B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6516/2014
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2012 in
die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 18. Juni 2012 (Befragung zur Person [BzP]) sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sie eritreische
Staatsangehörige sei und im Sudan geboren und aufgewachsen sei,
dass sie im Jahre 1993 nach Eritrea zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann sich dem Militärdienst entzogen habe, er später aber
gefasst und ins Ausbildungslager in C._______ gebracht worden sei,
dass er Ende 2011 desertiert sei und sich Beamte mehrmals bei der Be-
schwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt hätten und
sie schliesslich geflohen sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass grosse
Zweifel am Umzug vom Sudan nach Eritrea bestünden und anzunehmen
sei, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise stets im Sudan ge-
lebt,
dass hierfür die oberflächlichen, undifferenzierten und unsubstanziierten
Antworten zu länderspezifischen Fragen sprächen,
dass die Aussagen zur Hochzeit im Sudan teilweise widersprüchlich und
unlogisch ausgefallen seien, zumal sie in der BzP ausgeführt habe, im
Jahre 2006 in den Sudan gegangen zu sein, um zu heiraten, während sie
in der Anhörung angegeben habe, sie habe damals nicht gewusst, wo sich
ihr Ehemann aufgehalten habe und sie sei in den Sudan gegangen, weil
ihr Vater dort eine Augenoperation gehabt habe und die Heirat sei nicht
geplant gewesen, da ihr Ehemann nur per Zufall dorthin gekommen sei,
dass gemäss BzP ihre Eltern sowie diejenigen des Ehemannes nach der
Hochzeit nach Eritrea zurückgekehrt seien, während gemäss Anhörung der
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Hochzeitszeremonie keine engen Verwandten (insbesondere nicht die
Schwiegereltern) beigewohnt hätten, sondern lediglich etwa 20 Personen
anwesend gewesen seien,
dass weder nachvollziehbar sei, wieso rund 20 Eritreer eine illegale Reise
in den Sudan antreten sollten, noch wie diese Personen überhaupt von der
spontanen Hochzeit erfahren hätten,
dass auch dies den Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe wo-
möglich im Sudan geheiratet, dies aber, weil sie sowieso stets dort gelebt
habe,
dass der Rekrutierungsablauf des Ehemannes nicht den gängigen Abläu-
fen entspreche,
dass sie in der BzP angegeben habe, er sei wiederholt einberufen worden,
hätte aber nie Dienst geleistet, während er gemäss Anhörung nicht so-
gleich habe einrücken müssen, da er ein Einzelkind sei, im Jahre 2004
dann aber – im Alter von (…) Jahren – aufgegriffen und nach C._______
gebracht worden sei,
dass sie die erste behördliche Suche nach ihrem Mann einmal im Novem-
ber 2011 (BzP) und einmal im Jahre 2010 (Anhörung) verortet habe, und
betreffend die Kleidung in Ersterer ausgeführt habe, die Beamten seien in
Zivil erschienen, während sie gemäss Letzterer Uniformen getragen hät-
ten,
dass gemäss Aussagen in der BzP sowohl die Beschwerdeführerin als
auch ihr Schwiegervater bedroht worden seien, sich die Drohungen ge-
mäss Anhörung demgegenüber nur gegen sie selbst, nicht aber die Familie
des Ehemannes gerichtet hätten,
dass sie in der BzP ausgesagt habe, die letzte behördliche Suche nach
ihrem Ehemann habe etwa neun bis zehn Tage vor ihrer Ausreise (somit
etwa am 3. März 2012) stattgefunden, während sie in der Bundesanhörung
den November 2011 genannt habe,
dass sie auf diesen Widerspruch angesprochen zu Protokoll gegeben
habe, die Suche sei rund neun Tage vor ihrer Abreise gewesen, und zwi-
schen November 2011 und März 2012 habe sie sich nicht mehr zuhause,
sondern bei ihrem Cousin aufgehalten, was als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu qualifizieren sei,
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dass sie in der BzP im Zusammenhang mit diesem Behördenkontakt er-
wähnt habe, den Beamten lediglich geantwortet zu haben, ihr Ehemann sei
eingerückt, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, sie habe zuge-
geben, dass ihr Mann sie vor Kurzem besucht habe,
dass die Reflexverfolgungsgefahr daher unglaubhaft sei,
dass ihr die illegale Ausreise aus Eritrea ebenfalls nicht geglaubt werden
könne,
dass die Beschreibung ihres Heimatortes oberflächlich und nicht detailliert
erfolgt sei und wegen ihrer allgemeinen Natur ebenfalls auf beliebige an-
dere Städte zutreffe,
dass ihre Angaben zum Ausreiseverlauf und zur Finanzierung der Ausreise
widersprüchlich und vage seien,
dass der Wohnortswechsel vom Sudan nach Eritrea deshalb nicht glaub-
haft sei,
dass auch die eingereichte Identitätskarte daran nichts zu ändern ver-
möge, da sie in der BzP angegeben habe, diese sei im Jahre 1992 im Su-
dan ausgestellt worden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei
festzustellen,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Erwägungen des BFM hin-
sichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe würden nicht bestritten,
dass die Vorinstanz demgegenüber die illegale Ausreise der Beschwerde-
führerin aus Eritrea zu wenig geprüft und dadurch den Untersuchungs-
grundsatz verletzt habe,
dass die Beschwerdeführerin aus einem kleinen Dorf stamme, in welchem
es keine Sehenswürdigkeiten gebe und daher naturgemäss nur wenige
Aussagen über das Aussehen des Dorfes gemacht werden könnten,
dass aus der auf Beschwerdestufe eingereichten Einwohneridentitätskarte
eindeutig hervorgehe, dass sie in D._______ (Eritrea) gelebt habe,
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dass mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde,
dass dieser am 29. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre illegale Ausreise
glaubhaft zu machen,
dass zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des BFM ver-
wiesen werden kann,
dass die Vorinstanz insbesondere auf die unglaubhaften Aussagen zum
Ablauf der Hochzeit im Sudan hinwies, welche in zentralen Punkten wider-
sprüchlich sind und den Schluss aufdrängen, dass sich die Beschwerde-
führerin stets dort befunden hat,
dass die Ausführungen zum angeblichen Wohnort in Eritrea (Dorf
D._______), zum Umzug dorthin und zur Ausreise als oberflächlich zu be-
zeichnen sind,
dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument aufgrund gros-
ser Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert beigemessen werden
kann,
dass dieser Beweiswert noch durch den Umstand geschmälert wird, dass
die auf dem Dokument vermerkten ASC-Nummern, bei denen es sich um
eine Personalnummer handelt, nicht identisch sind, obwohl dies zu erwar-
ten wäre,
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dass in Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente von un-
glaubhaften Vorbringen auszugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der ange-
fochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und das vorliegende Urteil da-
ran nichts ändert,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu ver-
wenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss ver-
wendet.
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3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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