B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6513/2016
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2011 reichte der in der Schweiz lebende Bruder des
Beschwerdeführers B._______ für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland
(Sudan) ein und beantragte die Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Ver-
fügung vom 6. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab und ver-
weigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.
B.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge von C._______ im Sudan über
Libyen und Italien am 23. Juni 2014 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags
stellte er ein Asylgesuch. Am 14. Juli 2014 wurde er summarisch befragt
und am 23. März 2016 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Tigre. Er sei in Asmara
geboren und aufgewachsen. Sein Vater und (…) Geschwister lebten wei-
terhin dort. (…) habe er die 10. Klasse abgeschlossen und dann zivil zwei
Jahre als Schreiner in Asmara gearbeitet. Der oben erwähnte Bruder lebe
mit seiner Familie in der Schweiz und habe ihn früher finanziell unterstützt.
Von (…) bis (…) habe er im Sudan gelebt und dort Gelegenheitsarbeiten
verrichtet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
1994 in der ersten Runde in den Militärdienst eingezogen und 1996 offiziell
wieder entlassen worden. 1998 sei er erneut in den Militärdienst eingezo-
gen worden und in D._______ stationiert gewesen. Ende 1999 sei er be-
schuldigt worden, zusammen mit einer anderen Person, welche zuvor eine
Waffe aus der Einheit entwendet hätte, die Ausreise geplant und die Waffe
gestohlen zu haben. Er sei deshalb ein Jahr und zwei oder drei Monate im
Gefängnis in E._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend habe er meh-
rere Monate Zwangsarbeit in einem Steinbruch und im Küchendienst leis-
ten müssen. Nach einiger Zeit habe er zu seiner Einheit nach F._______
zurückkehren können. Im Januar oder Februar (…) habe er einen Ras-
haida kennengelernt, welcher ihm gegen Bezahlung die Schleusung aus
Eritrea in Aussicht gestellt habe. Nach mehrmaligen Besuchen bei seinen
Eltern in Asmara zwecks Beschaffung des Geldes sei er im Februar (…)
durch den Rashaida bei G._______ (Sudan) über die Grenze gebracht
worden. Fortan habe er sich im Sudan aufgehalten, zunächst in einem
Flüchtlingslager des UNHCR, später dann in C._______ mit einem Flücht-
lingsausweis des UNHCR oder Dokumenten des Roten Kreuzes. Dort sei
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er Mitglied der oppositionellen exilpolitischen Partei Jebba gewesen und
habe neue Mitglieder angeworben. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2013
habe er zwei Drohbriefe der eritreischen Behörden erhalten. Daraufhin
habe er befürchtet, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, und sei
schliesslich am (…) 2014 aus dem Sudan ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen verwies er auf die im Rahmen des Asylge-
suchs aus dem Ausland eingereichten folgenden Dokumente: seine Iden-
titätskarte, seinen Militärausweis, einen Ausweis der Eritrean National Sal-
vation Front von 2013, ein Dokument des UNHCR und der sudanesischen
Regierung vom (…) 2009 über die Anerkennung des Beschwerdeführers
als Flüchtling im Sudan sowie einen handschriftlichen undatierten Brief.
Dem Auslandsgesuch lag zudem ein Flüchtlingsausweis der sudanesi-
schen Behörden vom (…) 2013 und aus dem Jahr 2010 bei.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2016 – eröffnet am 21. September 2016
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Beistand im Sinne
von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom
17. Oktober 2016 sowie diverse Fotos zu den Akten und verwies auf falsch
angegebene Daten im Entscheid (Auslandsgesuch in 2011, nicht 2013;
Reise nach Italien und Einreise in die Schweiz in 2014, nicht 2016).
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 hiess die damalige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2016 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift sowie den Fotos Stellung und bestätigte die korrigierten
Datumsangaben in der Beschwerdeschrift zum Auslandsgesuch und zur
Reise nach Italien und in die Schweiz. Im Übrigen hielt sie an ihren Erwä-
gungen fest.
