B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6516/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren(…), Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
D-6516/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Russe mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Russland gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am
6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die
Schweiz, wo er am 11. September 2013 zusammen mit seiner Mutter,
C._______ (N […]), und seinem Bruder, D._______ (N […]), um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab er an, er habe zusammen
mit seinen Familienangehörigen an zwei Demonstrationen teilgenommen.
Die erste Demonstration habe am 6. Mai 2012 in Moskau stattgefunden.
Sie seien festgenommen, befragt und eine Nacht lang festgehalten wor-
den. Am 7. Mai 2012 hätten sie versucht, in B._______ Anzeige zu erstat-
ten, weil sie während der Demonstration von der Polizei verprügelt wor-
den seien. Einige Tage später habe man ihnen mitgeteilt, es werde in die-
ser Sache keine Untersuchung eingeleitet. Sie hätten eine Anwältin kon-
sultiert, die ihnen gesagt habe, sie hätten keine Chance, da sie keine
Beweise hätten. Am Morgen des 6. Mai 2013 seien sie von in Zivil geklei-
deten Männern mitgenommen und befragt worden; am folgenden Tag sei
ihr Haus durchsucht worden. Sie hätten am 16. Juli 2013 in B._______ an
einer Demonstration teilgenommen. Sie hätten eine Vorladung erhalten
und seien am 28. August 2013 befragt worden. Im Laufe der Befragung
hätten sie erkannt, dass die Situation sich zuspitze. Man habe ihnen bis-
her die Störung der öffentlichen Ordnung vorgeworfen und sie hätten be-
fürchtet, dass man ihnen im Zusammenhang mit dem (…) Vorwürfe ma-
chen könnte. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer
eine Vorladung vom 6. Mai 2013 und eine Bestätigung, wonach keine Un-
tersuchung eingeleitet werde, ab.
A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er befürchte,
in seiner Heimat festgenommen zu werden. Ausserdem fürchte er um das
Leben seiner Mutter, die gesundheitliche Probleme habe. Sie hätten am
6. Mai 2012 in Moskau an einer Demonstration teilgenommen und seien
dort hart angegangen worden. Zudem sei der (…) festgenommen worden
und man habe versucht, ihn in dieses Verfahren zu involvieren. Er – der
Beschwerdeführer – sei am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt
worden. Am 6. Mai 2013 seien sie von zu Hause aus mitgenommen und
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über die Demonstration vom Mai 2012 befragt worden. Als man sie ent-
lassen habe, habe man ihnen gesagt, sie würden möglicherweise noch-
mals vorgeladen. Bei der Befragung vom 28. August 2013 seien ihnen
Fragen zum (…), mit dem sie befreundet gewesen seien, gestellt worden.
Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Kundgebungen vorbereitet. Sie
hätten befürchtet, dass man ihnen ein Verfahren habe anhängen wollen.
Bei einer Hausdurchsuchung habe man seiner Mutter angedeutet, man
könnte ihren Söhnen Drogen unterschieben. In B._______ seien viele
Durchsuchungen durchgeführt und viele Leute festgenommen worden. Er
habe in B._______ bei zwei Wahlen als Wahlbeobachter fungiert.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft. Es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde-
begründung und von Beweismitteln anzusetzen. Er sei von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten zu befreien.
D.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 5. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwer-
deverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über die all-
gemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen Vertreter
der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013
(Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Be-
weismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte).
I.
Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel
ein (Vorladungen und Arztzeugnisse in Kopie).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit der Familie nebst dem
6. Mai 2012 auch am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt wor-
den. Sein Bruder habe bei der BzP hingegen erklärt, die Familie sei auch
am 15. Mai 2013 befragt worden. Bezüglich der Vorladung zur Befragung
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vom 28. August 2013 habe er gesagt, diese eine Woche zuvor erhalten
zu haben, währenddem sein Bruder bei der BzP gesagt habe, diese am
27. August 2013 erhalten zu haben. Darauf angesprochen, habe er die
Widersprüche nicht klären können. Er habe nur während der Anhörung
ausführlich geltend gemacht, die russischen Behörden hätten ihm die Be-
kanntschaft zum Bürgermeister von B._______ vorgeworfen, weshalb er
eine Verfolgung befürchte. Die Erklärung, er sei während der BzP unter-
brochen worden, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe nicht einleuch-
tend erklären können, weshalb er sich nicht rechtlich gegen die Anschul-
digungen gewehrt habe, obschon er eine Anwältin gehabt habe. Er habe
auch nicht plausibel begründen können, weshalb sein Vater, der ebenfalls
an den Demonstrationen teilgenommen habe und befragt worden sei,
nicht auch ausgereist sei. Die eingereichten Dokumente seien in Russ-
land käuflich erwerbbar und könnten darüber hinaus keine asylerhebliche
Verfolgung stützen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer De-
monstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie sei-
en danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland zu
gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen seien
festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen. Die
Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei bekannt,
dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere, und dass Menschen, die
von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten, mundtot ge-
macht würden. Es sei für ihn schwierig gewesen, bei der Anhörung seine
Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen, wann was ge-
schehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig gelassen und er
komme aus einem Land, in dem man ihm beigebracht habe, dass er kei-
ne Rechte habe. Er habe in Russland in guten Verhältnissen gelebt und
hätte die Heimat nicht verlassen, wenn er nicht wirklich in Gefahr gewe-
sen wäre. Er lege Artikel aus dem Internet bei, welche die Situation in
Russland belegten.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten
Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu
machen. Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche
und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da er nicht na-
mentlich erwähnt werde. Die geltend gemachten psychischen Schwierig-
keiten könnten im Heimatland behandelt werden und stünden einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
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Seite 7
4.4 Der Beschwerdeführer teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen ihn
und seine Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladun-
gen ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die ihn betreffende Vorla-
dung auf den 8. Oktober 2013 behändigt und sie ihm zugeschickt. Ihre
Wohnung sei amtlich plombiert worden und sein Vater sei untergetaucht.
Da für bereits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht
gelte, habe er im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Er rechne
damit, umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______
Wahlhilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter
seien Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014
übermittelte der Beschwerdeführer Vorladungen der Polizei und Arzt-
zeugnisse, die belegten, dass er infolge des psychischen Drucks und der
Angst erkrankt sei.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers, derjenigen seiner Mutter und seines Bruders und
der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass er am 6. Mai 2012 in
Moskau an der als "Marsch der Millionen" bekannten Demonstration teil-
nahm. Wie allgemein zugänglichen Berichten zu entnehmen ist, wurden
Polizisten von Demonstrationsteilnehmern, die versuchten in Richtung
D-6516/2013
Seite 8
des Kremls vorzudringen, mit Flaschen und Steinen beworfen. Die Polizei
verhaftete über 400 Personen, gegen zwei Dutzend Demonstranten wur-
de Anklage erhoben. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Poli-
zisten bei den Festnahmen nicht zimperlich vorgegangen sind, weshalb
die Aussage des Beschwerdeführers, er sei damals geschlagen worden,
plausibel erscheint. Er wurde indessen nach der Erledigung der Formali-
täten auf freien Fuss gesetzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne
irgendwelche Auflagen erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen
ist, dass im damaligen Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet
wurde.
5.3
5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei
am 6. Mai 2013 frühmorgens von in Zivil gekleideten Männern abgeholt
worden, die ihn befragt hätten. Am 28. August 2013 sei er nochmals be-
fragt worden; er habe eine Woche zuvor eine Vorladung erhalten. Er habe
auch für den 6. Mai 2013 eine Vorladung erhalten, wisse aber nicht,
wann. Man habe ihm vorgeworfen, er habe die öffentliche Ordnung ge-
stört (act. A3/10 S. 6 f.). Bei der Anhörung sagte er aus, er habe in den
zwanziger Tagen des August 2013 eine Vorladung für den 28. August
2013 erhalten. Bereits am 6. Mai 2013 sei er zu Hause abgeholt und über
die Ereignisse an der Demonstration vom Vorjahr in Moskau befragt wor-
den. Bei der Befragung vom 28. August 2013 habe man Fragen zu
E._______ gestellt. Man habe ihn bezichtigt, er bereite eine Kundgebung
mit Pogromen vor (act. A5/10 S.3).
5.3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorladungen und Be-
fragungen sind nur teilweise mit denjenigen seines Bruders D._______ in
Übereinstimmung zu bringen. So gab dieser an, die Familie sei auch am
15. Mai 2013 befragt worden (act. A3/12 S. 9, N […]). Auch zum Zeit-
punkt, zu dem die Familie die Vorladung für den 28. August 2013 erhalten
habe, machte der Bruder andere Angaben; er gab an, diese am 27. Au-
gust 2013 erhalten zu haben (act. A3/12 S. 7, N […]). Der Beschwerde-
führer konnte diese Ungereimtheiten nicht überzeugend erklären (act.
A5/10 S. 5). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP
den ihm angeblich gemachten schwerwiegenden Vorwurf, er bereite eine
Kundgebung mit Pogromen vor, nicht erwähnte.
