B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6518/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
D-6518/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Russe mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Russland gemäss den Eintragungen in seinem Reisepass am
6. September 2013 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die
Schweiz, wo er am 11. September 2013 zusammen mit seiner Mutter,
C._______ (N (…)), und seinem Bruder, D._______ (N (…)),um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab der Beschwerdeführer an,
er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen an zwei Demonstra-
tionen (am 6. Mai 2012 in Moskau und am (…) 2013 in B._______) teil-
genommen. Auf Nachfrage korrigierte er, die zweite Demonstration habe
am (…) 2013 stattgefunden. Bei der Demonstration in Moskau seien alle
Familienangehörigen festgenommen und eine Nacht lang festgehalten
worden. Da sie verprügelt worden seien, hätten sie bei der Polizei in
B._______ Anzeige erstattet. Eine konsultierte Anwältin habe ihnen ge-
sagt, sie hätten mit einer Anzeige keine Chance, da sie keine Beweise
hätten. Ein Jahr nach dieser Demonstration seien Polizisten zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen. Sie seien befragt
worden; nach einigen Stunden habe man sie gehen lassen. Man habe
ihm Anstiftung zur öffentlichen Unruhe und Widerstand gegen die Staats-
gewalt vorgeworfen. Am 7. Mai 2013 sei ihre Wohnung durchsucht wor-
den; am 27. August 2013 habe man sie auf den folgenden Tag zu einer
Befragung vorgeladen. Sie seien alle befragt worden und man habe ihnen
gesagt, es könnten weitere Vernehmungen folgen. Man habe ihn einmal
telefonisch zu einer Befragung vorgeladen, die am 15. Juli 2013 stattge-
funden habe. Es sei um die Anzeige gegangen, die sie erstattet hätten.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine Vorla-
dung des Innenministeriums von B._______ vom 6. Mai 2013 und eine
Bestätigung des Militärkommissariats vom 20. August 2013 ab.
A.c Am 4. Oktober 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er zusammen
mit seinen Angehörigen am 6. Mai 2013 in Moskau an einer Kundgebung
teilgenommen habe. Nachdem die Kundgebung beendet worden sei, sei
es beim Verlassen des Kundgebungsorts zu einem "Stau" gekommen
und Panik sei ausgebrochen. Omon-Leute (Spezialeinheit der russischen
Polizei, Anmerkung des Gerichts) seien erschienen, um einen Sitzstreik
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der den "Stau" verursacht habe, aufzulösen. Er habe gesehen, wie ein
Polizist ein Mädchen an den Haaren gezogen habe, worauf er ihn habe
anhalten wollen. Er sei geschlagen worden und gefallen. Seine Eltern und
sein Bruder seien herbeigeeilt und hätten ebenfalls Gewalt erlitten. Sie
seien zu Transportfahrzeugen gebracht worden, wo man ihm seine Effek-
ten abgenommen habe. Am 6. Mai 2013 sei die ganze Familie zur Haupt-
verwaltung des Innenministeriums mitgenommen worden. Am folgenden
Tag sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, bei der nichts ge-
funden worden sei. Auf Nachfrage seiner Mutter habe man damals ge-
sagt, es wäre nicht erstaunlich, wenn man das nächste Mal Drogen si-
cherstellen würde. Am 15. Juli 2013 sei er bei einer Einvernahme gefragt
worden, ob seine Familie nicht vorhabe, am nächsten Tag an der Kund-
gebung in B._______ teilzunehmen. Er habe diese Frage wahrheitswidrig
verneint. Auch am 28. August 2013 sei die ganze Familie einvernommen
worden, sie hätten einige Tage vorher eine Vorladung erhalten. Er wisse
nicht genau, wann sich dies zugetragen habe, aber seine Mutter habe
Drohanrufe erhalten. Er habe davon gehört, dass in B._______ eine Wel-
le von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen stattgefunden habe. Man
habe bei einigen Leuten Marihuana und Flugblätter sichergestellt und sie
festgenommen. Bei der letzten Befragung seien ihm nicht nur Fragen zur
Kundgebung in Moskau, sondern auch hinsichtlich der Unterstützung (…)
gestellt worden. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass es einen
Zeugen dafür gebe, dass er (…) unterstützt habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 23. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. November 2013 die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft. Es sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerde-
begründung und von Beweismitteln anzusetzen. Er sei von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten zu befreien.
D.