G.
In seiner Replik vom 7. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer innert
Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
H.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wies der Beschwerdeführer die Vor-
instanz auf gesundheitliche Probleme hin.
I.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte die dama-
lige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, aktuelle Berichte so-
wie Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
J.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeinme-
dizin, und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom glei-
chen Tag sowie einen Arztbericht des (…)spitals I._______, Klinik für (…),
vom 23. Februar 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung im Rahmen des Militär-
dienstes im Jahr 1999 seien nicht hinreichend substantiiert. Die Schilde-
rungen zu den Haftgründen in der Bundesanhörung (BA) sowie zur Haft
selber beschränkten sich auf knappe und oberflächliche Antworten (Pla-
nung der Ausreise mit einer anderen Person und Diebstahl einer Waffe;
frühmorgens Toilettengang, Duschen alle zwei Wochen). Als schlimmste
Erlebnisse habe er das überfüllte Gefängnis und Platzprobleme erwähnt.
Den Vorbringen zur Haft fehle es auch an Konstanz, nachdem er in seinem
Auslandsgesuch 2013 angegeben habe, währenddessen gefoltert worden
zu sein, in der Befragung zur Person (BzP) und der BA dies jedoch mit
keinem Wort mehr erwähnt habe. Weiter bestünden erhebliche Zweifel,
dass er aus dem Militär desertiert sei und Eritrea anschliessend auf dem
von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend ge-
machten Zeitpunkt verlassen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen wie-
sen zahlreiche Unstimmigkeiten auf, etwa zu den mitreisenden Freunden
oder der Uhrzeit des Aufbruchs, dem Ort des illegalen Grenzübertritts,
G._______, oder zum Reiseverlauf, die er auch auf Nachfrage nicht habe
auflösen können. Auch bei lange zurückliegenden Vorbringen wären ein
nachhaltigerer Eindruck des Erlebten und dementsprechende Schilderun-
gen zu erwarten gewesen.
Die Vorbringen seien mithin nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Des Weiteren entfalte das geltend ge-
machte exilpolitische Engagement im Sudan keine Asylrelevanz. Der Aus-
weis der oppositionellen Partei „Eritrean National Salvation Front“ habe ihm
nach eigenen Angaben für die Inanspruchnahme medizinischer Betreuung
und zum Schutz vor Inhaftierung gedient. Soweit er vorbringe, Menschen
für die Partei angeworben und Jugendlichen empfohlen zu haben, sich
ebenso einen Ausweis ausstellen zu lassen, handle es sich um nied-
rigschwellige Aktivitäten, die ihm kein Risikoprofil verleihen würden, wel-
ches bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung begründen könnte.
Daran vermöge auch der Drohbrief nichts zu ändern, zumal dessen Her-
kunft und Authentizität nicht gesichert seien. Darüber hinaus erschöpften
sich seine Angaben zur Partei darin, dass es sich um eine Oppositionspar-
tei handle.
