Abtei lung IV
D-6517/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...), und
B.__________, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6517/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 25. Juli
2010 von Montenegro sowie weiteren, ihnen unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz einreisten und tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ um Asyl nach-
suchten,
dass sie dort am 4. August 2010 summarisch befragt wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. August 2010 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen vorbrachten, sie seien ethnische Roma und stammten
beide ursprünglich aus D.__________, Kosovo, hätten jedoch seit dem
Jahr 1997 (Beschwerdeführerin) respektive dem Jahr 1999
(Beschwerdeführer) als Flüchtlinge in E.___________, Montenegro,
gelebt, wo sie sich auch kennengelernt und geheiratet hätten,
dass sie jedoch in Montenegro von Serben behelligt worden seien,
weshalb sie in die Schweiz geflüchtet seien,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sie seien von den Serben als
"Albaner" beschimpft, bedroht und bestohlen worden,
dass die Serben ihm vorgeworfen hätten, er sei ein UCK-Anhänger
und arbeite mit den Kosovaren zusammen,
dass er einmal von Serben zuhause aufgesucht und geschlagen
worden sei,
dass zwei Tage später seine Frau zuhause bedroht worden sei,
dass sie als Roma unerwünscht gewesen seien und man sie aufge-
fordert habe, E.___________ zu verlassen,
dass sie jedoch nicht nach Kosovo zurückkehren könnten, da sie der
Roma-Minderheit angehörten und im Übrigen in Kosovo keine Unter-
kunftsmöglichkeit mehr hätten,
Seite 2
D-6517/2010
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, er habe während
des Krieges nicht für Kosovo gekämpft, weshalb er von den Albanern
als serbischer Kollaborateur beschimpft worden sei,
dass er damals auf der Flucht aus Kosovo von Albanern mit einem
Messer verletzt worden sei und bei einer Rückkehr nach Kosovo neue
Probleme mit den Albanern befürchte,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr Ehemann würde bei einer
Rückkehr nach Kosovo von den Albanern umgebracht werden, er
werde dort gesucht, und auch sie fürchte sich vor den Albanern in
Kosovo,
dass sie in Montenegro im Übrigen auch von Albanern belästigt
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden erklärten, sie seien zusammen mit
den Eltern des Beschwerdeführers sowie mit ihren vier Kindern aus
Montenegro ausgereist, allerdings in separaten Fahrzeugen,
dass die Eltern/Schwiegereltern und die Kinder ebenfalls in der
Schweiz eintreffen sollten, sie jedoch bisher nichts von ihnen gehört
hätten,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt eines EURODAC-Treffers zu-
gab, sich von 2007 bis 2008 in Frankreich aufgehalten und dort ein
Asylgesuch gestellt zu haben,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich die
Kopie einer beglaubigten Zeugenaussage betreffend seine Herkunft
aus D.__________ zu den Akten reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 6. September 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
Seite 3
D-6517/2010
dass ausserdem das eingereichte Beweismittel (beglaubigte Zeugen-
aussage in Kopie) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen wurde,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Her-
kunft, ihren Aufenthaltsorten, ihren Familienverhältnissen sowie zum
Verbleib ihrer Identitätspapiere enthielten massive Ungereimtheiten
und seien teilweise äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd aus-
gefallen,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Beschwerde-
führenden hätten bewusst keine Identitätspapiere abgegeben, um ihre
wahre Herkunft und Biographie zu verschleiern und einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern,
dass Indizien für eine Herkunft der Beschwerdeführenden aus Serbien
bestünden,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die Verfolgungsvorbringen als haltlos zu bezeichnen seien, da die
geltend gemachte Herkunft aus E.___________/Montenegro
respektive D.__________/Kosovo nicht glaubhaft sei,
dass die Beschwerdeführenden daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. September 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, und die Asylgesuche seien zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerdefüh-
renden sei während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu bewilligen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche
Seite 4
D-6517/2010
Rechtspflege zu gewähren und es seien sämtliche Verfahrenskosten
der Vorinstanz aufzuerlegen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
Seite 5
D-6517/2010
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM
hätte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden je einzeln
prüfen müssen, was nicht geschehen sei, weshalb die angefochtene
Verfügung zu kassieren sei,
dass zwar jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf
Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat (vgl. Art. 5 der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311),
dass dieser Anspruch jedoch eine zusammenfassende Beurteilung der
Vorbringen mehrerer Familienangehöriger respektive Ehepaare in
einer einzigen Verfügung nicht ausschliesst,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sowohl die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschwerdeführers
zusammengefasst erwähnt und gewürdigt hat, womit es dem in Art. 5
AsylV1 statuierten Anspruch Genüge getan hat,
dass somit keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung
zu kassieren,
Seite 6
D-6517/2010
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine rechtsgültigen Identi-
täts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht haben,
dass sie geltend machten, die Papiere befänden sich bei den Eltern
des Beschwerdeführers,
dass diese gleichzeitig mit ihnen in Richtung Schweiz aus Montenegro