5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP zwar, dass er am (…)
2013 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Er sagte
auch, dass er befürchtet habe, man könne ihm Vorwürfe in Zusammen-
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Seite 9
hang mit dem (…), E._______, machen. Eine Verbindung seiner Familie
zum (…) dieser Stadt, und eine politische Unterstützung desselben er-
wähnte er indessen nicht einmal ansatzweise. Ebenso wenig machte er
geltend, man habe ihm bei den Befragungen in diesem Zusammenhang
konkrete Vorhaltungen gemacht. Seine Erklärung bei der Anhörung, man
habe ihn bei der BzP nicht erzählen lassen und unterbrochen (act. A5/10
S. 4), findet in den Akten keine Stütze. Er hätte bei der BzP mehrmals
Gelegenheit gehabt, eine Verbindung seiner Familie mit E._______ zu
erwähnen und konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe zu nennen. So wur-
de er gefragt, was ihm in der Heimat konkret vorgeworfen worden sei,
und am Schluss der BzP wurde ihm die Gelegenheit gegeben, weitere
Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen
könnten, zu nennen (act. A3/10 S. 7 und 9). Gemäss seinen Angaben,
war sein Vater seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet (act. A5/10
S. 5), sodass davon auszugehen ist, die russischen Behörden hätten sich
in erster Linie für ihn und nicht für den Beschwerdeführer interessiert, falls
ihnen die Verbindung zu E._______ ein Dorn im Auge gewesen wäre.
Sein Vater verblieb indessen im Heimatland, was durch den Umstand,
wonach er keinen Reisepass gehabt habe (act. A5/10 S. 7), nicht hinrei-
chend zu erklären ist. Das BFM hat die erst bei der Anhörung geltend
gemachte enge Beziehung der Familie des Beschwerdeführers zu
E._______ und die deshalb gehegten Befürchtungen berechtigterweise
als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet.
5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte über die Situation
in Russland und die Geschehnisse um den (…) sind nicht geeignet, seine
persönlichen Vorbringen, wonach gegen ihn aus politisch motivierten
Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie
keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
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Seite 10
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, gelang es ihm nicht, eine ihm
drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund
der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass er von den Jus-
tizbehörden befragt wurde; den von ihm geltend gemachten Zusammen-
hang mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Prob-
lemen von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesver-
waltungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen ihn im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas
Konkretes vorgelegen, wäre er bereits früher in Untersuchungshaft ge-
nommen und Anklage erhoben worden. Er gab an, von den Behörden
korrekt behandelt worden zu sein (act. A5/10 S. 6) und war insgesamt
gesehen nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb ihm in ab-
sehbarer Zukunft asylrechlich relevante Nachteile zugefügt werden soll-
ten.
6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
D-6516/2013
Seite 11
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-6516/2013
Seite 12
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grund-
sätzlich zumutbar ist.
8.4.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von Per-
sonen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu beja-
hen ist. Er ist ethnischer Russe und lebte zeitlebens in B._______. Er ver-
fügt über eine gute Schulbildung. Ein begonnenes Studium an der Uni-
versität F._______ brach er nach einem Jahr ab. Vor seiner Ausreise ar-
beitete als (…) in einer (…) (act. A3/10 S. 3). Er verfügt damit über die
Voraussetzungen sich in seiner Heimat zu reintegrieren und sich eine Le-
bensgrundlage zu schaffen. Zudem leben mehrere Verwandte weiterhin in
Russland und er wird mit seiner Mutter und seinem Bruder, deren Asylge-
suche mit Urteilen D-6515/2013 und D-6518/2013 vom heutigen Tag
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in seine Heimat zurückkeh-
ren können, sodass er nicht auf sich allein gestellt sein wird.
D-6516/2013
Seite 13
8.4.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer mehrere Bes-
tätigungen ein, gemäss deren er psychisch erkrankt sei. Einer Bescheini-
gung des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt B._______ ist zu
entnehmen, dass er sich seit dem 17. Mai 2011 in Behandlung befinde
und weiterer Behandlung bedürfe. Die Ursachen der psychischen Erkran-
kung des Beschwerdeführers können den eingereichten Unterlagen nicht
entnommen werden. Es steht indessen fest, dass sie nicht in den Ge-
schehnissen nach seiner Teilnahme an der Demonstration vom 6. Mai
2012 liegen können. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Ereignisse vom
6. Mai 2012 und das möglicherweise pendente Ermittlungsverfahren be-
einträchtigt wurde, indessen steht fest, dass er in seiner Heimat bereits
zuvor in medizinischer Behandlung war und dass diese auch nach einer
Rückkehr nach Russland fortgesetzt werden kann.
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im Juli 2022
gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6516/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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