Abtei lung IV
D-6515/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Manuel Rohrer, Fürsprecher,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 28. August 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6515/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 wegen illegalen Aufent-
halts in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass die (Staat) Behörden, da er nicht mehr im Besitz eines Auf-
enthaltstitels war, am 1. Juni 2006 eine Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ablehnten,
dass der inhaftierte Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 schriftlich um
Asyl in der Schweiz nachsuchte, und am 29. August 2006 aus der Haft
entlassen wurde,
dass er am 19. Juli 2006 durch zwei Experten des BFM zu seiner Her-
kunft befragt wurde, welche in ihren landeskundlich-sprachlichen Gut-
achten vom 21. August 2006 und 27. September 2006 zum Schluss
gelangten, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im heutigen
Russland sozialisiert worden sei,
dass er am 27. Juli 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons
Bern, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wor-
den war, zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in (Ort) in
der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR)
geboren,
dass sein ukrainischer Vater Offizier bei der damaligen Sowjetarmee
gewesen sei und sich mit der Familie mehrheitlich an seinem Dienstort
in (Ort) in der damaligen Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik (RSFSR) aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer dort die Schulen besucht und den Beruf
des Maurers erlernt habe, im Jahr 1989 mit den Eltern in die USSR zu-
rückgekehrt sei und während etwa eines halben Jahres im Dorf (Ort)
gearbeitet habe,
dass er im Oktober 1990 in der USSR den Militärdienst bei der damali-
gen Sowjetarmee angetreten habe und in der Folge nach (Ort) und im
Jahr 1991 nach (Ort) verlegt worden sei,
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dass er am 28. Mai 1991 desertiert und am 14. Juni 1991 bei den
(Staat) Behörden Asyl beantragt habe, welches Gesuch mit Verfügung
vom 16. August 1991 rechtskräftig abgelehnt worden sei,
dass die Wegweisung wegen des für Deserteure der Westgruppe der
damaligen sowjetischen Streitkräfte bestehenden Abschiebungshin-
dernisses nicht vollzogen worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge auch während kurzer Zeit
in (Staat) und vor einigen Jahren in (Staat) aufgehalten habe,
dass er im Jahr 1995 von den (Staat) Behörden eine Duldung erhalten
und im Jahr 2004 in (Staat) ein zweites Asylgesuch eingereicht habe,
welches noch hängig sei,
dass er am 25. April 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz eingereist sei,
dass er am 22. November 2006 beziehungsweise 6. Dezember 2006
durch das BFM schriftlich aufgefordert wurde, seine Staatsangehörig-
keit mit entsprechenden Ausweispapieren beziehungsweise die gel-
tend gemachte Verfolgung zu dokumentieren,
dass er in der Folge einen Entscheid des (Gericht) vom 22. November
1994, eine Kopie des Ausweisersatzes betreffend Duldung in (Staat)
sowie eine Anfrage an die Ukrainische Botschaft vom 4. Dezember
2006 zu den Akten reichte, und auf Anfrage des BFM hin die (Staat)
Behörden diesem einen Beschluss des (Gericht) vom 25. Juli 2003
sandten,
dass das BFM mit Schreiben vom 1. Mai 2007 die Schweizerische Bot-
schaft in Kiew gestützt auf Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) um Abklärungen ersuchte,
dass das Abklärungsergebnis am 26. Juni 2007 beim BFM eintraf, dem
Beschwerdeführer dazu am 28. Juni 2007 schriftlich das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde, und dessen Stellungnahmen vom 12. Juli 2007 be-
ziehungsweise 7. August 2007 datieren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. August 2007 ablehnte, diesen aus der Schweiz wegwies und
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den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gemäss den von der
Schweizerischen Botschaft in Kiew getätigten Abklärungen könne der
Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes über die Staats-
angehörigkeit der Ukraine die ukrainische Staatsbürgerschaft bei einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates bean-
tragen,
dass zudem in der Ukraine weder rechtliche Grundlagen für eine Straf-
verfolgung von ehemaligen Angehörigen der Westgruppe der sowjeti-
schen Streitkräfte noch ein diesbezügliches Abschiebeverbot bestün-
den,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er kein
ukrainischer Staatsbürger sei und alle diesbezüglichen Vorstösse
zwecks Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit erfolglos gewesen seien,
angesichts der Abklärungsergebnisse des BFM an dessen Einschät-
zung nichts zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer vielmehr bestätigt habe, als Sohn eines
ukrainischen Vaters in der Ukraine geboren zu sein und nach einem
längeren Aufenthalt in (Ort) zuletzt in der Ukraine gewohnt habe,
dass er zudem eine ukrainische Geburtsurkunde zu den Akten ge-
reicht habe, weshalb er sämtliche Bedingungen zum Erwerb der ukrai-
nischen Staatsbürgerschaft erfülle,
dass er demnach diese erwerben könne und in der Ukraine keiner Ver-
folgung ausgesetzt sei, weshalb die von ihm geltend gemachte Verfol-
gung in Russland nicht asylrelevant sei, woran die zu den Akten ge-
reichten Dokumente (Urteile und Beschlüsse [Staat] Gerichte) nichts
zu ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bunderverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess, in welcher er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der Verfügung des BFM, die Gewährung von Asyl, eventua-
liter die Anerkennung als staatenloser Ausländer und die Gewährung
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eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, subeventualiter die vorläufige
Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab-
wies und ihm Frist bis zum 19. Oktober 2007 zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei,
dass namentlich die Richtigkeit der über die Schweizerische Botschaft
in Kiew getätigten Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer auf-
grund seines Geburtsorts, seiner Geburtsurkunde, seiner Abstam-
mung und seines Aufenthalts in der Ukraine bei einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung die ukrainische Staatsbürgerschaft er-
werben könne, trotz gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde nicht
in Zweifel zu ziehen sein dürfte,
dass zudem eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die ukraini-
schen Behörden wegen der geltend gemachten Desertion aus der
Westgruppe der damaligen sowjetischen Streitkräfte auszuschliessen
zu sein dürfte,
dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde an den Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts ändern dürften,
dass insbesondere dem russisch sprechenden Beschwerdeführer eine
Rückkehr in die Ukraine trotz mangelhafter ukrainischer Sprachkennt-
nisse zumutbar sein dürfte, zumal nahezu drei Viertel der ukrainischen
Bevölkerung die russische Sprache sprechen würden, welche im Os-
ten und Süden des Landes, wo sich auch der Herkunftsort des Be-
schwerdeführers befinde, als Muttersprache bis heute dominiere,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch nicht un-
möglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2007 fristgerecht geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und keine den Vollzug der Weg-
weisung in die Ukraine als undurchführbar erscheinen lassenden
Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
4. Oktober 2007 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb sei-
ne Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung
in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Ukraine zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischen-
zeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
wegen der von ihm geltend gemachten Desertion aus der Westgruppe
der damaligen sowjetischen Streitkräfte in der Ukraine keine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Maurer verfügt
und erwerbstätig war,
dass unter diesen Umständen ein Vollzug im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG nicht als unzumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine schliesslich auch
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen
Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könn-
ten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatli-
chen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2007 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Oktober 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; über
eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen be-
findet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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