B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6515/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
D-6515/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Russin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Russland gemäss den Eintragungen in ihrem Reise-
pass am 6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags
in die Schweiz, wo sie am 11. September 2013 zusammen mit ihren Söh-
nen, C._______ (N (…)) und D._______ (N (…)), um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, sie habe zusammen
mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen an zwei Demonstrationen
teilgenommen, worauf gegen sie wegen angeblicher Gewaltanwendung
eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Die erste Demonstration habe
am 6. Mai 2012 in Moskau stattgefunden; sie habe sich gegen die Regie-
rung gerichtet. Während der Demonstration seien sie von Leuten der
Omon (Spezialeinheit der russischen Polizei, Anmerkung des Gerichts)
verprügelt worden. Die ganze Familie sei festgenommen und getrennt
worden; am folgenden Tag seien alle freigelassen worden. Nachdem sie
am 7. Mai 2012 nach B._______ zurückgekehrt seien, hätten sie bei der
Polizei Anzeige gegen die Omon erstattet. Am 16. Mai 2012 habe man
ihnen mitgeteilt, ihre Anzeige werde nicht weiterverfolgt. Am 6. Mai 2013
seien sie in B._______ von der Polizei befragt worden; man habe ihnen
Widerstand gegen die Staatsgewalt vorgeworfen. Am folgenden Tag sei
bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die zweite De-
monstration, an der sie teilgenommen habe, sei zur Unterstützung von
E._______ gewesen; sie sei am (…) 2013 in B._______ durchgeführt
worden. Die ganze Familie habe für den 28. August 2013 Vorladungen
erhalten; sie seien alle nochmals befragt worden. Da man versucht habe,
ihnen auch noch die Teilnahme an der Demonstration in B._______ an-
zuhängen, hätten sie mit der Vorbereitung ihrer Ausreise begonnen. Ihr
Ehemann habe nicht ausreisen können, da er keinen Reisepass habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben
des russischen Innenministeriums vom 16. Mai 2012, ein Protokoll betref-
fend eine Hausdurchsuchung vom 7. Mai 2013 und eine Vorladung vom
6. Mai 2013 ab.
A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie am 6. Mai
2012 in Moskau am von der Opposition organisierten "Marsch der Millio-
nen" teilgenommen habe. Als die Demonstration zu Ende gegangen sei,
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habe sie Schreie gehört und gesehen, wie die Omon den Platz "gesäu-
bert" habe. Sie habe gesehen, wie ein Omon-Mann ein Mädchen an den
Haaren über den Boden gezogen habe; ihr älterer Sohn sei diesem zu
Hilfe geeilt. Sowohl ihr Sohn als auch ihr Mann und sie seien von der
Omon geschlagen worden. Sie seien mitgeschleppt und in verschiedene
Autos gesteckt worden. Man habe ihr die persönlichen Sachen abge-
nommen und sie längere Zeit im Wagen festgehalten; dann sei sie auf ei-
nen Stützpunkt gebracht worden. Dort seien bereits Leute gewesen, die
zum Teil verletzt gewesen seien. Es seien Leute einzeln herausgeführt
worden, eine Frau habe medizinische Hilfe geleistet. Sie sei in ein Zim-
mer gebracht worden, wo man ihr Fingerabdrücke abgenommen habe.
Dann habe sie ihre Sachen zurückerhalten und gehen können. Nachdem
ihre Söhne und ihr Mann ebenfalls freigelassen worden seien, hätten sie
miteinander Kontakt aufgenommen und sich auf einem Platz verabredet.