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Seite 7
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Asylvorbringen, führte diese teilweise näher aus und
widersprach den vorinstanzlichen Erwägungen. Seine Erlebnisse lägen be-
reits viele Jahre zurück. Die Art und Weise der Durchführung der BA habe
ihn sehr verunsichert, er sei wiederholt unterbrochen worden und habe
grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt. Zum Teil habe er die
Fragen nicht verstanden und auch nicht, welche Informationen der Befra-
ger von ihm habe erhalten wollen. Bei den Angaben zur Vorbereitung der
illegalen Ausreise habe es offensichtlich immer wieder Missverständnisse
in Bezug auf die Daten (Monat oder Tag) gegeben. Beim Auslandgesuch
habe er keine Anhörung gehabt, weshalb direkte Aussagen von ihm fehl-
ten. Vielmehr habe sein Bruder die Fragen der Vorinstanz telefonisch über-
mittelt und die Antworten aufgeschrieben. Bei der BA habe er dagegen zur
Flucht und Haft näher ausführen können (zu Letzterem: dreckig und kalt,
Zimmer aus Blech und Stein, Verrichtung von Zwangsarbeit). Insgesamt
falle es ihm nicht leicht, über die Zeit im Gefängnis zu sprechen. Einige der
eingereichten Fotos zeigten ihn während seiner Militärdienstzeit im Jahr
1998. Des Weiteren sei er auch in der Schweiz in der eritreischen Opposi-
tion politisch aktiv. Er habe am (…) 2015 an einer grossen Demonstration
in Genf gegen die Diktatur und für die Gerechtigkeit und 2016 an zwei wei-
teren Demonstrationen, eine davon am (…) 2016, teilgenommen, wie vier
Fotos zeigten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Den Vorwurf,
der Beschwerdeführer sei während der BA wiederholt unterbrochen wor-
den und habe grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt, wies
sie zurück. Weder fänden sich auf dem Blatt der Hilfswerksvertretung noch
in den Akten irgendwelche Beanstandungen oder entsprechende Hin-
weise. Weiter habe der Beschwerdeführer die Richtigkeit der vom Bruder
verfassten schriftlichen Aussagen vom 3. Dezember 2013 und 28. Oktober
2013 jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Vorinstanz stelle nicht in
Frage, dass er im Jahr 1998 im Militärdienst gewesen sei. Die eingereich-
ten Fotos könnten jedoch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen zur Desertion und illegalen Ausreise umstossen. Durch die geltend ge-
machte Teilnahme an drei Demonstrationen in der Schweiz in den Jahren
2015 und 2016 erreichten seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ein Aus-
mass, welches ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der eritreischen Be-
hörden begründen würde.
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Seite 8
4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
seine Beschwerdevorbringen. Die Fragen der Vorinstanz im Auslandsge-
such seien auf Deutsch verfasst gewesen und sein Bruder habe ihm diese
übersetzen und zugleich erklären müssen. Er habe mangels Deutsch-
kenntnisse kaum verstehen können, was er damals unterschrieben habe.
Mithin könnten seine schriftlichen Angaben im Auslandsgesuch nicht wie
ein Protokoll verwendet werden und seien ohne Beweiswert. Weiter habe
er vernommen, dass sein Vater aufgrund der Desertion seiner Söhne be-
straft und Land von ihm konfisziert worden sei.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrele-
vante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen.
5.1 Wie schon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festhielt, konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu den Haftgrün-
den sowie der Haft als solcher nicht hinreichend substantiieren. Seine An-
gaben gingen nicht über die Nennung von Allgemeinplätzen hinaus und
liessen sie Realanzeichen vermissen, welche den Eindruck erwecken
könnten, der Beschwerdeführer habe die von ihm vorgebrachten Um-
stände tatsächlich so erlebt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ent-
gegen dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift
und mit der Vorinstanz ist zudem anzumerken, dass selbst bei langem Zeit-
ablauf zu erwarten gewesen wäre, dass die geschilderten Erlebnisse, na-
mentlich die Inhaftierung und die Vorbereitung der Ausreise, einen nach-
haltigeren Eindruck bei ihm hinterlassen hätten und er detailliertere Anga-
ben dazu machen könnte. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerde-
führer in der BzP und der BA mit keinem Wort erwähnte, er sei in der Haft
gefoltert worden, während er in seinem Schreiben zum Auslandsgesuch
von 2013 solches ausführte.