ausgereist seien, jedoch mutmasslich bisher nicht in der Schweiz
eingetroffen seien,
dass es sich dabei indessen um eine stereotype Behauptung handelt,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Identitäts-
papiere allesamt dem Vater des Beschwerdeführers übergeben
worden seien,
dass der Beschwerdeführer angeblich seiner Frau gesagt hatte, sie
solle dem Vater nur die Kopien geben und die Originale behalten, sie
dann aber fälschlicherweise die Originale abgegeben und die Kopien
behalten habe (vgl. A11 S. 3),
dass indessen nicht plausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer die
Aufbewahrung der Papiere seiner Frau anvertraut habe, zumal er
selbst sinngemäss erklärte, der Mann im Haus trage die Verantwortung
(vgl. A11 S. 5),
dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein der Originalpapiere
vor der Abfahrt offenbar nicht mehr überprüfte, was ebenfalls realitäts-
fremd erscheint,
Seite 7
D-6517/2010
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen betreffend den Verbleib
der Papiere widersprach, indem sie zunächst vorbrachte, diese seien
beim Schwiegervater (vgl. A3 S. 3), später hingegen erklärte, die Origi -
nale seien bei der Schwiegermutter, möglicherweise seien sie auch
verloren oder bei der Abfahrt vergessen worden (vgl. A12 S. 5),
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren zu ihrer Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnten und insbe-
sondere nicht in der Lage waren anzugeben, durch welche Länder sie
gereist seien,
dass sie im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen haben, um ihre Identität zu belegen,
dass es den Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage nicht gelun-
gen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts-
oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon aus-
gegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren angeb-
lichen bisherigen Aufenthaltsorten massive Ungereimtheiten enthalten,
dass ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in D.__________
und/oder E.___________ aufgrund ihrer widersprüchlichen, wirren und
teilweise tatsachenwidrigen Angaben ausgeschlossen erscheint,
dass der Beschwerdeführer zum Quartier F.___________ in
D.__________ zwar gewisse Angaben machen konnte, allerdings
widersprüchliche Aussagen zu seiner Wohnadresse machte und
offensichtlich den Begriff "UNMIK" nicht kennt,
dass im Weiteren seine Schilderung von E.___________ äusserst
vage ausgefallen ist, ebenso wie seine Angaben zu seinen
Aufenthalten in Serbien, Mazedonien, Kosovo und Frankreich,
Seite 8
D-6517/2010
dass beide Beschwerdeführenden konsequent von G.__________
sprechen, obwohl diese Stadt bereits seit dem Jahr 1992 (wieder)
H.__________ heisst,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen des BFM in seiner Verfügung (namentlich
Seite 3) zu verweisen ist,
dass die bestehenden Ungereimtheiten nicht mit der in der Be-
schwerde geltend gemachten Nervosität der Beschwerdeführenden
anlässlich der Anhörungen erklärt werden kann,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie stammten ur-
sprünglich aus D.__________/Kosovo und hätten sich ab 1997
respektive 1999 mehrheitlich in E.___________/Montenegro
aufgehalten, aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erachten ist,
dass das eingereichte Beweismittel (Kopie einer beglaubigten Zeugen-
aussage betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus
D.__________) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
zumal derartige Dokumente fälschungsanfällig sind und überdies ohne
Schwierigkeiten käuflich erworben werden können,
dass demzufolge die geltend gemachte, in D.__________ und
E.___________ angeblich erlittene Verfolgung durch Albaner
respektive Serben ebenfalls offensichtlich unglaubhaft ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, noch näher auf die Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
Seite 9
D-6517/2010
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) der Asylsuchenden findet,
dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft
nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mög-
lichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie stammten aus
Kosovo,
dass die Beschwerdeführenden jedoch – ohne entschuldbare Gründe
(vgl. vorstehend) – keine Identitätsdokumente zu den Akten reichten,
welche die behauptete Herkunft beweisen würde,
dass das einzige Beweismittel, die beglaubigte Zeugenaussage, aus
den vorstehend erwähnten Gründen nicht geeignet ist, die Herkunft
der Beschwerdeführenden aus D.__________ zu belegen,
dass es sich beim Vorbringen, sie stammten aus Kosovo, somit um
eine unbelegte Behauptung handelt, welche indessen angesichts der
widersprüchlichen und vagen Aussagen der Beschwerdeführenden
nicht geglaubt werden kann (vgl. dazu bereits vorstehend),
Seite 10
D-6517/2010
dass schliesslich auch der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, was
die geltend gemachte Herkunft aus Kosovo nachträglich glaubhaft
machen würde,
dass die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage die Folgen ihrer
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Iden-
tität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen,
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch, es sei den Beschwerdeführenden während der
Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, an-
gesichts des vorliegenden, direkten Entscheids gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei damit kosten-
pflichtig werden, womit kein Raum bleibt für eine Auferlegung der Ver-
fahrenskosten an die Vorinstanz (vgl. das Rechtsbegehren Nr. 4, wobei
anzumerken ist, dass den Vorinstanzen ohnehin nie Verfahrenskosten
auferlegt werden [vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG]),
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) somit den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-6517/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Seite 12