Sie seien alle von der Polizeigewalt gezeichnet gewesen und nach
B._______ zurückgekehrt, wo sie zur Polizei gegangen seien, um Anzei-
ge zu erstatten. Sie seien von einem Untersuchungsbeamten einver-
nommen worden, der nach Moskau telefoniert habe. Etwa am 20. Mai
2012 habe sie ein Schreiben erhalten, in dem man mitgeteilt habe, dass
kein Verfahren eröffnet werde. Sie habe das Schreiben einer Anwältin ge-
zeigt, die gesagt habe, sie hätten keine Erfolgschancen, wenn sie die Sa-
che weiterverfolgten. Am 6. Mai 2013 seien Leute in Zivil bei ihnen er-
schienen, die gesagt hätten, sie müssten mit auf den Polizeiposten kom-
men. Man habe sie auf die Verwaltung des Innern gebracht, wo sie über
die Demonstration in Moskau vom Vorjahr befragt worden seien. Man ha-
be sie wegen der Teilnahme an der Demonstration und Widerstand gegen
die Staatsgewalt befragt. Während des Wahlkampfs hätten sie (…),
E._______, unterstützt; ihr Ehemann sei seit seiner Kindheit mit ihm be-
freundet gewesen. E._______ habe die Wahlen gewonnen. Gegen ihn
und vier seiner Gefolgsleute sei ein Verfahren eingeleitet worden; (…) sei
zurzeit im Gefängnis. Am 28. August 2013 seien sie vom Ermittlungsko-
mitee vorgeladen und erneut über die Demonstration vom 6. Mai 2012
befragt worden. Zudem habe man ihr gesagt, man habe einen Zeugen,
der bestätige, dass sie und E._______ in B._______ Aktionen vorbereitet
hätten. Sie habe ihre Anwältin angerufen, die ihr geraten habe, die Stadt
zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 25. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft. Es sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebe-
gründung und von Beweismitteln anzusetzen. Sie sei von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien.
D.
Der Instruktionsrichter setzte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 5. Dezember 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin die Be-
schwerdeverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über
die allgemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen
Vertreter der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013
(Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Be-
weismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte).
I.
Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin
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Seite 5
von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel
ein (Vorladung in Kopie, Fotografien).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin während der Anhörung vorerst gesagt habe, sie sei nur am 6. Mai
2012, am 6. Mai 2013 und am 28. Juni 2013 befragt worden. Später habe
sie gesagt, sie sei im Juni 2013 telefonisch zu einer Befragung vorgela-
den worden, um eine Formalität zu regeln. Gemäss der von ihr einge-
reichten Vorladung hätte sie am 15. Mai 2013 zu einer Befragung er-
scheinen müssen. Ihr Sohn C._______ habe bei der BzP gesagt, die
ganze Familie sei am 15. Mai 2013 befragt worden. Sie habe verneint,
nebst an den genannten noch an anderen Terminen befragt worden zu
sein. Gleichzeitig habe sie gesagt, sie habe allen Vorladungen Folge ge-
leistet. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und stimmten nicht mit dem
eingereichten Beweismittel überein. Sie habe die Widersprüche nicht be-
friedigend aufklären können. Sie habe nur während der Anhörung geltend
gemacht, dem mittlerweile inhaftierten (…) bei den Wahlen geholfen zu
haben, worauf man ihr vorgeworfen habe, sie bereite oppositionelle
Kundgebungen vor, weshalb sie behördliche Verfolgung befürchte. Die-
ses Vorbringen werde als nachgeschoben erachtet. Die Beschwerdefüh-
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rerin habe nicht erklären können, weshalb sie sich nicht rechtlich gegen
die Beschuldigungen gewehrt habe. Der Rat der Anwältin, sie solle eine
Ausreise rechtlichen Massnahmen gegen falsche Anschuldigungen vor-
ziehen, sei realitätsfremd. Zudem sei ihr Ehemann, der ebenso an den
Demonstrationen teilgenommen habe und seit seiner Kindheit mit
E._______ befreundet gewesen sei, nicht ausgereist, was nicht allein
damit erklärt werden könne, dass er keinen Pass besessen habe. Die
eingereichten Beweismittel seien leicht käuflich zu erwerben und könnten
eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht stützen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer
Demonstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie
seien danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland
zu gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen
seien festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen.
Die Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei be-
kannt, dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere und dass Men-
schen, die von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten,
mundtot gemacht würden. Es sei für sie schwierig gewesen, bei der An-
hörung ihre Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen,
wann was geschehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig ge-
lassen und sie komme aus einem Land, in dem man ihr beigebracht ha-
be, dass sie keine Rechte habe. Sie habe in Russland in guten Verhält-
nissen gelebt und hätte ihre Heimat und ihren Ehemann nicht verlassen,
wenn sie nicht wirklich in Gefahr gewesen wäre. Sie lege Artikel aus dem
Internet bei, welche die Situation in Russland belegten.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten
Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu beweisen.
Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche und ge-
zielte Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, da sie nicht nament-
lich erwähnt werde.