In Anbetracht der erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen erscheint der Vorhalt des Beschwerdeführers in der Rechtsmitte-
leingabe, er sei während der BA wiederholt unterbrochen worden und habe
grosse Angst vor der dolmetschenden Person gehabt, es sei zu Missver-
ständnissen bei den Daten gekommen und er habe die Fragen nicht ver-
standen, als reine Schutzbehauptung. Wie von der Vorinstanz zu Recht
dargelegt, enthalten weder das der BA beigefügte Blatt der Hilfswerksver-
tretung noch sonstige Akten Anhaltspunkte für Beanstandungen. Seine
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Seite 9
Ausführungen in der BA können ihm daher ohne weiteres entgegen gehal-
ten werden, zumal er mit seiner Unterschrift bestätigte, dass das Protokoll
– nach Rückübersetzung – seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche.
Dies gilt des Weiteren für seine Vorbringen in den Schreiben zur Stützung
seines Auslandsgesuchs. So kann er auch nicht mit seinem Einwand ge-
hört werden, er habe mangels Deutschkenntnisse kaum verstehen können,
was er damals unterschrieben habe, weshalb die von seinem Bruder ver-
fassten Schreiben nicht als Protokoll zu behandeln und ohne Beweiswert
seien. Schliesslich zeichnete er gerade mit seiner Unterschrift für die Rich-
tigkeit der dort getätigten Aussagen verantwortlich. Seine jetzigen Bemer-
kungen, insbesondere in der Replik, würden anderenfalls den Schluss na-
helegen, er habe im Auslandsgesuch wissentlich oder zumindest willentlich
in Kauf genommen, dass seine Aussagen nicht mit der Wahrheit überein-
stimmten. Seine damaligen Angaben zu den Fluchtgründen muss er sich
daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls entgegenhalten las-
sen, zumal wenn sie in einem wesentlichen Punkt – der Frage, ob er in Haft
gefoltert wurde – von den Asylvorbringen in der BA abweichen.
5.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Inhaftierung unglaubhaft sind. Mithin
konnte auch die Prüfung ihrer Asylrelevanz unterbleiben. Hierzu sei einzig
angemerkt, dass die angebliche Haft ohnehin keinen zeitlichen Zusam-
menhang zur geltend gemachten Desertion und illegalen Ausreise im Jahr
2004 (vgl. dazu E. 6.3) aufweist, sodass eine flüchtlingsrechtliche Beacht-
lichkeit wohl zu verneinen wäre.
5.3 Keine Zweifel bestehen dafür in Bezug auf die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Dies
wird durch verschiedene Beweismittel (Militärausweis und Fotos) sowie
seine diesbezüglichen Aussagen belegt und auch von der Vorinstanz nicht
in Frage gestellt. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ist aber nicht
davon auszugehen, dass er aus dem Militär desertiert ist und Eritrea an-
schliessend auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum
von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen hat (vgl. E. 6.3).
6.
Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea und seinen exilpolitischen Aktivitäten im Sudan und in der
Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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Seite 10
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 Vorliegend teilt das Gericht nach Prüfung der Akten die Einschätzung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. Hierzu kann
auf die vielen, von der Vorinstanz ausführlich und überzeugend herausge-
arbeiteten und oben erwähnten Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen
(vgl. B18 S. 3 und 4 und oben E. 4.1) verwiesen werden, die er auch auf
Nachfrage nicht auflösen konnte. Dies gilt auch für die tatsächlichen und
zeitlichen Umstände, unter denen er sich von seiner Einheit in F._______
entfernt haben und zuletzt bei seinen Eltern gewesen sein will (vgl. B17
F23 bis F91). Besonders augenfällig erscheint, dass der Beschwerdeführer
die Grenze zum Sudan an einem Ort überschritten haben will, der tatsäch-
lich – und ohne weiteres überprüfbar – etwa in 100 Kilometern Luftlinie von
der eritreischen Grenze entfernt liegt. Ergänzend sei erwähnt, dass auch
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Seite 11
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort und seinen
Lebensumständen unmittelbar nach der Ausreise in den Sudan Unstimmig-
keiten aufweisen (Auslandsgesuch: Aufenthalt im Flüchtlingslager, dann
Umzug nach C._______; in der BA: direkt nach C._______) oder er im
Auslandsgesuch etwa Dokumente des UNHCR zum Nachweis seines
Flüchtlingsstatus im Sudan vorlegte, später aber auf Dokumente des Roten
Kreuzes verwies (B17 F3). Auch in der Gesamtschau mit den unglaubhaf-
ten Vorbringen zur Haft während des Militärdienstes deutet vieles darauf
hin, dass der Beschwerdeführer einen weitgehend konstruierten Sachver-
halt zur Desertion schilderte und Eritrea nicht auf dem von ihm beschrie-
benen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt
verliess.