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 28. November 2013 Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung und der in Aussicht gestellten Beweismittel. Für den Ent-
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scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 5. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwer-
deverbesserung und mehrere Beweismittel (Internetartikel über die all-
gemeine Lage in Russland und Verfolgungsmassnahmen gegen Vertreter
der russischen Opposition bzw. Kritiker von Präsident Putin).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete dementsprechend auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013
(Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 2013) die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 27. Dezember 2013 weitere Be-
weismittel (Vorladung in Kopie, Presseberichte).
I.
Am 7. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer
von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. Januar 2014 weitere Beweismittel
ein (Vorladung in Kopie, Fotografien).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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Seite 5
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer bei der Anhörung gesagt habe, er sei mit der Familie nebst dem
6. Mai 2012 auch am 6. Mai 2013 und am 28. August 2013 befragt wor-
den. Bei der BzP habe er hingegen erklärt, die Familie sei auch am
15. Mai 2013 befragt worden. Bezüglich der Vorladung zur Befragung
vom 28. August 2013 habe er bei der BzP gesagt, diese am Vortag erhal-
ten zu haben, während er bei der Anhörung gesagt habe, diese am
20. oder 21. August 2013 erhalten zu haben. Darauf angesprochen, habe
er die Widersprüche nicht klären können. Er habe nur während der Anhö-
rung geltend gemacht, die russischen Behörden hätten ihm die Bekannt-
schaft zum Bürgermeister von B._______ vorgeworfen, weshalb er eine
Verfolgung befürchte. Entgegen seiner Erklärung hätte er bei der BzP ge-
nügend Gelegenheit gehabt, sich dazu bereits damals zu äussern. Er ha-
be nicht einleuchtend erklären können, weshalb er sich nicht rechtlich ge-
gen die Anschuldigungen gewehrt habe, obschon er eine Anwältin gehabt
habe. Er habe auch nicht plausibel begründen können, weshalb sein Va-
ter, der ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen habe und be-
fragt worden sei, nicht auch ausgereist sei. Am 20. August 2013 sei ihm
eine Bestätigung ausgestellt worden, dass ihm ein Militärausweis ausge-
stellt werde. Er habe erklärt, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits ge-
dacht, es könnte zu einer Ausreise kommen. Er habe aber auch gesagt,
die Befragung vom 28. August 2013 sei ausschlaggebend für die Ausrei-
se gewesen. Es sei demnach nicht glaubhaft, dass er asylrechtlich rele-
vante Verfolgung erlitten habe. Die eingereichten Dokumente seien in
Russland leicht käuflich erwerbbar und könnten darüber hinaus keine
asylerhebliche Verfolgung stützen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
mit der ganzen Familie (…) bei den Wahlen unterstützt und an einer De-
monstration teilgenommen, bei der sie geschlagen worden seien. Sie sei-
en danach mehrmals befragt worden. Da ein Verbleib im Heimatland zu
gefährlich gewesen sei – viele bekannte und unbekannte Personen seien
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festgenommen und inhaftiert worden – hätten sie fliehen müssen. Die
Würdigung ihrer Vorbringen durch das BFM sei falsch. Es sei bekannt,
dass Putin Russland mit eiserner Hand regiere, und dass Menschen, die
von ihrer Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machten, mundtot ge-
macht würden. Es sei für ihn schwierig gewesen, bei der Anhörung seine
Gedanken und Emotionen zu fokussieren und zu sagen, wann was ge-
schehen sei. Die Übersetzung habe zu wünschen übrig gelassen und er
komme aus einem Land, in dem man ihm beigebracht habe, dass er kei-
ne Rechte habe. Er habe in Russland in guten Verhältnissen gelebt und
hätte die Heimat nicht verlassen, wenn er nicht wirklich in Gefahr gewe-
sen wäre. Er lege Artikel aus dem Internet bei, welche die Situation in
Russland belegten.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten
Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft zu
machen. Es lasse sich aus den öffentlichen Berichten keine persönliche
und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da er nicht na-
mentlich erwähnt werde.
4.4 Der Beschwerdeführer teilte am 27. Dezember 2013 mit, gegen ihn
und seine Angehörigen seien nach ihrer Ausreise polizeiliche Vorladun-
gen ausgestellt worden. Eine Nachbarin habe die ihn betreffende Vorla-
dung auf den 8. Oktober 2013 behändigt und sie ihm zugeschickt. Ihre
Wohnung sei amtlich plombiert worden und sein Vater sei untergetaucht.