4.4 Die Beschwerdeführerin teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen sie
und ihre Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladungen
ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die sie betreffende Vorladung
auf den 8. Oktober 2013 behändigt und ihr zugeschickt. Ihre Wohnung sei
amtlich plombiert worden und ihr Ehemann sei untergetaucht. Da für be-
reits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht gelte, habe
sie im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Sie rechne damit,
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Seite 8
umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______ Wahl-
hilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter sei-
en Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 übermit-
telte die Beschwerdeführerin eine weitere Vorladung für den 30. Oktober
2013 und Fotografien einer versiegelten Wohnungstür.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel als erstellt,
dass sie am 6. Mai 2012 in Moskau an der als "Marsch der Millionen" be-
kannten Demonstration teilnahm. Sie schilderte den Ablauf der Demonst-
ration, die Geschehnisse am Ende derselben und ihre persönlichen Er-
lebnisse nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne Übersteigerungen ih-
res persönlichen Engagements und der erlittenen Benachteiligungen. Wie
allgemein zugänglichen Berichten zu entnehmen ist, wurden Polizisten
von Demonstrationsteilnehmern, die versuchten in Richtung des Kremls
vorzudringen, mit Flaschen und Steinen beworfen. Die Polizei verhaftete
über 400 Personen, gegen zwei Dutzend Demonstranten wurde Anklage
erhoben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Polizisten bei den
Festnahmen nicht zimperlich vorgegangen sind, weshalb die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie sei geschlagen worden, plausibel erscheint. Sie
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wurde indessen nach der Erledigung der Formalitäten auf freien Fuss ge-
setzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne irgendwelche Auflagen
erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im damaligen
Zeitpunkt kein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde.
5.3
5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie
sei am 6. Mai 2013 in B._______ durch die Polizei befragt worden. Die
Polizisten seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie zum zentra-
len Polizeiposten mitgenommen. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe bei
der Demonstration vom 6. Mai 2012 Widerstand gegen die Staatsgewalt
geleistet. Am 28. August 2013 sei sie zum zweiten Mal befragt worden;
sie habe eine Vorladung erhalten und sich noch gleichentags gemeldet
(act. A3/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte sie, am 6. Mai 2013
seien Leute in Zivil gekommen, die sie auf die Verwaltung des Inneren
des Gebiets B._______ gebracht hätten. Dort seien die Untersuchungs-
beamten von B._______ und Leute vom Untersuchungskomitee Russ-
lands anwesend gewesen. Am 28. August 2013 sei sie vom Ermittlungs-
komitee erneut vorgeladen worden. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe
diese Vorladung "in den 20er Tagen" des Monats August erhalten. Zudem
sei sie zweimal telefonisch vorgeladen worden. Einmal sei sie gebeten
worden, etwas zu berichtigen; es sei keine Einvernahme gewesen und
habe nur fünf Minuten gedauert. Sie glaube, dies habe sich im Juni 2013
zugetragen (act. A5/13 S. 5 ff.). Die Befragerin des BFM wies die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass sie ein Beweismittel abgegeben habe,
gemäss dem sie für den 15. Mai 2013 vorgeladen worden sei; die Be-
schwerdeführerin sagte, sie könne sich nicht daran erinnern, sie habe
aber jeder Vorladung Folge geleistet.
5.3.2 Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführe-
rin sind in verschiedener Hinsicht nicht übereinstimmend ausgefallen. Ei-
nerseits machte sie unterschiedliche Angaben zur Behörde, zu deren Ge-
bäude sie gebracht und von der sie befragt worden sei, anderseits mach-
te sie nicht deckungsgleiche Angaben zur Anzahl der Einvernahmen und
zum Erhalt der Vorladungen für dieselben. Aus diesem Grund entstehen
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei gegen sie we-
gen ihrer Teilnahme an der Demonstration ein Ermittlungsverfahren ein-
geleitet worden, zumal zwischen der Demonstration und der Befragung
vom 6. Mai 2013 ein Jahr verstrichen war. Aufgrund der Angaben der Be-
schwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel, deren Authentizität
nicht feststeht, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gegen sie
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Seite 10
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, indessen ist es ihr nicht ge-
lungen, einen politischen Hintergrund desselben glaubhaft zu machen.