6.4 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten illegalen Ausreise kann vor dem Hintergrund der geänderten
Rechtsprechung aber letztlich offen bleiben. In seinem Fall sind nämlich
zusätzliche Faktoren im Sinne der geänderten Rechtsprechung, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, mangels Glaubhaftigkeit der angeblich fluchtauslösenden
Vorbringen (vgl. oben E. 5) und im Sinne der nachfolgenden Erwägungen
zu verneinen.
6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement im Su-
dan geltend macht, wird dieses mit der Vorinstanz nicht grundsätzlich in
Frage gestellt. Immerhin hat er einen Ausweis der oppositionellen Partei
„Eritrean National Salvation Front“ im Sudan vorgelegt, wonach er Mitglied
der Partei ist beziehungsweise war. Wie der Beschwerdeführer aber selber
angab, diente ihm der Ausweis in erster Linie für die Inanspruchnahme me-
dizinischer Betreuung und zum Schutz vor Inhaftierung und verfolgte er
offenbar mit der Mitgliedschaft weniger eine politische Exponierung in der
eritreischen Exilopposition (vgl. B17 F221 ff.). Seine geltend gemachten
Anwerbeaktivitäten für die Partei insbesondere bei Jugendlichen verleihen
ihm darüber hinaus – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – kein
Risikoprofil, welches bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung be-
gründen könnte. Der vorgelegte Drohbrief vermag daran nichts zu ändern,
zumal weder festgestellt werden konnte, von wem das Dokument stammt,
noch ob es echt ist. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich
im Sudan in einer Weise exilpolitisch betätigt hätte, die ein Verfolgungsin-
teresse des eritreischen Staates zur Folge haben könnte.
D-6513/2016
Seite 12
6.4.2 Bezüglich der Vorbringen zur exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der BA die Teilnahme an der
ersten Demonstration im Jahr 2015 nicht erwähnte, obwohl ihm dies zeit-
lich möglich gewesen wäre. Insoweit dürften seine Angaben und Beweis-
mittel als nachgeschoben zu bewerten sein. Für das Gericht ist auch nicht
ohne weiteres ersichtlich, inwieweit die eingereichten Fotos die Teilnahme
an weiteren Demonstrationen im Jahr 2016 belegen können und welchen
Beitrag er an diesen Veranstaltungen leistete. Jedenfalls aber ist der Vor-
instanz darin Recht zugeben, dass auch diese exilpolitischen Aktivitäten
nicht ein Ausmass erreichen, welches ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse
der eritreischen Behörden nach sich ziehen könnte. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine
weiteren, insbesondere neuen Beweismittel eingereicht, welche sein exil-
politisches Engagement bestätigen könnten.
6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG;
vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 13
8.3
8.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen,
die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu ge-
wärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem
Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und of-
fenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus
den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch wür-
den die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-
dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3).
D-6513/2016
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich
bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei de-
nen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens
Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen,
dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und
Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser
„Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea
nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Perso-
nen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des
Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei
Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft
werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss
entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl.
a.a.O. E. 13.4).