Da für bereits laufende Verfahren eine ausgesprochene Amnestie nicht
gelte, habe er im Fall einer Rückkehr nichts Gutes zu erwarten. Er rechne
damit, umgehend inhaftiert zu werden. Mehrere Familien, die E._______
Wahlhilfe geleistet hätten, seien ausgereist und seine engsten Mitarbeiter
seien Repressalien ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014
übermittelte der Beschwerdeführer eine seine Ehefrau betreffende Vorla-
dung für den 20. November 2013.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
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Seite 8
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel als erstellt,
dass er am 6. Mai 2012 in Moskau an der als "Marsch der Millionen" be-
kannten Demonstration teilnahm. Er schilderte den Ablauf des Tages, sei-
ne Teilnahme an der Demonstration, die Geschehnisse am Ende dersel-
ben und seine persönlichen Erlebnisse nachvollziehbar, in sich stimmig
und ohne Übersteigerungen seines persönlichen Engagements und der
erlittenen Benachteiligungen. Wie allgemein zugänglichen Berichten zu
entnehmen ist, wurden Polizisten von Demonstrationsteilnehmern, die
versuchten in Richtung des Kremls vorzudringen, mit Flaschen und Stei-
nen beworfen. Die Polizei verhaftete über 400 Personen, gegen zwei
Dutzend Demonstranten wurde Anklage erhoben. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass die Polizisten bei den Festnahmen nicht zimperlich
vorgegangen sind, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
einem Mädchen zu Hilfe eilen wollen, das polizeiliche Gewalt erlitten ha-
be, und sei deshalb selbst geschlagen worden, plausibel erscheint. Er
wurde indessen nach der Erledigung der Formalitäten auf freien Fuss ge-
setzt und konnte nach Hause zurückkehren ohne irgendwelche Auflagen
erhalten zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im damaligen
Zeitpunkt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde.
5.3
5.3.1 Bei der Befragung an der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei
am 6. Mai 2013 in B._______ durch die Polizei befragt worden. Die Poli-
zisten seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Polizei-
posten mitgenommen. Man habe ihm die Teilnahme an einer nicht bewil-
ligten Demonstration, Anstiftung zur Unruhe und Widerstand gegen die
Staatsgewalt vorgeworfen. Am 28. August 2013 sei er zum zweiten Mal
befragt worden; er habe am Vortag eine Vorladung erhalten. Zudem sei er
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für den 15. Juli 2013 telefonisch vorgeladen worden, sei aber nicht hinge-
gangen. Auf Nachfrage gab er an, er sei sowohl am 15. Mai 2013 als
auch am 15. Juli 2013 befragt worden (act. A3/12 S. 7 f.). Im Rahmen der
Anhörung sagte er, er sei am 6. Mai 2013 und 28. August 2013 zusam-
men mit seinen Familienangehörigen befragt worden; zwei- oder dreimal
sei er alleine vorgeladen worden. Bei einer Einvernahme vom 15. Juli
2013 habe man ihn gefragt, ob er nicht an die Demonstration vom (…)
gehen wolle (act. A5/11 S. 4). Am Morgen des 6. Mai 2013 seien Leute
gekommen, die die ganze Familie auf die Hauptverwaltung des Inneren
der Stadt B._______ gebracht hätten. Am 20. oder 21. August 2013 hät-
ten sie eine Vorladung für den 28. August 2013 erhalten (act. A5/11 S. 5).
5.3.2 Die vorstehend wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers sind in verschiedener Hinsicht nicht übereinstimmend ausgefallen.
Einerseits machte er unterschiedliche Angaben zum Ort, zu dem er ge-
bracht worden sei, anderseits machte er nicht deckungsgleiche Angaben
zur Anzahl der Einvernahmen und zum Erhalt der Vorladungen für diesel-
ben. Aus diesem Grund entstehen Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, es sei gegen ihn wegen der Teilnahme an der Demonst-
ration in Moskau ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, zumal zwi-
schen der Demonstration und der Befragung vom 6. Mai 2013 ein Jahr
verstrichen war. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der
eingereichten Beweismittel, deren Authentizität nicht feststeht, kann zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wurde, indessen ist es ihm nicht gelungen, einen politischen
Hintergrund desselben glaubhaft zu machen. Gegen eine asylrechtlich
motivierte Verfolgungsabsicht der russischen Behörden spricht auch die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 21. August 2013 ein Reise-
pass ausgestellt wurde und dass er im August 2013 mit dem Militärkom-
missariat zwecks Ausstellung einer Bestätigung zum Erhalt eines neuen
Militärausweises Kontakt aufnahm (act. A3/11 S. 9).