5.4 Die Beschwerdeführerin erwähnte bei der BzP zwar, dass sie am (…)
2013 in B._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen ha-
be, um E._______ zu unterstützen. Eine Verbindung ihrer Familie mit
E._______ und eine politische Unterstützung desselben erwähnte sie in-
dessen nicht einmal ansatzweise. Ihre Erklärung bei der Anhörung, sie
habe bereits bei der BzP versucht, über die Probleme wegen ihrer Be-
kanntschaft mit ihm zu berichten, sei aber immer wieder unterbrochen
worden (act. A5/13 S. 9), findet in den Akten keine Stütze. Sie hätte bei
der BzP mehrmals Gelegenheit gehabt, eine Verbindung ihrer Familie mit
E._______ zu erwähnen und wurde zweimal gefragt, ob sie weitere Prob-
leme mit den Behörden gehabt beziehungsweise weitere Ausreisegründe
habe (act. A3/11 S. 8 f.), was sie verneinte. Gemäss ihren Angaben bei
der Anhörung (act. A5/13 S. 5) war ihr Ehemann seit seiner Kindheit mit
E._______ befreundet, sodass davon auszugehen ist, die russischen Be-
hörden hätten sich in erster Linie für ihn und nicht für die Beschwerdefüh-
rerin interessiert, falls ihnen die Verbindung zu E._______ ein Dorn im
Auge gewesen wäre. Ihr Ehemann verblieb indessen im Heimatland, was
durch den Umstand, wonach er nicht im Besitz eines Reisepasses gewe-
sen sein soll (act. A5/13 S. 9), nicht hinreichend zu erklären ist. Das BFM
hat die erst bei der Anhörung geltend gemachten Schwierigkeiten, die der
Beschwerdeführerin wegen der Bekanntschaft ihrer Familie mit
E._______ gedroht haben sollen, berechtigterweise als nachgeschoben
und damit unglaubhaft erachtet.
5.5 Des Weiteren vermag die Aussage der Beschwerdeführerin, eine von
ihr konsultierte Anwältin habe ihr geraten, die Stadt zu verlassen, nicht zu
überzeugen. Die Anwältin hatte gemäss ihren Angaben keine Kenntnis
der Akten und es ist nicht anzunehmen, dass sie der Beschwerdeführerin
leichtfertig raten würde, unterzutauchen, zumal gegen diese eigenen An-
gaben gemäss nichts Schwerwiegendes vorliegen konnte.
5.6 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte über die Situ-
ation in Russland und die Geschehnisse um (…) sind nicht geeignet, ihre
persönlichen Vorbringen, wonach gegen sie aus politisch motivierten
Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie
keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen.
D-6515/2013
Seite 11
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, gelang es ihr nicht, eine ihr
drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund
der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Jus-
tizbehörden befragt wurde, der von ihr geltend gemachte Zusammenhang
mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Problemen
von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen sie im Zu-
sammenhang mit ihrer Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas
Konkretes vorgelegen, wäre sie bereits früher – und nicht erst ein ganzes
Jahr später – in Untersuchungshaft genommen und Anklage erhoben
worden. Sie gab an, von den Behörden anständig behandelt worden zu
sein (act. A3/11 S. 8) und war insgesamt gesehen nicht in der Lage, sub-
stanziiert darzulegen, weshalb ihr in absehbarer Zukunft asylrechlich re-
levante Nachteile zugefügt werden sollten.
6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwer-
deführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
D-6515/2013
Seite 12
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6515/2013
Seite 13
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grund-
sätzlich zumutbar ist.
8.4.3 Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie von Per-
sonen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zu-
D-6515/2013
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu beja-
hen ist. Sie ist ethnische Russin und lebte zeitlebens in B._______. Sie
verfügt über eine gute Schulbildung und eine Berufsbildung als (…) und
führte seit 2001 einen (…). Sie verfügt damit über die Voraussetzungen,
sich in ihrer Heimat zu reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage zu
schaffen. Zudem leben ihre Mutter, ihr Bruder und wohl auch ihr Ehe-
mann weiterhin in Russland und sie wird mit ihren Söhnen, deren Asylge-
suche mit Urteilen D-6516/2013 und D-6518/2013 vom heutigen Tag
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in ihre Heimat zurückkeh-
ren können, sodass sie nicht auf sich allein gestellt sein wird.
8.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis im Juli
2015 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenver-
fügung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6515/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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