8.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten
Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er
von 1994 bis 1996 sowie von 1998 bis zu seiner angeblichen Flucht im
Jahr 2004 im Nationaldienst war (vgl. E. 5.3). Damit hatte er bereits den
regulären Nationaldienst von 18 Monaten abgeleistet (vgl. a.a.O. E. 12.4
zur Nationaldienst-Proklamation 82/1995) und für etwa sechs weitere
Jahre im Militär gedient. Hinzukommt, dass er mittlerweile (…) Jahre alt ist.
Die Nationaldienstpflicht trifft demgegenüber grundsätzlich eritreische
Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. a.a.O. E. 12.4). Vor die-
sem Hintergrund und in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung, de-
sertiert zu sein und Eritrea auf die von ihm beschriebene Weise und zum
von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen zu haben (vgl. E. 6.3), ist
vielmehr davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen
wurde. Darüber hinaus hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf
und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzun-
gen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit
zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea
wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nati-
onaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch an-
dere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wur-
den nicht geltend gemacht.
D-6513/2016
Seite 15
8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam
das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiter-
hin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Ge-
setz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
D-6513/2016
Seite 16
8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der bis zu seiner Ausreise aus Eritrea in Asmara gelebt hat. Dort
leben weiterhin sein Vater und (…) seiner Geschwister. Mithin verfügt er
über ein tragfähiges Beziehungsnetz, noch dazu in der eritreischen Haupt-
stadt. Er hat (…) Jahre die Schule besucht, als Schreiner in Asmara gear-
beitet und im Sudan Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Diese Erfahrungen
dürften ihm bei der Reintegration ebenso zugutekommen. Dass einer sei-
ner Brüder mit seiner Familie in der Schweiz lebt, steht dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegen. Vielmehr dürfte der Beschwerdeführer im Bedarfs-
fall auf dessen finanzielle Unterstützung zurückgreifen können, wie dies
nach seinen eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit der Fall war.
Auch die durch die beiden Arztberichte belegten gesundheitlichen Prob-
leme lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.
Praxisgemäss ist von der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen
auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Der
Beschwerdeführer leidet unter einer persistierenden Nierenproblematik
(Harn- und Nierensteine) und einer Migrationsstörung, wobei letztere me-
dikamentös mit Trittico behandelt wird. Die Nierenprobleme dauern bereits
seit Jahren an, ohne dass offenbar bis dato eine medikamentöse oder
sonstige weitergehende Behandlung notwendig geworden wären. Dem
neueren Arztbericht aus 2017 ist zudem nicht zu entnehmen, dass sie sich
seit dem ersten Bericht aus 2015 stark verschlechtert hätten. Wenngleich
nicht von der Hand zu weisen ist, dass Harn- und Nierensteine häufig er-
hebliche Schmerzen verursachen können, ist daher auch nicht davon aus-
zugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr nach Eritrea akut und lebensbedrohlich verschlechtern
würde. Allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustands, die sich ir-
gendwann in der Zukunft realisieren könnten, sind bei der Beurteilung der
Unzumutbarkeit gerade nicht einzubeziehen. Eine akute Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist nach Prüfung
der Akten auch in Bezug auf die erwähnte Migrationsstörung nicht zu er-
warten. Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
ein familiäres Umfeld zurückkehren kann, das ihm bei der Bewältigung sei-
ner gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. So-
weit der Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung angewie-
sen ist, sei angemerkt, dass in Eritrea zwar gewisse Medikamente schwer
erhältlich, viele jedoch leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl.
D-6513/2016
Seite 17
a.a.O. E. 16.17). Zudem kann der Beschwerdeführer in die Hauptstadt As-
mara zurückkehren, wo sich die meisten Gesundheitszentren befinden, in
denen er primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung in Anspruch neh-
men könnte. Im Übrigen steht es ihm offen, bei der kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312)
zu beantragen. Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer
medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente
oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge-
währt werden.
8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
7. November 2016 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorlie-
gend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
ebenfalls mit Verfügung vom 7. November 2016, als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3
D-6513/2016
Seite 18
AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote
vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zulasten des Bun-
desverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6513/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtlicher
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: