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich
um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere
zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG aufgrund
der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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