5.4 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der BzP zwar, dass er am (…)
2013 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Eine
Verbindung seiner Familie mit dem (…) dieser Stadt, E._______, und ei-
ne politische Unterstützung desselben erwähnte er indessen nicht einmal
ansatzweise. Ebenso wenig machte er geltend, man habe ihm bei der Be-
fragung vom 28. August 2013 in diesem Zusammenhang Vorhaltungen
gemacht. Seine Erklärung bei der Anhörung, man habe ihn bei der BzP
unterbrochen, wenn er von sich aus etwas habe sagen wollen (act. A5/11
S. 5 f.), findet in den Akten keine Stütze. Er hätte bei der BzP mehrmals
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Seite 10
Gelegenheit gehabt, eine Verbindung seiner Familie mit E._______ zu
erwähnen. So wurde er gefragt, was ihm in der Heimat konkret vorgewor-
fen worden sei, und am Schluss der BzP wurde ihm die Gelegenheit ge-
geben, weitere Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimat-
staat sprechen könnten, zu nennen (act. A3/12 S. 7 und 9). Gemäss den
Angaben, die seine Mutter bei deren Anhörung machte (BFM-Akten N
(…) A5/13 S. 5) war ihr Ehemann beziehungsweise der Vater des Be-
schwerdeführers seit seiner Kindheit mit E._______ befreundet, sodass
davon auszugehen ist, die russischen Behörden hätten sich in erster Linie
für ihn und nicht für den Beschwerdeführer interessiert, falls ihnen die
Verbindung zu E._______ ein Dorn im Auge gewesen wäre. Sein Vater
verblieb indessen im Heimatland, was durch den Umstand, wonach er
Schwierigkeiten mit seinem Reisepass gehabt habe (act. A5/11 S. 7),
nicht hinreichend zu erklären ist. Das BFM hat die erst bei der Anhörung
geltend gemachten Schwierigkeiten, die dem Beschwerdeführer wegen
der Bekanntschaft seiner Familie mit E._______ gedroht haben sollen,
berechtigterweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet.
5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte über die Situation
in Russland und die Geschehnisse um den (…) sind nicht geeignet, seine
persönlichen Vorbringen, wonach gegen ihn aus politisch motivierten
Gründen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, zu stützen, da sie
keinen konkreten Bezug zu diesen aufweisen. Auch die eingereichte Ko-
pie einer polizeilichen Vorladung auf den 20. November 2013 für
F._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers, vermag unbesehen de-
ren Authentizität nicht zu belegen, dass gegen ihn aus politischen Grün-
den ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Wie bereits vorstehend erwo-
gen, schliesst das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet wurde, indessen ist es
ihm nicht gelungen, den behaupteten Hintergrund desselben glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
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Seite 11
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Wie den vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, gelang es ihm nicht, eine ihm
drohende, politisch motivierte Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund
der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass er von den Jus-
tizbehörden befragt wurde; den von ihm geltend gemachten Zusammen-
hang mit der Demonstration vom 6. Mai 2012 beziehungsweise den Prob-
lemen von E._______ mit der russischen Justiz erachtet das Bundesver-
waltungsgericht indessen als nicht überzeugend. Hätte gegen ihn im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in Moskau etwas
Konkretes vorgelegen, wäre er bereits früher in Untersuchungshaft ge-
nommen und Anklage erhoben worden. Er gab an, von den Behörden
korrekt behandelt worden zu sein (act. A5/11 S. 5) und war insgesamt ge-
sehen nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb ihm in abseh-
barer Zukunft asylrechlich relevante Nachteile zugefügt werden sollten.
6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
D-6518/2013
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 13
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener russischer Asylsuchender grund-
sätzlich zumutbar ist.
8.4.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer keiner Kategorie von Per-
sonen zuzuordnen, die konkret gefährdet sein könnten, weshalb die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu beja-
hen ist. Er ist ethnischer Russe und lebte zeitlebens in B._______. Er ver-
fügt über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (…) und hat vor
seiner Ausreise aus Russland während (…) Jahren auf diesem Beruf ge-
arbeitet (act. A3/12 S. 4). Er verfügt damit über die Voraussetzungen sich
in seiner Heimat zu reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage zu
schaffen. Zudem leben mehrere Verwandte und seine Ehefrau weiterhin
in Russland und er wird mit seiner Mutter und seinem Bruder, deren Asyl-
gesuche mit Urteilen D-6515/2013 und D-6516/2013 vom heutigen Tag
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen werden, in seine Heimat zurückkeh-
ren können, sodass er nicht auf sich allein gestellt sein wird.
D-6518/2013
Seite 14
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis im August
2018 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6518/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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